Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 14.05.2024 | |
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Aktenzeichen | OVG 9 N 109/23 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0514.OVG9N109.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 8 Abs 4 KAG |
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Juni 2023 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.459,34 EUR festgesetzt.
I.
Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 18. November 2020 zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.610,96 Euro heran. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und erhob nachfolgend gegen den Bescheid Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht.
Mit Normenkontrollurteil vom 2. November 2021 - OVG 9 A 10.12 - hat der erkennende Senat § 3 Abs. 10 der Wasseranschlussbeitragssatzung des Verbandes vom 28. Februar 2012 wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot für unwirksam erklärt.
Am 13. September 2022 beschloss der Verband eine neue Wasseranschlussbeitragssatzung. In § 3 Abs. 10 der Satzung ist nunmehr ein Beitragssatz von 0,77 EUR/qm festgelegt, zuvor betrug der Beitragssatz 0,85 EUR/qm.
Im Hinblick darauf hat die Beklagte dem Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2023 teilweise abgeholfen und die Beitragsforderung auf 1.459,34 EUR reduziert. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit Urteil vom 26. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der abgegebenen Erledigungserklärungen eingestellt und den Bescheid vom 18. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2023 aufgehoben. Das Urteil ist der Beklagten am 12. Juli 2023 zugestellt worden. Sie hat am 8. August 2023 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 11. September 2023 begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Wasseranschlussbeitragssatzung vom 13. September 2022 - im Folgenden: WBS - könne nicht Rechtsgrundlage der Beitragsforderung sein, da sie wegen eines Bekanntmachungsfehlers unwirksam sei. Zum Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 19. September 2022 sei keine den Mindestinhalt einer Verbandssatzung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 GkGBbg aufweisende Verbandssatzung in Kraft gewesen. Dessen ungeachtet und selbständig tragend sei die Satzung auch deshalb unwirksam, weil der in § 3 Abs. 10 WBS geregelte Beitragssatz - immer noch - gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG verstoße.
Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder tragenden Begründung ein Berufungszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2023 - 3 B 44.22 -, juris Rn. 20, und vom 7. Dezember 2021 - 3 B 6.21 -, juris Rn. 6). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat jedenfalls den zweiten Begründungsstrang - Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG - nicht mit einem durchgreifenden Zulassungsgrund angegriffen.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsantrag hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des angenommenen Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot ausgeführt, die Beklagte habe die Beitragskalkulation nach dem stattgebenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren OVG 9 A 10.12 zwar korrigiert und die angesetzten Anschaffungs- und Herstellungskosten reduziert. Auch danach seien indessen auf der Aufwandsseite der Kalkulation Anschaffungs- und Herstellungskosten für Maßnahmen aus dem Zeitraum 1992 bis 1997 angesetzt worden, ohne dass eine Plausibilisierung erfolgt wäre. Dem tritt der Zulassungsantrag erfolglos entgegen. Insoweit bietet sich hinsichtlich der einzelnen Kostenpositionen das nachfolgende Bild.
a. Hinsichtlich der Kosten für vom Zweckverband selbst beauftragte Investitionen in das Rohrnetz hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Beklagte beziffere diese Kosten mit 10.265.157,05 Euro. Diesen Betrag habe sie im Zuge der Korrektur der Beitragskalkulation um 30,42 %, d. h. um einen Betrag von 3.123.142,55 EUR, reduziert, und zwar unter Verweis auf das Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts betreffend die Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Verbandes (Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris). Den Abschlagssatz von 30,42 % leite sie dabei aus dem Umstand ab, dass bei den für Abwasserdruckleitungen im Bereich Schmutzwasser entstandenen Kosten eine entsprechende Überschreitung der sog. „MUNR-Werte“ festzustellen gewesen sei. Diese Vorgehensweise des Zweckverbandes sei indessen nicht geeignet, die in der Kalkulation als Aufwand berücksichtigten Investitionskosten zu plausibilisieren. Dies gelte schon deshalb, weil die Vergleichbarkeit von Schmutz- und Trinkwasserdruckleitungen lediglich behauptet werde und – etwa aufgrund unterschiedlicher Rohrdurchschnitte – auch nicht offenkundig sei. Dessen ungeachtet entspreche die Vorgehensweise der Beklagten auch nicht derjenigen des Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollurteil vom 15. Juni 2021. In dieser Entscheidung habe das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass Abweichungen von bis zu 30% von den oberen MUNR-Vergleichswerten noch als gerechtfertigt angesehen werden könnten. Die Beklagte habe hier aber keinen Aufschlag auf einen MUNR-Vergleichswert vorgenommen, sondern eine bestimmte prozentuale Kostenüberschreitung im Bereich Schmutzwasser ermittelt und diesen Prozentsatz dann im Bereich Trinkwasser von den maßgeblichen Kosten abgezogen. Ungeachtet dessen sei die von der Beklagten angenommene Kostenüberschreitung im Schmutzwasserbereich auch nicht mit der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Juni 2021 in Einklang zu bringen, wonach die oberen MUNR-Vergleichswerte um mehr als 70% überschritten gewesen seien (UA, S. 12).
