Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 28.01.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 2 S 71.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 14 Abs 3 BauGB, § 15 Abs 1 BauGB, § 1 Abs 5 BauNVO, § 2 Abs 4 Nr 4 BauO BE, § 2 Abs 4 Nr 17 BauO BE, § 2 Abs 4 Nr 18 BauO BE, Einzelanl Nr 15 Abs 1a ASOG Bln, § 1 BauGBAG BE |
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 11.250 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
1. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber der im Bescheid des Antragsgegners vom 23. April 2013 verfügten Zurückstellung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB) ist nicht aus den von der Antragstellerin geltend gemachten Gründen zu beanstanden.
a) Ohne Erfolg bemängelt die Antragstellerin, die die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung ihres Grundstücks mit einer Verkaufsfläche von etwa 10.000 m² für den Handel mit gebrauchten Fahrzeugen (überwiegend Pkw) beantragt hat, für die Zurückstellung fehle es an einem Antrag der Gemeinde bzw. des für den Erlass einer Veränderungssperre zuständigen Satzungsgebers. