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Hochschulzulassung, Humanmedizin, Modellstudiengang, Charité, Wintersemester 2015/2016, 1. Fachsemester, patientenbezogene Kapazität, Kapazitätsermittlungsnorm, Beobachtungspflicht des Verordnungsgebers, Überprüfungspflicht, Übergangsfrist, Mitternachtszählung, tagesbelegte Betten


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 21.03.2024
Aktenzeichen OVG 5 B 6.19 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0321.OVG5B6.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 6 Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 , § 17 a KapVO i.d.F. vom 26. Juni 2015

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Beklagten im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016.

Nachdem die Beklagte letztmalig zum Sommersemester 2010 Studierende in den sog. Regelstudiengang der Humanmedizin immatrikuliert hatte, führte sie mit dem Beginn des Wintersemesters 2010/2011 einen sog. Modellstudiengang Humanmedizin ein. Die Beklagte immatrikulierte in diesem Studiengang über die in der Zulassungszahlensatzung für das Wintersemester 2015/2016 für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 324 Studienplätzen (Amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 151 vom 14. Juli 2015) hinaus 326 Studierende, von denen einer am 20. Oktober 2015 wieder exmatrikuliert wurde; der Kläger wurde nicht berücksichtigt. Auch den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Beklagten außerhalb der festgesetzten Kapazität lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 5. Oktober 2015 ab.

Das hiergegen von dem Kläger angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieb in beiden Instanzen erfolglos (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 30. März 2016 - VG 30 L 630.15 - sowie Beschluss des Senats vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 20.16 -). Die Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 21. November 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester an der Beklagten nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016, da über die in der Zulassungszahlensatzung für das genannte Semester festgesetzte Zulassungszahl für Studienanfänger von 324 Studienplätzen bzw. über die Zahl der im Vergabe- und Auswahlverfahren letztlich vergebenen 325 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stünden.

Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV i.V.m. § 17a KapVO i.d.F. der 23. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 26. Juni 2015 (KapVO a.F.), also seit dem Wintersemester 2015/2016, richte sich die Berechnung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang an der Beklagten ausschließlich nach patientenbezogenen Einflussfaktoren. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestünden jedenfalls während der Dauer des ursprünglich achtjährigen Erprobungszeitraums des Modellstudiengangs, der bis einschließlich des Sommersemesters 2018 angedauert habe, nicht. Die im Verlauf des Sommersemesters 2018 in Kraft getretene Änderung des § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO vom 19. Juni 2018 sei vorliegend nicht anwendbar, da sie erst für ihr nachgelagerte Berechnungszeiträume - und daher nicht für das streitgegenständliche Semester - Gültigkeit beanspruche. Die Berechnung der Beklagten auf der Grundlage von § 17a KapVO a.F. sei nicht zu beanstanden. Danach sei zur Ermittlung der Aufnahmekapazität der Hochschule als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität zunächst 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO a.F.). Die so ermittelte Zahl erhöhe sich je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, wobei die Zahl nach Nr. 1 höchstens um 50 vom Hundert erhöht werde (§ 17a Satz 2 Nr. 2 KapVO a.F.). Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt würden, erhöhe sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität entsprechend (§ 17a Satz 2 Nr. 3 KapVO). Bei den tagesbelegten Betten habe die Beklagte beanstandungsfrei nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt, ohne Einbeziehung von medizinischen Versorgungszentren und auch ohne Betten des Deutschen Herzzentrums Berlin (DHZB) und des Evangelischen Geriatriezentrums Berlin (EGZB), da diese Einrichtungen nach wie vor rechtlich und organisatorisch von der Charité getrennt seien. Die Zahl der tagesbelegten Betten habe die Beklagte für das Jahr 2012 mit 2.501, für 2013 mit 2.334 und für 2014 mit 2.338 angegeben und glaubhaft gemacht. Von den danach durchschnittlich 2.391 tagesbelegten Betten seien gemäß § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO a.F. 15,5 v.H., also 370,605 als für die patientenbezogene Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Diese Zahl sei gemäß § 17a Satz 2 Nr. 2 KapVO a.F. je 1.000 poliklinische Neuzugänge um Eins (Satz 1), höchstens jedoch um 50 v.H. (Satz 2) zu erhöhen. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge beziffere die Beklagte auf 426.775, woraus sich ein Erhöhungswert von 426,775 ergäbe, der auf 50 v.H. der Zahl nach Nummer 1, also (370,605 ÷ 2 =) 185,3025 zu begrenzen sei, so dass sich ein Gesamtwert von (370,605 + 185,3025 =) 555,9075 ergebe. Die Ausbildungskapazität erhöhe sich gemäß § 17a Satz 2 Nr. 3 KapVO wegen der Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten um 19,366 Studienplätze, so dass sich insgesamt eine jährliche Basiszahl von 575,2735 ergebe. Diese erhöhe sich um einen Schwundausgleichsfaktor auf 613,756 (575,2735 : 0,9373), gerundet 614 Studienplätze, so dass bei halbjährlicher Zulassung je 307 Studienplätze für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 zur Verfügung stünden. Die Beklagte habe demgegenüber - ausgehend von einer höheren Kapazität - im streitgegenständlichen Wintersemester 2015/2016 insgesamt 326 bzw. 325 Bewerber eingeschrieben, so dass weitere Studienplätze nicht zur Verfügung stünden.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Er trägt im Wesentlichen vor, ein Rückgriff auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV sei nicht angezeigt, da eine Kapazitätsberechnung an Hand eines patientenbezogenen Parameters nicht von den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV abweiche. Zudem sei der Verordnungsgeber im streitgegenständlichen Semester den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Beobachtungs-, Überprüfungs- und Nachbesserungsobliegenheit nicht gerecht geworden, so dass die in § 17a KapVO a.F. benannten Parameter (15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich 50 % hiervon für die poliklinischen Neuzugänge) verfassungswidrig seien bzw. insoweit zumindest vorübergehend bis zu einer Neuregelung ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 15 v.H. hätte angesetzt werden müssen. Jedenfalls sei für das streitgegenständliche Semester § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO vom 19. Juni 2018 anzuwenden und nicht § 17a KapVO i.d.F. der 23. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 26. Juni 2015. Darüber hinaus sei, wie der Kläger im Einzelnen ausführt, die Mitternachtszählung veraltet. Sie verfälsche die Auslastung des Klinikums. Es seien auch die Patienten der Tageskliniken sowie ambulante Patienten zu berücksichtigen. Dass der Aufschlag von 50 % auf tagesbelegte Betten die Einbindung der ambulant versorgten Patienten in den Unterricht am Krankenbett (UaK) korrekt abbilde, erscheine zweifelhaft, so dass als Ausgleich ein pauschaler Sicherheitszuschlag in Höhe von mindestens 10 % der tagesbelegten Betten auf die berechnete Kapazität aufzuschlagen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2018 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Charité Universitätsmedizin Berlin vom 5. Oktober 2015 zu verpflichten, dem Kläger einen Studienplatz im Studiengang der Humanmedizin an der Beklagten im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016, hilfsweise bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass, zuzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des Klage- sowie des Eilverfahrens und die Kapazitätsunterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Senat im Wege schriftlicher Entscheidung befinden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Beklagten (Modellstudiengang) im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Über die im Wintersemester 2015/2016 in der Zulassungszahlensatzung für das genannte Semester festgesetzte Zulassungszahl für Studienanfänger von 324 Studienplätzen bzw. über die Zahl der im Vergabe- und Auswahlverfahren letztlich vergebenen 325 Studienplätze hinaus stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.

Maßgeblich sind vorliegend der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (StV) vom 5. Juni 2008 (GVBl. 310), das BerlHZG sowie die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2015/2016 maßgeblichen Fassung vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 298). Hierzu hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt

„Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen bzw. sächlichen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium, sind zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt damit unter Beachtung des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots den Rahmen vor, dem eine Festsetzung der Zulassungszahl gemäß Art. 6 Abs. 1 StV zu genügen hat. Diese grundsätzliche Vorgabe wird in den weiteren Regelungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 StV näher ausgefüllt: Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber wird nach der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 StV). Diese wird nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 StV auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt, was in den folgenden Sätzen des Art. 6 Abs. 3 StV näher erläutert wird. Das damit gesetzlich vorgegebene Ermittlungsprogramm wird im Wesentlichen durch das Berechnungsverfahren nach der KapVO konkretisiert.

Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden erlaubt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV mit der Folge, dass bei Modellvorhaben - um ein solches handelt es sich vorliegend - Zulassungszahlen abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO festgesetzt werden können. Allerdings darf eine gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge nicht willkürlich unter Außerachtlassung des aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Kapazitätserschöpfungsgebots erfolgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 -, juris, Rn. 42 m.w.N.). Der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des insoweit weiterhin zu beachtenden Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), immer und so auch im Falle innovativer Studiengänge oder Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind.

Seit der Einführung des § 17a KapVO durch die 23. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung (vom 26. Juni 2015, GVBl. 298), also seit dem Wintersemester 2015/2016, richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang an der Beklagten ausschließlich nach dieser Vorschrift (vgl. § 1a KapVO) und damit allein nach patientenbezogenen Einflussfaktoren. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestehen jedenfalls während der Dauer des ursprünglich achtjährigen Erprobungszeitraums des Modellstudiengangs, der bis einschließlich des Sommersemesters 2018 angedauert hat, nicht.“

Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, ein Rückgriff auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht angezeigt, zudem sei der Verordnungsgeber im streitgegenständlichen Semester den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Beobachtungs-, Überprüfungs- und Nachbesserungsobliegenheit nicht gerecht geworden, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Hierzu hat das OVG Berlin-Brandenburg nach Abschluss des ersten Teils der Erprobungszeit, d.h. des vollständigen „Durchlaufens“ aller zehn Fachsemester, mehrfach ausgeführt (Beschlüsse vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 20.16 - im hiesigen Eilverfahren, juris, sowie vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 - [SS 2016], juris):

„Der von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/2011 eingeführte Modellstudiengang fällt nach wie vor unter Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages für die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (StV) vom 5. Juli 2008 (GVBl. S. 310). Er ist ein zur Erprobung eingerichteter Studiengang, für den Art. 6 Abs. 2 Satz 2 eine von Satz 1 abweichende Festsetzung von Zulassungszahlen nach Maßgabe seiner Besonderheiten erlaubt. Der Erprobungscharakter ergibt sich aus der zeitlich begrenzten Laufzeit und der Abhängigkeit seiner Fortführung von Evaluationsergebnissen (§ 41 ÄAppO). Nach § 2 Abs. 1 der Studienordnung vom 8. November 2010 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2010, Nr. 71), § 17 Abs. 1 der Studienordnung vom 7. September 2015 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2015, Nr. 160) ist er für die Dauer von 8 Jahren eingerichtet worden. Die Regelstudienzeit beträgt gemäß § 1 Abs. 2 StO 2015 einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate. Der Modellstudiengang besteht in seinem ersten Teil aus zehn Semestern (1. Studienabschnitt sechs Semester, 2. Studienabschnitt vier Semester), nach bestandenem Zweitem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung folgt das Praktische Jahr (PJ), und im Anschluss daran schließt das Studium mit dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab.