Die Beklagte macht gegen diese Überlegungen des Verwaltungsgerichts geltend, für diese Maßnahmen könnten zwar tatsächlich Vergabeverstöße des Verbandes nicht ausgeschlossen werden. Dem habe sie aber durch eine Kürzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten um 30,42 % Rechnung getragen. Sie sei dabei davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der beitragsfähigen Investitionskosten die Trinkwasserleitungen mit Abwasserdruckleitungen vergleichbar seien. Dem liege die Überlegung zu Grunde, dass die Trink- und Schmutzwassererschließungsmaßnahmen zum großen Teil parallel ausgeschrieben worden seien, die Leitungen aus dem gleichen Material bestünden und die gleiche Wanddicke hätten. Zur Ermittlung des prozentualen Abschlags sei daher zunächst geprüft worden, inwieweit bei den Abwasserdruckleitungen die Maßnahmen nicht teurer gewesen seien als im MUNR-Katalog angegeben. Für den restlichen Teil der Abwasserdruckleitungen sei jeweils die tatsächliche Kostenüberschreitung gegenüber den MUNR-Werten festgestellt worden. Dies habe einen prozentualen Anteil von 30,42 % ergeben, der im Rahmen der Ermittlung der erforderlichen Kosten für Trinkwasserleitungen abgezogen worden sei. Wenn man das vorgenannte Vorgehen für nicht plausibel erachte, dann seien die entsprechenden Kosten jedenfalls mit einem Abzug von 31,8 % in der Kalkulation zu berücksichtigen. Das Oberverwaltungsgericht habe im Normenkontrollurteil vom 15. Juni 2021 für den Bereich der Abwasserbeseitigungsanlagen festgestellt, dass man bei den oberen MUNR-Vergleichswerten einen Aufschlag von 30% vornehmen könne; auf dieser Grundlage sei es für diesen Bereich zu einer Kostenüberschreitung von 31,81 % gekommen. Es sei plausibel, den Aufwand für die vom Verband in den Jahren 1992 bis 1997 ausgeschriebenen Baumaßnahmen entsprechend zu kürzen. Die Maßnahmen im Trink- und Schmutzwasserbereich seien zusammen ausgeschrieben worden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung betreffe deshalb die erforderliche Kostenreduzierung im selben Maße auch die Trinkwasseranlagen, so dass man dort denselben prozentualen Abschlag ansetzen könne. Dies entspreche auch dem der abgabenerhebenden Stelle zukommenden Beurteilungsspielraum.
