Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 25.10.2010 | |
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Aktenzeichen | 9 UF 78/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. Juli 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 3.042 €.
I.
Die Beteiligten streiten innerhalb der Beschwerde noch um die Mindestunterhaltsansprüche für ihre gemeinsame Tochter N… F…, geboren am …. Februar 1998.
Die miteinander verheirateten Beteiligten leben seit Januar 2009 voneinander getrennt, das Scheidungsverfahren ist seit Februar 2010 vor dem Amtsgericht Oranienburg (Az.: 36 F 4/10) rechtshängig. Die Tochter lebt bei der Antragstellerin.
Der Antragsgegner ist Mechaniker bei der B… AG. Die Beteiligten sind zudem Miteigentümer des vormals gemeinsam bewohnten, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks … 29 in L… mit einer Wohnfläche von 125 qm, der objektive Wohnwert beträgt unstreitig zumindest 800 €. Das Wohneigentum wird nach der Trennung von dem Antragsgegner allein bewohnt. Für eine seinen Bedürfnissen entsprechende Wohnung müsste er unstreitig eine Kaltmiete von 500 € aufwenden.
Wegen der weiteren Ausführungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
1. den Antragsgegner zu verurteilen, zu ihren Händen für das Kind N… F…, geb. ….2.98, an rückständigen Unterhalt für die Monate April 2009 bis einschließlich Januar 2010 den Betrag von noch 1.506 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu zahlen;
2. den Antragsgegner zu verurteilen, an sie für das Kind N… F…, geb. ….2.98, ab Februar 2010 eine monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats fällige Unterhaltsrente von 395 € abzüglich am 1.2.10, 1.3.10., 1.4.10 und 3.5.10 gezahlter 158 € zu zahlen;
3. den Antragsgegner zu verurteilen, an sie für die Zeit vom April 2009 bis einschließlich November 2009 an rückständigen Trennungsunterhalt von 738,46 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu zahlen;
4. den Antragsgegner zu verurteilen, an sie an rückständigen Trennungsunterhalt für den Monat Dezember 2009 an rückständigen Unterhalt von 264 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu zahlen;
5. den Antragsgegner zu verurteilen, an sie an rückständigen Trennungsunterhalt für den Monat Januar 2010 an rückständigen Unterhalt von 248 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu zahlen;
6. den Antragsgegner zu verurteilen, an sie einen zum Ersten eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt, beginnend mit dem Monat Februar 2010 in Höhe von 219 € zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Hinsichtlich der von der Antragstellerin vorgebrachten Trennungsunterhaltsansprüche haben die Beteiligten zudem um deren Verwirkung gestritten.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2010 hat das Amtsgericht die zum Trennungsunterhalt geltend gemachten Anträge zurückgewiesen und zudem folgendes beschlossen:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind N… F…, geb. ….2.1998, an rückständigen Unterhalt für die Monate April 2009 bis einschließlich Januar 2010 1.010,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 11. März 2010 zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind N… F…, geb. ….2.1998, ab Juni 2010 eine monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats fällige Unterhaltsrente von 334 € sowie an rückständigen Unterhalt für die Monate Februar 2010 bis einschließlich Mai 2010 von 704 € zu zahlen.
Die weitergehenden Anträge wurden auch insoweit zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er in Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens hinsichtlich der Kindesunterhaltsansprüche deren Neufestsetzung beantragt. Insoweit vertritt er die Auffassung, sein notwendiger Selbstbehalt sei unterschritten. Unter Beachtung der ihm zuzurechnenden Einkünfte und unter Beachtung seiner Verbindlichkeiten, insbesondere der von ihm gezahlten Kreditlasten, sei sein Selbstbehalt nicht mehr gewahrt.
Der Antragsgegner hat zunächst beantragt, im Wege einstweiliger Anordnung die Vollziehung der beschlossenen Verpflichtung auf Zahlung von Kindesunterhalt auszusetzen. Mit Beschluss vom 26. August 2010 hat der Senat diesen Antrag zurückgewiesen; auf Blatt 179 ff. der Akte wird Bezug genommen. Zugleich hat der Senat das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zugewiesen.
In der Sache selbst hat der Antragsgegner beantragt,
den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Ziffer 2. (Kindesunterhalt) aufzuheben und den Unterhalt für die Tochter unter Berücksichtigung der hier vorgetragenen Begründung neu festzusetzen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen des Amtsgerichts für zutreffend und vertritt insbesondere die Auffassung, dass die Grundstücksverbindlichkeiten aufgrund Vermögensbildung zulasten des Kindes nicht berücksichtigungsfähig seien.
