Gericht | LG Potsdam Kammer für Rehabilitierungsverfahren | Entscheidungsdatum | 13.02.2024 | |
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Aktenzeichen | BRH 13/22 | ECLI | ECLI:DE:LGPOTSD:2024:0213.BRH13.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Einweisungsverfügung des Rates der Stadt L…, Jugendhilfeausschuss, vom 04.08.1970 wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in der Zeit vom 01.09.1970 bis 31.12.1977 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat.
Die Antragstellerin hat Anspruch auf Erstattung gezahlter Kosten im zur Einweisung führenden Verfahren und diesbezüglicher notwendiger Auslagen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark.
Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen der Antragstellerin fallen der Staatskasse zur Last.
I.
1.
Mit ihrem Antrag vom 09.02.2022 beantragte die Betroffene ihre Rehabilitierung wegen ihrer Einweisung in das Kinderheim in S. im Zeitraum ca. 1968 bis 1977/1978.
In ihrem Antrag sowie detailliert in ihrem undatierten Schreiben (Bl. 5-9 der Akten) führt die Betroffene aus, dass sie bis zu ihrem 6. Lebensjahr schon in 7 verschiedenen Wohnungen bzw. bei teils fremden Personen gelebt habe. Sie sei ständig herumgereicht worden und sei verwahrlost gewesen. Sie habe bei ihrem alkoholkranken „Erzeuger“ gelebt, sei von ihm regelmäßig missbraucht und von diesem auch an seine Freunde weitergereicht worden. Sie sei oft weggelaufen, sei jedoch von der Polizei wieder aufgegriffen und zum Vater zurückgebracht worden.
Kurz vor ihrem 6. Geburtstag seien zwei Frauen gekommen und hätten sie mitgenommen. Als sie in S. angekommen sei, sei sie von den Erziehern in einer Badewanne gesteckt, festgehalten und kalt abgeduscht worden, während andere Kinder darumgestanden und gelacht hätten. Bei dieser Aktion seien ihr auch gegen den Willen die Haare abgeschnitten worden. Später habe sie von einer Mitinsassin eine Art kleinen Geburtstagskuchen bekommen, was sie in Anbetracht der Tatsache, dass sie in dem Heim gehungert habe und es kaum mal etwas Süßes gegeben habe, in deutlicher Erinnerung behalten habe.
Die Betroffene führt weiter aus, dass ihr Zimmer sehr klein gewesen sei und nur über ein Dachfenster verfügt habe. Die Zimmertür sei nachts in der Regel abgeschlossen gewesen. Im Bett sei ein Gurt befestigt gewesen, mit dem sie nachts regelmäßig festgebunden worden sei, um nicht umherlaufen zu können; sei es um zu fliehen, sei es um Essen aus der Speiskammer zu nehmen. Sie sei mehrfach wöchentlich aus erzieherischen Gründen in eine kleine Kammer ohne Licht, Essen und Toilette eingesperrt worden, und habe in eine Ecke urinieren müssen, wenn man – wie oft – vergessen habe, sie wieder herauszuholen und sie stundenlang habe dort ausharren müssen. Da sie Hunger gehabt habe, sei sie mal nachts in die Speisekammer geschlichen, um sich etwas zu Essen zu nehmen. Sie sei jedoch erwischt worden, zur Strafe in die Wanne gestellt und kalt abgeduscht worden. Anschließend habe sie eine Stunde im kalten Wasser liegenbleiben müssen. Als sie mal eine („Froschaugen-“) Suppe nicht habe essen wollen, weil sie sich davor geekelt habe, habe sie solange am Tisch sitzen müssen, bis sie die Suppe gegessen hatte. Als sie daraufhin erbrochen habe, habe sie auch ihr Erbrochenes essen müssen. Sie habe mehrfach zu flüchten versucht, sei aber immer entdeckt und anschließend durch Verbringung in die kleine Kammer bestraft worden. Sie habe tagsüber stundenlang arbeiten, Wäsche waschen, Schuhe putzen, Haus und Treppen putzen müssen. Sie habe oft Bauchschmerzen gehabt, habe viel geweint und sei daraufhin in die kleine Kammer eingesperrt worden. Eines Abends sei sie durch das – ausnahmsweise nicht verschlossene – Dachfenster auf das Dach gestiegen und habe herunterspringen wollen, sei jedoch vom Licht der Wasserschutzpolizei erfasst worden, weshalb die Sirenen angegangen seien und sie entdeckt worden sei.
