Gericht | OLG Brandenburg 11. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 24.04.2024 | |
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Aktenzeichen | 11 U 11/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:0424.11U11.24.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.12.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 6 O 121/23 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses und das angefochtene Urteil werden für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und sich daraus ergebenden Ansprüche auf Rückerstattung sowie Herausgabe von Nutzungen. Streitgegenständlich sind die Anpassungen der Beklagten im Versicherungsverhältnis … im Tarif VA 100-2 zum 01.04.2013 in Höhe von 71,61 €, zum 01.01.2016 in Höhe von 55,33 €, zum 01.01.2017 in Höhe von -39,98 €, zum 01.01.2020 in Höhe von 89,00 € und zum 01.01.2022 in Höhe von -0,59 € sowie im Tarif KGH 2 die Anpassungen zum 01.01.2016 um 7,02 €, zum 01.01.2017 um -3,38 €, zum 01.01.2019 um - 2,34 € und zum 01.01.2022 um -0,04 € sowie im Tarif TA 152,49 die Erhöhung zum 01.01.2018 um 16,84 €. Neben der Feststellung der Unwirksamkeit der vorgenannten Beitragsanpassungen (im Folgenden auch BAP) macht der Kläger im hiesigen Berufungsverfahren die Rückzahlung vermeintlich überzahlter Beiträge in Höhe von (weiteren) 13.222,06 € nebst Zinsen geltend, wobei nach Anhängigkeit gezahlte Beiträge in Höhe von insgesamt 2.278,80 € inkludiert sind. Wegen der Berechnung wird auf die Ausführungen auf BB 5 f. verwiesen. Darüber hinaus begehrt er die (weitergehende) Feststellung der Nutzungsherausgabepflicht.
Die Beklagte hält ihre Beitragsanpassungen für formell und materiell wirksam und hat darüber hinaus die Verjährungseinrede erhoben.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Beitragsabsenkungen, die der Kläger festgestellt wissen möchte, bereits für unzulässig erachtet, weil es insoweit an einem Feststellungsinteresse fehle (LGU 10). Soweit die Klage zulässig sei, hat es ihr teilweise stattgegeben und die Beitragsanpassungen im Tarif VA 100-2 zum 01.01.2016 und im Tarif KGH zum 01.01.2016 bis einschließlich 31.12.2020 für unzureichend begründet und demnach für formell unwirksam gehalten (LGU 12 ff.). Eine Heilung sei jedoch durch das Mitteilungsschreiben der Beklagten vom November 2020 eingetreten, welches den gesetzlichen Anforderungen genüge (LGU 15 f.). Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger bis einschließlich 31.12.2019 in den vorgenannten Tarifen nicht verpflichtet war, den jeweiligen Erhöhungsbetrag zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage - auch hinsichtlich einer erstinstanzlich umstrittenen Erledigungsfeststellung - abgewiesen und die Kostenlast in Höhe von 12 % der Beklagten und im Übrigen dem Kläger auferlegt. Die weitergehenden Anpassungen seien - unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung - weder formell noch materiell zu beanstanden (LGU 18 ff.). Insbesondere seien die Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders und der Treuhändervorgang als solches hierfür ohne Bedeutung (LGU 11, 16 ff.). Hinsichtlich der Rüge der vermeintlich materiellen Rechtswidrigkeit habe die Klägerseite hierzu lediglich „ins Blaue hinein“ vorgetragen, worauf sie auch hingewiesen worden sei. Auch verfange der klägerische Vortrag zu den Limitierungsmaßnahmen nicht (LGU 20 ff.). Der Leistungsantrag sei unbegründet, weil hinsichtlich der formell rechtswidrigen Beitragsanpassungen eine Verjährung eingetreten ist, die alle bis einschließlich 2019 aufgelaufenen Zahlungen betreffe und auf die sich die Beklagte berufen habe (LGU 23). Mit Einreichung des Schriftsatzes vom 03.04.2023 habe erstmals eine Hemmung erfolgen können. Die im November 2022 erhobene Auskunftsklage hemme die Verjährung insoweit nicht (LGU 24). Dementsprechend seien auch die Nebenansprüche nicht gegeben (Zinsen, Nutzungen).