II.
Zunächst ist im Wege der Auslegung der Beschwerdeantrag zu Ziffer 2. aus der Beschwerdeschrift des Antragsgegners vom 17. Juli 2010 dahingehend zugunsten des Antragsgegners auszulegen, dass dieser die Zurückweisung der geltend gemachten Anträge auf Kindesunterhalt – soweit diese im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts noch tituliert wurden - begehrt. Aus der Begründung, auf die der Antragsgegner auch innerhalb seines Antrags ausdrücklich Bezug nimmt, geht hervor, dass der Antragsgegner seinen Selbstbehalt für unterschritten und sich daher für nicht leistungsfähig zur Zahlung von Mindestunterhalt hält. Damit begehrt er, keinen Unterhalt an die Tochter zahlen zu müssen, und daher deren Unterhaltsansprüche zurückzuweisen; anderenfalls hätte zu seinen Lasten die Unzulässigkeit der insoweit eingelegten Beschwerde festgestellt werden müssen.
Die mit dieser Maßgabe in zulässiger Weise nach §§ 58 ff. FamFG eingelegte Beschwerde des Antragsgegners – welche die erstinstanzlich titulierten Mindestunterhaltsansprüche seiner Tochter für die Zeit ab April 2009 betrifft – ist aber unbegründet.
1. Mindestunterhaltsansprüche der Tochter
Die aus § 1612a BGB folgenden Mindestunterhaltsansprüche der am …. Februar 1998 geborenen Tochter des Antragsgegners (2. Altersstufe: bis Januar 2010; 3. Altersstufe: ab Februar 2010) stellen sich wie folgt dar:
April - Dez. 2009 | Jan 10 | Febr. - Mai 2010 | ab Juni 2010 | ||||
Mindestunterhalt | 322,00 € | 364,00 € | 426,00 € | 426,00 € | |||
1/2 Kindergeld | - 82,00 € | - 92,00 € | - 92,00 € | - 92,00 € | |||
ergibt | 240,00 € | 272,00 € | 334,00 € | 334,00 € |
Diese Kindesunterhaltsansprüche hat das Amtsgericht zutreffend ermittelt, wie aus Seite 6 f. der Entscheidungsgründe hervorgeht. Ferner ist zwischen den beteiligten Kindeseltern unstreitig, dass der Antragsgegner für die Zeit ab Mai 2009 bis einschließlich Mai 2010 auf den Unterhalt der Tochter monatlich 158 € gezahlt hat. Auch diese Zahlungen hat das Amtsgericht zutreffend angerechnet (Seite 8 des angefochtenen Beschlusses) und insoweit ebenso zutreffend für die Zeit von April 2009 bis einschließlich Januar 2010 einen Unterhaltsrückstand von insgesamt 1.010 € sowie für die Zeit von Februar bis Mai 2010 einen solchen von 704 € berechnet. Die rechnerisch korrekte Berechnung der insoweit noch offenen Unterhaltsansprüche wird mit der Beschwerde auch nicht angegangen.
Eine weitergehende Bedarfsdeckung der dargestellten Mindestunterhaltsansprüche findet nicht statt. Dies gilt auch, soweit dies den Wohnbedarf der unterhaltsberechtigten Tochter betrifft, da diese sich außerhalb des Wohneigentums aufhält und daher eine Wohnbedarfsdeckung nicht stattfindet. Die Zurechnung freien Wohnens kommt zudem nur für den Eigentümer in Betracht; dies sind die Antragstellerin und der Antragsgegner, nicht aber die unterhaltsberechtigte Tochter. Zur Leistung des Unterhalts durch Gewährung von Naturalunterhalt in Gestalt freien Wohnens ist der Antragsgegner aber nicht befugt, § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB. Schon deshalb ist es ohne Belang, dass er seiner Tochter freien Wohnraum vorhält, zumal dies erkennbar gegen seine vorrangige Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums seiner Tochter verstößt.
