Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 7. Senat | Entscheidungsdatum | 25.04.2024 | |
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Aktenzeichen | OVG 7 A 5/24 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0425.OVG7A5.24.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 42 Abs 1, 1.Var. VwGO, § 6 BlmSchG, § 12 Abs 1 Satz 1 BlmSchG, § 35 Abs 1 BauGB, § 14 BbgBO |
Die Nebenbestimmung zu Ziffer IV.3.1 Satz 2 aus dem Genehmigungsbescheid des Landesamtes für Umwelt vom 11. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. Juni 2021 wird aufgehoben, soweit sich die Nebenbestimmung an die Klägerin als Genehmigungsinhaberin richtet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügte Nebenbestimmung zur Festsetzung der Löschwassermenge.
Im Mai 2015 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die J_____ AG, bei dem Beklagten eine Genehmigung für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen (SD Z1 und SD Z2) des Typs Vestas V117-3.3 (Nabenhöhe 141,4 m, Rotordurchmesser 117 m, Gesamthöhe 200 m, Leistung 3,3 MW) sowie einer weiteren Windenergieanlage (SD Z3) des Typs Enercon E-92 TES (Nabenhöhe 138,4 m, Rotordurchmesser 92 m, Gesamthöhe 184,4 m, Leistung 2,35 MW) auf den Grundstücken . Bei den im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegenden Vorhaben-grundstücken handelt es sich um Ackerflächen mit jährlich wechselnden Kulturen (Getreidesorten, Raps, Mais). Die zwischenzeitlich bereits errichteten und in Betrieb genommenen Windenergieanlagen sind Teil einer Windfarm, zu der noch zwölf weitere, bereits früher genehmigte Windenergieanlagen in der Umgebung gehören.
Mit Genehmigungsbescheid 20.034.00/15/1.6.2V/T13 vom 11. Dezember 2018 erteilte der Beklagte der J_____ AG die beantragte Genehmigung. Als Nebenbestimmung unter der Rubrik „Brandschutz“ ordnete der Beklagte in Ziffer IV.3.1 Folgendes an:
„Die WKA sind so zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird. Hierfür ist eine Löschwassermenge von mindestens 800 l/min (48 m³/h) für die Dauer von zwei Stunden bereitzustellen.“
Als weitere Nebenbestimmung enthält der Bescheid in Ziffer I.4. unter anderem die aufschiebende Bedingung, dass der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises U_____ (im Folgenden: Landkreis) vor dem Beginn der Bauarbeiten das geprüfte standortbezogene Brandschutzkonzept mit dem dazu gehörigen Prüfbericht vorgelegt wird. Außerdem ist die Genehmigung versehen mit dem Vorbehalt der nachträglichen Anordnung von Auflagen, die sich aus der Prüfung des Prüfberichtes zum Brandschutz durch die untere Brandschutzbehörde des Landkreises ergeben können (Ziffer I.5.).
Am 10. Januar 2019 erhob die Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2018 Widerspruch. Nachdem bezüglich der Windenergieanlagen SD Z1 und SD Z2 zum 7. März 2019 ein Bauherrenwechsel auf die Klägerin erfolgte, begründete die Klägerin den Widerspruch mit mehreren Schreiben unter anderem vom 4. Juli 2019, wobei sie klarstellte, dass sich der Widerspruch auf verschiedene (Einzel-)Regelungen des Bescheides beschränke, darunter die Nebenbestimmung zu Ziffer IV.3.1 Satz 2. Dem Schreiben vom 4. Juli 2019 beigefügt war ein bauaufsichtlich geprüftes standortbezogenes Brandschutzkonzept nebst eines Feuerwehrübersichtsplans als Brandschutznachweis für die Errichtung und den Betrieb der drei Windenergieanlagen SD Z1, SD Z2 und SD Z3 (Fassung vom 7. März 2019; im Folgenden: standortbezogenes Brandschutzkonzept), außerdem ein im Rahmen der Brandschutzprüfung ergangenes Schreiben der Brandschutzdienststelle des Landkreises vom 11. April 2019 an den zuständigen Prüfingenieur für Brandschutz, Herrn Dipl.-Ing. R_____. In dem standortbezogenen Brandschutzkonzept wird zum abwehrenden Brandschutz unter anderem ausgeführt, die Bereitstellung von Löschwasser erfolge über wasserführende Löschfahrzeuge der Ortsfeuerwehren im Amtsbereich L_____, die eine Löschwassermenge von insgesamt 28.850 l bereit hielten. Darüber hinaus seien im Umkreis von ca. 1,5 bis 3 km mehrere Löschwasserentnahmestellen vorhanden, darunter ein natürliches offenes Gewässer. Das vorhandene Schlauchmaterial auf den Feuerwehrfahrzeugen und Anhängern ermögliche die Verlegung einer langen Wegestrecke zwischen Löschwasserentnahmestelle und am weitesten entfernter Windenergieanlage. Alternativ lasse sich mithilfe der Feuerwehrfahrzeuge ein Pendelverkehr einrichten. Daneben stünden zur Vermeidung eines ausgedehnten Flächen- bzw. Feldbrandes mechanische Methoden zur Verfügung. In dem Schreiben der Brandschutzdienststelle vom 11. April 2019 wird unter anderem mit Hinweis auf diese Ausführungen im standortbezogenen Brandschutzkonzept festgestellt, dass die Löschwasserversorgung gesichert sei; das Brandschutzkonzept werde anerkannt. Unter Verweis hierauf führte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 4. Juli 2019 aus, die Vorgabe einer konkreten Löschwassermenge in der Nebenbestimmung zu Ziffer IV.3.1 Satz 2 aus dem Bescheid vom 11. Dezember 2018 sei nicht gerechtfertigt.
