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Entscheidung 2 ORs 36/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Strafsenat Entscheidungsdatum 07.05.2024
Aktenzeichen 2 ORs 36/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0507.2ORS36.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der 5. Strafkammer des Landgerichts Cottbus vom 12. Juli 2023 werden als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Zur Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, die Angeklagten (Beschwerdeführer) seien „erwachsen“

Die dieser Feststellung zugrundeliegende Überzeugungsbildung hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Es ist allein die Aufgabe des Tatrichters, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die gilt insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses eines Augenscheins (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 StR 605/13, BeckRS 2014, 12764 Rn. 31 und 39; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 261 Rn. 45 m. w. N.). Die revisionsrechtliche Überprüfung ist bei der - wie hier - Rüge rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung (Sachrüge) auf die Frage beschränkt, ob dem Tatrichter insoweit Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist; oder wenn sie lückenhaft ist, namentlich dann, wenn sie nicht sämtliche Umstände, die dazu geeignet waren, die Entscheidung zu beeinflussen, in ihre Überlegungen einbezogen und wesentliche Feststellungen in der vorzunehmenden umfassenden Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. November 2023 - 4 StR 2086/23, BeckRS 2023, 37765 Rn. 6 bis 8 m. w. N. ; vgl. ferner KK-Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 204 f. m. w. N.).

Gemessen daran leidet die der Überzeugungsbildung des Landgerichts zugrundeliegende Beweiswürdigung an keinen durchgreifenden Rechtsfehlern. Das Landgericht stützt sich bei seiner Ansicht auf die Bewertung der von ihm vorgenommenen Inaugenscheinnahme der Angeklagten - anhand der diese zur Tatzeit zeigenden Fotos und Videos sowie ihrem Erscheinungsbild im Rahmen der Hauptverhandlung - und der von ihm insoweit festgestellten „optischen Reifezeichen“; ferner auf die in der Hauptverhandlung abgegebenen „reflektierten Erklärungen“ der Angeklagten (insbesondere zum Klimaschutz und zur Klimakrise), die nach Einschätzung des Landgerichts von deren „geistiger Reife“ zeugen (S. 8 UA, S. 16 bis 18 UA). Die auf dieser Grundlage getroffene Feststellung des Landgerichts, die Angeklagten seien am Tattag „erwachsen“ gewesen, ist anhand der die Angeklagten zeigenden Fotos, die das Landgericht zum Gegenstand des Urteilsrubrums gemacht hat, und auch ihrer in den Urteilsgründen wiedergegebenen Erklärungen im Rahmen der Hauptverhandlung nachvollziehbar und plausibel und beruhen auf einer hinreichenden Tatsachen- und Bewertungsgrundlage.

Das Landgericht musste sich - falls man den Revisionsbegründungen überhaupt eine in zulässiger Form (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O. § 244 Rn. 102) inzident erhobene Aufklärungsrüge entnehmen will - vor dem Hintergrund dieser für ihn zweifelsfreien Feststellung auch nicht zu einer weiteren Aufklärung des Alters der Angeklagten gemäß § 244 Abs. 2 StPO veranlasst sehen, zumal die Beschwerdeführer selbst in Kenntnis des Umstandes, beim Strafrichter angeklagt und von diesem auch verurteilt worden zu sein, also eine Beurteilung nach Jugendstrafrecht (§§ 1, 3, 105 JGG) offensichtlich nicht in Betracht zu kommen schien, keine entgegenstehende konkrete Behauptung durch einen entsprechenden Antrag unter Beweis gestellt hatten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1992 - 1 StR 595/91, BeckRS 192, 7915; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 244 Rn. 11 f.)

2. Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO in Bezug auf ein in Augenschein genommenes Datenblatt sowie die verlesene Urkunde Anlage X zum Protokoll vom 12. Juli 2023

Die dieser Rüge zugrunde liegende Beweiswürdigung hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der Grafik der „Energy-Chats-Info“ auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass diese für die Berechnung des Mindestschadens nicht relevant gewesen ist bzw. seinen Feststellungen zur Berechnung des Mindestschadens nicht entgegensteht (S. 26 unten UA). Ferner ist das Landgericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Mindestschadensberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass Einsparungen in der CO2-Bilanz aufgrund von Ersatzlieferungen aus anderen (effektiveren) Kraftwerken für die Feststellung des maßgeblichen Vermögensschadens der LEAG keine rechtliche Relevanz haben (S. 27 UA). Im Übrigen hat das Landgericht lediglich einen von ihm plausibel dargelegten auf einer zulässigen (Mindest-) Schätzung (vgl. dazu KK-Tiemann, a. a. O., § 261 Rn. 187) beruhenden (Mindest-) Schaden (S. 26 UA) im Rahmen der Strafzumessungserwägungen zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt (S. 36 UA), so dass der Senat auch ausschließen kann, dass der Rechtsfolgenausspruch auf einem eventuellen Rechtsfehler insoweit beruht.