Gericht | FG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 06.01.2015 | |
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Aktenzeichen | 6 K 6190/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Streitjahr 2009 Zinseinnahmen der Klägerin als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festzustellen sind.
Die Klägerin wurde am 11. Juli 1994 gegründet. Unternehmensgegenstand war der An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Errichtung, Verpachtung, Vermietung, Verwaltung und Instandhaltung von Geschäftsbauten, namentlich von zwei Seniorenwohn- und Pflegeheimen in B… und C…. Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung waren im Streitjahr die A… GmbH und die D… GmbH. Insgesamt traten der Klägerin 182 Anleger als Kommanditisten bei. Weitere Geschäftsführer der Klägerin waren im Streitjahr 2009 die E… GmbH, der Kommanditist F… und die Kommanditistin G….
Die Klägerin war im Streitjahr unstreitig als vermögensverwaltende Personengesellschaft zu behandeln, da die Voraussetzungen der gewerblichen Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz -EStG-) nicht vorlagen. Da die Klägerin handelsrechtlich zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet war (§§ 242, 264a Handelsgesetzbuch), ermittelte sie ihre Überschusseinkünfte durch Ableitung nicht zahlungswirksamer Vorgänge aus dem handelsrechtlichen Buchwerk.
Ausweislich der „Berechnung der voraussichtlichen Liquiditätsüberschüsse“ (Anlage zum Fondsprospekt vom 31. Mai 1995) kalkulierte die Klägerin für das Jahr 2009 mit einer Liquiditätsreserve in Höhe von 1.095.323 DM, Zinseinnahmen – bei einem Guthabenzins in Höhe von 5,5 % p.a. – in Höhe von 79.400 DM, einer Zuführung zur Liquiditätsreserve in Höhe von 75.803 DM und Ausschüttungen in Höhe von 930.400 DM. Die Liquiditätsreserve wurde wie folgt erläutert:
„Über den kalkulatorischen Ansatz des ab 2001 unterstellten laufenden Instandhaltungsaufwandes hinaus (…) ist die Vorhaltung einer Liquiditätsreserve vorgesehen. Diese – verzinslich / anzulegende – Reserve kann zur Finanzierung etwaiger weiterer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oder sonstiger bei einer sog. Management – Immobilie der hier vorliegenden Art notwendigen oder angezeigten Maßnahmen eingesetzt bzw. zum kalkulatorischen Ausgleich eines Mietausfallwagnisses herangezogen werden.“
Im Jahresabschluss für 2009 aus dem Juni 2010 führte die Klägerin aus, dass die Pächterin des Objektes in B… den Pachtvertrag zum 31. Dezember 2010 auslaufen lassen werde und zur Zeit Verhandlungen über einen Neuabschluss mit einem anderen Betreiber stattfänden.
Die Klägerin verfügte zum 31. Dezember 2009 über eine Festgeldanlage mit einem Guthaben in Höhe von 715.914,02 € (Vorjahr: 726.315,82 €). Ausweislich der veröffentlichten Bilanzen der Klägerin entwickelte sich die Gesamtposition „Guthaben bei Kreditinstituten“ wie folgt: 508.135,86 € (2005), 640.410,60 € (2006), 844.211,55 € (2007), 737.057,61 € (2008) und 737.212,96 € (2009). Für das Konto (Nr. 8571437016) liegt eine Kopie der Unterschriftenproben vom 21. August 2000 vor, in welchem dieses als Festgeldkonto der Grundkreditbank ausgewiesen ist. Laut dem Gericht vorliegender Kontoauszüge des Streitjahres führte die H… Bank das Konto als „Kontokorrent EUR-Konto“.