Im Laufe des Widerspruchsverfahrens teilte die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises dem Beklagten mit Schreiben vom 19. August 2019 zunächst mit, dem Widerspruch gegen die Festsetzung könne aus ihrer Sicht stattgegeben werden. Ausgehend von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - sei eine Bemessung der erforderlichen Löschwassermenge nach Arbeitsblatt W 405 („Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“) des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) vom Februar 2008 (im Folgenden: DVGW-Arbeitsblatt W 405) als plausibel bewertet und zur ausreichenden Erschließung eine Löschwassermenge von 48 m³/h für die Dauer von zwei Stunden als notwendig erachtet worden. Das standortbezogene Brandschutzkonzept und der dazu gehörige Prüfbericht vom 7. März 2019 sagten aus, dass das für das Vorhaben notwendige Löschwasser in ausreichendem Maß zur Verfügung stehe.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 teilte der Beklagte der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises mit, dass er hinsichtlich des standortbezogenen Brandschutzkonzeptes Bedenken habe. Nach erneuter Beteiligung der Brandschutzdienststelle nahm die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises mit Schreiben vom 11. Februar 2021 in dem Widerspruchsverfahren daraufhin dahingehend Stellung, dass vor der Erteilung der Baugenehmigung der vorhabenbezogene Löschwassernachweis für das Objekt zu erbringen sei. Für zu errichtende Windenergieanlagen sei die Verfügbarkeit von mindestens 96 m³ Löschwasser im Abstand von maximal 1.000 m Wegstrecke - nicht: Luftlinie - von der jeweiligen Anlage nachzuweisen. Das entspreche 800 l/min für die Dauer von zwei Stunden bei der Entnahme aus Leitungssystemen. Bei Nichtvorhandensein geeigneter Löschwasserentnahmestellen seien ausreichend leistungsfähige Entnahmestellen (Zisternen, Löschwasserbrunnen o.ä.) vor Baubeginn zu errichten. Die planmäßige Löschwasserbereitstellung durch Fahrzeuge der Feuerwehr sei nicht ausreichend. Dem Widerspruch könne daher aus Sicht der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht stattgegeben werden.
Mit zwei an die Klägerin einerseits, die J_____ AG andererseits adressierten Widerspruchsbescheiden vom 11. Juni 2021 (Geschäftszeichen des die Klägerin betreffenden Widerspruchsbescheides: LFU-S4-0447/40+2#194630/2021) entschied der Beklagte unter anderem, dass der Widerspruch vom 10. Januar 2019 gegen die Nebenbestimmung zur Löschwassermenge zurückgewiesen und die Nebenbestimmung aufrechterhalten werde. Ausgehend von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - sei das Erfordernis einer ausreichenden Löschwassererschließung nicht gegeben, soweit nach dem standortbezogenen Brandschutzkonzept die Löschwasserversorgung durch die planmäßige Löschwasserbereitstellung durch Fahrzeuge der Feuerwehr und durch die umliegenden Entnahmestellen erfolgen solle.
Mit ihrer am 8. Juli 2021 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung der Nebenbestimmung zur Löschwassermenge weiter.
Sie macht im Wesentlichen geltend, die Festsetzung einer konkreten Löschwassermenge von 48 m³/h für die Dauer von zwei Stunden sei nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten gebe es keine rechtlichen oder fachlichen Vorgaben, nach denen für Windenergieanlagen außerhalb von Waldflächen eine solche Löschwassermenge vorzuhalten sei. Zudem sei auch die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang bezüglich der Löschwasserbeschaffung formulierte Anforderung nicht gerechtfertigt, dass die Wegestrecke für die Verlegung von Schläuchen nicht mehr als 1.000 m betragen solle. Das von dem Beklagten angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts von 2017 gelte nicht für Windenergieanlagen in freier Landschaft und stelle außerdem eine Einzelfallentscheidung dar. Der vorliegende Fall unterscheide sich in mehreren Punkten von dem dort entschiedenen Fall (Standorte der Windenergieanlagen, Löschwasserkapazität der Tanklöschfahrzeuge, maximale Schlauchlängen, Verlegung der Schläuche). Die Angemessenheit der Löschwasserversorgung werde hier insbesondere nicht durch den „Leitfaden des Landes Brandenburg für Planung, Genehmigung und Betrieb von Windkraftanlagen im Wald unter besonderer Berücksichtigung des Brandschutzes“ vom Mai 2014 (im Folgenden: Leitfaden Windkraftanlagen im Wald) konkretisiert, weil dieser keine Anforderungen an Windenergieanlagen in freier Landschaft enthalte; überdies stelle er angesichts des vorgelegten und geprüften standortbezogenen Brandschutzkonzeptes auch keine Quelle besserer fachwissenschaftlicher Erkenntnis dar. Ebenso wenig könne auf das DVGW-Arbeitsblatt W 405 zurückgegriffen werden. Nach dem standortbezogenen Brandschutzkonzept werde die erforderliche Erschließung des Vorhabens ausreichend mit Löschwasser gesichert. Mit dem über die Tanklöschfahrzeuge der Ortsfeuerwehren im Amtsbereich L_____ insgesamt verfügbaren Transportvolumen von 28.850 l wäre die von dem Beklagten geforderte Löschwassermenge nach zwei Durchgängen erreicht. Hinzu komme die Option, im Einzelfall den Löschwasservorrat durch Verwendung von lange Wegestrecken auszubauen. Die für einen Einsatz in Betracht kommenden Feuerwehrfahrzeuge nebst Schlauchanhängern verfügten zusammen über eine Schlauchkapazität von 5.275 m, davon 3.200 m B-Schlauch (größerer Durchmesser) und 2.075 m C-Schlauch; zum Beleg überreicht die Klägerin eine Übersicht über die Schlauchkapazitäten der Ortsfeuerwehren im Umkreis. Entgegen der Annahme des Beklagten müssten daher auch nicht stets alle Fahrzeuge im Brandfall einsatzbereit zur Verfügung stehen. Die in der Umgebung vorhandenen Löschwasserentnahmestellen in Gestalt von zwei Löschwasserteichen (mit 100 m³ bzw. 150 m³) sowie dem offenen Gewässer (mit 6.000 m³) reichten aus. Die Besorgnis, dass die beiden Löschwasserteiche zeitweise unbefüllt sein könnten, bestehe nicht; hierzu überreicht die Klägerin eine Fotodokumentation. Für die Schlauchverlegung sei ein Abstand zu den Windenergieanlagen SD Z1 und SD Z2 von ca. 1.200 m bzw. 1.300 m Luftlinie zu berücksichtigen, der mit dem vorhandenen Schlauchmaterial unproblematisch überwunden werden könne. Darüber hinaus verweist die Klägerin darauf, dass nach dem standortbezogenen Brandschutzkonzept ergänzend mechanische Methoden zur Verhinderung einer Brandausbreitung vorgesehen seien. Eine besondere Gefahrenlage, die eine erhöhte Löschwasserbevorratung erfordern könne, bestehe nicht. Im Übrigen überreicht die Klägerin zum weiteren Beleg der Löschwasserversorgung zuletzt noch eine schriftliche Stellungnahme des zuständigen Prüfingenieurs für Brandschutz, Herrn Dipl.-Ing. R_____, vom 24. April 2024.