Hinsichtlich dieser Mindestunterhaltsansprüche trägt der Antragsgegner die vollständige Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er diese Ansprüche weder unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Einkünfte bzw. seines tatsächlichen Vermögens noch unter Beachtung eventuell zuzurechnender fiktiver Einkünfte zahlen kann (vgl. allgemein dazu die st. Rspr. des Senats, Brandenburgisches OLG NJW-RR 2009, 150 m.w.N.). Insoweit ist das Vorbringen des Antragsgegners betreffs seiner/s vorhandenen Einkünfte/Vermögens erkennbar unvollständig, weshalb seine tatsächliche Leistungsfähigkeit bereits nicht ausreichend bestimmt werden kann, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
2. Einkommen des Antragsgegners in 2009
Für das Jahr 2009 hat der Antragsgegner seine Erwerbseinkünfte zunächst ausreichend dargetan. Sein monatliches Nettoerwerbseinkommen kann – dies ist auch unstreitig – mit 2.571,47 € ermittelt werden.
Für den Veranlagungszeitraum 2008 ist dem Antragsgegner im August 2009 ein Einkommenssteuerbescheid mit einer Steuernachzahlungsforderung über insgesamt 3.745,84 € zugegangen (Bl. 145). Auf den Monat umgelegt entspricht die Nachzahlung einem Betrag von gerundet 312,90 €, der nach dem sogenannten In-Prinzip vom Einkommen des Antragsgegners des Jahres 2009 abzuziehen ist.
Die Berücksichtigung dieser Nachzahlung dergestalt, dass der durch den Antragsgegner behauptete Kredit bei seiner Mutter, den er zur Zahlung dieser Nachzahlung aufgenommen haben will, absetzbar wäre, kommt nicht in Betracht. Einkommenssteuerrückerstattungen oder –nachzahlungen sind grundsätzlich auf das jeweilige Kalenderjahr, in welches die Rückerstattung/Nachzahlung fällt, umzulegen (Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG Ziff. 1.7 Abs. 1; st. Rspr. des BGH, FamRZ 1980, 984, 985; vgl. noch NK-BGB/Schürmann, 2. Aufl. 2010, Vor §§ 1577, 1578 Rn. 217). Ob etwas anderes dann gilt, wenn der zu einer Nachzahlung Verpflichtete diese nicht in voller Höhe begleichen kann, kann hier dahinstehen. Zum einen wäre der Antragsgegner aus unterhaltsrechtlicher Sicht bereits gehalten gewesen, für die zu erwartende Nachzahlung in den Vormonaten des Jahres 2009 Rückstellungen zu bilden. Zum anderen müsste der Antragsgegner insoweit überhaupt erst einmal seine Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen, um beurteilen zu können, ob er tatsächlich nicht in der Lage war, diese Nachzahlung sogleich zu leisten. Daran fehlt es aber, wie aus den nachfolgenden Ausführungen folgt.
In dem Nettoerwerbseinkommen des Antragsgegners sind vermögenswirksame Leistungen, die ihm sein Arbeitgeber mit monatlich brutto 26,59 € zukommen lässt, enthalten.
Der entsprechende Betrag ist abzuziehen (vgl. auch Brandenburgisches OLG, ZFE 2010, 154 – Langtext), da der Antragsgegner andererseits auch nicht berechtigt ist, die entsprechende Maßnahme der Vermögensbildung – über die hier nichts bekannt ist – dem Mindestunterhaltsanspruch seines minderjährigen Kindes entgegenzuhalten (vgl. dazu auch noch weiter unten).
Abzuziehen sind weiter die Beiträge zur privaten Krankenversicherung bzw. privaten Pflegepflichtversicherung. Soweit die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Beträge dabei zugleich die Beiträge für den Antragsgegner selbst sowie seine Tochter beinhalten, bedarf es an dieser Stelle keiner weitergehenden Differenzierung, da der Antragsgegner aus unterhaltsrechtlicher Sicht auch zur Zahlung der privaten Krankenversicherungsbeiträge (Pflegeversicherungsbeiträge) seiner Tochter verpflichtet ist (vgl. Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG Ziff. 11.1).
Abzuziehen sind weiter grundsätzlich pauschalierte 5 % berufsbedingte Aufwendungen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es hier um den Mindestunterhalt geht und der Antragsgegner in diesem Bereich an sich nicht zu einer Pauschalisierung berechtigt ist (vgl. Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG Ziff. 10.2.1. Satz 3). Angesichts der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners und des Umstandes, dass dieser wegen seines in Berlin gelegenen Arbeitsplatzes vermutlich über berufsbedingte Aufwendungen in der genannten Höhe verfügen dürfte, mag dies aber an dieser Stelle dahinstehen.
Weitere abzugsfähige Belastungen sind dem Antragsgegner nicht zuzubilligen.
