Gericht | OLG Brandenburg 7. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 26.04.2024 | |
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Aktenzeichen | 7 W 8/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:0426.7W8.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 19.10.2023 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Durchführung des Amtslöschungsverfahrens an das Amtsgericht Cottbus zurückverwiesen.
I.
Mit dem angefochtenem Beschluss hat das Amtsgericht den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die beabsichtigte Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit der Gesellschaft zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Gesellschaft sei der gerichtlichen Aufforderung zur konkreten Darlegung der aktuellen Vermögensverhältnisse nicht nachgekommen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 16.11.2023. Sie trägt vor, es stünden Pachtzahlungen von 01/20 - 11/23 über 12.000 € aus.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben und begründet worden; §§ 58, 59, 63, 64 FamFG. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Beschwerdeführerin ist, vertreten durch ihren Liquidator, beschwerdebefugt.
Der Beschluss des Amtsgerichts ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen einer Vermögenslosigkeit der Gesellschaft, im Hinblick auf deren beabsichtigte Löschung im Handelsregister von Amts wegen, derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt wurden. Da das Amtsgericht noch nicht in der gebotenen Weise umfassend über die Löschung von Amts wegen entschieden hat, ist die Sache gemäß § 69 I S. 2 FamFG zurückzuverweisen (Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann, FamFG, 7. Auflage 2023, § 69 Rn. 13).
Nach § 394 I FamFG kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die kein Vermögen hat, von Amts wegen gelöscht werden.
Es entspricht der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass das Registergericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht bei einer Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG seine Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Vermögenslosigkeit im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen einer Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister besonders sorgfältig - gewissenhaft und genau - wahrnehmen und dabei zu der positiven Feststellung kommen muss, dass kein Vermögen der Gesellschaft mehr vorhanden ist (Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Boeger, § 394 Rn. 17 ff). Dabei genügt die bloße Überzeugung des Registergerichts von der Vermögenslosigkeit nicht; diese muss vielmehr auf ausreichenden Ermittlungen beruhen und kann sich nicht etwa allein auf unterlassene Darlegungen hinsichtlich noch vorhandenem Vermögen stützen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.5.2017 – 20 W 170/16, BeckRS 2017, 149590, mwN).
Dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels Masse abgelehnt wurde, führt zunächst nur zur Auflösung der Gesellschaft, nicht jedoch zu ihrer Vermögenslosigkeit. Die Vermögenslosigkeit muss gleichwohl gesondert festgestellt werden.
Ist der Vortrag und mitgeteilte Sachverhalt hinreichend, besteht für das Amtsgericht auch keine Einschränkung der Aufklärungs- und Ermittlungspflicht (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2000, 8 Wx 595/99, NJW-RR 2001, 176). Eine solche Einschränkung käme in Betracht, wenn etwa der Vortrag des Beschwerdeführers oder der Sachverhalt keinen Anlass zu Ermittlungen gegeben hätte; er wäre ins Blaue erfolgt (OLG aaO). Waren die Ausführungen des Beschwerdeführers zunächst dürftig und schwerlich nachvollziehbar, so hat er mit Schriftsatz vom 17.10.2023 hinsichtlich der behaupteten Forderungen mögliches Vermögen, die behaupteten Forderungen gegen die .. H… GmbH, dargelegt. Er legt die Rechnung der Gesellschaft vom 15.08.2018 über 15.008,93 € vor. Die Rechnung betrifft eine Lieferung Klärschlammkompost für 11.612,55 € aus Kaufvertrag und einen Betrag von 1.000 € über eine Pachtzahlung. Ferner legt er den Kauf- und Pachtvertrag mit der Schuldnerin vor. Dass die Rechnung nicht die Gesellschaft als Gläubigerin der Forderung ausweist, sondern die N… N… K… GmbH erklärt sich aus der Umfirmierung der Gesellschaft im November 2019 von der N.. N… K… GmbH in die B.. B…und B… GmbH. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin besteht eine Pachtzinsforderung.
Ferner ergibt sich aus seinem Schreiben, dass über das Vermögen der Schuldnerin, der .. H… GmbH mit Sitz in D…, ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt sein soll. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist und die Gläubigerin ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet hat.
Dies im Wege der Amtsermittlung zu prüfen, drängt sich auf. Allein durch eine Internetrecherche lässt sich nämlich ermitteln, dass über das Vermögen der Schuldnerin vom Amtsgericht D… unter dem Aktenzeichen 531 IN 1628/18 ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Auch wenn die Auskünfte des Liquidators, zur Bezahlung der Pacht durch die Schuldnerin noch unverständlich sind, weil er hierzu keine Einzelheiten vorträgt und keine Auskunft erteilt, ob die vermeintlichen Forderungen nun zur Tabelle angemeldet und anerkannt wurden oder Klage erhoben wurde, genügen sie zur weiteren Aufklärung der Vermögenslosigkeit. Ist der Sachverhalt weiter aufklärungsbedürftig durch eine Anfrage beim Insolvenzgericht der Schuldnerin der Gesellschaft, bestehen derzeit noch Zweifel an ihrer Vermögenslosigkeit.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Eine Gerichtsgebühr entsteht nicht (Nr. 19112 KV-GNotKG).