Gericht | OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 30.01.2017 | |
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Aktenzeichen | 3 UF 44/16 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2017:0130.3UF44.16.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 2. Juni 2016 gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Abänderung einer am 28. August 2008 errichteten Jugendamtsurkunde des Landkreises … .
Der am … geborene Antragsteller ist der Vater der am … 2007 geborenen Antragsgegnerin, die aus einer nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern hervorgegangen ist. Seit der Geburt der Antragsgegnerin leben ihre Eltern voneinander getrennt.
Der Antragsteller, der als … arbeitet, hat am 28. August 2008 eine Jugendamtsurkunde beim Landkreis … in … errichtet. Darin hat er sich verpflichtet, für die Antragsgegnerin 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe zu zahlen.
Zwischenzeitlich hat der Antragsteller geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder (Kind 2) (geboren am … 2012) und (Kind 3) (geboren am … 2015) hervorgegangen. Nach der Geburt des Sohnes (Kind 3) hat die Ehefrau des Antragstellers zunächst Elterngeld bezogen. Seit Anfang Dezember 2015 ist sie wieder berufstätig. Die beiden Kinder besuchen eine Kindertagesstätte.
Unter dem 27. Mai 2015 hat der Antragsteller beim Amtsgericht den Antrag auf Abänderung der Jugendamtsurkunde gestellt und für die Zeit ab April 2015 einer Herabsetzung des für die Antragsgegnerin titulierten Kindesunterhalts auf 54,43 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe begehrt. Zur Begründung hat er sich auf die Änderung seiner wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse berufen. Sein Erwerbseinkommen habe sich gegenüber dem Jahr 2008 verringert, demgegenüber habe sich sein notwendiger Selbstbehalt erhöht. Ferner sei er zwei weiteren minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, so dass eine Mangelfallberechnung im Hinblick auf seine 3 unterhaltsrechtlich gleichrangigen Kinder vorzunehmen sei. Er sei auf dieser Grundlage nur noch in Höhe von 54,43 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe, derzeit also monatlich 149 €, zur Zahlung von Kindesunterhalt für die Antragsgegnerin in der Lage.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 2. Juni 2016 den Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der Antragsteller habe die von ihm geltend gemachte eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht hinreichend dargetan. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Amtsgerichts verwiesen.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Juni 2016 richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der seinen erstinstanzlichen Abänderungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keine Erfolgsaussicht. Der Senat beabsichtigt daher die Beschwerde gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung, von der keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat im Ergebnis den Abänderungsantrag des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen. Eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit gegenüber dem Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde (August 2008) ab Beginn des streitbefangenen Abänderungszeitraums (April 2015) ist nicht gegeben bzw. unterhaltsrechtlich nicht beachtlich.
Im Einzelnen gilt folgendes:
1.
Entgegen der Behauptung des Antragstellers haben sich seine Einkommensverhältnisse gegenüber dem Jahr 2008 nicht verschlechtern sondern verbessert.
Ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen hat der Antragsteller in der Zeit zwischen Februar 2015 und Januar 2016 ein Nettoeinkommen in Höhe von insgesamt 19.955,51 € erzielt. Das entspricht rund 1.663 € im Monatsdurchschnitt. Hiervon ist mangels hinreichender Darlegung der Notwendigkeit zur dauerhaften Nutzung des eigenen Pkw für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle lediglich die Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen, so dass sich ein bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von monatlich 1.580 € ergibt. Hinzuzurechnen ist auf der Grundlage des (an den Antragsteller und seine Ehefrau gerichteten) Einkommensteuerbescheids für das Steuerjahr 2014 eine auf den Antragsteller entfallende anteilige Steuererstattung von 39 € im Monatsdurchschnitt.
Das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragstellers ist danach mit 1.619 € in Ansatz zu bringen. Nach Abzug des um 10 % gekürzten notwendigen Selbstbehalts – mit Blick auf die Haushaltsersparnisse des Antragstellers durch das Zusammenleben mit seiner Ehefrau – verbleibt ein für den Kindesunterhalt zur Verfügung stehender Betrag in Höhe von monatlich (1.619 € - 972 € =) 647 €.