Als sie mit 15 Jahren herausgekommen sei, habe sie einen Arzt konsultiert, woraufhin ihr sofort die Gallenblase entfernt worden sei, weil sie voller Gallensteine gewesen sei.
Noch heute schlafe sie mit Licht, schreie nachts vor Angst und befinde sich seit 10 Jahren in Therapie.
2.
Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat zum Rehabilitierungsantrag des Betroffenen mit Verfügung vom 10.01.2023 - unter Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler - wie folgt Stellung genommen:
„Die Akte des zuständigen Jugendamtes konnte nicht mehr beigezogen werden. Durch die Betroffene wurde eine Einweisungsverfügung vom 04.08.1970 in Kopie zur Akte gereicht. Durch das Stadtarchiv des Landeshauptstadt Potsdam konnte nach Auswertung der archivierten Kreismeldekartei festgestellt werden, dass die Betroffene ab dem 08.10.1971 unter der Meldeanschrift „Kinderheim, … in P.-S.“ bis zum 06.10.1975 aufhältig war. Laut Verfügung vom 04.08.1970 mit der die Heimerziehung der Betroffenen angeordnet wurde, waren folgende Gründe für die Anordnung der Heimeinweisung maßgeblich:
„Schon bei der Ehescheidung lehnte Frau B. (Mutter der Antragstellerin) es ab, für die Kinder T. und G. das Erziehungsrecht zu übernehmen, mit der Begründung, vier Kinder wären für sie zu viel. Bei Herrn B. waren zum Zeitpunkt der Ehescheidung durch seinen übermäßigen Alkoholgenuss nicht die Voraussetzungen gegeben, ihm das Erziehungsrecht für die beiden Kinder zu übertragen und so wurde es der Mutter für alle 4 Kinder übertragen.
Im Laufe der Zeit hat Herr B. seinen übermäßigen Alkoholgenuss eingestellt und geht auch regelmäßig seiner Arbeit nach. Frau B. ist in dieser Zeit wieder an ihren geschiedenen Mann herangetreten, dass er die beiden Kinder nehmen soll. Am 16.06.1970 teilte uns Herr B. mit, dass er die beiden Kinder T. und G. bei sich ständig aufnimmt. Ihm bleibt weiter nichts übrig, als die Kinder zu nehmen, da die Kinder der Mutter erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereiten und sie zum anderen ins Krankenhaus muss. Da Herr B. aber bis jetzt noch keine Wohnung hat, brachte er die Kinder zu seiner Mutter. Diese lehnte es aber ab, die Kinder zu behalten. Daraufhin wurden die Kinder als Begleitkinder im Krankenhaus untergebracht.
Mit Frau B. wurde eine erneute Aussprache geführt und ihr erklärt, dass sie nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus, die Kinder wieder nehmen müsse.
Dies lehnte sie aber kategorisch ab. Sie erklärte, dass sie mit 4 Kindern überfordert ist. Außerdem hat sie ihre Wohnung bereits getauscht und eine 1 ½ Zimmer-Wohnung genommen. Selbst als Frau B. erklärt wurde, dass wir mit dem Wohnungsamt regeln wollten, dass der Tausch einstweilen zurückgestellt wird und wir uns weiter dafür einsetzten werden, dass sie eine Mietbeihilfe erhält, blieb sie auf ihrem Standpunkt. Sie erklärte weiter, dass sie lieber ins Gefängnis ginge, als die Kinder aufzunehmen und drohte auch mit Selbstmord.
Frau B. war unter keinen Umständen bereit, T. und G. aufzunehmen. Seitdem Frau B. aus dem Krankenhaus entlassen wurde, sind die Kinder bei einer Bekannten des Herrn B. , die aber nur bereit ist, diese bis zum 1. September zu behalten, da die Kinder auch bei ihr große Erziehungsschwierigkeiten bereiten. Es besteht die dringende Notwendigkeit, die Kinder im Heim unterzubringen. Einmal, weil Frau B. , die das Erziehungsrecht hat, unter allen Umständen ablehnt, die Kinder aufzunehmen, zum anderen hat Herr B. noch keine eigene Wohnung.“
Gemäß § 1 Abs. 1 StrRehaG sind die im Beitragsgebiet ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen deutscher Gerichte für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Entscheidung politischer Verfolgung oder sachfremden Zwecken gedient hat oder die angeordneten Rechtsfolgen im groben Missverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen.
Dies gilt nach § 2 Abs. 1 StrRehaG entsprechend für die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, wenn sie der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.
