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Entscheidung 1 ORs 23/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Strafsenat Entscheidungsdatum 17.04.2024
Aktenzeichen 1 ORs 23/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0417.1ORS23.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Potsdam wird das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 13. Juni 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Zossen zurückverwiesen.

Gründe

I.

1. Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat unter dem Datum des 7. Februar 2022 Anklage gegen den Angeklagten vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Zossen erhoben und ihm vorgeworfen, in der Zeit vom 26. November 2021 bis zum 28. November 2021 in (Ort) „eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich verharmlost zu haben“ (§ 130 Abs. 3, 3. Alt. StGB).

Der Angeklagte soll zwischen dem 26. November 2021 und dem 28. November 2021 „an der Innenseite der Eingangstür seines Ladengeschäftes in der (Straße) mittels Klebestreifen einen gelben ‚Judenstern‘ in Form einer exakten Abbildung des von den Nationalsozialisten verwendeten Zwangskennzeichens für Juden mit der Aufschrift ‚ungeimpft‘ derart angebracht haben, dass er, wie dem Angeschuldigten auch bewusst war, für andere Personen deutlich erkennbar war und durch den Zeugen F… […] auch wahrgenommen wurde.“

Der Strafrichter des Amtsgerichts Zossen hat mit Beschluss vom 14. April 2022 das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen; mit Verfügung vom selben Tag hat der Strafrichter Termin zur Hauptverhandlung auf den 13. Juni 2022 anberaumt.

Im Ergebnis der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2022 hat das Amtsgericht Zossen den Angeklagten vom Vorwurf der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3, 3. Var. StGB aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Das Gericht hat das objektive Tatgeschehen in Übereinstimmung mit der Anklageschrift festgestellt, dabei die Größe des „Judensterns“ mit ca. 10 cm konkretisiert und darüber hinaus dargelegt, dass der Zeuge (Name) am 28. November 2021 über die Internetwache der Polizei Anzeige erstattet hatte. Am Abend des 28. November 2021 hätten die Polizeibeamten PK (Name) und POM (Name) den Angeklagten an dessen Wohnung aufgesucht und mit dem Tatvorwurf konfrontiert; noch am selben Abend habe der Angeklagte den „Judenstern“ von der Eingangstür des Ladengeschäftes entfernt.

Das Amtsgericht hat ein öffentliches Verharmlosen im Sinne von § 130 Abs. 3, Var. 3 StGB in objektiver Hinsicht bejaht, den Freispruch jedoch damit begründet, dass im vorliegenden Einzelfall eine Eignung der Tathandlung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 Abs. 3, 3. Var. StGB nicht vorliege.

2. Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Potsdam mit dem am 14. Juni 2022 bei Gericht angebrachten Telefax „Rechtsmittel“ eingelegt.

Nach der am 5. Juli 2022 gemäß § 41 StPO erfolgten Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe hat die Staatsanwaltschaft Potsdam unter dem Datum des 27. Juli 2022, eingegangen bei Gericht am 2. August 2022, das Rechtsmittel als „Revision“ konkretisiert, diese mit der Verletzung materiellen Rechts begründet sowie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Zossen beantragt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die der Sprungrevision der Staatsanwaltschaft Potsdam beigetreten ist, hat am 28. September 2023 beantragt, Termin zur Revisionshauptverhandlung zu bestimmen.

In der Revisionshauptverhandlung hat die Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft Potsdam das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 13. Juni 2022 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Zossen zurückzuverweisen; der Verteidiger des Angeklagten hat die Verwerfung der Revision als unbegründet beantragt.

II.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft Potsdam ist als so genannte Sprungrevision nach § 335 StPO statthaft und gemäß §§ 341, 344, 345 StPO frist- und formgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. Die Revision hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

a) Zutreffend hat das Amtsgericht den objektiven Tatbestand des § 130 Abs. 3, 3. Var. StGB hinsichtlich der Tathandlung der Äußerung in der Variante des Verharmlosens bejaht.

aa) Die Norm des § 130 Abs. 3, 3. Var. StGB stellt das öffentliche oder in einer Versammlung unternommene Verharmlosen einer „unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art und Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“ unter Strafe. Der Bezug auf § 6 Abs. 1 VStGB („Völkermord“) als „Delikt mit überschießender Innentendenz“ macht deutlich, dass neben objektiven Gewalthandlungen auch die so genannte Zerstörungsabsicht erforderlich ist, also die Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe zu vernichten, mithin die systematische Deportation und Tötung der Juden (vgl. Schäfer/Anstötz in: MK, StGB, 4. Aufl. § 130 Rn. 75). § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB lautet: „Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören […] 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teileweise herbeizuführen, […] wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft“. In gleicher Weise stellt § 6 Abs. 1 Nr. 1 VStGB das Töten eines „Mitglieds der Gruppe“ und Nr. 2 das Zufügen schwerer körperlicher oder seelischer Schäden „einem Mitglied der Gruppe“, insbesondere solche der in § 226 StGB bezeichneten Art, unter lebenslange Freiheitsstrafe.