Die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV rechtfertigt unter dem auch insoweit von Verfassung wegen zu beachtenden Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, die Bestimmung der Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Modellstudiengang anhand des patientenbezogenen Engpasses (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 7.14 - [WS 2014/15], juris), zumal die in der KapVO aufgeführten Lehreinheiten der Vorklinik und der Klinik im Modellstudiengang der Antragsgegnerin nicht bestehen (§ 1a HS 2 KapVO). Vor diesem Hintergrund war es zuletzt auch seit dem Wintersemester 2013/14 bzw. für das Sommersemester 2015 nicht zu bestanden, dass die Antragsgegnerin ihren Kapazitätsberechnungen § 17 Abs. 3 KapVO (eingefügt durch die 21. Verordnung vom 5. September 2013, GVBl. S. 499) bzw. § 17a KapVO (eingefügt durch die 23. Verordnung vom 26. Juni 2015, GVBl. S. 298) zugrunde gelegt hat. Hieran ist grundsätzlich auch bis zum Ende der festgesetzten Erprobungszeit festzuhalten. Zwar hat der Modellstudiengang nunmehr den ersten Teil durchlaufen. Sein Erprobungscharakter währt jedoch fort, ohne dass der erste Teil des Studiengangs separat betrachtet werden müsste. Der Modellstudiengang ist für die Dauer von 8 Jahren eingerichtet worden und die Regelstudienzeit beträgt, wie ausgeführt, 6 Jahre und 3 Monate. Dies zeigt, dass die Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs u.a. das erstmalige Durchlaufen aller Studiengangbestandteile umfassen soll, was vor dem Hintergrund, dass für die Frage der Bewährung des Modellstudiengangs dessen Gesamtcharakter und u.a. auch die Prüfungsergebnisse als „Spiegel“ des Orientierungs- und Neuordnungsprozesses des Studiengangs von Bedeutung sein können, sinnvoll ist. Zudem ist der Modellstudiengang während der 8 Jahre dauernden Erprobungszeit, auch - ggfs. beobachtet durch die zuständige Senatsverwaltung - unter dem Gesichtspunkt der Aufnahmekapazität, begleitend und abschließend (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 4 ÄAppO) zu evaluieren. Diese Evaluierung des Studiengangs und die sich anschließende Auswertung, die neben dem „Wie“ des Modellstudiengangs auch das „Ob“ der Weiterführung umfasst, gilt es abzuwarten; die zwischenzeitlich durchgeführte Feldstudie der Antragsgegnerin wird im Rahmen der abschließenden Beurteilung, der Frage einer möglichen Verlängerung oder ggfs. eines Abbruchs des Modellstudiengangs und der Ermittlung der endgültigen Kapazität - unter Berücksichtigung der Zielzahl von 300 Studienplätzen pro Semester nach § 28 Abs. 2 UniMedG - zu würdigen sein. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass derzeit keine Veranlassung für die Annahme besteht, § 17a KapVO mit den dort benannten Parametern (15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich 50 % hiervon für die poliklinischen Neuzugänge) verletze das Kapazitätserschöpfungsgebot zulasten der Studienbewerber. Die Begriffe „tagesbelegtes Bett“ und „poliklinischer Neuzugang“ sind, ebenso wie hiermit verbundene Fragen, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Soweit die von der Antragsgegnerin durchgeführte Feldstudie einen Vom-Hundert-Satz von nur 13,2 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten indiziert, wirkt sich das Festhalten des Verordnungsgebers am Parameter von 15,5 % kapazitätsfreundlich aus“.

An dieser Rechtsauffassung hat der Senat auch in der Folgezeit festgehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 18.17 u.a. - [WS 2016/2017], juris, sowie Beschlüsse vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 u.a. - [SS 2017], juris, und vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 2.18 u.a., OVG 5 NC 7.18 u.a. - [WS 2017/2018], juris; vgl. ferner Urteile vom 21. August 2023 - OVG 5 B 17.19 u.a.- [streitgegenständliches WS 2015/16], juris Rn. 19 ff. und Urteile vom 21. August 2023 - OVG 5 B 15.19 u.a.- [WS 2016/2017], juris Rn. 19 ff.). Veranlassung dafür, von dieser Rechtsauffassung nachträglich Abstand zu nehmen, sieht der Senat nicht. Der damit maßgebliche achtjährige Erprobungszeitraum dauerte im streitgegenständlichen Semester noch an, so dass die Vorgaben des § 17a KapVO auch der Kapazitätsermittlung für das hier maßgebliche Wintersemester 2015/2016 zu Grunde zu legen sind.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend § 17a KapVO i.d.F. der 23. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 298), hingegen nicht § 17a KapVO in der Fassung der 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456), anzuwenden, da die letztgenannte Vorschrift erst für ihr nachgelagerte Berechnungszeiträume - und daher nicht für das streitgegenständliche Semester - Gültigkeit beansprucht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt:

„Der Verordnungsgeber hat keine Rückwirkung der Änderung vorgesehen, sondern in Art. 2 der 27. Verordnung zur Änderung der KapVO bestimmt, dass diese nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft tritt. Dass keine Rückwirkung beabsichtigt war, ergibt sich auch aus der Begründung der Änderungs-Verordnung (amtliche Begründung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin - Senatskanzlei Wissenschaft und Forschung - zur 27. Änderung der KapVO, abzurufen unter https://www.parlament-berlin.de/ados/ 18/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo18-109.pdf): Zum einen wird im allgemeinen Begründungsteil (dazu I., S. 2 ff.) ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2016 (OVG 5 NC 12.16) die Parameter der patientenbezogenen Aufnahmekapazität zum Wintersemsester 2018/2019 überprüft worden sein müssten und die Verordnungsänderung spätestens bis zum Ende des Bewerbungszeitraum am 15. Juli 2018 in Kraft getreten sein müsse. Zum anderen heißt es zu Art. 2 der Verordnung, dass eine Übergangsregelung nicht erforderlich sei und die Verordnung erstmals für das Zulassungsverfahren zum ersten Fachsemester im Modellstudiengengang Medizin für das Wintersemester 2018/2019 gelte (vgl. S. 9 der Begründung). Auch Verfassungsrecht gebietet nicht die rückwirkende Anwendung des höheren Prozentsatzes, da es dem Verordnungsgeber - wie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg ausgeführt - gestattet ist, den Erprobungszeitraum, in dem ein Abweichen von den Vorschriften zur Kapazitätsermittlung möglich ist, zur Überprüfung und Evaluierung seiner Erkenntnisse vollständig auszunutzen.“