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein zuletzt erstinstanzlich verfolgtes Begehren im Umfang der erfolgten Klageabweisung weiterverfolgt und die Klage überdies hinsichtlich weiterer Rückzahlungsansprüche (für Zahlungen nach Anhängigkeit) erweitert hat. Zusammengefasst macht der Kläger Folgendes geltend:
Das Landgericht sei zunächst zu Unrecht von einer Unzulässigkeit seiner Klage ausgegangen, soweit er die Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsabsenkungen geltend gemacht habe. Die sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung rechtfertige auch insoweit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, bei dem der herabzusetzende Betrag weiter gehe als die bloße Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung (BB 9). Unzutreffend habe das Landgericht in Anwendung der hierzu ergangenen BGH-Rechtsprechung die BAP zum 01.01.2018 für formell wirksam erachtet (BB 10 ff.). Jedenfalls aber seien die in Rede stehenden BAP materiell unwirksam. Insoweit liege hinsichtlich der Treuhänderunterlagen – entgegen der landgerichtlichen Annahme – keine Vergleichbarkeit mit dem aufsichtsrechtlich relevanten Merkmal der Unabhängigkeit des Treuhänders vor (BB 13 ff). Unzutreffend sei in diesem Zusammenhang auch die Annahme des Landgerichts, wonach die gerügte Unvollständigkeit der dem Treuhänder übergebenen Unterlagen nicht unbeachtlich sei (BB 16). Materiell-rechtlich unwirksam seien die BAP aber auch hinsichtlich der Unrechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen (BB 16. ff.). Insoweit sei kein umfängliches Behaupten der materiellen Rechtswidrigkeit erforderlich; es reiche vielmehr das Bestreiten eines Teilaspektes hierzu. Hierzu habe das Landgericht im Übrigen die anerkannten Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast, insbesondere den modifizierten Prüfungsmaßstab des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren BAP-Fällen verkannt (BB 23 ff.). Dies entspreche auch der obergerichtlichen Rechtsprechung (BB 26 ff.). Unzutreffend sei schließlich auch die Rechtsauffassung des Landgerichts zur versagten Verjährungshemmung durch die durch ihn erhobene Stufenklage aus. Abgesehen davon, dass die Stufenklage hier zulässig gewesen sei, hemme auch eine unzulässige Klage die Verjährung (BB 39). Dementsprechend seien auch die Nutzungen herauszugeben (BB 42).
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
festzustellen, dass über die erstinstanzlich hinaus festgestellte Unwirksamkeit hinaus folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken- / Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind:
im Tarif VA 100-2 zum 01.04.2013 in Höhe von 71,61 €, zum 01.01.2016 in Höhe von 55,33 € ab dem 01.01.2020, zum 01.01.2017 in Höhe von -39,98 €, zum 01.01.2020 in Höhe von 89,00 € und zum 01.01.2022 in Höhe von -0,59 € sowie im Tarif KGH 2 die Anpassungen zum 01.01.2016 um 7,02 € ab dem 01.01.2020, zum 01.01.2017 um -3,38 €, zum 01.01.2019 um - 2,34 € und zum 01.01.2022 um -0,04 € sowie im Tarif TA 152,49 die Erhöhung zum 01.01.2018 um 16,84 € und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet sowie der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen, um 242,63 € insgesamt zu reduzieren ist bzw. hinsichtlich der Neufestsetzung im Tarif TA 152,49 zum 01.01.2018 zur Zahlung um jeweils 16,84 € nicht verpflichtet war und
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.222,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und
festzustellen, dass die Beklagte ihm gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die genannten Beitragserhöhungen gezahlt hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Berufung des Klägers für unbegründet und verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
Die (im Übrigen zulässige) Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht in dem Umfang abgewiesen, der noch Gegenstand des klägerischen Berufungsbegehren ist. Das angefochtene Urteil beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die berufungsrechtlich zugrundezulegenden Tatsachen im Ergebnis eine andere Entscheidung. Die noch rechtshängige Klage bleibt – einschließlich der betragsmäßigen Erweiterungen - in allen Haupt- und Nebenansprüchen erfolglos, wobei die Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderungen teilen. Hierzu im Einzelnen:
A. Zu Recht hat das Landgericht die Klage bereits als unzulässig angesehen, soweit der Kläger für mehrere Jahre die Unwirksamkeit der erfolgten Beitragssenkungen festgestellt wissen möchte. Insoweit fehlt es dem Kläger nach der ständigen Senatsrechtsprechung hierfür an einem Rechtsschutzbedürfnis im Sinne von § 256 ZPO (statt vieler Urt. v. 20.12.2023 – 11 U 138/23; v. 08.11.2023 – 11 U 122/23). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der klägerischen Ausführungen in seiner Berufungsbegründung fest.
B. Zu Recht hat das Landgericht sodann einen erheblichen Teil der klägerischen Forderungen bis einschließlich 2019 bereits als verjährt angesehen.
1. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die Prämienanteile gezahlt wurden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 BGB. Die Rückzahlungsansprüche entstanden hier jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge. Der Kläger hatte vorliegend bereits mit Zugang der jeweiligen Änderungsmitteilungen die entsprechende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Eine etwa zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Frage der Wirksamkeit der Prämienanpassung hinderte den Lauf der Verjährungsfristen nicht; entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die ausnahmsweise den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist hätte hinausschieben können, existierte nicht (vgl. zusammenfassend BGH, Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 113/20, Rn. 40 ff.). Auf eine etwaige Kenntnis darüber, welche Unterlagen dem Treuhänder, der den jeweils in Rede stehenden Beitragsanpassungen zugestimmt hat, vorgelegen haben, kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an, wie auf die Kenntnis der die Beitragsanpassung auslösenden Faktoren (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 18.10.2023 – 11 U 147/23).
2. Gemessen daran, ist die Verjährung der Zahlungsansprüche des Klägers, auf deren Eintritt sich die Beklagte berufen hat (LGU 7) für Ansprüche bis einschließlich 31.12.2019 eingetreten, denn wirksame verjährungshemmende Maßnahmen hat der Kläger erst mit der gerichtlichen Geltendmachung und Bezifferung seiner Ansprüche im April 2023 ergriffen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, das die Verjährung richtig berechnet und subsumiert hat, kann in vollem Umfang verwiesen werden (LGU 23 ff.). Insbesondere hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Kläger mit seiner Klageschrift vom 18.11.2022 gar keine Stufenklage, sondern eine die Verjährung nicht hemmende Auskunftsklage erhoben hatte, was der Kläger in seiner Berufungsbegründung erneut verkennt. Die Verjährung wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils. Das bedeutet aber auch, dass eine Auskunftsklage die Verjährung des Leistungsanspruchs auf Zahlung nicht hemmt (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 24.01.2019 – IX ZR 233/17, NJW 2019, 1219, Rn. 12; BeckOGK/Meller-Hannich, BGB, 15.01.2024, BGB § 204 Rn. 16; MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, § 204 Rn. 4).
C. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf, dass das Landgericht die Beitragsanpassungen der Beklagten zum 01.01.2018 für formell wirksam erachtet hat. Die formelle Ordnungsgemäßheit hat der Senat bereits in ständiger Praxis zu vergleichbaren Informationen und Mitteilungen zu für die Beitragsanpassungen der Beklagten zum 01.01.2018 so entschieden (vgl. statt vieler Urt. v. 29.11.2023 – 11 U 180/23; v. 16.06.2023 – 11 U 327/22; v. 07.12.2022 – 11 U 118/22; vgl. hierzu auch OLG Dresden, Urt. v. 24.05.2022 – 4 U 2677/21). Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers, führen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere sind die Mitteilungen der Beklagten zu den jeweiligen Beitragsanpassungen weder intransparent noch widersprüchlich.
D. Entgegen der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung vertretenen Rechtsauffassung sind die hier in Rede stehenden BAP der Beklagten auch materiell-rechtlich als wirksam zu behandeln.
1. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ab BB 13 darauf, dass sein Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit der angeführten Beitragsanpassungen der Beklagten zu einer Stattgabe seiner Klage hätte führen müssen. Auch hierzu hat sich der Senat zu gleichgelagertem Klägervortrag der klägerischen Prozessbevollmächtigten in einer Vielzahl vergleichbarer Entscheidungen (statt vieler Urt. v. 31.01.2024 – 11 U 182/23, BeckRS 2024, 4605; Senatsbeschl. v. 26.01.2024 – 11 U 219/23; Urt. v. 17.01.2024 – 11 U 176/23; v. 29.11.2023 – 11 U 127/23; v. 08.11.2023 – 11 U 122/23; Urt. v. 27.09.2023 – 11 U 131/23 und 11 U 65/23; vgl. hierzu allgemein und vertiefend Urt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; BeckRS 2023, 33878 Rn. 19 ff. und 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517 Rn. 22 ff.). Da sich die klägerische Berufung nur schematisch mit der eingehenden und überzeugenden Argumentation des Landgerichts befasst, ist mit Blick auf die Ausführungen der Berufung lediglich Folgendes auszuführen:
a) Für den Senat ist zunächst – auch mit Blick auf das hier zu entscheidende Berufungsverfahren – nicht nachvollziehbar, unter welchem Gesichtspunkt der Kläger mit seiner Berufung im Streitfall die materielle Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen überhaupt rügen möchte. Wie der Senat bereits in ständiger Rechtsprechung zu vergleichbarem Klägervortrag ausgeführt hat, ist es nicht Aufgabe der Beklagten, zu jedem auch nur denkbaren Fehler quasi vorab irgendetwas darzulegen. Der Kläger legt in seiner Berufungsbegründung auch nicht dar, weshalb die Auffassung des Landgerichts hierzu unzutreffend sein könnte; der hier eingehend bekannte Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten erschöpft sich auch in diesem Verfahren einmal mehr in allgemeinen Rechtsausführungen, die auf den hier zu entscheidenden Einzelfall, insbesondere mit Bezug auf die hier angefochtenen Tarife, in denen es teilweise um geringfügige Euro- oder gar Negativbeträge geht, nicht ansatzweise zugeschnitten ist. Erstinstanzlich stand hierzu zunächst die vermeintliche Unvollständigkeit der dem Treuhänder übergebenen Unterlagen im Vordergrund. Hierzu hat das Landgericht – wie unter I. angegeben - zutreffend ausgeführt. Insbesondere hat das Landgericht mit sorgfältiger und überzeugender Begründung die ganz herrschende Meinung in der Rechtsprechung dargestellt, gegen die der Kläger in seiner Berufungsbegründung nichts weiter erinnert, weshalb hierauf in vollem Umfang verwiesen werden kann (vgl. hierzu statt vieler auch Senatsbeschl. v. 26.01.2024 – 11 U 219/23; Urt. v. 17.01.2024 – 11 U 176/23; v. 08.11.2023 – 11 U 122/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; v. 12.07.2023 – 11 U 28/23; v. 05.07.2023 – 11 U 24/23; Beschluss vom 24.05.2023 – 11 U 275/22; vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 10, juris; OLG Köln, a.a.O., Rn. 17). Was der Kläger mit seiner Berufungsbegründung im hier zu entscheidenden Streitfall wirklich in materiell-rechtlicher Hinsicht rügen will, bleibt angesichts seiner pauschalen Darstellungen (auch in der Berufungsbegründung) nach wie vor unklar, zumal er nicht einmal die Einsichtnahme in die Unterlagen der Beklagten begehrt.