Dies greift nicht durch. Bezüglich des in der Korrektur der Beitragskalkulation vom Dezember 2021 angenommen Abschlagswertes von 30,42 % setzt sich der Zulassungsantrag weder mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dieser Wert sei mit den Feststellungen des Senats im Urteil vom 15. Juni 2021 nicht in Einklang zu bringen, wonach die Überschreitung der oberen MUNR-Vergleichswerte mehr als 70 % betragen habe, noch gibt er eine nachvollziehbare Begründung für den vorgenannten Abschlagswert. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 15. Juni 2021 geltend macht, dass allenfalls eine Reduzierung der Kosten um 31,81% notwendig sei, um deren Erforderlichkeit zu plausibilisieren, verhilft auch dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die Feststellungen im Urteil vom 15. Juni 2021 beruhen auf einem Vergleich der in die Beitragskalkulation (Schmutzwasser) eingeflossenen Kosten mit den entsprechenden Orientierungswerten des MUNR-Katalogs (a. a. O., Rn. 34 ff.). Zielsetzung des vom damaligen Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung herausgegebenen MUNR-Katalogs ist es gewesen, Orientierungswerte für den Kostenaufwand bei der Abwasserableitung und -behandlung zur Verfügung zu stellen. Dass diese Orientierungswerte vom Anspruch des Kataloges her auf den Trinkwasserbereich übertragen werden können, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Auch mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, die Vergleichbarkeit von Schmutz- und Trinkwasserdruckleitungen sei schon wegen der unterschiedlichen Rohrdurchschnitte nicht offenkundig, setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Hinzu kommt, dass sich die im Normenkontrollurteil vom 15. Juni 2021 angenommene Kostenüberschreitung auf die vom Verband zwischen 1992 und 1997 im Schmutzwasserbereich durchgeführten Maßnahmen bezog, die die Beklagte in der sog. "A3-Tabelle (SW)" aufgeführt hatte. Bei etlichen diesen Maßnahmen lässt sich kein sachlicher oder örtlicher Bezug zu den im Trinkwasserbereich in den Jahren 1992 bis 1997 getätigten Investitionen erkennen, für die die Beklagte im Rahmen der zur Trinkwasserbeitragssatzung durchgeführten Normenkontrollverfahren eine entsprechende "A3-Tabelle (TW)" erstellt hatte. Dies gilt zunächst für die Investitionen in die Kläranlage H____, daneben aber auch für die Maßnahmen Ortsentwässerung G____, Ortsentwässerung D____, Ortsentwässerung G____, Ortsentwässerung K____, Ortsentwässerung W____ sowie die Überleitung L____-K____. Bei mehreren der vorgenannten Maßnahmen wurden nach der von der Beklagten im Verfahren OVG 9 A 5.12 vorgelegten Untersuchung die (oberen) MUNR-Werte eingehalten oder nur geringfügig überschritten, was sich für die Beklagte günstig auf die festgestellte Kostenüberschreitung im Schmutzwasserbereich auswirkte. Umgekehrt findet sich für die in der A3-Tabelle (TW) aufgeführten Maßnahmen in P____ und K____ keine Entsprechung in der A3-Tabelle (SW). Auch bei allen anderen Maßnahmen fehlt jede Darlegung, dass sie in technischer und örtlicher Hinsicht vergleichbar waren. Die behauptete gemeinsame Ausschreibung von Trink- und Schmutzwassermaßnahmen besagt noch nicht, dass sich etwaige Kostenüberschreitungen in beiden Bereichen decken. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Feststellung im Urteil vom 2. November 2021 (- OVG 9 A 10.12 -, juris Rn. 30). Der Senat hat dort lediglich mit Blick auf die den Geschäftsbereich Abwasserentsorgung betreffenden Jahresabschlussprüfungen 1992-1994 festgestellt, es sei lebensfremd anzunehmen, dass die wiederholt und fortlaufend festgestellten Verstöße gegen das Vergaberecht nicht auch den Trinkwasserbereich betroffen hätten. Daraus folgt nicht, dass die Konsequenzen der Vergaberechtsverstöße und die Möglichkeit einer anderweitigen Plausibilisierung der Kosten in beiden Bereichen notwendigerweise deckungsgleich wären.
b. Hinsichtlich sieben weiterer, das Rohrnetz betreffende Maßnahmen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Zweckverband habe insoweit keinen kalkulatorischen Abschlag vorgenommen, weil die Beklagte davon ausgehe, dass die hierfür angefallenen Kosten von 1.700.839,95 EUR – anders als vom Oberverwaltungsgericht in seinem Normenkontrollurteil angenommen – nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens entstanden seien; die Maßnahmen seien durch Mitgliedsgemeinden ausgeschrieben und nach der Fertigstellung in das Anlagevermögen des Verbandes übergeben worden. Die Beklagte habe indessen keine Unterlagen vorgelegt, die die Behauptung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens belegten. Deshalb könnten die Vorgänge insgesamt nicht nachvollzogen werden (UA, S. 9 f.). Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts vermag der Zulassungsantrag nicht in Zweifel zu ziehen. Die Beklagte wiederholt die Behauptung einer Ausschreibung durch Mitgliedsgemeinden, legt aber nach wie vor keine Ausschreibungsunterlagen vor.