Neben Zinsgutschriften (13.054,52 €) ergaben sich weitere 11 Gutschriften in Höhe von insgesamt 385.000 € (Einzelgutschriften in Höhe von 15.000 € bis 70.000 €). Ferner buchte die Klägerin in 12 Abbuchungen insgesamt 405.000 € (Einzelabbuchungen in Höhe von 2.000 € bis 100.000 €, davon 62.000 €, 110.000 €, 60.000 € und 100.000 € zum jeweiligen Quartalsende) vom Konto ab. Auf Nachfrage des Berichterstatters, welche Ausgaben die Klägerin mit den geringen Abbuchungen (2.000 € und 3.000 € am 02. April 2009) und mit der größten Abbuchung (100.000 € am 30. Dezember 2009) finanziert habe, übersandte die Klägerin Kontoauszüge ihres laufenden Girokontos vom 30. Dezember 2009. Auf diesen Auszügen sind die Gutschrift in Höhe von 100.000 € sowie Lastschriften der I… Bank in Höhe von 54.005,97 € und in Höhe von 52.992,21 € ausgewiesen. Die Lastschriften sind auf den Kontoauszügen handschriftlich kontiert als Zinsaufwand (62.383,43 €) und als Tilgungsleistungen für Darlehen (44.614,75 €). Zu den Abbuchungen vom 02. April 2009 übersandte die Klägerin einen Kontoauszug, aus dem die Gutschriften und eine nicht spezifizierte „HBCI-Überweisung / Online“ (2.590,86 €) ersichtlich ist. Zeitgleich hatte die Klägerin eine Pachteinnahme in Höhe von 27.333,66 € vereinnahmt.
In der Feststellungserklärung für das Jahr 2009 erklärte die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Festgeldanlagen in Höhe von 12.954 €, somit 100 € weniger als bei ihr als Einnahmen verbucht wurden. Ferner erklärte sie laufende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12.388,05 € zuzüglich Sondervergütungen in Höhe von 4.516,18 € und weiterer Sondereinnahmen in Höhe von 6.562,57 €. Zusätzlich erklärte sie Sonderwerbungskosten in Höhe von 22.023,51 €.
Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009 vom 26. November 2010 stellte der Beklagte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 13.254,90 € (laufende Einkünfte i.H.v. 25.342,57 € zzgl. Sondereinnahmen i.H.v. 11.068,75 € abzgl. Sonderwerbungskosten i.H.v. 23.156,42 €) fest. Der Beklagte wich hierbei von der Feststellungserklärung ab und qualifizierte sämtliche Einkünfte der Klägerin als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die erhöhten Sonderwerbungskosten ergaben sich aus Nachmeldungen eines Kommanditisten im Rahmen der Veranlagungsarbeiten.
Hiergegen legte die Klägerin am 20. Dezember 2010 Einspruch ein. Die Zinserträge stünden nicht im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weshalb diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren seien (§ 20 Abs. 8 Satz 1 EStG). In den Vorjahren sei diese Unterscheidung unerheblich gewesen, da beide Einkunftsarten als Überschusseinkünfte der regulären Besteuerung unterlegen hätten. Mit Einführung der Abgeltungsteuer auf Ebene der Anleger sei die Unterscheidung nunmehr relevant.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens beantragte die Klägerin zudem die Aussetzung der Vollziehung beim Beklagten und bei Gericht. Mit Beschluss vom 23. Juni 2011 (Az. 6 V 6077/11) hat der Senat den gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet abgewiesen, da weder die Herkunft des Festgeldes noch deren beabsichtigte künftige Verwendung erkennbar gewesen seien.
Hiernach vertiefte die Klägerin ihre Einspruchsbegründung. Die angelegten Mittel würden aus Zinseinnahmen und Verpachtungserlösen stammen. Diese Mittel seien als Festgeld angelegt worden, um ggf. zukünftig im Rahmen von Umschuldungsmaßnahmen (vorzeitige Tilgung von Darlehen) zur Verfügung zu stehen. Die Mittel würden nicht als Instandhaltungsrücklage dienen, da die Pächter die üblicherweise anfallenden Schönheitsreparaturen tragen müssten. Ferner bestünden keine Absichten, mit den Mitteln weitere zu vermietende Wirtschaftsgüter anzuschaffen. Bereits aus dem Fonds-Prospekt vom 31. Mai 1995 würden sich kumulierten Zinseinnahmen der Jahre 1996 bis 2009 in Höhe von ca. 863.000 DM ergeben. Nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 29. September 2005, 16 K 1483/03 E, n.v.) sei die Anlage von Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung immer als Einkommensverwendung anzusehen, durch die der Veranlassungszusammenhang zur ursprünglichen Einkunftsquelle auch dann gelöst werde, wenn die angelegten Mittel und die daraus resultierenden Erträge wiederum für Zwecke der Erzielung von Vermietungseinkünften eingesetzt würden.