Gericht | OLG Brandenburg 1. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 11.04.2024 | |
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Aktenzeichen | 1 AR 8/24 (SA Z) | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:0411.1AR8.24SA.Z.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Gemeinsam zuständig ist das Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder).
I.
Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.065,15 € nebst Zinsen sowie die Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht im Hinblick auf mögliche weitere Schäden in Höhe von 399,06 € und 129 € aus einem Verkehrsunfallgeschehen am 27.2.2022 in Polen geltend.
Er hat dazu das Amtsgericht Strausberg angerufen und zunächst die Klage gegen die Beklagte zu 1. erhoben. Die Beklagte zu 1. hat in der Klageerwiderung vom 17.10.2023 die fehlende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und eine rügelose Einlassung beim Amtsgericht Mitte in Aussicht gestellt.
Mit Schriftsatz vom 3.11.2023 hat der Kläger die Klage auf die Beklagte zu 2. erweitert und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Bad Freienwalde als deren Wohnsitzgericht beantragt. In Erwiderung darauf haben die Beklagten auf die fehlende Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Freienwalde für die Beklagte zu 1. hingewiesen und erneut eine rügelose Einlassung beim Amtsgericht Mitte angekündigt.
Das Amtsgericht Strausberg hat, nach Anhörung der Parteien, durch Beschluss vom 20.12.2023 dem Rechtsstreit dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO vorgelegt. Der Senat hat durch Beschluss vom 10.1.2024 die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichtes abgelehnt, da es an einem Antrag des Klägers nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gefehlt hat.
Mit Schriftsatz vom 6.3.2024 hat der Kläger die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichtes beantragt. Der Antrag ist den Beklagten zur Stellungnahme zugeleitet worden. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 19.3.2024 erwidert und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Mitte angeregt.
Durch Beschluss vom 21.3.2024 hat das Amtsgericht Strausberg die Sache erneut dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorgelegt.
II.
Der Antrag des Klägers vom 6.3.2024 führt zur Bestimmung des Amtsgerichts Bad Freienwalde (Oder) als gemeinsam zuständiges Gericht.