Inwieweit der Verordnungsgeber nach dem Ende der festgesetzten Erprobungszeit die Parameter der patientenbezogenen Aufnahmekapazität hat überprüfen lassen und die Ergebnisse in § 17a Satz 2 KapVO i.d.F. der 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 in ausreichendem Maße berücksichtigt hat, unterliegt aus dem o.g. Grund nicht der Überprüfung im hiesigen Verfahren (vgl. zuletzt Urteile des Senats vom 21. August 2023, a.a.O. [streitgegenständliches WS 2015/16], juris Rn. 23 ff., Urteile vom 21. August 2023, a.a.O. [WS 2016/2017], juris Rn. 23 f. sowie Beschluss des Senats vom 9. Januar 2019, a.a.O., juris).

Auf der Grundlage von §17a KapVO in der für das streitgegenständliche Semester maßgeblichen Fassung ist die Kapazitätsberechnung der Beklagten nicht zu beanstanden. Danach ist zur Ermittlung der Aufnahmekapazität der Hochschule als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität zunächst 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO a.F.). Die so ermittelte Zahl erhöht sich je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, wobei die Zahl nach Nr. 1 höchstens um 50 vom Hundert erhöht wird (§ 17a Satz 2 Nr. 2 KapVO a.F.). Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität entsprechend (§ 17a Satz 2 Nr. 3 KapVO). Die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten bestimmt sich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre vor dem Berechnungsstichtag, wobei wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (§ 5 KapVO). Insoweit hat die Beklagte zutreffend und vom Verwaltungsgericht bestätigt bei den Pflegetagen nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt. Die entsprechenden Monita des Klägers, die Mitternachtszählung sei veraltet und berücksichtige nicht die Patienten der Tagesklinik und die ambulanten Patienten, verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg. Wie der Senat schon wiederholt in verschiedenen Verfahren, auch im Rahmen des vorliegend streitgegenständlichen Semesters, ausgeführt hat, ist es nicht zu beanstanden, dass während des o.g. Erprobungszeitraums bei den tagesbelegten Betten nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt wurden (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. August 2023 - OVG 5 B 17.19 [WS 2015/2016], OVG 5 B 15.19 u.a. [WS 2016/2017], OVG 5 B 16.19 [SS 2017] -, jeweils juris; Beschlüsse vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 20.17 - [WS 2016/2017], juris, vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 u.a. - [SS 2017], juris, sowie vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 2.18 u.a., OVG 5 NC 7.18 u.a. - [WS 2017/2018], juris). Etwa mit Beschluss vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 7.14 - [WS 2013/2014], juris, hat der Senat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 18. März 2014 (OVG 5 NC 13.13 u.a. [WS 2012/13], juris Rn. 12 ff. zu § 17 KapVO a.F.; so auch Beschlüsse vom 25. November 2011 - OVG 5 NC 136.11 u.a. - [WS 2010/11], juris Rn. 21 ff., vom 19. März 2012 - OVG 5 NC 311.11 u.a. - [SS 2011], vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 63.12 u.a. - [WS 2011/12], juris Rn. 9 ff. und vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 u.a. - [SS 2012], BA S. 6 ff.; vgl. ferner Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 -, BA S. 9 ff. und vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. -, BA S. 12 ff. [jeweils SS 2012]; vgl. ferner Beschluss des Senats vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 69.13 - [WS 2012/13], juris Rn. 17 ff.) ausgeführt:

„§ 17 KapVO unterscheidet nur zwischen zwei Kategorien von Patienten, nämlich denen, die vollstationär in das jeweilige Krankenhaus aufgenommen sind (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), und denen, die zwar in einem Krankenhaus behandelt werden, sich dort aber unabhängig von der Art der Behandlung (z.B. Diagnostik, Operation, psychiatrische Behandlung etwa in der Form von Gesprächs- oder Verhaltenstherapien) nur bis zu 24 Stunden aufhalten (in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zusammengefasst als Poliklinische Neuzugänge [PNZ]). Dementsprechend sind die in Tageskliniken behandelten Patienten der zweiten Kategorie zuzurechnen, denn Tageskliniken sind definitionsgemäß Einrichtungen der ambulanten/teilstationären Patientenbetreuung, deren Ressourcen es gestatten, Patienten bis zu 24 Stunden zu behandeln und zu betreuen. Vor dem Hintergrund, dass nur stundenweise in den Krankenhausbetrieb eingegliederte Patienten aus organisatorischen Gründen seltener für die Ausbildung verfügbar sind und ihrer Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit Grenzen gesetzt sind, macht die Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und PNZ andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht Sinn. Soweit die Beschwerde behauptet, im Gegensatz zur Aussage von W_____ (Leiter des Fachzentrums für medizinische Hochschullehre und der Projektsteuerung des Modellstudiengangs) vom 26. September 2012 (vgl. die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin in den Klageverfahren VG 30 K 898.10 u.a.) stünden in Tageskliniken behandelte bzw. teilstationäre Patienten durchaus für Studierende zur Verfügung, da sie sich etwa im Dialysebereich für ca. 4-5 Stunden und im Bereich der psychiatrischen/psychotherapeutischen Tageskliniken vom frühen Vormittag bis zum Nachmittag im Krankenhaus aufhielten, negiert sie die Tatsache, dass sich diese Patienten sehr wohl nur einige Stunden im Krankenhaus befinden und damit nach der im Übrigen zu Recht generalisierenden, d.h. vom Einzelfall sowie vom Fachgebiet unabhängigen und angesichts der o.g. Aspekte nicht zu beanstandenden Betrachtungsweise des § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KapVO für Ausbildungszwecke weniger geeignet erscheinen.

Die dargelegte Sinnhaftigkeit der Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und PNZ andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht wird durch die sozialrechtliche und für das Abrechnungssystem bedeutsame Bezeichnung als „teilstationäre“ Leistung in keiner Weise in Frage gestellt. Welche Konsequenzen sich aus der nach Auffassung der Beschwerde in Zeiten moderner Patientenerfassung längst überholten Mitternachtszählung für die Bemessung der Ausbildungskapazität ergeben sollen, erschließt sich auch auf der Grundlage der Ausführungen von Fischer in dessen Aufsatz zur „Einbindung von Patienten in die medizinische Ausbildung“ nicht.

Davon, dass die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf die von der Beschwerde in den Raum gestellte „Untätigkeit“ des Normgebers trotz der erkennbaren Zunahme teilstationärer Krankenhausbehandlungen die Verpflichtung treffe, die Parameter des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO dieser Entwicklung anzupassen und ggf. zu ersetzen, kann unter den vorstehenden Umständen keine Rede sein. Vielmehr hält der Senat daran fest, dass es Sache des Normgebers ist zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang er welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer - vermeintlichen - Wandlung der stationären medizinischen Behandlung zieht und in welcher Weise er die Eingabegrößen, die zugleich die Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und der Gesundheitspflege zum Ausgleich zu bringen bestimmt sind, ggf. anpasst (vgl. allgemein zum Kontrollmaßstab der verwaltungsgerichtlichen Norminzidenzkontrolle bei der Überprüfung kapazitätsrechtlicher Parameterregelungen und zu den Grenzen richterlicher „Richtigkeitskontrolle“: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 41.84 u.a. -, juris; zum Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO: Beschlüsse des Senats vom 9. Oktober 2004 - OVG 5 NC 423.04 - [Zahnmedizin, Sommersemester 2004] und vom 24. August 2009 - OVG 5 NC 10.09 - [Zahnmedizin, Wintersemester 2008/09], n.v.; vgl. ferner zum klinischen Studienabschnitt BayVGH München, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883; OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1186.09 -, juris Rn. 7).‘