Zu einer Handlung der in § 6 VStGB bezeichneten Art und Weise hat sich der Angeklagte nicht unmittelbar geäußert, so dass maßgeblich ist, ob das Anbringen des so genannten „Judensterns“ mit der Aufschrift „ungeimpft“ an einer Ladentür ein Verharmlosen der Deportationen und Massenvernichtung oder der darauf gerichteten Lebensbedingungen gegenüber Juden während der nationalsozialistischen Herrschaft ist.

Mit der „Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden" vom 01. September 1941, RGBl. I S. 547, in Kraft getreten am 19. September 1941, wurde in § 1 Abs. 2 angeordnet, dass es „Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.11.1935), die das sechste Lebensjahr vollendet haben, [...] verboten [ist], sich in der Öffentlichkeit ohne einen Judenstern zu zeigen", sowie in § 1 Abs. 2: „Der Judenstern besteht aus einem handtellergroßen, schwarz ausgezogenen Sechsstern aus gelbem Stoff mit der schwarzen Aufschrift ‚Jude‘. Er ist sichtbar auf der linken Brustseite des Kleidungsstücks fest aufgenäht zu tragen."

Die Verpflichtung zum Tragen des „Judensternes“ bzw. des „gelben Sterns“ setzte nicht nur die mit der „Machtergreifung“ durch die Nationalsozialisten einsetzende Ausgrenzung, Diskriminierung, Entrechtung und Stigmatisierung von Juden fort, sondern stand in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits begonnenen planmäßigen Deportationen von Juden in Ghettos, Konzentrationslager und Vernichtungslager. Die Einführung des „Judensterns“ geht zurück auf den Erlass vom 24. Januar 1939 und den Auftrag des Reichsmarschalls Göring an den Chef der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes Heydrich vom 31. Juli 1941, „alle erforderlichen Vorbereitungen in organisatorischer, sachlicher und materieller Hinsicht zu treffen für eine Gesamtlösung der Judenfrage im deutschen Einflussgebiet und in Europa“.

Der „gelbe Judenstern“ diente der massenweise vorgenommenen Deportation von Juden im Deutschen Reich und in den von Deutschland besetzten Gebieten und war eine öffentlich sichtbare Maßnahme zur Durchführung des Holocausts.

bb) Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem an der Ladentür angebrachten „Judenstern“ mit der Aufschrift „ungeimpft“ um eine Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG handelt. Für die Prüfung, ob eine Meinungsäußerung strafbar ist, gelten mit Blick auf Art. 5 GG besondere Grundsätze, die bei der Ermittlung ihres Bedeutungsgehalts zu berücksichtigen sind, um dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG bereits bei der Auslegung der Äußerung angemessen Rechnung zu tragen. Zunächst ist deren objektiver Sinn zu ermitteln, wobei nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden und nicht das subjektive Verständnis eines ggf. von einer Äußerung Betroffenen maßgeblich ist, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, zudem ist ihr Kontext einzubeziehen; fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (st. Rspr; vgl statt vieler: BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 19. Dezember 2021, 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680, dort Rn. 28 m.w.N. [zu § 185 StGB]; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 15. November 2022, 206 StRR 289/22, zit. n. juris, dort Rn. 16 m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 20. März 2023, 206 StRR 1/23, zit. n. juris, dort Rn. 19). Im Falle von mehrdeutigen Äußerungen ist grundsätzlich maßgeblich, ob eine der nicht auszuschließenden Bedeutungsvarianten straffrei wäre (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995, 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 103/92 und 1 BvR 221/92, NJW 1995, 3303, 3305).

Im vorliegenden Fall ist ein Bezug ,des „gelben Sterns“ bzw. des „Judensterns“ zu der Deportation der Juden und dem damit einhergehenden Holocaust gegeben.

cc) Ob der Angeklagte hinsichtlich der Tathandlung der Äußerung in der Variante des Verharmlosens gemäß § 130 Abs. 3, 3. Var. StGB jedoch vorsätzlich gehandelt hat, lässt das angefochtene Urteil unbeantwortet. Den Urteilsgründen ist nicht einmal zu entnehmen, ob sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung zu den Tatvorwürfen eingelassen hat. Entsprechend fehlen Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zur Gänze. Insbesondere bei Äußerungsdelikten wie bei der Volksverhetzung können sowohl der persönliche, schulische und berufliche Werdegang des Angeklagten von Bedeutung sein, überdies vor allem die Frage, ob der Angeklagte sozial und politisch engagiert ist oder bereits in der Vergangenheit durch vergleichbare Taten in Erscheinung getreten ist.