Soweit der Zulassungsantrag die Kosten für diese sieben Rohrnetzmaßnahmen unter Hinweis auf das Normenkontrollverfahren OVG 9 A 5.12 jedenfalls mit einem Abschlag von 30,42% bzw. 31,81% für berücksichtigungsfähig hält, ist dem aus den oben unter a. genannten Gründen nicht zu folgen.
c. Hinsichtlich des Hochbehälters Z____ hat der Zweckverband einen umlagefähigen Betrag von 2.564.473,24 Euro angesetzt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Beklagte weise insoweit lediglich darauf hin, dass die entsprechenden Maßnahmen nicht vom Verband ausgeschrieben und beauftragt worden seien, sondern auf einem Überleitungsvertrag vom 25. November/ 19. Dezember 1991 beruhten. Mit diesem Vertrag sei der zwischen der U_____ und der G_____ geschlossene Bauvertrag auf den Verband übertragen worden. Entsprechende Unterlagen habe die Beklagte jedoch nicht vorgelegt.
Hiergegen bringt die Beklagte vor, mangels Bestreitens habe überhaupt keine Veranlassung bestanden, weitere Unterlagen einzureichen. Der betreffende Überleitungsvertrag werde nunmehr mit dem Zulassungsantrag vorgelegt.
Dies greift nicht durch. Die in Rede stehenden Kosten für den Hochbehälter Z____ waren Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 9 A 10.12, in dem der Senat mit Urteil vom 2. November 2021 festgestellt hat, dass die kostenbezogene Erforderlichkeit der Maßnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997 vom Antragsgegner nicht plausibilisiert worden ist (juris Rn. 61). Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt schon deshalb keine andere rechtliche Bewertung, weil es unschlüssig und nicht nachvollziehbar ist. So gibt es keinen „Überleitungsvertrag vom 25. November/ 19. Dezember 1991“, sondern ausweislich der von der Beklagten mit dem Zulassungsantrag eingereichten Anlage „ASt 7“ einen – undatierten – Überleitungsvertrag zu dem von der U_____ mit der G_____ 25. November/ 19. Dezember 1991 geschlossenen Bauwerkvertrag. Unklar bleibt weiter, ob dieser Überleitungsvertrag wirksam geschlossen worden ist, da auf der eingereichten Abschrift die Unterschrift eines Vertreters der U_____ fehlt. Unbeschadet dessen beschränkte sich dieser Vertrag - entgegen dem Vorbringen der Beklagten - nicht darauf, den ursprünglichen Bauwerkvertrag auf den Verband zu „übertragen“. Der Überleitungsvertrag bestimmte vielmehr u. a. einen neuen Vergütungsbetrag i. H. v. 4.760.300 DM (= 2.433.902,74 EUR), und zwar „für die im Protokoll vom 30.06.93 beschriebenen Leistungen“. Ferner wurden „aus der Baubehinderung resultierenden Mehrkosten“ i. H. v. 255.434,61 DM (= 130.601,64 EUR) vereinbart. Abgesehen davon, dass die Beklagte weder die vorgenannte Leistungsbeschreibung vorgelegt noch die Mehrkosten erläutert hat und deshalb die Angemessenheit der Vergütung schon im Ansatz nicht nachvollzogen werden kann, handelte es sich bei dem Überleitungsvertrag nicht um einen bloßen Eintritt in einen zuvor von der U_____ ausgehandelten Vertrag, sondern angesichts der dargestellten Regelungen um ein - auch die Höhe der geltend gemachten Kosten beeinflussendes - wirtschaftliches Tätigwerden des Verbandes. Wie der Senat im Urteil vom 2. November 2021 unter Hinweis auf die entsprechenden Prüfberichte ausgeführt hat, bestehen insoweit durchgreifende Zweifel, ob der Verband im Zeitraum 1992 bis 1997 das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachtet hat. Durch das Zulassungsvorbringen der Beklagten können diese nicht ausgeräumt werden.