Eine die Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG begründende Heimeinweisung lag mit Verfügung des Rates der Stadt L, Jugendhilfeausschuss, vom 04.08.1970 zur Einweisung in das Kinderheim P.-S. nicht vor. Die Einweisung der Betroffenen in das bezeichnete Kinderheim diente auf der Grundlage der gesetzlichen Vermutung keinen sachfremden Zwecken. Die Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG ist demnach widerlegt. Die Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung ist nicht dann widerlegt, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht politische oder sonst sachfremden Zwecken diente, sondern durch rein rechtsstaatskonforme Zwecke gedeckt war. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Heimeinweisung in das Kinderheim P.-S. gegeben. Bei der bezeichneten Einrichtung handelt es sich nicht um ein Spezialheim, sondern um ein Normalkinderheim. Normalkinderheime waren als Elternersatz konzipiert.
Das Kinderheim P.-S. ist auch nicht in der Auflistung „Spezialkinderheime der ehemaligen DDR" erfasst. Diese Auflistung liegt der Akte bei.
Vorliegend lag das indirekte Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Unterbringung der Betroffenen in dem bezeichneten Kinderheim vor. Die Erziehungsberechtigten erklärten, dass sie zur Betreuung der Betroffenen nicht über den entsprechenden Wohnraum verfügen würden. Die Erziehungsberechtigten waren zudem mit der Betreuung und Erziehung der Kinder überfordert. Die Erklärung der erziehungsberechtigten Mutter gegenüber Vertretern der Jugendhilfe, dass sie lieber ins Gefängnis gehen würde, als die Kinder aufzunehmen und der einhergehenden Drohung mit Selbstmord, zeigen auf, dass die Erziehungsberechtigte keinerlei Interesse am weiteren Umgang mit der Betroffenen hatte. Es bestand mithin eine dringend notwendige Aufnahme und Betreuung der Betroffenen in einem Heim.
Die Jugendhilfe in der DDR wurde regelmäßig auf der Grundlage des § 50 FGB/DDR zum Zwecke der Erziehungshilfe tätig. Gemäß § 50 Satz 1 FGB/DDR hatte sie nach gesetzlichen Bestimmungen Maßnahmen zu treffen, wenn die Erziehung und Entwicklung des Kindes auch bei gesellschaftlicher Unterstützung der Eltern nicht gesichert waren. Dazu gehörte auch die zeitweilige Erziehung außerhalb des Elternhauses (§ 50 Satz 3 FGB/DDR). Hierzu sah § 23 Abs. 1 lit. f Jugendhilfe-Verordnung/DDR die Heimerziehung vor. Diese Regelungen sind nicht per se rechtsstaatswidrig. Auch heute kommt unter ähnlichen Voraussetzungen die Heimerziehung als Hilfe zur Erziehung in Betracht (§§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; 34 SGB VIII i. V. m. §§ 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB).
Der Verfügung vom 04.08.1970 ist zu entnehmen, dass das damalige Jugendhilfeorgan bemüht war, dass die Betroffene weiterhin im Haushalt der Kindesmutter verbleibt. Diesem Ansinnen wirkte jedoch die Mutter der Betroffenen kategorisch entgegen.
Die der Entscheidung zur Einweisung in ein Heim zugrundeliegenden Erwägungen waren mithin dringend notwendig, um einer Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken.
Anhaltspunkte für einen politischen Hintergrund fehlen gänzlich.
Es wird daher beantragt,
den Rehabilitierungsantrag der Betroffenen betreffend ihre Heimeinweisung in das
Kinderheim P.-S. zurückzuweisen.“
3.
Nach Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft führte die Antragstellerin – mit Unterstützung der UOKG (Union der Opferverbände Kommunistischer Gewaltherrschaft e.V.) mit Schreiben vom 08.02.2023 ergänzend u.a. aus, dass im Kinderheim S. auch Kollektivstrafen praktiziert worden seien. Wenn sie einen „Fehler“ gemacht habe, z.B. das Bettzeug beim Zusammenlagen nicht akkurat „auf Kante“ gelegt habe, sei sie eingesperrt und die gesamte Gruppe kollektiv bestraft worden und habe z.B. kein Abendessen bekommen.
4.
Die Kammer hat die Antragstellerin mündlich und ihre Geschwister B. G., geborene B. , T. B. und P. Sch., geborene B. , schriftlich angehört.