Soweit das Amtsgericht noch eine Lebensversicherung in einem Umfang von monatlich 69,60 € dem Antragsgegner zugute gehalten hat, ist dem nicht zu folgen. Dabei handelt es sich scheinbar um 2 Versicherungen: eine Lebens- und eine Unfallversicherung, die beide zu Gunsten seiner Tochter bestehen und für die der Antragsgegner die Beiträge geleistet hat (vgl. Bl. 25, 32). Derartige Zahlungen kann der Antragsgegner aber naturgemäß keinem Mindestunterhaltsanspruch seiner Tochter entgegenhalten, da er dann zu Lasten der Deckung des notwendigen Bedarfs der Tochter Vermögen – wenngleich möglicherweise für seine Tochter – bilden würde. Wegen des Vorrangs der Sicherung des aktuellen Bedarfes hat eine solche Vermögensbildung solange zurückzustehen, wie der notwendige Bedarf des Unterhaltsberechtigten ungedeckt bleibt.
Soweit aus weiter vorgelegten Unterlagen des Antragsgegners noch andere Abzugsbeträge wie beispielsweise eine eigene Lebensversicherung des Antragsgegners, eine Gebäudeversicherung, eine Hausratsversicherung usw. folgen, handelt es sich um Positionen, die der Antragsgegner aus dem ihm zustehenden Selbstbehalt zu begleichen hat. Insbesondere hinsichtlich der Lebensversicherung ist zudem zu beachten, dass der Antragsgegner angesichts des Mindestunterhalts, den er zugunsten der Tochter zu sichern hat, zu einer solchen Vermögensbildung auch nicht unter Beachtung der Rechtsprechung zur sogenannten ergänzenden Altersvorsorge berechtigt ist (Brandenburgisches OLG, FuR 2006, 523; FamRZ 2006, 1396, 1398; OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 1850; Borth, FPR 2004, 549, 552).
Der Nutzungsvorteil des Antragsgegners für das Wohnen im Eigenheim ist zunächst mit 500 € für das sogenannte angemessene Wohnen und sodann mit 800 € für die Zeit nach Zustellung des Scheidungsantrages, das heißt ab März 2010 anzusetzen. Die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts werden durch die Beteiligten nicht angegriffen. Insoweit mag dahinstehen, ob nicht sogar bereits vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages dem Antragsgegner der vollständige Wohnvorteil von 800 € deshalb zuzurechnen wäre, weil seine Ehe mit der Antragstellerin bereits zuvor erkennbar gescheitert war.
Von dem Wohnnutzen sind grundsätzlich die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in Abzug zu bringen. Das Amtsgericht hat insoweit die vollen 1.237,25 € an Grundstücksverbindlichkeiten, die der Antragsgegner – allerdings zum Teil durch die Antragstellerin bestritten – geltend gemacht hat, in Ansatz gebracht. Dem ist erkennbar nicht zu folgen.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es hier um den Mindestunterhaltsanspruch der Tochter geht und in diesem Zusammenhang daher der Antragsgegner jedenfalls zu einer Vermögensbildung nicht berechtigt ist. Der Hinweis des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 dazu, dass bis zur Scheidung auch die Tilgungen berücksichtigt werden müssten, geht in doppelter Hinsicht fehl: Zum einen wäre eine solche Überlegung nur bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung beachtenswert (BGH, FamRZ 2008, 963), zum anderen betrifft diese Überlegung den Ehegattenunterhalt und nicht - jedenfalls im Bereich des Mindestunterhalts – den Unterhalt des Kindes.
Hinsichtlich des Wohnvorteils betrifft dies insbesondere den in den bestehenden Darlehensverbindlichkeiten enthaltenen Tilgungsanteil. Insoweit fehlt es bislang an einer ausreichenden Aufschlüsselung des Antragsgegners hinsichtlich Zins- und Tilgungsanteil, mit Ausnahme des beim V… bestehenden Kredites, die der Antragsgegner nunmehr aufgeschlüsselt hat (vgl. Bl. 177).