Auch hinsichtlich des Hochbehälters Z____ kann dem Vortrag der Beklagten, die Aufwendungen seien im Hinblick auf das Urteil des Senats im Verfahren OVG 9 A 5.12 jedenfalls mit einem Abzug von 31,8% in der Kalkulation zu berücksichtigen, nicht gefolgt werden. Zur Begründung wird auf das oben unter a. Ausgeführte verwiesen. Die dort angestellten Erwägungen gelten erst recht für den Hochbehälter Z____, der keinen erkennbaren Bezug zu dem die Abwasserentsorgung betreffenden Untersuchungsgegenstand des MUNR-Katalogs oder zu Maßnahmen aufweist, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 9 A 5.12 waren.
d. Hinsichtlich des Wasserwerks L____ hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass für die von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen i. H. v. 409.624,51 EUR keine (weitere) Plausibilisierung erfolgt sei. Die Beklagte wendet hiergegen ein, die Investitionskosten für das Wasserwerk L____ habe der Verband gezahlt, ohne zuvor die Maßnahme beauftragt zu haben. Das Wasserwerk sei im Auftrag der Westgruppe der sowjetischen Streitkräfte umfangreich saniert, erweitert und dem Zweckverband nachfolgend von der U_____ unentgeltlich übertragen worden. Allerdings habe es zu diesem Zeitpunkt noch offene Restleistungen und noch nicht abgerechnete Leistungen gegeben, die dem Verband in Rechnung gestellt und von diesem bezahlt worden seien. Hierbei handle es sich um beitragsfähige Kosten, für die kein Abzug vorgenommen werden müsse. Die entsprechenden Rechnungen seien dem Zulassungsantrag beigefügt.
Dies vermag ebenfalls keine Richtigkeitszweifel zu begründen. Auch hinsichtlich des Wasserwerks L____ erfolgt durch das Zulassungsvorbringen keine Plausibilisierung der geltend gemachten Kosten, die eine vom Normenkontrollurteil im Verfahren OVG 9 A 10.12 abweichende Bewertung rechtfertigen könnte. Die nunmehr von der Beklagten vorgelegten Rechnungsunterlagen sind nicht mit der Behauptung der Beklagten in Einklang zu bringen, der Verband habe lediglich Rechnungen für noch von der Westgruppe der sowjetischen Streitkräfte und/oder der U_____ beauftrage Leistungen bezahlt. So ist in der Rechnung 245/94 von einem Auftrag des Verbandes vom 28. Juni 1994 die Rede, er wird auch durchgehend als Bauherr bezeichnet. Entsprechendes gilt für die mit dem Anlagenkonvolut 12 vorgelegten Unterlagen (Erweiterung Wasserwerk; Bau von 2 Brunnen): Die Rechnung der T_____ bezieht sich auf einen - nicht vorgelegten Bauvertrag - vom 11. Mai 1994; die Firma R_____ wurde im Juni 1994 vom Verband selbst bezüglich der Pumpenmotore beauftragt und nach den vorgelegten Unterlagen auch wegen des Baus von Versorgungsbrunnen.
Soweit die Beklagte auch hinsichtlich der Aufwendungen für das Wasserwerk L____ hilfsweise geltend macht, diese seien jedenfalls mit einem Abzug von 31,8 % berücksichtigungsfähig, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch das Wasserwerk L____ weist keinen Bezug zum Gegenstand des Verfahrens OVG 9 A 5.12 auf, so dass auf die entsprechenden Ausführungen zum Hochbehälter Z____ unter oben c. verwiesen werden kann.
e. Schließlich greift auch nicht der Einwand der Beklagten, dass alle Fördermittel aus der Beitragskalkulation herausgenommen werden müssten, die sich auf Anlagenteile bezögen, die nicht ansatzfähig seien. Die Beklagte legt entgegen dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon nicht dar, dass bei einer solchen Herausrechnung der Fördermittel kein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot mehr vorliegen würde.
2. Nach dem Vorstehenden weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche Schwierigkeiten bestehen dann, wenn die Richtigkeit einer tragenden Tatsachenfeststellung oder einer tragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren als offen anzusehen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die im Zulassungsantrag angeführten Gesichtspunkte lassen sich – wie unter 1. ausgeführt – im Berufungszulassungsverfahren klären.