In ihrer mündlichen Anhörung am 21.08.2023 führte die Antragstellerin aus, dass sie gemeinsam mit ihren Geschwistern bis zu ihrem 5. Lebensjahr bei ihrer Mutter aufgewachsen sei. Dann sei sie mit ihrem Bruder T. B. zum Vater gekommen. Er sei oft betrunken gewesen, habe sie missbraucht, mit in Kneipen genommen und Fremden auf den Schoß gesetzt. Nach 1 ½ Jahren sei sie in L. eingeschult worden. Sie sei oft von der Schule in den Tierpark gegangen. Die Polizei habe sie zurückgebracht. Das erste Schuljahr habe sie nicht bestanden.
Als sie 7 Jahre alt gewesen sei, seien zwei Frauen gekommen und hätten sie ins Heim gebracht. Sie habe nichts dabei gehabt; keine Spielsachen, keine Kleidung. Der Bruder T. sei beim „Erzeuger“ geblieben. Später sei er in L. im Heim gewesen.
Sie wisse nicht, weshalb sie ins Heim gekommen sei, vielleicht weil sie schmutzig und schlecht ernährt gewesen sei; vielleicht habe jemand deshalb das Jugendamt informiert.
Zu der Situation im Heim führte die Antragstellerin aus, dass dort 50-60 Kinder gewesen seien. In der 1. Etage seien die Jungs gewesen. Sie sei in der 2. Etage gewesen. Es habe 5 Mädchenzimmer gegeben. Sie seien zu fünft im Zimmer gewesen. Es habe aber auch Einzelzimmer gegeben, zur Bestrafung. Da sei sie auch oft gewesen, z.B. wenn sie eingenässt habe.
Die Türen seien nachts abgeschlossen worden. Es habe im Zimmer eine kleine Luke gegeben, in der sie oft Essen, aber auch eingenässte Bettwäsche versteckt habe. Die Erzieher hätten am Fehlen der Bettwäsche gewusst, dass sie eingenässt habe und hätten sie zur Strafe ausgezogen, in die Wanne gesteckt und kalt abgeduscht, während die anderen Kinder gelacht und geklatscht hätten.
Wenn sie nicht gehorcht habe, sei sie in eine Besenkammer gekommen. Diese sei eine Etage tiefer gewesen. Sie habe da stundenlang im Dunkeln, ohne Toilette, ausharren müssen und sei dort oft vergessen worden oder durch die Nachtwache drin gelassen worden.
Die Jüngeren hätten – auch als Bestrafung – unter Aufsicht Etagen putzen, alle Schuhe putzen und abwaschen müssen. Es habe immer die getroffen, die nicht gehört hätten. Sie habe es auch oft getroffen, weil sie natürlich auch getrotzt habe, wenn sie Hunger gehabt habe.
Kein Essen als Strafe sei auch gerne praktiziert worden. Wenn man zur Bestrafung eingesperrt worden sei, habe es auch kein Essen gegeben. Einmal habe ihr ein Mädchen Essen zugesteckt und in die kleine Luke im Zimmer getan. Das Versteck habe aber eigentlich keiner gekannt.
Es habe auch Kollektivstrafen gegeben. Wenn manchmal mehrere (2-3) Kinder bestraft worden seien, seien sie in den Keller, in das Heizungszimmer, gekommen.
Es habe keine Besuche gegeben und sie sei in der Zeit nie aus dem Grenzgebiet herausgekommen. Sie seien lediglich ab und zu zum S. See gelaufen. Nachdem sie einmal neben dem Steg ins Wasser gehüpft sei, habe es Ärger gegeben und sie habe nicht mehr zum See gedurft. Echte Freundschaften hätte es dort nicht gegeben.
In Bezug auf ihren Entlassungszeitpunkt teilte die Antragstellerin mit, dass sie vom Gefühl dort gewesen sei, bis sie mindestens 12 oder 13 gewesen sei. Ihre Periode habe sie dort bekommen und habe dort mindestens 5 oder 6 Schuljahre besucht.
Eines Tages habe ihre Mutter sie abgeholt und sie in ihre Wohnung gebracht. Da seien die zwei Schwestern gewesen, die sie kaum gekannt habe. Der neue Partner der Mutter sei auch Alkoholiker gewesen und habe sie und eine Schwester ständig verprügelt. Nur die jüngere Schwester (P.) sei vom Stiefvater nicht geschlagen worden.
Mit 15 ½ sei sie dann zu ihrem ersten Freund gezogen und sei in L. weiter zur Schule gegangen. Dieser Freund sei ihr heutiger Ehemann, mit dem sie zwei Kinder habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls (Bl. 72-77 der Akte) verwiesen.
Die Angaben der Antragstellerin werden durch die schriftlichen Ausführungen ihrer Geschwister gestützt.