b) Soweit der Kläger bereits in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 03.04.2023 (dort ab S. 4) bestritten hatte, dass aus den dem Treuhänder übergebenen Unterlagen die durchschnittliche Altersverteilung der von der Verteilung der Limitierungsmittel betroffenen Tarife erkennbar gewesen sei, worauf sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung wohl auch bezieht, verfängt dies nicht. Auch hierzu hat das Landgericht die maßgeblichen Punkte abgearbeitet (LGU 11 ff.). Die klägerischen Ausführungen in seiner Berufungsbegründung gehen daran nahezu vollständig vorbei. Im Übrigen ist eine Kontrolle, die sich auf eine „Ausbalancierung“ der Limitierungsmaßnahmen über alle in einem Jahr anzupassenden Tarife hinweg zu erstrecken hätte und die der Versicherer – bei Strafe der Unwirksamkeit sämtlicher Beitragsanpassungen eines jeweiligen Jahres – durch ein verschriftlichtes Limitierungskonzept oder eine anderweitige ausführliche Dokumentation seiner jeweiligen tarifbezogenen Motivation zu ermöglichen hätte und ein damit verbundener Überprüfungsauftrag hinsichtlich der Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände insgesamt durch den Treuhänder, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vg. statt vieler Senatsurt. v. 31.01.2024 – 11 U 182/23, BeckRS 2024, 4605; v. 17.01.2024 – 11 U 176/23, m.w.N.). Insbesondere § 155 Abs. 2 S. 2, 3 VAG räumt dem Treuhänder ein eigenständiges Ermessen nicht ein. Von der Forderung eines Limitierungskonzeptes, einer Dokumentation oder auch nur eines ausführlichen Prüfvermerks des Treuhänders sind Expertenkommission und Gesetzgeber schon bei ihren Überlegungen weit entfernt gewesen; Anklang im Gesetz haben sie erst recht nicht gefunden (vgl. hierzu insgesamt und mit weiteren Nachweisen Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 87, juris; vgl. auch Senat, a.a.O.).
c) Auch geht es dem Kläger offensichtlich im Streitfall gar nicht darum, die versicherungsmathematischen Grundlagen der Beklagten zu hinterfragen. Die formelhaften Ausführungen in seiner Berufungsbegründung ändern daran nichts., denn mit den beklagtenseits vorgelegten Informationen zur Berechnung der in Rede stehenden Beitragsanpassungen (vgl. die Ausführungen in der erstinstanzlichen Duplik vom 11.10.2023 ab S. 4) hat er sich jedenfalls inhaltlich nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Auch in der Berufungsbegründung verzichtet der Kläger auf eine Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten unterbreiteten (erstinstanzlichen) Tatsachenstoff, dem er erneut nur pauschal und nicht ansatzweise einzelfallbezogen entgegentreten möchte.
d) Mit Blick darauf ist der gesamte erstinstanzliche Vortrag des Klägers zur vermeintlichen materiellen Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen rechtsmissbräuchlich und „ins Blaue hinein“ erfolgt. Der Vortrag ist damit prozessual unbeachtlich. Der Kläger hat – trotz der Erläuterung durch die Beklagte in der Klageerwiderung – für die behaupteten Rechtsverstöße im Prüfungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, sondern lediglich subjektive Zweifel mitgeteilt, die er auf einen – woran auch immer festgemachten – Eindruck stützt, dass in Bezug auf die Limitierungsmittelverwendung die treuhänderische Zustimmung ohne tatsächliche Prüfung der Voraussetzungen erteilt worden sei. Selbst wenn man – entgegen der vorgenannten Rechtsauffassung – das Prüfungsverfahren des Treuhänders einer zivilgerichtlichen Kontrolle unterwürfe, setzte diese unabhängig von der Verteilung der Beweislast zumindest voraus, dass insoweit Fehler durch den Kläger mit greifbarem Ansatz vorgebracht werden. Hieran fehlt es vorliegend, denn Anlass für seinen Vortrag waren erklärtermaßen keine Ungereimtheiten, sondern bloße Spekulationen, denen ein tatsachenbasierter Vortrag seitens des Klägers nicht zugrundelag.
Hierzu im Einzelnen:
aa) Im Ausgangspunkt tritt der Senat in ständiger Rechtsprechung der klägerischen Rechtsauffassung bei, wonach die Frage einer materiell wirksamen Prämienerhöhung des privaten Krankenversicherers grundsätzlich uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Kläger anführt und der auch der Senat folgt, nämlich nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 73; v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 51; statt vieler auch Senatsurt. v. 12.07.2023 – 11 U 28/23). Auch teilt der Senat in diesem Zusammenhang die klägerseits angeführte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Prozessbeteiligten die Möglichkeiten haben müssen, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, juris). Infolgedessen trifft den beklagten Krankenversicherer die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit der von ihm geltend gemachten Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 51 m.w.N.). Im Ansatz geht der Kläger daher zutreffend davon aus, dass ein Klagevortrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das gilt auch dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Dabei darf sie von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann.