Aber auch im Übrigen bestehen Bedenken an dem Vorbringen des Antragsgegners zu seinen Kreditlasten:
Die Kreditbelastung bei der …bank ist nach derzeitigem Stand nicht hinsichtlich des Wohnvorteils berücksichtigungsfähig. Es handelt sich insoweit um einen Privatkredit (Bl. 77 VKH), der in 2004 gesamtschuldnerisch mit der Antragstellerin aufgenommen worden ist; nur vorsorglich sei an dieser Stelle bereits darauf hingewiesen, dass gemäß den vorgelegten Unterlagen dieser Kredit offenbar im März 2011 endet. In welchem Zusammenhang aber ein solcher Privatkredit, der jedenfalls nicht erkennbar ein Baudarlehen darstellt, mit dem Wohnen steht, ist bislang in keiner Weise näher dargetan. Insoweit kann dieser Kredit derzeit in keiner Weise Beachtung finden.
Bei der C…bank bestehen anscheinend zwei Kreditverträge, die der Antragsgegner bislang allein hinsichtlich der Zinslasten in der Zeit vor 2009 belegt hat (vgl. Bl. 80 – 82 VKH). Die aktuellen Zinslasten sind unbekannt.
Hinsichtlich des Kredits beim V… könnte – wie bereits vorher ausgeführt – allein der Zinsbetrag von 195,83 € Ansatz finden. Allerdings ist derzeit unklar, ob es sich dabei tatsächlich um die Zinslast aus 2009 bzw. 2010 handelt, da der Antragsgegner diese Zinslast als Monatsbetrag angegeben hat, was einer eventuellen Annuität widersprechen würde. Insoweit bedarf es zumindest noch eines weiterführenden Beleges.
Hinsichtlich der H… Bank hat der Antragsgegner zuletzt einen monatlichen Ratenzahlungsbetrag von 470 € geltend gemacht. Hierbei handelt es sich allem Anschein nach aber um einen Betrag, der auf einer Sondervereinbarung des Antragsgegners mit der H… Bank beruhte (Bl. 65 VKH) und zudem lediglich für einen begrenzten Zeitraum zu zahlen war. Insoweit wäre der Antragsgegner im Grundsatz allein berechtigt, die regelmäßig zu zahlenden Beträge anzusetzen. Dabei werden bei der H… Bank wohl ebenfalls (ähnlich wie bei der C…bank) zwei verschiedene Darlehensverträge geführt, vgl. Bl. 69 ff. VKH. Auch hier fehlt es aber an der Aufschlüsselung zwischen Zins und Tilgung.
Bei alledem muss zudem Beachtung finden, dass wohl an den Antragsgegner Eigenheimzulage gezahlt wurde, die möglicherweise in einen der vorgenannten Verträge – vermutlich bei der H… Bank – eingebunden worden ist und die zur Reduzierung der Darlehenslasten führen könnte. Auch hierzu fehlt aber jeder weiterführende Vortrag, den der Antragsgegner nicht einmal in Folge des Senatsbeschlusses vom 26. August 2010 geleistet hat.
Wegen dieser insgesamt bislang unklaren Sachlage kommt ein Abzug von Darlehensverbindlichkeiten derzeit nicht in Betracht. Selbst wenn aber bei sehr großzügiger Betrachtung nach den derzeit vorliegenden Unterlagen geschätzt werden mag, dass auf die Darlehensverbindlichkeiten eine Zinslast von monatlich gerundet 800 € entfällt, so würde hieraus allein folgen, dass dem Antragsgegner derzeit ein Wohnvorteil nicht zuzurechnen wäre. Für die Zeit ab März 2010 heben sich der volle Wohnvorteil und die geschätzten Zinsen gegenseitig auf. Für die Zeit davor ist dem Antragsgegner zwar nur das angemessene Wohnen mit 500 € monatlich zuzurechnen, weshalb die überschießenden geschätzten Zinsen zu einem sogenannten negativen Wohnvorteil von 300 € führen würden. Einen solchen negativen Wohnvorteil kann der Antragsgegner aber im Grundsatz nicht einem Mindestunterhaltsanspruch der Tochter entgegenhalten, da er insoweit kundtut, über seine Verhältnisse zu leben. Ohne weiteren Sachvortrag kann daher derzeit bestenfalls der Wohnvorteil des Antragsgegners mit 0 € bewertet werden.