So stellte der Bruder der Antragstellerin, T. B. mit Schreiben vom 18.10.2023 (Bl. 86-88 der Akte) die familiären Verhältnisse bis zu seiner Heimunterbringung und der der Antragstellerin ebenso desolat dar, wie die Antragstellerin. Die Mutter sei arbeiten gegangen und sei oft unterwegs gewesen. Der „Erzeuger“ sei nie da gewesen. Sie hätten nie Geld und die Mutter laufend wechselnde Partner gehabt. Den letzten neuen Partner habe sie 1972 geheiratet. Die Antragstellerin und er hätten sich vor dem neuen Partner verstecken müssen, damit dieser nicht mitbekomme, dass sie 4 Kinder gewesen seien.
Er teilte ferner teilte mit, dass die Antragstellerin und er – ohne, dass darüber vorher gesprochen worden wäre – einfach weg und zum „Erzeuger“ gebracht worden seien, während die beiden anderen Schwestern (B. und P.) bei der Mutter verblieben seien. In Bezug auf seinen und G.s anschließenden Aufenthalt beim leiblichen Vater, bestätigte T. B. sowohl ihre Verwahrlosung durch die fehlende Fürsorge des alkoholabhängigen Vaters (Wohnung immer kalt und dunkel, Betten ohne Bezüge, kein warmes Essen) als auch die sexuellen Übergriffe auf die Antragstellerin durch den Vater und dessen „Saufkompanen“. Er bestätigte ferner, dass die Antragstellerin und er zwischendurch auch bei zwei Bekanntschaften des Vaters gelebt hätten, wo sich auch niemand um sie gekümmert habe. In Bezug auf die Heimunterbringung der Antragstellerin teilte er mit, dass sie seiner Erinnerung nach 6 ½ Jahre alt gewesen sei, als sie ins Heim gekommen sei und dort 7-8 ½ Jahre gelebt habe.
Auch die Schwester der Antragstellerin, B. G., geborene B. , schilderte die häusliche Situation in ihrem Schreiben vom 23.10.2023 wie die Antragstellerin und ihr Bruder T.B. . Sie seien sehr oft allein gewesen, weil die Mutter im 2-Schicht-System gearbeitet habe und der leibliche Vater nur selten da und immer betrunken gewesen sei. Sie und ihre Geschwister hätten versucht, so oft wie möglich nicht zu Hause zu sein, weil sie oft Schläge bekommen und viele Hausarbeiten hätten übernehmen müssen. Geld und damit auch Essen seien immer sehr knapp gewesen. Sie habe oft bei Verwandten oder Bekannten um Geld bitten und im Auftrag der Mutter dort sogar Geld stehlen müssen.
Die Mutter habe wechselnde Partner gehabt und habe 1967 oder 1968 einen Mann kennen gelernt, den sie im Jahr 1972 geheiratet habe. Ihre Schwester G., die Antragstellerin, und ihr Bruder T. hätten sich anfangs immer verstecken müssen, damit der Partner nicht erfahre, dass 4 Kinder im Haushalt seien. Später habe der neue Partner sie und ihre Geschwister – bis auf die jüngste Schwester P. – regelmäßig geschlagen. Auch er habe regelmäßig Alkohol getrunken. Irgendwann nach einem Suizidversuch der Mutter – bei der sie anwesend gewesen sei – hätten die Antragstellerin und der Bruder T. nicht mehr zu Hause gewohnt, sondern beim leiblichen Vater. In ihren weiteren Ausführungen berichtet diese Schwester der Antragstellerin über die Wohnsituation ihrer beiden Geschwister beim leiblichen Vater, sowie darüber, dass sie tagelang gehungert hätten, dass die Antragstellerin mehrfach von diesem und seien Freunden missbraucht worden sei und diese Geschwister oft tage- oder wochenlang bei Freundinnen des Vaters gelassen worden seien. Die Mutter habe nicht ein Mal nach dem Rechten geschaut und habe sich nicht interesseiert.
Niemand habe mit ihr über die geplante Heimeinweisung ihrer Geschwister gesprochen. „Sie wurden einfach aus unserem Leben gerissen“. Sie habe nicht gewusst, wo sie seien. Eines Tages habe sie von ihrer Großmutter väterlicherseits erfahren, dass ihre Geschwister – T. nach L. und die Antragstellerin nach S. – ins Heim gekommen seien.
Die Antragstellerin müsse zwischen 7 und 8 Jahren alte gewesen sein, als sie ins Heim gekommen sein, weil sie sie in der Schule nicht gesehen habe, sondern nur im Hort.