[…] Es besteht nach wie vor keine Veranlassung, bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten nicht mehr die sog. Mitternachtszählung zugrundezulegen. Zwar mag computermäßig die Zahl der belegten Betten zu jeder Zeit ermittelt werden können. Die Zählweise nach Mitternachtsbeständen geht jedoch von dem klassischen stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhält, und knüpft damit an den „Übernachtungspatienten“ an. Hierbei handelt es sich um einen sachgerechten Anknüpfungspunkt für die Ermittlung von Patientenzahlen zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität (hierzu vgl. auch Beschluss des Senats vom 25. November 2011 - OVG 5 NC 136.11 - [WS 2010/11], BA S. 10 ff., juris Rn. 21 ff.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rn. 14 f., und vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rn. 18; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris Rn. 38 ff.). Im Übrigen erlaubt sie ausweislich der dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers/der Antragstellerin bekannten Aussagen der Abteilungsleiterin des Geschäftsbereichs Unternehmenscontrolling - Klinikumscontrolling der Charité-Universitätsmedizin Frau T_____ in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2013 parallel gelagerter Hauptsacheverfahren - VG 30 K 34.11 u.a. - [SS 2011] die Feststellung eines Datenbestandes zu einem bewegungsarmen Zeitpunkt und verhindert eine Beeinflussung der Statistik durch „pünktliches“ Entlassen (Protokollabschrift S. 7; hierzu vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 - [SS 2011], BA Bl. 28, juris Rn. 52 f.). Dass bei dieser Zählweise, wie von der Beschwerde moniert, vor Mitternacht behandelte, aber erst nach Mitternacht aufgenommene Notfallpatienten keine Erfassung finden, ist der Pauschalierung der Berechnungsweise geschuldet. Entsprechendes gilt für die Forderung der Beschwerde, bei der Berechnung der Zahl der tagesbelegten Betten nur die ausbildungsbezogenen Wochentage und nicht auch die Wochenendtage zu berücksichtigen; auch diese ist angesichts der dargestellten, vom Einschätzungsermessen des Verordnungsgebers gedeckten Pauschalität der Berechnungsweise unberechtigt. Daher bedarf es der vorsorglich beantragten Vorlage einer statistischen Auswertung der Mitternachtszählung für die einzelnen Wochentage 2009, 2010 und 2011 durch die Antragsgegnerin nicht.

Zwar mag in den vergangenen Jahren aus Kostengründen sowohl die Anzahl der Betten als auch die der Belegungstage in den Krankenhäusern zurückgegangen sein, während sich die Zahl der ambulanten Patienten erhöht hat. Ungeachtet dessen, dass es dann möglicherweise folgerichtig gewesen wäre, den bisherigen Parameter in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO von 15,5 v.H. zu Ungunsten der Studienbewerber zu reduzieren (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rn. 15), kann jedoch dahinstehen, ob für die Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten statt der Mitternachtszählung andere Zeitpunkte zweckmäßiger und auch (teilstationäre) Patienten der Tageskliniken in die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einzubeziehen wären. Denn, wie ausgeführt, verbietet es sich nach der Rechtsprechung des Senats, punktuelle Veränderungen innerhalb des hochaggregierten Systems der Kapazitätsermittlung vorzunehmen. Es obliegt dem Normgeber, eine Ermittlungsmethode für eine patientenbezogene Kapazität zu entwickeln, die den Entwicklungen der Krankenhausrealität und den Anforderungen der medizinischen Ausbildung gerecht wird und ggfs. Folgerungen aus dem Umstand der Verringerung der stationären Patientenressourcen zu ziehen (so auch zu Recht Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 - [SS 2011], BA S. 28, juris Rn. 46 ff.). Dass der Verordnungsgeber bislang keine Veranlassung gesehen hat, die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung einer patientenbezogenen Kapazität zu modifizieren und etwa auf einen Parameter „Behandlungsfall“ überzugehen bzw. eine dritte Gruppe von heranzuziehenden Patienten (neben den vollstationären Patienten und den poliklinischen Neuzugängen, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO) zu definieren, rechtfertigt keineswegs eine von § 17 KapVO abweichende Berechnung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wege einer sog. richterlicher Notkompetenz. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Modellstudiengang Humanmedizin der Antragsgegnerin um ein alternatives Ausbildungsmodell zu der herkömmlichen medizinischen Ausbildung, wie sie der der ÄApprO zu Grunde liegende Regelstudiengang darstellt, handelt. Den Erprobungscharakter dieses Ausbildungsmodells kennzeichnen die Anforderungen, die § 41 Abs. 2 Nr. 4-7 ÄApprO an einen Modellstudiengang stellt, etwa die Festlegung einer bestimmten Laufzeit, das Erfordernis einer begleitenden und abschließenden Evaluation sowie abhängig von den Evaluationsergebnissen die Möglichkeit einer Verlängerung bzw. eines Abbruchs des Angebots. Hieran anknüpfend sieht die Studienordnung der Antragsgegnerin in § 19 eine interne und externe Evaluation des für die Dauer von acht Jahren (vgl. § 2 Abs. 1 Studienordnung) eingerichteten Modellstudiengangs vor. Dieser Prozess der Evaluierung, Begutachtung und Weiterentwicklung, im Rahmen dessen u.a. ein aus verschiedenen Experten bestehendes Lenkungsgremium geschaffen worden ist, das die Ermittlung von Patienteneignung und die Möglichkeit der Heranziehung ambulanter Patienten begleiten soll, ist ausweislich der Angaben von Prof. Dr. W_____ (Leiter des Fachzentrums für medizinische Hochschullehre und zugleich Leiter der Projektsteuerung des Modellstudienganges) in den mündlichen Verhandlungen der Hauptsacheverfahren - VG 30 K 898.10 u.a. - vor dem Verwaltungsgericht vom 26. September 2012 und vom 17. April 2013 noch nicht abgeschlossen. Insbesondere liegen noch keine hinreichenden Erkenntnisse darüber vor, ob und in welchem Umfang teilstationäre Patienten zur Ausbildung in den Untersuchungskursen herangezogen werden könnten oder ob sie wegen der Kürze ihres jeweiligen Aufenthalts für Studierende kaum zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Normgeber, dem die Verschiebung der von der KapVO vorgenommenen Gewichtung der Patientengruppen obliegt, bislang noch nicht tätig geworden ist […].“

