Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 3 O 238/19


Metadaten

Gericht LG Cottbus Rechtspfleger Entscheidungsdatum 30.08.2023
Aktenzeichen 3 O 238/19 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2023:0830.3O238.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die von der Klägerin an die Beklagte nach dem vollstreckbaren Vergleich des Landgerichts Cottbus vom 03.05.2023 zu erstattenden Kosten werden auf

2.032,74 € (in Worten: zweitausendzweiunddreißig 74/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 31.05.2023 festgesetzt.

Der Antrag ist bereits übersandt bzw. dem Kostenfestsetzungsbeschluss beigefügt.

Gründe

Ausgleichung Gerichtskosten

Von der Klägerin gezahlte Gerichtskosten wurden in Höhe von 1.504,00 € auf die Kostenschuld der Beklagten verrechnet. Insoweit hat die Klägerin einen Erstattungsanspruch. In Höhe von 3.075,00 € ist eine Rückzahlung durch die Landesjustizkasse an die Klägerin erfolgt.

Ausgleichung außergerichtliche Kosten

Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:

Klägerin zu 2

Beklagte

 

Anwaltskosten

7.876,67 €

Anwaltskosten

8.907,75 €

 

Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt

16.784,42 €

 

Davon tragen:

Klägerin zu 2

68 %

Beklagte

32 %

Außergerichtliche Kosten

11.413,41 €

Außergerichtliche Kosten

5.371,01 €

abzüglich eigene Kosten

7.876,67 €

abzüglich eigene Kosten

8.907,75 €

der Gegenseite zu erstatten

3.536,74 €

der Gegenseite zu erstatten

0,00 €

Zusammenfassung Berechnung

Gerichtskosten

1.504,00 €

zu erstatten von der Beklagten

außergerichtliche Kosten

3.536,74 €

zu erstatten von der Klägerin zu 2

Summe    

2.032,74 €

zu erstatten von der Klägerin zu 2

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Landgericht Cottbus
Gerichtsstraße 3 - 4
03046 Cottbus

oder bei dem

Brandenburgischen Oberlandesgericht
Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg an der Havel

einzulegen.

Erinnerung:

Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Landgericht Cottbus
Gerichtsstraße 3 - 4
03046 Cottbus

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

  • auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
  • an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Hinweis:

Aus diesem Beschluss kann ohne Weiteres die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn die festgesetzten Kosten nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses an den Gläubiger/die Gläubigerin gezahlt werden.

Die Gerichtskasse ist zur Entgegennahme der Zahlung nicht befugt.

Ist die zugrundeliegende Entscheidung nur gegen eine Sicherheit vorläufig vollstreckbar, muss der Berechtigte vor Beginn der Zwangsvollstreckung nachweisen, dass er die Sicherheit geleistet hat oder dass die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.