Als sie 11 oder 12 Jahre alt gewesen sei, habe sie ihre Schwester im Heim besuchen wollen. Man habe sie aber an der Grenze des Sperrgebiets nicht durchgelassen, ihr mit Polizeigewahrsam gedroht und sie mit dem Satz weggeschickt: „Dort im Heim kommt niemand rein und raus“.
Als ihre Schwester G. aus dem Heim herausgekommen sei, sei sie selbst 17 Jahre alt und (wegen Wiederholung der 3. Klasse) in der 10. Klasse gewesen. G. müsse 14 ½- 15 Jahre alt gewesen sei. Ihre Jugendweihe habe sie in L gehabt.
Wieder zu Hause, habe sie über massive Bauchschmerzen geklagt, die sie – wie sie gesagt habe – auch im Heim gehabt habe. Der Arzt habe sie gleich ins Krankenhaus eingewiesen, da die Gallenblase voll mit Gallensteinen gewesen sei. Der Arzt habe sich gewundert und gesagt, dass sie lange Bauchschmerzen gehabt haben müsse.
Sie habe nach der Rückkehr ihrer Schwester einen sehr engen Kontakt zu ihr gehabt, zumal sie in einem Zimmer geschlafen hätten. Sie sei sehr ängstlich und in sich gekehrt gewesen und habe nur bei Licht schlafen können. Es sei ihr sehr schwer gefallen, über das Leben im Heim zu erzählen. Gleichwohl habe sie sich ihr gegenüber geöffnet und hin wieder von ihrem Leben im Heim erzählt. Sie habe erzählt, dass sie im Heim oft habe hungern müssen, manchmal auch als Strafe für leichte Vergehen, dass sie sich Essen versteckt habe, dass Bestrafungen und Demütigungen alltäglich gewesen seien; entweder sie alleine, aber auch mit anderen zusammen. Das Schlimmste für sie sei es gewesen, eingesperrt zu werden, in eine Besenkammer, ohne Licht, Essen und Toilette. Ihre langen blonden Haare seien bei ihrer Ankunft abgeschnitten worden. Sie habe mehrfach versucht, aus dem Heim zu fliehen und sei jedes Mal von den Grenzsoldaten oder den Heimerziehern aufgegriffen worden. Drohungen, Essensentzug, kalte Duschen und Einsperren in die Besenkammer seien die Strafen gewesen. Ihre Schwester G. habe ihr gegenüber von zwei Suizidversuchen berichtet. Einmal sei sie – ihren Angaben nach – aus dem Fenster ihres Zimmers auf dem Dachvorsprung geklettert und habe springen wollen. Die die Wasserschutzpolizei, die abends immer mit Scheinwerfern den Uferbereich kontrolliert habe, habe sie jedoch entdeckt und Alarm ausgelöst. Eine Heimerzieherin habe sie dann an den Haaren ins Zimmer zurückgezerrt, habe sie ausgezogen und sie vor den anderen Kindern nackt abgeduscht. Dies habe auch als Warnung für die anderen Kinder gelten sollen.
Ein weiteres Mal habe sie – ihren Erzählungen nach – vom Treppengeländer im 2. Stock herunter springen wollen. Zwei andere Mädchen hätten die Situation erfasst und die Erzieher informiert, die sie zur Bestrafung in die Besenkammer eingesperrt hätten.
Wenn sie eingenässt habe, habe sie bei Regen stundenlang auf der Terrasse stehen oder unter der eiskalter Dusche stehen müssen.
In den vielen Jahren seien 4 Mal adoptionsinteressierte Paare gekommen. Ihre Schwester habe auf Adoption gehofft, um dem Martyrium im Heim zu entgehen.
Noch heute kämpfe ihre Schwester mit Posttraumata. Sie habe Panikattacken in kleinen Raumen und Angstzustände in dunklen Räumen. Sie kaufe immer viele Lebensmittel und belohne sich mit Essen und Kleidungkaufen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt ihres Schreibens Bl. 90- 95 R verwiesen.