Die Klägerin beantragt,
die Nebenbestimmung IV.3.1 Satz 2 des Genehmigungsbescheides des Beklagten vom 11. Dezember 2018 mit der Bescheid-Nr.: 20.034.00/15/1.6.2V/T13 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2021 zum Geschäftszeichen: S4-0447/40+2#194630/2021 aufzuheben, soweit sich die Nebenbestimmung an die Klägerin als Genehmigungsinhaberin richtet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 -. Danach sei auch unter den Umständen des vorliegenden Falls eine Löschwassermenge von 48 m³/h für die Dauer von zwei Stunden sicherzustellen, wobei die Wegstrecke für die Verlegung der Schläuche nicht mehr als 1.000 m betragen solle. Diese Anforderungen würden hier nicht erfüllt. Bereits die Löschwassermenge sei nicht ausreichend. So stünden insgesamt 28.850 l Löschwasser zur Verfügung, jedoch auch nur dann, wenn alle Feuerwehrfahrzeuge gleichzeitig einsatzfähig seien. Die geforderte Löschwassermenge wäre somit erst nach zwei Durchgängen erreicht; sofern nicht alle Feuerwehrfahrzeuge einsatzbereit wären, wären noch mehr Vorgänge erforderlich. Das sei im Brandfall nicht angemessen. Ebenso reichten die Löschwasserentnahmestellen für eine gesicherte Erschließung nicht aus. Die Entfernung zwischen den Windenergieanlagen und den Entnahmestellen sei zu groß. Darüber hinaus sei nicht sichergestellt, dass die vorhandenen Wassermengen in den Entnahmestellen genügten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2024 verwiesen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
1. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (1.1) und begründet (1.2).
1.1 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes die Anfechtungsklage gegeben. Ob die Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 6. November 2019 - BVerwG 8 C 14/18 - juris Rn. 13, vom 17. Oktober 2012 - BVerwG 4 C 5/11 - juris Rn. 5 und vom 22. November 2000 - BVerwG 11 C 2/00 - juris Rn. 25; jeweils m.w.N.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Insbesondere war sie nicht darauf verwiesen, nach dem nur teilweisen Bauherrenwechsel auf sie gemeinsam mit der weiteren Genehmigungsinhaberin, der J_____ AG (als Betreiberin der Windenergieanlage SD Z3), Klage zu erheben. Vielmehr ist von einer Einzelklagebefugnis jedes Genehmigungsinhabers auszugehen. Dass es im Fall des Klageerfolgs dadurch zu einem Auseinanderfallen der Betreiberpflichten kommen kann, ist unschädlich und hinzunehmen.
1.2 Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die angegriffene Nebenbestimmung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (a.). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann ohne die Nebenbestimmung zudem sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben (b.).
a. Die Nebenbestimmung über die Festsetzung einer bestimmten Löschwassermenge von mindestens 48 m³/h (800 l/min) für die Dauer von zwei Stunden ist rechtswidrig.
Rechtsgrundlage der Nebenbestimmung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Danach kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier nicht vor.
aa. Ausgehend von ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung soll die angegriffene Nebenbestimmung nach der Vorstellung des Beklagten zunächst dazu dienen, die bauordnungsrechtlichen Brandschutzanforderungen sicherzustellen. Die Regelung steht im Zusammenhang mit der Nebenbestimmung zu Ziffer IV.3.1 Satz 1 aus dem Bescheid vom 11. Dezember 2018, an die sie auch sprachlich ausdrücklich anknüpft („Hierfür“). Diese Regelung greift ihrerseits - zumindest teilweise - die Vorgaben des § 14 BbgBO („Brandschutz“) auf. Unbeschadet dessen kommt der angegriffenen Nebenbestimmung zugleich eine Sicherungsfunktion bezüglich der bei Außenbereichsvorhaben aus § 35 Abs. 1 BauGB resultierenden bauplanungsrechtlichen Anforderungen an eine ausreichende Erschließung mit Löschwasser zu. Eine dahingehende Bedeutung hat auch der Beklagte selbst der Nebenbestimmung etwa schon im Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2021 beigemessen, unter anderem durch seine ausdrückliche Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 -. Im Übrigen geht der erkennende Senat davon aus, dass die Anforderungen des Bauplanungsrechts an die Löschwasserversorgung in einem Fall wie dem vorliegenden jedenfalls nicht hinter denjenigen des Bauordnungsrechts zurückbleiben (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 10. März 2022 - 9 B 1348/20 - juris Rn. 101 ff.).
bb. Die angegriffene Nebenbestimmung ist zur Sicherstellung der Erfüllung der aus § 35 Abs. 1 BauGB wie auch aus dem Bauordnungsrecht folgenden Verpflichtung zu einer ausreichenden Löschwasserversorgung jedoch nicht erforderlich. Denn die schematische Forderung nach einer Löschwassermenge von 48 m³/h für die Dauer von zwei Stunden bei der Genehmigung einer Windenergieanlage entbehrt einer brandschutzfachlichen Grundlage.
