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Entscheidung 13 UF 69/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 16.04.2024
Aktenzeichen 13 UF 69/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0416.13UF69.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 6) wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 27.03.2023 - 21 F 38/22 - in Ziffer 2. seines Ausspruchs im 6. Absatz abgeändert.

Der 6. Absatz - 2. f) - erhält folgende Fassung:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der „weiteren Beteiligten zu 6“(Vers.-Nr. „X6“) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3.492,76 Euro auf dessen bereits bei der Rentenversicherung bestehendem Rentenversicherungskonto (Vers.-Nr. …), bezogen auf den 30.04.2022, begründet. Die „weitere Beteiligte zu 6“ wird verpflichtet, den Betrag in Höhe von 3.492,76 Euro an die Rentenversicherung zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 23.243 Euro festgesetzt. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.291 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die beschwerdeführende weitere Beteiligte zu 6) beanstandet die im Scheidungsverbundverfahren erfolgte Durchführung des Versorgungsausgleichs betreffend ein von ihr verwalteten Anrecht als unzutreffend.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 27.03.2023 (Bl. 29) hat das Amtsgericht aufgrund des am 05.05.2022 (Bl. 11) zugestellten Scheidungsantrags die am 25.08.1998 geschlossene Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Nach den eingeholten Auskünften, gegen die keiner der Beteiligten Einwendungen erhoben hat, haben die Ehegatten während der Ehezeit (01.08.1998 bis 30.04.2022) neben Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils Anrechte aus privater Altersvorsorge bei den weiteren Beteiligten zu 2), 3) und 4) erworben, darunter auch ein bei der weiteren Beteiligten zu 3) und 6) (im Folgenden: weitere Beteiligte zu 6) begründetes Anrecht der Antragsgegnerin aus Riesterrente zur Versicherungsnummer (X6). Mit Schreiben vom 28.07.2022 (Bl. 24 VA-Heft) hat die weitere Beteiligte zu 6) den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert in Kapitalwerten ausgedrückt und wie folgt beauskunftet:

Ehezeitanteil:       6.985,53 Euro
Ausgleichswert:    3.492,76 Euro.

Sie hat auf ihre Teilungsordnung (https://www.hdi.de/Teilungsordnung) Bezug genommen und unter Hinweis auf die Wertgrenzen des § 14 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG einen Ausgleich des Anrechts im Wege der externen Teilung beantragt.

Die weitere Beteiligte zu 6) hat weiter im Wege der internen Teilung den Ausgleich eines bei ihr begründeten Anrechts des Antragstellers aus Riesterrente (Vers.-Nr. (X3)) beantragt, wobei sie den Ehezeitanteil mit 17.861,34 Euro und den Ausgleichswert mit 8.680,57 Euro bei Teilungskosten von 500 Euro beauskunftet hat (Bl. 28 VKH-Heft).

Auf die durch das Amtsgericht übermittelte, an die Beschwerdeführerin gerichtete Bitte des Antragstellers (Bl. 40 VKH-Heft), das bei ihr begründete Anrecht der Antragsgegnerin gleichermaßen im Wege der internen Teilung auszugleichen, hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.10.2022 (Bl. 49 VKH-Heft) und 06.01.2023 (Bl. 51 VKH-Heft) erklärt, den Antrag auf externe Teilung des bei ihr begründeten Anrechts der Antragsgegnerin zurückzunehmen und dessen internen Teilung im Wege einer Aufrechnung der Ausgleichsansprüche zuzustimmen. Mit Schreiben vom 17.03.2023 (Bl. 79 VKH-Heft) hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, von dem Antrag auf externe Teilung nur Abstand zu nehmen, sofern die Ausgleichsbeträge der bei ihr begründeten Anrechte beider Ehegatten dergestalt gegeneinander aufgerechnet werden, dass nur eine einzige interne Teilung in Höhe von 5.187,91 Euro zugunsten des Anrechts der Ehefrau erfolgt.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 27.03.2023 (Bl. 30) hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es die bei der weiteren Beteiligten zu 6) begründeten Anrechte der Ehegatten jeweils intern geteilt hat.

Mit ihrer Beschwerde vom 09.05.2023 (Bl. 62) beantragt die weitere Beteiligte zu 6) die externe Teilung des bei ihr begründeten Anrechts der Antragsgegnerin unter Hinweis darauf, dass sie einer internen Teilung ausdrücklich nur für den Fall einer Verrechnung der Ausgleichsbeträge zugestimmt hätte.

Dem Antragsteller hat sein Wahlrecht gemäß § 15 VersAusglG, zu dessen Ausübung ihm der Senat Gelegenheit gegeben hat (Bl. 22 OLG-Akte), nicht wahrgenommen.

Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 23 OLG-Akte), über die Beschwerde ohne Durchführung eines Erörterungstermins, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von dem ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war. Alle Beteiligten hatten Gelegenheit, sich schriftlich zu äußern.

II.

Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige und auf das von der weiteren Beteiligten zu 6) beanstandete Anrecht wirksam beschränkte Beschwerde ist begründet.

Das beschwerdegegenständliche Anrecht der Antragsgegnerin (Vers.-Nr. (X6)) ist, dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend, im Wege der externen Teilung auszugleichen, §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG.

Dem steht nicht entgegen, dass die weitere Beteiligte zu 6) erstinstanzlich ihre Zustimmung zu einer internen Teilung erklärt, diese dann aber zurückgenommen bzw. unter eine Bedingung gestellt hat. Auf die Wirksamkeit dieser erstinstanzlich abgegebenen Erklärung kommt es aber nicht an. Das Verlangen nach externer Teilung stellt eine einseitige, bedingungsfeindliche Willenserklärung des Versorgungsträgers dar, an der die ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht beteiligt sind. Diese Willenserklärung kann - wie vorliegend erfolgt - auch erst im Rechtsmittelverfahren abgeben werden (Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 14 VersAusglG Rn. 48).

Es handelt sich nach der Auskunft vom 28.07.2022 um ein Anrecht aus privater Altersvorsorge. Das Verlangen der weiteren Beteiligten zu 6), das Anrecht extern auszugleichen, ist bindend, weil der Ausgleichswert mit aktuell 3.492,76 Euro unterhalb der Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG liegt, so dass der auszugleichende Kapitalwert geringer ist als 240 % der zum Ehezeitende gültigen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrug im Jahr 2022 3.290 Euro (Schürmann/Fischer, Tabellen zum Familienrecht, 42. Aufl. 2022, S. 33). 240 % hieraus ergeben den Betrag von 7.896 Euro.

Gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG hat das Gericht den vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu zahlenden Kapitalbetrag in seiner Entscheidung festzusetzen. Der Anteil des Anrechts, dessen Höhe von keinem Beteiligten beanstandet worden ist, ist dem Vorschlag der Beschwerdeführerin entsprechend mit einem Betrag von 3.492,76 Euro auszugleichen.

Die weitere Beteiligte zu 6) hat den Betrag in Höhe von 3.492,76 Euro an die weitere Beteiligte zu 1) zu zahlen, §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG, 222 FamFG.

Eine Verzinsung findet nicht statt, da es sich bei dem auszugleichenden Anrecht um eine Rentenversicherung mit Wertsicherungsportfolio, mithin um ein fondsgebundenes Anrecht handelt. Eine Verzinsungspflicht dahingehend, dass der zum Vollzug der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichsbetrag ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist (vgl. BGHZ 191, 36; Senat, Beschluss v. 26.11.2020, 13 UF 106/20, juris; BeckRS 2020, 9244) besteht bei fondsgebundenen Anrechten nicht (Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl 2018, § 14 VersAusglG Rn. 62), da die Notwendigkeit einer nachträglichen Korrektur von Dynamikunterschieden hier nicht besteht (vgl. OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2015, 1799).

Ein Absehen vom Ausgleich des beschwerdegegenständlichen Anrechts nach § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG sowie vom Ausgleich des - aufgrund einer „Klammerwirkung“ des Tatbestands des § 18 Abs. 1 VersAusglG (vgl. Götsche/Rehbein/Götsche § 228 FamFG Rn. 12) im Beschwerderechtszug mitzuberücksichtigenden - Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 6) kommt nicht in Betracht.

Das Ermessen nach dieser Bestimmung ist nicht eröffnet. Die Differenz der Ausgleichswerte der beiden gleichartigen Anrechte der Ehegatten bei der weiteren Beteiligten zu 6) liegt mit 5.187,91 Euro (8.680,67 - 3.492,91) über der bei Ehezeitende gültigen Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.948 Euro (vgl. Schürmann/Fischer Tabellen S. 33).

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Die Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung beruht auf §§ 55 Abs. 3 Nr. 2, 43 Abs. 2, 50 Abs. 1 FamGKG. Verfahrensgegenständlich waren 8 Anrechte. Anders als das Amtsgericht meint, sind bei der Wertfestsetzung der Folgesache Versorgungsausgleich die Anrechte der Beteiligten aus gesetzlicher Rentenversicherung mit West- und mit Ost-Dynamik jeweils gesondert zu berücksichtigen. Nach dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 FamGKG ist für die Wertberechnung jedes Anrecht und nicht etwa jede Versorgungsart oder jedes Versorgungssystem maßgeblich. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Bewertungsvorschrift, wonach sich die Höhe des Verfahrenswerts an dem Aufwand orientieren soll, der mit der Beurteilung jedes einzelnen Anrechts verbunden ist (BGH NJW 2012, 312; BeckOK KostR/Neumann, 44. Ed. 1.1.2024 § 50 FamGKG Rn. 28).

Die Wertfestsetzung für den Beschwerdegegenstand folgt aus §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 FamGKG. Beschwerdegegenständlich war ein Anrecht.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.