Schließlich führte die jüngere Schwester der Antragstellerin, Frau P. Sch., geborene B. , in ihrem Schreiben vom 10.10.2023 (Bl. 96) aus, dass sie selbst noch sehr klein (4-5 Jahre alt) gewesen sei, sich aber noch daran erinnern könne, dass sie mit ihrer Mutter und ihren drei Geschwistern gelebt habe. An ihren leiblichen Vater habe sie keine Erinnerung. Die Antragstellerin müsse 7 oder 8 gewesen sei, als sie ins Heim gekommen sei. Sie habe dort ca. 7 Jahre verbracht. Sie könne sich daran erinnern, dass die Antragstellerin nach ihrer Rückkehr aus dem Heim sehr dünn und krank gewesen sei. Sie sei verschlossen gewesen und habe [in ihrer Gegenwart] nicht über ihre Erlebnisse im Heim gesprochen. Ihre große Schwester B. sei wenig später für die Lehre ausgezogen. Sie könne sich daran erinnern, dass ihre Schwester G. frühmorgens in ihr Bett gekommen sei, weil sie in ihr Bett eingenässt habe und dass nachts immer die Stehlampe angewesen sei und sie im Hellen geschlafen hätten.
II.
Die Antragstellerin war in dem im Tenor genannten Umfang zu rehabilitieren.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) sind die im Beitrittsgebiet ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen deutscher Gerichte für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Dies gilt nach § 2 Abs. 1 StrRehaG entsprechend für die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient hat und die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zugrundeliegenden Anlass stehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG wird betreffend die Heimunterbringung vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in einem Spezialheim oder einer vergleichbaren Einrichtung stattfand, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte.
Das Heim in S. ist zwar weder in der von der Staatsanwaltschaft überreichten Liste (Bl. 49- 52 resultierend aus einem Forum ehemaliger Heimkinder der DDR), noch in der Heimliste von Christian Sachse als Spezialheim oder Normalheim aufgelistet. Daraus ergibt sich jedoch nicht zugleich, dass es sich nicht um ein Spezialheim gehandelt hat. Vielmehr sind in einem solchen Falle sowohl die Einweisungsverfügung als auch die Struktur des Heimes, sowie der Tagesablauf und die Erziehungsmethoden im Heim zu würdigen.
Die Staatsanwaltschaft zog sich in ihren Ausführungen letztlich auf die Argumentation zurück, dass das Kinderheim S. nicht als Spezialkinderheim der DDR erfasst sei und setzte sich nicht – weder mit Blick auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Betroffenen, noch unter Einbeziehung der schriftlichen Angaben ihrer Geschwister – mit der Frage auseinander, ob es sich bei dem Kinderheim in S. nicht um eine einem Spezialheim vergleichbare Einrichtung, in der zwangsweise Umerziehung erfolgt sei, gehandelt hat.
a) Zunächst ist auf Grundlage der Angaben der Antragstellerin in ihrem Rehabilitationsantrag und ihren mündlichen Ausführungen im Anhörungstermin zu den Verhältnissen in der Herkunftsfamilie sowie den diese bestätigenden und mit eigenen Wahrnehmungen ergänzenden Angaben ihrer Geschwister festzustellen, dass die Verhältnisse in der Herkunftsfamilie der Antragstellerin derart katastrophal waren, dass ein dem Kindeswohl dienendes Tätigwerden des Jugendamtes notwendig und die Ermöglichung einer gewaltfreien und ungestörten Entwicklung der Antragstellerin außerhalb des Elternhauses in einem Kinderheim – unter Beibehaltung und Unterstützung der familiären Kontakte – dringend erforderlich war.
b) Die tatsächlich erfolgte Heimeinweisung sollte vorliegend indes nicht dem Kindeswohl, sondern der zwangsweisen Umerziehung dienen.
Anhaltspunkte dafür ergeben sich bereits aus der die Heimerziehung der Betroffenen anordnenden Verfügung vom 04.08.1970, in der u.a. ausgeführt wird, dass die Kinder T. und G. der Mutter „erhebliche Erziehungsschwierigkeiten“ und auch der Bekannten des Vaters – bei der sich die Kinder zum Zeitpunkt der Verfügung befunden haben – „große Erziehungsschwierigkeiten“ bereiten würden, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, welche Verhaltensweisen der beiden Kinder Anlass für eine solche Bewertung gegeben hätten.
Insbesondere aber die Würdigung des Heimes selbst, rechtfertigt die Annahme, dass es sich bei dem Heim in S. – jedenfalls in welchem die Betroffene untergebracht war – nicht um ein Normalkinderheim, sondern um eine mit einem Spezialkinderheim vergleichbare Einrichtung gehandelt hat, die der Umerziehung von Kindern gedient hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Angaben der Antragstellerin, an deren Glaubwürdigkeit und an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben aufgrund des anlässlich der mündlichen Anhörung am 21.08.2023 persönlich gewonnenen Eindrucks sowie der diese Angaben untermauernden Ausführungen ihrer Geschwister keine Zweifel bestehen.