Die Löschwasserverfügbarkeit gehört - auch bei Windenergieanlagen - zur ausreichenden Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, weil sie der Versorgung des Vorhabengrundstücks mit einer im Fall eines Brandes erforderlichen Ressource dient (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. Oktober 2021 - OVG 11 B 2.18 - juris Rn. 41, vom 21. Oktober 2021 - OVG 11 B 4.18 - juris Rn. 48 und vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - juris Rn. 62 ff.; s. ferner z.B. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2022 - OVG 10 B 3/20 - juris Rn. 66; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. Juli 2023 - 2 M 36/23 - juris Rn. 42 [jeweils zu § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB]; VGH Kassel, Beschluss vom 10. März 2022 - 9 B 1348/20 - juris Rn. 101; OVG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 - 2 Bf 27/14 - juris Rn. 63; OVG Koblenz, Urteil vom 6. November 2014 - 8 A 10560/14 - juris Rn. 37; Rieger, in: Schrödter [Hrsg.], BauGB, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 11; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 7). Dem steht nicht entgegen, dass es technisch unmöglich ist, den Rotorbrand einer Windenergieanlage vom Boden aus zu löschen (vgl. für diesen Gesichtspunkt z.B. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 15. März 2023 - OVG 3a A 1/23 - juris Rn. 43 und vom 15. März 2023 - OVG 3a A 13/23 - juris Rn. 54; Beschluss vom 9. März 2022 - OVG 11 S 25/21 - juris Rn. 12 [unter Hinweis u.a. auf Ziffer 3.2 des Leitfadens Windkraftanlagen im Wald]). Denn die Löschwasserversorgung dient maßgeblich dazu, das Übergreifen des Brandes auf umliegende Bereiche (z.B. nahegelegenen Wald) oder schutzwürdige Objekte (z.B. Wohnhäuser) zu verhindern. Das Erschließungserfordernis erstreckt sich auf die Löschwasserversorgung des Randes des - je nach Größe der Windenergieanlagen - mit etwa 500 m zu bemessenden Sperrbereichs, in dem ein unmittelbarer Übergriff des Brandes von der Anlage oder heruntergefallenen Anlageteilen auf ihr Umfeld droht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. Oktober 2021 - OVG 11 B 2.18 - juris Rn. 41, vom 21. Oktober 2021 - OVG 11 B 4.18 - juris Rn. 48 und vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - juris Rn. 65).
Wann das bauplanungsrechtliche Erschließungserfordernis gemäß § 35 Abs. 1 BauGB (oder - im Innenbereich - § 30 Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) bzw. der bauordnungsrechtlich gebotene Brandschutz im Hinblick auf die Löschwasserversorgung als erfüllt angesehen werden kann, hängt regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, darunter die Beschaffenheit der näheren Umgebung, wobei auch die örtliche Organisation und technische Leistungsfähigkeit der Feuerwehr in den Blick zu nehmen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2022 - OVG 10 B 3/20 - juris Rn. 67 [zu § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB]). Als Orientierungshilfe kann dabei auf brandschutzfachliche Erkenntnisse zurückgegriffen werden, wie sie sich etwa aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 ergeben (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2022 - OVG 10 B 3/20 - juris Rn. 67; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. Juli 2023 - 2 M 36/23 - juris Rn. 42; VGH Kassel, Beschluss vom 10. März 2022 - 9 B 1348/20 - juris Rn. 104; VGH München, Urteil vom 23. November 2021 - 22 B 20.1402 - juris Rn. 63).
Der Beklagte stützt sich bei seiner Einschätzung zur Löschwassermenge, die nach seiner Auffassung vorliegend zur Verfügung stehen müsse, auf die Rechtsprechung des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 -. Darin hat der 11. Senat angenommen, dass für die ausreichende Erschließung von vier Windenergieanlagen in unmittelbarer Nähe eines Waldgebietes (ca. 90 m Entfernung) ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h für zwei Stunden bestehe (juris Rn. 66). Begründet hat der 11. Senat das maßgeblich über eine Ableitung aus der Vorgabe des Leitfadens Windkraftanlagen im Wald, wonach für drei bis fünf Windkraftanlagen im oder in der unmittelbaren Nähe von Waldgebiet ein Löschwasservorrat in m³ „> 75“ bereit zu stellen sei. Der Beklagte hält diese Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall für anwendbar. Dem vermag der erkennende Senat nicht beizutreten.