2.
Der Berechnung des Kindesunterhaltsbedarfs aller 3 unterhaltsrechtlich gleichrangigen minderjährigen Kinder durch den Antragsteller ist ebenfalls nicht zu folgen.
Der Antragsteller lebt mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern (Kind 2) und (Kind 3) zusammen. Damit entfällt für diese beiden Kinder der Wohnkostenanteil in Höhe von rund 20 %, der im Tabellen- bzw. im Mindestunterhalt enthalten ist. Denn durch das Zusammenleben der Familie wird ein Teil des Bedarfs von (Kind 2) und (Kind 3) durch Naturalunterhalt gedeckt. Der aufzubringende Barunterhalt für die beiden Kinder beträgt daher lediglich (225 € x 2 x 80 % =) 360 €. Unter Hinzurechnung des Mindestunterhalts für die Antragsgegnerin von 272 € ergibt sich ein monatlicher Gesamtunterhaltsbedarf für alle 3 Kinder von 632 €.
Damit war der Antragsteller im Hinblick auf sein Unterhaltszwecke zur Verfügung stehendes Einkommen von 647 € im Jahr 2015 uneingeschränkt leistungsfähig.
Daran würde sich auch nichts ändern, wenn man – ungeachtet des insoweit unzureichenden Sachvortrags – zu Gunsten des Antragstellers die von ihm geltend gemachten Fahrtkosten von monatlich 165 € (anstelle der Aufwendungspauschale von 5 %) in Abzug bringen würde. Zwar würde sich die Verteilungsmasse dann auf monatlich (1.663 € + 39 € - 165 € - 972 € =) 565 € reduzieren, so dass eine Mangelfallberechnung erforderlich wäre. Die Kürzungsquote beträgt dann (565 : 632 =) 89,4 %. Der gekürzte Kindesunterhalt für die Antragsgegnerin würde sich für das Jahr 2015 folglich auf (89,4 % x 272 € =) aufgerundet 244 € monatlich belaufen. Der Fehlbetrag von 28 € ist allerdings mit gut 10 % relativ geringfügig, so dass für den insoweit relevanten kurzen Zeitraum von April bis einschließlich November 2015 eine vorübergehende Herabsetzung des Mindestunterhalts nicht geboten ist.
3.
Für die Zeit ab Dezember 2015 ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Antragstellers wieder vollschichtig berufstätig ist und die beiden Kinder (Kind 2) und (Kind 3) eine Kindertagesstätte besuchen.
Mit Blick auf die beiderseitigen Berufstätigkeit der Kindeseltern und das seit der Rückkehr in das Berufsleben erzielte Nettoeinkommen der Ehefrau des Antragstellers zwischen monatlich 1.265 € und 1.542 € (Auszahlungsbetrag) ist nunmehr auch die Mutter gegenüber den gemeinsamen Kindern (Kind 2) und (Kind 3) anteilig barunterhaltspflichtig. Dementsprechend würde der vorstehend errechnete Fehlbetrag nicht mehr zu Buche schlagen bzw. auch die zum 1. August 2015 sowie zum 1. Januar 2017 erfolgten Erhöhungen des Mindestunterhalts (für die Antragsgegnerin auf monatlich 284 € bzw. 297 €) hätten keine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit des Antragstellers.
Im Ergebnis folgt der Senat der Auffassung des Amtsgerichts, dass es bei dem titulierten Kindesunterhalt für die minderjährige Antragsgegnerin zu bleiben hat. Bei den vorstehenden Berechnungen ist im Übrigen bislang unberücksichtigt geblieben, dass der Antragsteller für sein 3. Kind – den Sohn (Kind 3) – ein erhöhtes Kindergeld erhält, so dass sich der Betrag betreffend seinen Barunterhaltsbedarf weiter reduziert.
Es besteht Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme und ggfs. Beschwerderücknahme bis zum
24. Februar 2017.