Ihre Schilderungen zeigen, dass der Alltag in diesem Heim – wie in den Spezialheimen – von Freiheitsbeschränkungen, Demütigungen, Einzel- und Kollektivbestrafungen sowie erzwungener Arbeit geprägt war. Auch Besuche durch Familienmitglieder waren nicht zuletzt wegen des Standorts des Heims im Grenz- und Sperrbezirk kaum möglich; ein Umstand, der für sich genommen bereits an den Charakter des Heims als „Normalkinderheim“ – bei dem regelmäßiger und ungehinderter Kontakt der untergebrachten Kinder zur Familie durch gegenseitige Besuche gegeben ist – erheblich zweifeln lässt.
Vor diesem Hintergrund gilt die Vermutung des § 10 Abs. 3 StrRehaG auch für die Antragstellerin. Sie ist auch nicht widerlegt. Anhaltspunkte, die die Vermutung widerlegen könnten, gehen weder aus dem Akteninhalt, noch aus den Angaben der Antragstellerin und deren Geschwister hervor, noch sind sie sonst ersichtlich.
c) Hinsichtlich des Unterbringungszeitraums ist festzustellen, dass sich dieser aus den vorliegenden wenigen Unterlagen nicht widerspruchsfrei entnehmen lässt. So heißt es in der die Heimunterbringung anordnenden Verfügung vom 04.08.1970, dass die Bekannte des Vaters, bei der sich die Antragstellerin und ihr Bruder damals befanden, nur bis zum 01.09.[1970] bereit sei, die Kinder zu behalten, sodass anzunehmen ist, dass die Antragstellerin am 01.09.1970 oder wenige Tage danach ins Heim verbracht wurde.
Aus den archivierten Kreismeldekarteien geht indes hervor, dass die Antragstellerin ab dem 27.10.1970 in der … in L… gemeldet, erst ab dem 08.10.1971 im Kinderheim in S. und ab dem 06.10.1975 wieder in der … in L… gemeldet war. Die Anschrift „…“ lässt sich weder der Mutter noch dem leiblichen Vater der Antragstellerin zuordnen. Die Mutter lebte zum Zeitpunkt der Verfügung vom 04.08.1970 in der … 128 und der Vater, in der …. in L….
Zwar könnte es sich bei der Anschrift „…“ um die Anschrift der Bekannten des Vaters gehandelt haben, bei der die Antragstellerin vor der Heimunterbringung gelebt hat. Fakt ist aber auch, dass die Antragstellerin nach ihrer Entlassung aus dem Heim nicht erneut zu der Bekannten des Vaters, sondern zu ihrer Mutter gezogen ist.
Angesichts dieser Ungereimtheiten können die Angaben in den Meldekarteien nicht als Grundlage für die Zeiten der Heimunterbringung dienen.
Anknüpfend daran, dass die Bereitschaft der Bekannten des Vaters, die Antragstellerin und ihren Bruder zu behalten, nur bis zum 01.09.1970 bestand, sowie vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin in ihrem Rehabilitierungsantrag ihre Verbringung in das Heim in zeitlich nahen Zusammenhang mit ihrem Geburtstag („Datum“) bringt, geht die Kammer davon aus, dass sie am 01.09.1970 ins Heim gekommen ist. Dieser Zeitpunkt würde zudem sowohl mit den Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Anhörung (sie sei bereits 7 gewesen), als auch mit den Angaben ihrer Geschwister im Einklang stehen.
Hinsichtlich ihres Entlassungsdatums aus dem Heim geht die Kammer unter Zugrundelegung ihrer und den Angaben ihrer Geschwister davon aus, dass sie Ende 1977, nach 7 Jahren, im Alter von 15 Jahren aus dem Heim entlassen worden ist.
Dementsprechend war die Einweisungsverfügung vom 04.08.1970 für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben und zugleich festzustellen, dass die Antragstellerin in der Zeit vom 01.09.1970 bis 31.12.1977 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat.
Einer Zurückweisung des Antrages im Übrigen bedurfte es nicht. Zwar hat die Antragstellerin in ihrem ursprünglichen Antrag einen Unterbringungszeitraum von „ca. 1968 bis 1978“ angegeben. Die von ihr im Rahmen der mündlichen Anhörung vorgenommenen zeitlichen Korrekturen wertet die Kammer als Rücknahme der den festgestellten Zeitraum überschießenden Dauer.
Die Entscheidung über die Erstattung von Kosten und notwendigen Auslagen des zur Einweisung führenden Verfahrens folgt aus § 6 Abs. 1 StrRehaG.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 und 2 StrRehaG.