Der Senat folgt der klägerischen Argumentation allerdings in ständiger Rechtsprechung nicht, wonach der Bundesgerichtshof bei Rückforderungsansprüchen von Prämienzahlungen im Bereich der privaten Krankenversicherung von den allgemein geltenden zivilprozessualen Grundsätzen abweichen wollte und abgewichen ist (Senatsbeschl. v. 26.01.2024 – 11 U 219/23; Urt. v. 17.01.2024 – 11 U 176/23; v. 29.11.2023 – 11 U 127/23; v. 08.11.2023 – 11 U 122/23; Urt. v. 27.09.2023 – 11 U 131/23 und 11 U 65/23; vgl. hierzu allgemein und vertiefend Urt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; BeckRS 2023, 33878 und 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517). Unbeachtlich ist danach der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei aber dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, wobei dies einer strengen Kontrolle unterliegt (st. Rspr. BGH, z.B. Beschluss vom 10.01.2023 – VIII ZR 9/21, Rn. 14 f., juris, m.w.N.). Die Beweislast zu Lasten des Krankenversicherers wird demnach nur im Falle einer prozessual beachtlichen Beanstandung seitens des klagenden Versicherungsnehmers ausgelöst (vgl. Senatsbeschl. v. 26.01.2024 – 11 U 219/23; Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21; v. 18.10.2023 – 11 U 110/23; 27.09.2023 – 11 U 65/23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 20, juris m.w.N.).
Etwas anderes folgt – entgegen der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung – auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, r + s 2000, 167), das bei einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung eine materielle Überprüfung aus rechtsstaatlichen Gründen für geboten hält, was im Grundsatz auch der ständigen Rechtsprechung des BGH entspricht und der auch der Senat folgt (vgl. statt vieler Senatsbeschl. v. 26.01.2024 – 11 U 219/23; Senatsurt. v. 17.01.2024 – 11 U 176/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Danach ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen. Von Verfassungs wegen darf daher insoweit eine sachliche Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen nicht allein mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen der Versicherung gänzlich versagt werden. Die Zivilgerichte haben deshalb zu prüfen, inwieweit einem Interesse der Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG (vgl. auch § 353d Nr. 2 StGB) Rechnung getragen werden kann. Sie haben auch zu klären, worauf dieses Interesse sich im Einzelnen bezieht (BVerfG, a.a.O.). Weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesgerichtshof fordern hierbei allerdings, dass dadurch die im Zivilprozess geltenden Regeln der Darlegungs- und Substanziierungslast außer Kraft gesetzt würden (vgl. statt vieler Senatsbeschl. v. 26.01.2024 – 11 U 219/23; Senatsurt. v. 17.01.2024 – 11 U 176/23; v. 08.11.2023 – 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21; v. 18.10.2023 – 11 U 110/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; überzeugend hierzu auch LG München, Urt. V. 17.11.2023 – 11 O 5893/23, juris Rn. 82 ff.). Davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung unter Aufgabe langjährig etablierter Anforderungen am Anfang in einem Nebensatz im Rahmen der Prüfung des Verjährungsbeginns aufgegeben haben könnte, ist völlig fernliegend (Senatsbeschl. v. 26.01.2024 – 11 U 219/23; Urt. v. 31.01.2024 – 11 U 182/23, BeckRS 2024, 4605 Rn. 28; Urt. v. 17.01.2024 – 11 U 176/23; v. 29.11.2023 – 11 U 127/23; v. 08.11.2023 – 11 U 122/23; Urt. v. 27.09.2023 – 11 U 131/23 und 11 U 65/23; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; BeckRS 2023, 33878 und 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517).
bb) Gemessen daran erfolgte das klägerische Bestreiten der jeweils materiell ordnungsgemäßen Beitragsanpassung im Streitfall, wie bereits auch in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle, die beim Senat und auch beim Landgericht seitens der klägerischen Prozessbevollmächtigten vertreten werden, anhängig waren und sind, offen und erkennbar „ins Blaue hinein“ und ist damit prozessual unbeachtlich (vgl. hierzu bereits vgl. Senatsbeschl. v. 26.01.2024 – 11 U 219/23; Senatsurt. v. 31.01.2024 – 11 U 182/23, BeckRS 2024, 4605 Rn. 29; v. 17.01.2024 – 11 U 176/23; v. 29.11.2023 – 11 U 127/23; v. 08.11.2023 – 11 U 122/23, v. 18.10.2023 – 11 U 122/23; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; Beschl. v. 24.05.2023 – 11 U 275/22; Urt. v. 21.06.2023 – 11 U 336/22; s.a. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.05.2023 – 1 U 218/22, Rn. 11 ff. juris; dass., Beschl. v. 22.05.2023 – 1 U 222/22, Rn. 9 ff., juris; s.a. LG München, Urt. v. 01.06.2023 – 12 O 1228/19; Urt. v. 30.11.2023 – 12 S 8899/23, Rn. 123, juris; LG Leipzig, Urt. v. 07.12.2023 – 3 O 1293/22, Rn. 97, juris; überzeugend hierzu auch LG München, Urt. v. 17.11.2023 – 11 O 5893/23, juris Rn. 82 ff.). Bei dem Vorbringen des Klägers ist – wie bereits dargelegt – weder für das Gericht noch für die Beklagte der Umfang des Bestreitens überhaupt erkennbar. Der Kläger hat hier weder erstinstanzlich noch in der gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung Tatsachen vorgetragen, weshalb er von der materiellen Unwirksamkeit in dem jeweiligen Tarif ausgeht; vielmehr beschränkte er sich durchgehend auf das bloße (pauschale) Bestreiten der im Gesetz genannten Anpassungsvoraussetzungen. Er teilt auch nicht mit, weshalb die hier in Rede stehenden Prämienanpassungen der hiesigen Beklagten materiell fehlerhaft sein könnten (in diese Richtung auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 21, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.11.2023 – 1 U 173/22; Beschluss vom 19.06.2023 – 1 U 70/23, juris Rn. 10; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 25; LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, juris Rn. 42; vgl. zu streckenweise wortgleichem Klägervortrag auch Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23). Ein Verweis auf angeblich nicht eingehaltene Rechtsvorschriften stellt keinen Sachvortrag dar, sondern könnte erst Ergebnis der Bewertung des – hier fehlenden – Sachvortrages sein (vgl. Senat, a.a.O.). Allein das Bestehen von Anforderungen bietet jedoch keinen Anhalt für die Annahme, diese könnten nicht erfüllt sein (Senatsbeschl. v. 26.01.2024 – 11 U 219/23; Senatsurt. v. 31.01.2024 – 11 U 182/23, BeckRS 2024, 4605 Rn. 29; v. 17.01.2024 – 11 U 176/23; v. 08.11.2023 – 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21; v. 18.10.2023 – 11 U 110/23; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2023, I-13 U 125/22, zit n. LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, BeckRS 2023, 16631 Rn. 21). Auch hier mutmaßt der Kläger lediglich aufgrund der Kenntnis eines vermeintlichen und zwischenzeitlich überholten Parallelurteils des Kammergerichts (v. 08.02.2022, 6 U 20/18; vgl. hierzu BGH, Urt. v. 20.03.2024 – IV ZR 68/22, juris), in welchem ein entsprechender Fehler betreffend die Limitierungsmaßnahmen dargelegt wurde (vgl. auch LG Düsseldorf, Urt. v. 08.12.2023 – 9a O 246/22, Rn. 80, juris). Demzufolge ist der gleichermaßen pauschale Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten, der nach wie vor auch in Ansehung der Darlegungen der Beklagten erfolgt ist – die nicht nur zu allen hier im Streit stehenden Beitragsanpassungen, sondern auch in zahlreichen Parallelverfahren, die eine Vielzahl von Tarifen verschiedenster Versicherer betreffen, nicht tatsachenbasiert, sondern rein spekulativ und damit rechtsmissbräuchlich. Greifbare Anhaltspunkte oder auch nur Vortrag zur Plausibilität bleibt der Kläger auch hier schuldig (vgl. auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 27).
Mit Blick darauf hätte sich der Kläger ohne Weiteres etwa auf vergleichbare Anpassungen anderer Versicherungsunternehmen beziehen können. Der Kläger hat im Übrigen keine anderen Erkenntnisquellen herangezogen, um sein Vorbringen weiter zu substanziieren, was ihm ohne großen Aufwand möglich gewesen wäre (vgl. Senatsurt. v. 17.01.2024 – 11 U 176/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). So hätte er Auskünfte bei der BaFin hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit des Tarifes einholen können. Hierzu fordert die BaFin auf ihrer Webseite –www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/Versicherung/Produkte/Kranken/ Beitragserhoehung/03_pruefung_beitragserhoehung.html?id=19628532 (zuletzt aufgerufen am 23.01.2024) – ausdrücklich auf. Der Kläger hat – wie die Kläger in zahlreichen Parallelverfahren auch – keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, die einen gewissen Anhaltspunkt dafür liefern könnten, dass und aus welchem Grund die Beitragsanpassungen seitens der Beklagten in Bezug auf den Einsatz limitierender Maßnahmen nicht korrekt vorgenommen worden sein könnten (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 22, juris). Der Kläger legt zwar ausführlich abstrakt dar, welche Vorgaben bei der Verteilung der Limitierungsmittel zu beachten sind, versäumt dann indes, insbesondere nach dem die Beklagte das Limitierungskonzept in der Klageerwiderung erläutert hatte, auf den konkreten Einzelfall bezogen mitzuteilen, was er davon nicht eingehalten sehen will (vgl. hierzu eingehend BGH, Urt. V. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris) und hat nicht einmal die Einsichtnahme in die Unterlagen der Beklagten begehrt.
Die hier vorgenommene Wertung entspricht im Übrigen auch der Ausgangslage, die der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag und auf die sich der Kläger insoweit ausdrücklich beruft. Im genannten Bezugsverfahren hatte der Kläger zumindest – anders als der hiesige Kläger – einen greifbaren Anhaltspunkt, der ihn misstrauisch werden ließ und lassen durfte (vgl. bereits Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21; v. 18.10.2023 – 11 U 110/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Die dortige Versicherung hatte nämlich in einem Umfang Beitragserhöhungen vorgenommen, der nach dem klägerischen (und zumindest insoweit substanziierten) Vortrag weit über den allgemeinen Entwicklungen bei den privaten Krankenversicherungen in vergleichbaren Tarifen aufwies.