Der Senat hat bereits Zweifel, ob die Herleitung des Löschwasserbedarfs von 48 m³/h für zwei Stunden im Urteil vom 16. November 2017 bei Windenergieanlagen im Wald überzeugt. Denn der dort in Bezug genommene Leitfaden Windkraftanlagen im Wald nennt keine Mindestförderleistung pro Stunde, sondern verlangt ein Wasserreservoir von > 75 m³, mit dem eine solche Förderleistung nicht zu erreichen ist. Jedenfalls wurde der besagte Leitfaden zwischenzeitlich zurückgezogen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2023 - OVG 3a A 1/23 - juris Rn. 43 und vom 15. März 2023 - OVG 3a A 13/23 - juris Rn. 54). Eine neue Erlasslage existiert im Land Brandenburg nicht. Unterdessen geht das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz bei seinen im Internet verfügbaren Informationen über die besonderen Anforderungen an Windenergieanlagen im Wald und auf Ackerflächen aber von einem Löschwasserbedarf aus, der hinter dem Wert von 48 m³/h für zwei Stunden zurückbleibt (als Erstversorgung für eine Löschzeit von 30 min 400 l/min = 12 m³, danach 800 l/min = 48 m³/h, insgesamt gerechnet über eine Dauer von zwei Stunden mithin 84 m³ = 42 m³/h; vgl. https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/umwelt/immissionsschutz/genehmigungsverfahren/wka-im-wald/).
Unabhängig davon lässt sich der Wert von 48 m³/h über die Dauer von zwei Stunden für die Löschwasserversorgung von Windenergieanlagen im Wald nicht schematisch auf Windenergieanlagen in freier Landschaft einschließlich Ackerflächen übertragen. Fachliche Erkenntnisse, die diesen Löschwasserbedarf regelmäßig - und so auch im vorliegenden Fall - als geboten erscheinen lassen könnten, bestehen nicht.
Solche Erkenntnisse ergeben sich insbesondere nicht aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 (vgl. dazu sowie zum Folgenden schon VGH Kassel, Beschluss vom 10. März 2022 - 9 B 1348/20 - juris Rn. 104). Zwar beansprucht die Unterlage Geltung für die Ermittlung des Löschwasserbedarfs nicht nur in ausgewiesenen Bebauungsgebieten, sondern auch bei Bauvorhaben im Außenbereich (vgl. Abschnitt 1, S. 5). Sie bezieht sich im Anwendungsbereich jedoch nur auf den Grundschutz, der als Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- oder Personenrisiko definiert wird (vgl. Abschnitt 3.1, S. 5). Daneben regelt das Arbeitsblatt noch den über den Grundschutz hinausgehenden Objektschutz, worunter auch Einzelobjekte im Außenbereich wie etwa Aussiedlerhöfe, Raststätten, Kleinsiedlungen und Wochenendhäuser fallen (vgl. Abschnitt 3.2, S. 5). Nur für den Bereich des Grundschutzes von kleinen ländlichen Ansiedlungen von zwei bis zehn Anwesen sowie von Wochenendhausgebieten gibt das Regelwerk vor, dass der Löschwasserbedarf - ungeachtet der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung - mit 48 m³/h anzusetzen sei (vgl. Abschnitt 5, S. 6). Im Übrigen ist lediglich noch vorgesehen, dass die Löschwasserversorgung für abgelegene Einzelanwesen in ländlichen Gebieten dann als ausreichend angesehen werden könne, wenn das Löschwasser mit nachbarlicher Löschhilfe aus größerer Entfernung z.B. mit Tanklöschfahrzeugen oder mit Behälterfahrzeugen beschafft werde. Anzustreben seien für diese Selbsthilfe oder zur Unterstützung der Feuerwehr unterirdische Löschwasserbehälter gemäß DIN 14230, Löschwasserbrunnen gemäß DIN 14220, Staumöglichkeiten an nahen Oberflächengewässern oder Löschwasserteiche gemäß DIN 14210, wobei der empfohlene Löschwasservorrat je Einzelanwesen mit 30 m³ angegeben wird (vgl. Abschnitt 6, S. 8). Für einen wirksamen Objektschutz sowie den Schutz des Umfeldes von Windenergieanlagen im Außenbereich vor einer Ausbreitung von Bränden lässt sich dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 hingegen keine fachliche Vorgabe entnehmen.