3. Ferner kommt der Rechtssache im Hinblick auf die Darlegungen des Zulassungsantrags keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die erstinstanzliche Entscheidung eine bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung gewesen ist, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung in einem Berufungsverfahren im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage,
welche Anforderungen an die Darlegungslast für die Erforderlichkeit der Kosten bestehen, wenn eine Indizwirkung aufgrund ordnungsgemäßer öffentlicher Ausschreibungsverfahren entfällt,
bedarf keiner weitergehenden Klärung im Berufungsverfahren, da sie in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt ist (vgl. etwa Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 19 ff.; Urteil vom 2. November 2021 - OVG 9 A 10.12 -, juris Rn. 24 ff.).
Die weitere von der Beklagten aufgeworfene Frage,
ob Unterlagen zu einem Sachvortrag einzureichen sind, wenn weder von einer Partei noch von einem Gericht der Sachvortrag bisher weder hinterfragt noch angezweifelt worden ist,
rechtfertigt die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil nicht ansatzweise dargelegt worden ist, dass sich die Frage in dieser Form im Berufungsverfahren stellen würde.
Schließlich führt auch die Frage,
ob ein für den Bereich von Abwasseranlagen ermittelter Kostenabschlag für Maßnahmen, die möglicherweise auf nicht ordnungsgemäßen Ausschreibungsverfahren beruhen, auch für den Bereich von Trinkwasseranlagen angewendet werden können, wenn die Maßnahmen parallel ausgeschrieben worden sind,
nicht zur Zulassung der Berufung, da sie sich nicht verallgemeinerungsfähig beantworten lässt.
4. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
Die Beklagte rügt im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Hochbehälter Z____, dem Wasserwerk L____ und den – nach ihrem Vortrag – gemeindlich beauftragten Investitionen in das Rohrnetz sinngemäß, das Verwaltungsgericht habe im Vorfeld nicht darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit dieser Kosten nicht hinreichend plausibilisiert worden sei und deshalb eine für sie überraschende Entscheidung getroffen. Dieser Vortrag trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Verfügung vom 16. Mai 2023 unter Hinweis auf das Normenkontrollurteil des Senats im Verfahren OVG 9 A 10.12 ausdrücklich zu einer weiteren Plausibilisierung der Aufwendungen aus den Jahren 1992 bis 1997 aufgefordert. Hinzu kommt, dass die kostenbezogen Erforderlichkeit der Maßnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997 von der Klägerseite auch im vorliegenden Verfahren ausdrücklich gerügt worden ist. Damit hat das Verwaltungsgericht weder gegen die Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen noch liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor.
Auch die von der Beklagten als überraschend gerügten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Aufgabenträgerschaft der Mitgliedsgemeinden können dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie nicht entscheidungstragend gewesen sind. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Verwaltungsgericht die Höhe der Kosten für die (nach dem Beklagtenvortrag) von den Mitgliedsgemeinden beauftragten Investitionen in das Rohrnetz schon deshalb als nicht plausibilisiert angesehen, weil die behauptete Durchführung von Vergabeverfahren nicht durch entsprechende Unterlagen belegt worden sei (UA, S. 9 f.).
Soweit die Beklagte schließlich hinsichtlich der vorgenannten Maßnahmen sowie hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Trinkwasserleitungen und Abwasserdruckleitungen pauschal einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz geltend macht, genügt das Zulassungsvorbringen nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Beklagte setzt sich insoweit nicht mit der Rechtsprechung des Senats auseinander. Danach ist die Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbots durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible Beitragskalkulation zu belegen. Insoweit besteht eine Bringschuld der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu erfüllen ist. Diese sich aus § 8 Abs. 4 Satz 2, 4, 7 und 8 KAG ergebende materiell-rechtliche Verpflichtung korrespondiert mit einer entsprechenden prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO) der beitragserhebenden Stelle, die zugleich die Amtsermittlungspflicht des Gerichts begrenzt (vgl. Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 19 ff.). Welche Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hier geboten gewesen wären, legt der Zulassungsantrag nicht ansatzweise dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.