Mit dieser Subsumtion liegt der Senat auch auf der Argumentationslinie des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fallkonstellationen. So hat der BGH in einer Entscheidung zu Prämienanpassungen (BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20, Rn. 21) in einem gleichgelagerten Fall ausgeführt, dass die Kläger in diesem Verfahren im Wesentlichen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beitragsanpassungen, einer Abweichung der Rechnungsgrundlagen über den Schwellenwert und die Richtigkeit der Beitragskalkulation ins Blaue hinein bestritten haben könnte. Der Bundesgerichtshof hat insoweit – auch wenn er diese Frage letztendlich im genannten Bezugsfall offenlassen konnte, ausdrücklich ein Bestreiten „ins Blaue hinein“ in Erwägung gezogen. Für ein unzulässiges Bestreiten in Beitragsanpassungsprozessen sprechen im Streitfall erhebliche (weitere) Gesichtspunkte, zumal eine Erhöhung der Prämien nur mit Zustimmung des aufsichtsrechtlich überwachten Treuhänders, der in der Argumentationslinie des BGH die Interessen der Gesamtheit der Versicherten wahrnimmt, demgemäß auch nicht im Lager des Versicherers steht, möglich ist (vgl. zu einer gleich gelagerten Argumentation bereits Senatsurt. v. 18.10.2023 – 11 U 122/23; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Dieser ist als Kontrollinstanz an die Stelle der Finanzaufsicht getreten. Alle Argumente, die der BGH gegen die Nichtüberprüfbarkeit der Unabhängigkeit des Treuhänders angeführt hat (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, NJW 2019, 919, Rn. 48, 53, 55, 71), lassen sich – entgegen der klägerseits vertretenen Rechtsauffassung auch gegen die gerichtliche Prüfbarkeit aufgrund eines ausschließlich pauschalen Vortrags übertragen:
Wenn die Zivilgerichte im Bereicherungsprozess eine anhaltlose und umfassende materielle Prüfung von Voraussetzungen und Umfang der vorgenommenen Prämienerhöhung „ins Blaue hinein“ vorzunehmen hätten, wäre dadurch offensichtlich die Stabilität der Prämien gefährdet (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rn. 48 so auch Senat, Urt. v. 18.10.2023 – 11 U 122/23; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Überdies würde diese serienmäßige Prüfung die Gefahr mit sich bringen, dass eine Überprüfung ihrer Richtigkeit die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen unterliefe (arg. BGH, a.a.O., Rn. 49). Auch muss eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden (BGH, a.a.O., Rn. 49). Zudem darf der Zweck der Einschaltung des Prämientreuhänders bei dieser Aufgabe keine Überprüfungsmöglichkeit der materiellen Rechtmäßigkeit durch den einzelnen Versicherungsnehmer im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung erfordern (BGH, a.a.O., Rn. 50), denn der Treuhänder übernimmt an dieser Stelle gerade die staatlichen Aufgaben. Die Einführung des Bedingungstreuhänders verfolgte überdies den Zweck, anstelle des bisherigen aufsichtsrechtlichen Instrumentariums der Bedingungsgenehmigung ein neues vertragsrechtliches Instrumentarium zu entwickeln. Dieses Instrumentarium sollte ein Ersatz für die bisherige aufsichtsrechtliche Qualitätskontrolle darstellen. Das bedeutete, dass die Wirksamkeit der Bedingungsänderung an die Prüfung und Zustimmung des Treuhänders geknüpft sein sollte (vgl. hierzu eingehend Senat, a.a.O.; Langheid/Wandt/Boetius, MüKO-VVG; 2. Aufl. 2017, § 203 Rn. 597 m.w.N.). Aus der engen Verzahnung zwischen Vertrags- und Aufsichtsrecht, wie sie in § 203 Abs. 2 S. 4 VVG zum Ausdruck kommt, folgt zudem, dass der Zweck des Anpassungsrechts nach § 155 VAG, namentlich die dauerhafte Erfüllbarkeit der vertraglichen Verpflichtungen des Versicherers sicherzustellen und damit die Belange der Versicherten zu wahren sind und nicht durch eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung konterkariert werden dürfen (Langheid/Rixecker/Muschner, VVG., 7. Aufl. 2022, § 203 Rn. 37). Zwar ist der Treuhänder kein Organ der Versicherungsaufsicht (Langheid/Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 603). Allerdings verpflichtet § 155 Abs. 3 Satz 5 VAG den Treuhänder, die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er zu einer notwendigen Prämienanpassung mit dem Versicherungsunternehmen keine übereinstimmende Beurteilung erzielen kann (Langheid/Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 606). Zudem betont der BGH die unternehmerische Entscheidung, die der Prämienerhöhung zugrunde liegt (BGH, a.a.O., Rn. 52). Auch ist dem BGH auch darin zuzustimmen, dass die Grenzen der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume grundsätzlich im Rahmen der materiellen Überprüfung der Berechtigung des Versicherers zur Prämienanpassung gewährleistet werden müssen (BGH, a.a.O., Rn. 53). Dies setzt jedoch greifbare Anhaltspunkte für dahingehende Fehler voraus. Dass die in tausenden, bei den Instanzgerichten anhängigen und annähernd gleichgelagerten Individualfällen „ins Blaue hinein“ geprüft werden muss (vgl. hierzu überzeugend LG Wuppertal, Urt. v. 28.12.2023 – 16 O 124/22, juris Rn. 79), mit dem Risiko gravierender inhaltlicher Divergenzen bei jedem einzelnen Tarif wird weder von den Vorschriften des VVG noch den Normen des VAG und somit überlagernd die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze gefordert. Dass der Bundesgerichtshof die vorgenannten Bedenken in der Grundsatzentscheidung vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19) revidiert haben könnte, ist fernliegend (überzeugend LG Wuppertal, Urt. v. 22.2.2024 – 4 O 203/21, BeckRS 2024, 4669 Rn. 33 unter Hinweis auf die st. Senatsrechtsprechung). Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22), deren Gründe mit den Prozessbevollmächtigten im Senatstermin am 24.04.2024 eingehend erörtert worden sind, legen ein anderes Ergebnis insoweit nicht nahe.