Auch sonst sind dem Senat im Ergebnis des Klageverfahrens keine fachlichen Erkenntnisse bekannt geworden, die die Forderung des Beklagten rechtfertigen würden. Der Beklagte selbst hat über das DVGW-Arbeitsblatt W 405 hinaus keine solchen Erkenntnisse angeführt. Vielmehr hat die Vertreterin des Beklagten im Termin eingeräumt, dass die Vorgabe zur Löschwassermenge auch für Windenergieanlagen in freier Landschaft allein durch die Rechtsprechung des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Eingang in die Behördenpraxis gefunden habe. Die Vertreterin der Geschäftsführung der Klägerin wusste als Projektleiterin des Gesamtvorhabens im Termin zudem zu berichten, dass hinsichtlich der anderen Windenergieanlagen auf dem Feld keine Zisternen angelegt oder beauflagt worden seien, sondern jeweils nur das geprüfte Brandschutzkonzept habe vorgelegt werden müssen; die Praxis des Beklagten habe sich erst nach dem Urteil von 2017 geändert.
In Übereinstimmung mit der früheren Praxis des Beklagten geht der Senat davon aus, dass die Bezifferung einer bestimmten Löschwassermenge bei Windenergieanlagen in freier Landschaft in der Regel letztlich insgesamt als entbehrlich angesehen werden kann und es nur darauf ankommt, ob ein tragfähiges, auf den jeweiligen konkreten Einzelfall zugeschnittenes Brandschutzkonzept vorliegt. In dieser Einschätzung sieht sich der Senat nicht nur durch das Fehlen entsprechender brandschutzfachlicher Empfehlungen bestätigt, sondern auch durch die Erlasslage und Praxis in anderen Bundesländern. So sieht beispielsweise das vom Fachausschuss Brandschutz beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport erstellte „Merkblatt Windenergieanlagen“ mit Stand vom 15. März 2020 zwar bei Windenergieanlagen im Wald vor, dass zur Erst- und weiteren Wasserversorgung eine Löschwassermenge notwendig sei, die identisch ist mit derjenigen, die nunmehr in Brandenburg auch vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz gefordert wird (Punkt 3.13, S. 6). Nicht nur heißt es dort (a.a.O.) aber weiter, dass als Alternative zur Wasserversorgung ein Mindestabstand zum Wald im Radius des 5-fachen Rotordurchmessers einzuhalten sei. Auch kann danach (unter anderem) auf die an Windenergieanlagen im Wald zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Löschwasserversorgung bei Windenergieanlagen auf freier Fläche verzichtet werden (S. 6, unten). Darin drückt sich die auch in der Fachliteratur geteilte Einschätzung aus, dass von Windenergieanlagen in freier Landschaft regelmäßig keine erhöhte Brandgefahr für die Umgebung ausgeht. In diesem Sinne heißt es etwa im „Windenergie-Handbuch“, an den üblichen Standorten im Außenbereich außerhalb von Waldgebieten, an denen die nächstgelegenen schutzwürdigen Objekte Wohnhäuser im Abstand von mehreren hundert Metern seien, sei das Risiko einer Brandausbreitung auf schutzwürdige Objekte so gering, dass ein kontrolliertes Abbrennenlassen der Windenergieanlagen vor Ort üblich und akzeptabel sei (vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Ausgabe, März 2023, S. 231). Auch der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in einem Fall von Windenergieanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zu verstehen gegeben, dass er die Gefahr der Brandausbreitung angesichts der konkreten örtlichen Situation geringer einschätze als in dem Verfahren OVG 11 B 6.15 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2018 - OVG 11 S 4.18 - juris Rn. 19). Soweit wegen besonderer Brandlasten oder schutzwürdiger Objekte in der näheren Umgebung etwas anderes anzunehmen sein kann, liegt ein derartiger Fall eines erhöhten Gefährdungspotenzials - vergleichbar der Gefahrenlage bei Waldstandorten - hier zur Überzeugung des Senats nicht vor. Das gilt insbesondere auch bei Berücksichtigung der im Termin erfolgten Einlassungen des bei der Freiwilligen Feuerwehr tätigen sachverständigen Beistandes für Brandschutz der Klägerin Herrn M_____ einerseits, andererseits der Begleiter der Beklagtenvertreterin im Termin Herrn L_____ und Herrn M_____ vom Landkreis (u.a. mit Zuständigkeit für die Sachbearbeitung im Bereich vorbeugender Brandschutz).