Nach alledem ergibt sich folgendes Einkommen des Antragsgegners in 2009, das diesen angesichts seines Selbstbehaltes von 900 € unschwer in die Lage versetzt, den geforderten Mindestunterhalt zu zahlen:
Jahr 2009 | ||
Erwerbseinkommen | ||
Nettoerwerbseinkommen | 2.571,47 € | |
vermögensw. Leistungen Arbeitgeber | - 26,59 € | |
Est-Nachzahlung (insg. 3.745,84 €) | - 312,90 € | |
private Krankenversicherung | - 437,37 € | |
private Pflegepflichtversicherung | - 17,97 € | |
ergibt | 1.776,64 € | |
5% berufsbedingte Aufwendungen | - 88,83 € | |
bereinigtes Erwerbseinkommen | 1.687,81 € | |
Wohnvorteil | ||
angemessenes Wohnen | 500,00 € | |
voller Wohnvorteil | - € | |
Darlehensverbindlichkeiten (Zinsen) | - 800,00 € | |
ergibt (kein negativer Wohnwert) | - € | |
Gesamteinkommen | 1.687,81 € |
3. Einkommen des Antragsgegners in 2010
Für das Jahr 2010 hat der Antragsgegner dagegen nach wie vor nicht das ihm zur Verfügung stehende Nettoerwerbseinkommen vollständig dargelegt. Dabei ist zu beachten, dass der Antragsgegner angesichts des Verfahrensverlaufes mindestens das erste Halbjahr 2010 hätte belegen können. Bislang aber liegen allein Angaben für die ersten drei Monate des Jahres 2010 vor. Nicht einmal in Folge des Senatsbeschlusses vom 26. August 2010 hat der Antragsgegner weitere Unterlagen vorgelegt. Danach kann aber sein aktuelles Einkommen nicht bestimmt werden, weshalb zu seinen Lasten von seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Auf die weiteren Probleme (insb. Anrechnung der Zahlungen auf den Hauskredit) kommt es hier daher nicht an.
4. Vermögen des Antragsgegners
Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es nach wie vor an ausreichendem Vortrag des Antragsgegners dazu, inwieweit er dann aus seinem Vermögen zur Zahlung des Fehlbetrages in der Lage wäre, weshalb auch aus diesem Grunde zu seinen Lasten von seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit auszugehen ist.
Das Amtsgericht hatte den Antragsgegner bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auf sein vormals vorhandenes Aktienvermögen hingewiesen (vgl. die Verfügung vom 29. April 2010, Bl. 76 d. A.). Soweit der Antragsgegner hierzu vorgebracht hat, dass in 2010 lediglich noch ein Aktienwert in Höhe von etwas über 100 € bestanden habe (Bl. 55 VKH), ist dies unzureichend. Aus den beigefügten Depotauszügen (Bl. 58 ff. Verfahrenskostenhilfe) geht nämlich hervor, dass noch in 2006 eine Stückzahl an Aktienwerten von 69, die sich sodann im Lauf der Jahre deutlich verringert hat, vorhanden war; damit ist der verringerte Depotwert nicht allein auf den Rückgang der Kurse der verbliebenen Aktien zurückzuführen. Dabei hätte es eines eingehenden Sachvortrages des Antragsgegners darüber bedurft, weshalb gerade in der Zeit 2008/2009 sich sein Aktiendepot von der Stückzahl her derart verringert hat. Seinen Vortrag dazu hat der Antragsgegner auch nicht nach dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 26. August 2010 ergänzt.
Der Antragsgegner zahlt zudem langjährig (zuletzt monatlich 107,46 €) in eine Lebensversicherung ein. Insoweit liegt aller Voraussicht nach ein Vermögenswert vor, den er zugunsten der Mindestunterhaltsansprüche einzusetzen hätte. Seinen Vortrag dazu hat der Antragsgegner auch nicht nach dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 26. August 2010 ergänzt.
Ferner zahlt er – wie zuvor dargestellt – Beiträge zur Lebensversicherung seiner Tochter ein. Dabei ist allerdings nicht bekannt, ob er Versicherungsnehmer und damit verfügungsberechtigt über diese Lebensversicherung ist. Auch hierzu fehlt weiterhin ein entsprechender Vortrag.
Zuletzt erhält der Antragsgegner von seinem Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen, ohne dass er bislang zu deren Verwendung (z.B. durch Einzahlung in einen Bausparvertrag) ausreichend vorgetragen hat.
Ob nicht darüber hinaus der Antragsgegner sogar zu einer teilweisen Verwertung seines dreiviertel Miteigentumsanteils an dem Einfamilienhaus verpflichtet ist (vgl. die unangefochten gebliebenen Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts vom 16. Juni 2010, Bl. 108 VKH), mag deshalb dahinstehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert war auf den Umfang der beschränkten Anfechtung zu begrenzen, wobei wegen der Anhängigkeit in Dezember 2009 die Zeit bis Dezember 2010 maßgebend ist.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.