Im Gegenteil, die Richtigkeit der hier vertretenen Rechtsauffassung wird vielmehr durch die jüngste Praxis des Bundesgerichtshofs bestätigt, denn der BGH geht selbst nicht davon aus, dass es für den Einstieg in eine materielle Überprüfung der Wirksamkeit der jeweiligen Tarife ausreicht, dass der Kläger die materielle Rechtmäßigkeit lediglich behauptet, denn sonst hätte der BGH in mehreren Entscheidungen (vgl. etwa Urt. v. 25.10.2023 – IV ZR 150/22, BeckRS 2023, 31816 Rn. 16; und v. 19.07.2023 – IV ZR 123/22, juris) die materielle Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen ohne eine weitere Sachprüfung nicht bejahen können und dürfen. Dass der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof daher ohne jegliche Begründung von den allgemein anerkannten Grundsätzen aller anderen Senate beim Bundesgerichtshof abweichen wollte, die er im Übrigen in anderen Zusammenhängen nicht infrage stellt, liegt fern (vgl. bereits Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21; v. 18.10.2023 – 11 U 112/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; überzeugend auch LG Wuppertal, Urt. v. 22.02.2024 – 4 O 203/21, BeckRS 2024, 4669 Rn. 33, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 25). Denn ohne Vorliegen jeglicher, objektiver Anhaltspunkte, die den Verdacht einer materiell fehlerhaften Beitragsanpassung rechtfertigen, liefe es auf eine ausforschende Prozessführung hinaus, die der ZPO jedoch wesensfremd ist (vgl. Gesetzesbegründung zur ZPO-Reform zum 01.01.2002: BT-Drs. 14/6036, S. 120, 2. Sp.). Das Gericht wäre in jedem Einzelfall – da sich die Berechnungsgrundlagen regelmäßig nur mit Hilfe eines Sachverständigen bis ins Einzelne gehend überprüfen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 117/02, Rn. 16, juris) – schon bei der Erheblichkeitsprüfung des Parteivortrags angehalten, sich im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Unterstützung eines Sachverständigen zu bedienen (für derartige Verfahrenskonstellationen s.a. BT-Drs. 19/13828, S. 18), was ersichtlich weder im Sinne des Gesetzgebers war noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommen werden kann (vgl. bereits Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21). Der BGH-Entscheidung vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22 lässt sich insoweit etwas Gegenteiligen nicht entnehmen.
Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn man das gesamte klägerische Vorbringen zur materiellen Rechtmäßigkeit nicht als „einfaches Bestreiten“, sondern als Bestreiten mit „Nichtwissen“ im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO verstehen wollen würde. Auch in diesem Fall ist nämlich die Grenze zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen ein „rechtsmissbräuchliches“ Vorbringen, das der Bundesgerichtshof mit einem Bestreiten „ins Blaue hinein“ gleichsetzt (st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 12) und jedenfalls bei willkürlicher Behauptung, ohne greifbare Anhaltspunkte als gegeben ansieht (BGH, Urt. v. 15.06.2000 – I ZR 55/98, NJW-RR 2000, 1635, 1638; BGH, Urt. v. 17.09.1998 – III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361; Urt. v. 07.07.1988 – III 111/87, juris Rn. 34 m.w.N.; vgl. hierzu eingehend Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21; v. 18.10.2023 – 11 U 110/23).
e) Anders als der Kläger meint, steht er als Versicherungsnehmer auch nicht schutzlos dar. Geeignete Anknüpfungspunkte für das Vorliegen einer materiell-rechtswidrigen Beitragsanpassung (deren Erheblichkeitsschwelle im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes tatsächlich nicht zu hoch angehängt werden darf), können sich z.B. im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls aus einer außergewöhnlich starken Beitragsanpassung ergeben, wie der Senat dies jüngst klargestellt hat (vgl. Beschl. v. 08.11.2023 – 11 U 93/19).
f) Ohne Erfolg bezieht sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung auf obergerichtliche Verfügungen und Entscheidungen, die der Argumentation des Landgerichts im Streitfall vermeintlich entgegenstünden. Ob und inwieweit der dortige Sachvortrag dem hiesigen Sachvortrag vergleichbar ist, ist nicht ersichtlich.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war entgegen dem klägerischen Hilfsantrag nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. hierzu eingehend Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21). Der Senat weicht auch nicht von Rechtssätzen aus der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab, denn maßgeblich ist der jeweils zugrundezulegende Tatsachenvortrag mit Blick auf die konkret in Rede stehende Beitragsanpassung. Bei keiner der vom Kläger angeführten Entscheidungen, die der Senat nochmals geprüft und in seine Würdigung einbezogen hat, ging es um ein vermeintlich rechtsmissbräuchliches Bestreiten, sondern um die Anwendung üblicher Beweiserhebungsregeln, die der Senat – wie dargelegt – ebenfalls zugrundelegt.
Im Übrigen befindet sich der Senat – wie eingehend ausgeführt – im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum „Bestreiten ins Blaue hinein“. Insoweit sieht sich der Senat überdies durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22 (juris) in seiner bisherigen Entscheidungspraxis bestätigt.