Anhaltspunkte dafür, von dieser Rechtsprechung für das streitgegenständliche Semester abzuweichen, sieht der Senat nicht.

Die Zahl der tagesbelegten Betten hat die Beklagte für das Jahr 2012 mit 2.501, für 2013 mit 2.334 und für 2014 mit 2.338 angegeben und glaubhaft gemacht. Von den danach durchschnittlich 2.391 tagesbelegten Betten sind gemäß § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO a.F. 15,5 v.H., also 370,605 als für die patientenbezogene Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Diese Zahl ist gemäß § 17a Satz 2 Nr. 2 KapVO a.F. je 1.000 poliklinische Neuzugänge um Eins (Satz 1), höchstens jedoch um 50 v.H. (Satz 2) zu erhöhen. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge hat die Beklagte auf 426.775 beziffert, woraus sich ein Erhöhungswert von 426,775 ergibt, der auf 50 v.H. der Zahl nach Nummer 1, also (370,605 ÷ 2 =) 185,3025 zu begrenzen ist, so dass sich ein Gesamtwert von (370,605 + 185,3025 =) 555,9075 ergibt.

Soweit der Kläger mit seiner Berufung, wie auch erstinstanzlich, anzweifelt, dass der Aufschlag von 50 % auf die tagesbelegten Betten die Einbindung der ambulant versorgten Patienten in den Unterricht am Krankenbett korrekt abbilde, muss diesem Monitum - wie bereits ausgeführt - im Hinblick auf den im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Semesters noch laufenden Erprobungszeitraum, d.h. die insoweit bestehende Abweichungsbefugnis und die sich erst mit dessen Ende aktualisierende Überprüfungspflicht, der Erfolg versagt bleiben. Für einen vom Kläger begehrten Sicherheitszuschlag „in Höhe von mindestens 10 % der tagesbelegten Betten“ ist mangels Rechtsgrundlage kein Raum (hierzu vgl. auch Beschluss des Senats vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 21.17 -, juris Rn. 16).

Hinsichtlich der weiteren Kapazitätsberechnungen, gegen die der Kläger sich nicht wendet, verweist der Senat auf das angefochtene Urteil.

Der Hilfsantrag hat aus den vorstehenden Gründen ebenfalls keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in der bezeichneten elektronischen Form einzureichen.

Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Vertretungsberechtigte, die über ein elektronisches Postfach nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO verfügen, sind zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 55d VwGO verpflichtet.

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen als Bevollmächtigte nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.