Für die Verzichtbarkeit einer genau definierten Löschwassermenge in einem Fall wie hier spricht im Übrigen auch, dass es ohnehin nur schwer möglich sein dürfte, den Löschwasserbedarf gleichsam „litergenau“ zu „berechnen“ (so in anderem Kontext schon VGH München, Urteil vom 23. November 2021 - 22 B 20.1402 - juris Rn. 63). Es kommt hinzu, dass nach dem standortbezogenen Brandschutzkonzept außerdem mechanische Methoden zur Verfügung stehen, die dazu beitragen können, die Brandausbreitung einzudämmen (Erzeugung eines vegetationsfreien, nicht brennbaren Streifens um den Brandherd durch landwirtschaftliche Geräte wie Scheibenegge oder Pflug). Die Effektivität dieser Methoden hat der sachverständige Beistand für Brandschutz der Klägerin im Termin nochmals eindrücklich bestätigt.
b. Die der Klägerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann bei einer isolierten Aufhebung der angegriffenen Nebenbestimmung auch ohne Weiteres Bestand haben. Insbesondere verbleibt kein rechtswidriger „Torso“ einer Genehmigung, dessen Rechtswidrigkeit sich gerade aus den in Zusammenhang mit der Nebenbestimmung stehenden rechtlichen Anforderungen zum Brandschutz ergäbe, also nicht auf anderen Rechtsfehlern der Genehmigung beruhen würde, über die im Anfechtungsprozess gegen die Nebenbestimmung nicht zu entscheiden ist (vgl. für diese Voraussetzung der isolierten Aufhebbarkeit belastender Nebenbestimmungen den Anfragebeschluss des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2022 - BVerwG 4 C 4/20 - juris mit Antwortbeschluss des 8. Senats vom 12. Oktober 2022 - BVerwG 8 AV 1/22 u.a. - juris).
Den Anforderungen zum Brandschutz einschließlich der Löschwasserversorgung trägt die verbleibende Genehmigung auch ohne die Nebenbestimmung zu Ziffer IV.3.1 Satz 2 hinreichend Rechnung. So greift die Nebenbestimmung zu Ziffer IV.3.1 Satz 1 zumindest teilweise die brandschutzrechtlichen Anforderungen des Bauordnungsrechts aus § 14 BbgBO auf (s.o.). Darüber hinaus bleibt die Genehmigung aufschiebend bedingt durch das Verlangen des Beklagten, dass der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises vor dem Beginn der Bauarbeiten das geprüfte standortbezogene Brandschutzkonzept mit dem dazu gehörigen Prüfbericht vorgelegt wird (Ziffer I.4. des Bescheides vom 11. Dezember 2018). Hieran anknüpfend erlaubt es die Nebenbestimmung zu Ziffer I.5. dem Beklagten zudem, nachträgliche Auflagen anzuordnen, die sich aus der Prüfung des Prüfberichtes zum Brandschutz durch die untere Brandschutzbehörde des Landkreises ergeben können.
Im Übrigen bestehen - ohne dass die Frage der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung in Ziffer I.4. hier entscheidungserheblich wäre - gegen das von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegte standortbezogene Brandschutzbericht nach Auffassung des Senats keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falls kein Grund ersichtlich, aus dem mit dem Urteil des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - (juris Rn. 77 f.) zu fordern sein sollte, dass für eine ausreichende Löschwassererschließung die zu überwindende Entfernung zwischen Wasserentnahmestellen und Standort(en) maximal 1.000 m betragen dürfe (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2018 - OVG 11 S 4.18 - juris Rn. 19: Unbedenklichkeit einer Entfernung von 1.388 m bei Windenergieanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen). Eine solche Forderung hat hier nicht allein der zuständige Prüfingenieur für Brandschutz, Herr Dipl.-Ing. R_____, in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. April 2024 nochmals ausdrücklich als fachlich unbegründet zurückgewiesen. Gleichermaßen haben auch der sachverständige Beistand für Brandschutz der Klägerin Herr M_____ und Herr M_____ vom Landkreis im Termin übereinstimmend erklärt, dass nach ihrer fachlichen Einschätzung die maximal mögliche Schlauchlänge nicht auf 1.000 m begrenzt sei, sondern es sich um eine Frage des verfügbaren Materials handele. Die Vertreterin des Beklagten hat zudem eingeräumt, dass (auch) die Vorstellung, nach der die Schlauchlänge nicht mehr als 1.000 m betragen könne, allein durch die Rechtsprechung des 11. Senats Eingang in die Behördenpraxis gefunden habe. Zu Recht sieht die Klägerin generelle Zweifel an der Wirksamkeit einer Löschwasserförderung über lange Wegestrecken indes als unbegründet an. Diese Einsatztaktik ist Bestandteil der feuerwehrtechnischen Ausbildung in Deutschland und hat sich in der Praxis vielfach bewährt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 10. März 2022 - 9 B 1348/20 - juris Rn. 106).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in der bezeichneten elektronischen Form einzureichen.
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Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen als Bevollmächtigte nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.