b) Soweit das Amtsgericht Zossen das weitere Tatbestandsmerkmal der erforderlichen Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB verneint hat, wird dies von den Urteilsgründen ebenfalls nicht getragen; diese erweisen sich auch insoweit als lückenhaft.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, bei der hier in Frage kommenden Begehungsweise des Verharmlosens – anders als in den Fällen des Leugnens und des Billigens – eigens festzustellen und nicht indiziert (vgl. BVerfG NJW 2018, 2861, 2862; ebenso: KG, Urteil vom 11. Mai 2023, (4) 121 Ss 124/22 (164/22), zit. n. juris m.w.N.). Dem Begriff des öffentlichen Friedens ist ein nach Art. 5 Abs. 1 GG eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen, nach dem Eingriffe in die Meinungsfreiheit nicht darauf gerichtet sein dürfen, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen (vgl. BVerfG NJW 2010, 47, 52). Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat (vgl. BVerfG aaO, 53). Weder der Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ noch der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte sind Eingriffsgründe (vgl. BVerfG NJW 2018, 47, BVerfG NJW 2018, 2861, 2862; BVerfG NJW 2010, 47, 53). Die Verfassung setzt vielmehr darauf, dass auch diesbezüglich Kritik und selbst Polemik gesellschaftlich ertragen, ihr mit bürgerschaftlichem Engagement begegnet und letztlich in Freiheit die Gefolgschaft verweigert wird (vgl. BVerfG NJW 2010, 47, 53; ebenso: KG Urteil vom 11. Mai 2023, (4) 121 Ss 124/22 (164/22), zit. n. juris, dort Rn. 11 ff. m.w.N.). Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind (vgl. BVerfG NJW 2018, 2861 f.; BVerfG NJW 2010, 47, 53; KG a.a.O.). Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern (vgl. BVerfG a.a.O.). Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (vgl. BVerfG a.a.O.). Maßgeblich für die Beurteilung der Eignung zur öffentlichen Friedensstörung ist eine Gesamtwürdigung von Art, Inhalt, Form und Umfeld der konkreten Äußerung (vgl. KG a.a.O., Rn. 17; OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. März 2021, Ss 72/21, zit. n. juris, dort Rn. 23 ff.). Zwar ist der Eintritt einer konkreten Gefahr für den öffentlichen Frieden nicht erforderlich, zu prüfen ist aber, ob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung gefahrgeneigt war (vgl. BGH NStZ 2017, 146, 147; BGH NJW 2001, 624, 626; jeweils m.w.N).

bb) Ausgehend von diesen Maßstäben lassen sich den Urteilsgründen keine hinreichenden Feststellungen gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO entnehmen.

Dies betrifft bereits den Adressatenkreis der Äußerung, so dass das Amtsgericht zur Frage der „öffentlichen Friedensstörung“ nicht kommt. Hierzu führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer vorgenannten Stellungnahme wie folgt aus:

„Die Urteilsfeststellungen stellen darauf ab, dass der angebrachte 'Judenstern' nur einem kleinen Personenkreis, nämlich Besuchern des Ladengeschäfts und etwaigen Passanten, zugänglich gewesen sein dürfte. Dies unterscheide den Sachverhalt von in sozialen Netzwerken veröffentlichten „Judensternen“, deren Reichweite viel höher liege, mehrere hundert bis mehrere tausend Personen (UA S. 5).

Es finden sich jedoch keine Feststellungen zu der Lage des Geschäfts, wie z. B. an einer Haupt- oder Nebenstraße, oder dem durchschnittlich zu erwartenden Publikum. Das Gericht verkennt, dass der Angeklagte durch das gut sichtbare Anbringen des ‚Judensterns‘ an seiner Ladeneingangstür dessen Wahrnehmung durch verschiedene Personen bewusst - ebenso wie bei einem Veröffentlichen im Internet - dem Zufall überlassen hat. Es war für den Angeklagten nicht vorhersehbar, wieviele Personen überhaupt Kenntnis vom angebrachten „Judenstern“ nehmen würden und hierzu finden sich auch keine belastbaren Feststellungen im Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass die Lage und die Frequentierung des Ladengeschäftes eine vergleichbar große Öffentlichkeit erreichten wie Postings im Internet.“

Der Senat tritt diesen Ausführungen, die der Sach- und Rechtslage entsprechen, bei.

Mangels hinreichender Feststellungen unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Zossen.