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27. April 2012 als unbegründet zurück. Die Einkunftsart „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ sei im Streitfall verdrängt, da die Einnahmen mit der Verwirklichung des Tatbestandes der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteile vom 09. November 1982, VIII R 188/79, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1983, 172; und vom 08. April 1986, VIII R 260/82, BStBl II 1986, 557). Zinserträge aus der Anlage von Mitteln, die zweckgebunden für das vermietete Objekt angesammelt würden, z.B. für Reparaturzwecke oder zur Erlangung eines Bauspardarlehens, seien den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen (vgl. BFH, Urteil vom 18. November 1980, VIII R 197/78, BStBl II 1981, 510). Die Kapitalanlage führe im Streitfall nicht zu einer Einkommensverwendung, durch die ein eigener Besteuerungstatbestand verwirklicht werde; denn ein geschlossener Immobilienfonds sei regelmäßig auf die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gerichtet. Dass die Klägerin Zinserträge erzielt habe, impliziere keine abweichende Einkunftsquelle, da die Erzielung von Zinserträgen nur ein Nebengeschäft darstelle. Eine reine Einkommensverwendung liege nicht vor, wenn die Mittel auch zur vorzeitigen Tilgung bestimmt seien. Letztlich unterscheide die Klägerin nicht zwischen den Einkunftsarten. Die Klägerin habe lediglich die Zinseinnahmen als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt, die Werbungskosten jedoch vollständig den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet. Hierdurch sei zudem das Abzugsverbot für Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG unberücksichtigt geblieben.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 25. Mai 2012, mit der die Klägerin zunächst die Qualifizierung von Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 13.054,52 € begehrt hat. Der gesellschaftsrechtliche Zweck der Klägerin sei unerheblich. Die Ausübung gemischter Tätigkeiten in gesamthänderischer Bindung führe nicht zur Annahme nur einer Einkunftsart, sondern erfordere eine getrennte Beurteilung aller Tätigkeiten. Das Bundesministerium für Finanzen habe in seinem Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer vom 22. Dezember 2009 die Finanzverwaltung angewiesen, die von Personengesellschaften erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen einheitlich und gesondert festzustellen. Ein Finanzierungszusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei nicht gegeben. Bereits aus der Fondskonzeption sei die Anlage von Pachtüberschüssen als zinsbringende Anlage ersichtlich. Die Zurückbehaltung liquider Mittel sei auch im Hinblick auf die langfristigen wirtschaftlichen Risiken durch Ausfall ursprünglich geplanter Pachtzahlungen erfolgt, denn bei Ausfall geplanter Pachtzahlungen sei mit Umschuldungsmaßnahmen zu rechnen.
Ferner sei das Vorgehen des Beklagten nicht nachvollziehbar; denn selbst wenn die Mittel für Instandsetzungsmaßnahmen vorgehalten würden, lägen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Soweit im Rahmen von Wohneigentümergemeinschaften finanzielle Mittel für die sog. Instandhaltungsrücklage angelegt würden, würden Zinsen hieraus auch als Einkünfte aus Kapitalvermögen festgestellt.
Die Differenz bei den erklärten Einkünften ergebe sich aus einem Denkfehler. Bei der Erstellung der Feststellungserklärung habe man pauschal 100 € Werbungskosten den Einkünften aus Kapitalvermögen zuweisen wollen. Diese seien dann fehlerhaft bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen statt bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgezogen worden. Nach einem Hinweis des Berichterstatters, dass eine pauschale Berücksichtigung von 100 € nicht abzugsfähiger Werbungskosten nicht in Betracht komme, hat die Klägerin eine Aufteilung der Einkünfte übermittelt, in welcher sie die nicht direkt zuordnungsfähigen Werbungskosten im Verhältnis der Einnahmen aufgeteilt hat. Den Einkünften aus Kapitalvermögen hat die Klägerin hierbei anteilige Verwaltungskosten (Geschäftsführervergütung, Beratungskosten, Beiratsvergütungen etc.) in Höhe von 569,30 € zugewiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 26. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2012, dahingehend zu ändern, dass die laufenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (ohne Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten) in Höhe von 12.857,35 € und die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 13.054,52 € festgestellt werden,
hilfsweise, die Revision zuzulassen, und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. In den Jahresabschlussunterlagen (Anlage V, Blatt 5) führe die Klägerin selbst aus, dass sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele, was sie nunmehr bestreite.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
I. Die Klägerin erzielte im Streitjahr lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG).
1. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht). Einkünfte der in § 21 Abs. 1 EStG bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören (§ 21 Abs. 3 EStG).
2. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist. Soweit Einkünfte der in § 20 Abs. 1 EStG bezeichneten Art zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen (§ 20 Abs. 8 Satz 1 EStG).
3. § 20 Abs. 8 EStG enthält somit die gegenüber § 21 Abs. 3 EStG speziellere Konkurrenzregelung; denn § 20 Abs. 8 weist Einkünfte konkret den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu und ist deshalb als lex specialis im Verhältnis zur allgemeinen Regelung des Konkurrenzverhältnisses in § 21 Abs. 3 EStG vorrangig (vgl. BFH, Urteil vom 21. Juni 1994, IX R 57/89, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1995, 106; Heuermann in Blümich, Einkommensteuergesetz, § 21 EStG, Rn. 581; Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz, § 21 EStG, Anm. 256).
Nach der Rechtsprechung des BFH gehören Zinsen aus der Anlage vereinnahmter Mieten im Allgemeinen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. BFH, Urteil vom 15. März 2000, I R 69/99, BStBl II 2000, 355, unter Verweis auf BFH, Urteil vom 18. November 1980, VIII R 194/78, BStBl II 1981, 510).
Die Literatur folgt einer einzelfallbezogenen Betrachtung: Nach einer Auffassung würden Einkünfte aus Kapitalvermögen dann vorliegen, wenn die Erzielung von Kapitalerträgen als eigenständige Erwerbsquelle zwischen die Vermietungstätigkeit und die zu prüfenden Einnahmen oder Werbungskosten trete (so Heuermann in Blümich, Einkommensteuergesetz, § 21 EStG, Rn. 593). Nach überwiegender Auffassung wird darauf abgestellt, wo im Einzelfall der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung liege (so Kulosa in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 33. Aufl. 2014, § 21 EStG Rn. 128; ebenso Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz, § 21 EStG, Anm. 256).
4. Im Streitfall trat die Erzielung von Zinseinnahmen nicht derart in den Vordergrund, dass sie die Beziehung zur Vermietungstätigkeit verdrängt hat.
a) Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, dass jedwede Anlage von Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung immer als Einkommensverwendung anzusehen ist und dadurch erzielte Kapitalerträge den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen seien (das von der Klägerin zitierte Urteil des FG Düsseldorf betraf zudem die Abgrenzung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu sonstigen Einkünften, hier: Devisenoptionsgeschäften). Eine solche Betrachtungsweise fügt sich nicht in das gesetzgeberische Konzept ein, denn § 20 Abs. 8 EStG weist Einnahmen vorrangig den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Vielmehr ist – mit der Literatur – zu verlangen, dass der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung der Geldanlage für die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen sprechen muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das zugrunde liegende Kapitalvermögen von der operativen Vermietungstätigkeit getrennt wird und nicht mehr der laufenden Bewirtschaftung der Vermietungsobjekte dient.
b) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin die Liquiditätsreserve vorrangig zur Aufrechterhaltung einer geordneten Vermietung und Verpachtung und lediglich nachrangig zur Erzielung von Zinseinnahmen bereithielt. Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung liegt im Streitfall in der Bereitstellung von ständig verfügbarer Liquidität und nicht in der Erzielung von Zinseinnahmen.
Die Klägerin hat kein Einkommen für die Erzielung weiterer Einkünfte verwendet, sondern die Liquidität im Bereich der Vermietung und Verpachtung belassen; denn die Klägerin hat den Großteil ihrer Liquidität auf einem Konto angesammelt und nicht etwa einen Teil davon tatsächlich von der Vermietung und Verpachtung abgetrennt und einer weiteren Einkunftsquelle zugeführt, auch wenn ihr dies im Streitfall tatsächlich möglich gewesen wäre. Dafür sprechen insbesondere die Abbuchungen zum Quartalsende und die damit einhergehende Finanzierung der Zins- und Tilgungsleistungen; denn hierfür nutzte die Klägerin auch Mittel, die bereits mehrere Monate auf dem Konto waren. Soweit die Klägerin in Bezug auf das Gesamtvolumen an der täglichen Verfügbarkeit der Mittel festhielt, standen somit die ebenfalls im Fondsprospekt bezeichneten Zwecke „Finanzierung etwaiger weiterer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oder sonstiger notwendige[r] oder angezeigte[r] Maßnahmen“ bzw. der „kalkulatorische Ausgleich eines Mietausfallwagnisses“ im Vordergrund. Letzteres drohte sich zum Ablauf des Streitjahres auch zu realisieren, da die Pächterin des Objektes in B… den Pachtvertrag zum 31. Dezember 2010 auslaufen ließ und bis zum Juni 2010 (Erstellung des Jahresabschlusses für 2009) kein Anschlusspächter gefunden war. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte zudem vorgetragen, dass auch in der Folge die Mittel zur Bedienung der Zins- und Tilgungsleistungen genutzt werden mussten, da eine Pächterin in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet.
Gegen die Erzielung von Kapitaleinkünften sprechen zudem die Angaben aus dem Fondsprospekt der Klägerin (hier Anlage „Berechnung der voraussichtlichen Liquiditätsüberschüsse“). Prospektiert war ein Guthabenzins in Höhe von 5,5 %, tatsächlich erzielte die Klägerin Zinserträge in Höhe von 13.054,52 €. Dies entsprach bei einem variablen Bestand zwischen ca. 660.000 € und 816.000 € einem Zinssatz von ca. 1,6 % bis 2,0 %. Hierbei handelte es sich auch im Streitjahr um einen üblichen Zinssatz für Anlagen dieser Größenordnung. Obwohl der Bestand sämtlicher liquider Mittel konstant anstieg und auf hohem Niveau zwischen 508.135,86 € im Jahr 2005 und 844.211,55 € im Jahr 2007 verblieb, beließ die Klägerin die Einlage auf dem Tagesgeldkonto (Bezeichnung des Kontos durch die Bank als „Kontokorrentkonto“). Der Senat ist der Überzeugung, dass die Erzielung von Zinseinnahmen in den Hintergrund getreten war, da ansonsten ein erheblicher Betrag (zwischen 500.000 € und 600.000 €) einer anderen – ebenfalls sicheren – Anlageform, bspw. einem Festgeldkonto mit sechsmonatiger oder noch längerer Kündigungsfrist, zugeführt worden wäre.
Gegen eine vorrangige Anlage der Mittel sprechen zudem die Kontoaktivitäten, denn die Klägerin nutzte das Konto für regelmäßige Zu- und Abbuchungen. Zwar blieb der Bestand vom Beginn bis zum Ende des Streitjahres relativ konstant (Verringerung um ca. 1,5 %); allerdings tätigte die Klägerin insgesamt 11 Ein- und 12 Auszahlungen. Von den gesamten Auszahlungen (405.000 €) entfielen 332.000 € auf das jeweilige Quartalsende und somit auf die Zeitpunkte der Fälligkeit von Zins- und Tilgungsverpflichtungen für die Finanzierungsdarlehen. Insbesondere die weiteren Abbuchungen vom 02. April 2009 in Höhe von lediglich zusammen 5.000 € bestätigen, dass die Klägerin das Konto als kurzfristiges Tagesgeldkonto für frei verfügbare Liquidität einsetzte und bei Bedarf von Liquidität diese dem allgemeinen Girokonto wieder zuführte. Das zugrunde liegende Vermögen diente somit vorrangig einer geordneten Vermietungstätigkeit. Dies erfasste nach Auffassung des Senats auch das gesamte Vermögen auf dem streitigen Konto, da die Tätigkeiten der Klägerin das Konto als solches erfassten und deshalb auch das gesamte Vermögen dieses Kontos in untrennbarem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verlieb.
d) Der Einwand der Klägerin, dass Zinsen aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen in Wohneigentumsgemeinschaften hingegen immer als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt würden, überzeugt den Senat nicht. Zwar hat die Finanzverwaltung Zinsen aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen schon immer als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst (vgl. nur R 161 Abs. 2 EStR 1998). Dies mag jedoch auch von einem Vereinfachungsgedanken getragen sein; denn die Finanzverwaltung ist dadurch entbunden, im Feststellungsverfahren zu ermitteln, welcher Miteigentümer sein Wohneigentum überhaupt fremdvermietet und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und welcher Miteigentümer sein Wohneigentum selbst nutzt.
II. Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Abgrenzung der Einkunftsarten nach Einführung der Abgeltungsteuer erhöhte Relevanz erhalten und damit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Insoweit ist der Klägerin zu folgen, dass vor der Einführung der Abgeltungsteuer eine Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten in der Regel unerheblich war.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 FGO. Über den Antrag nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO musste deshalb nicht entschieden werden.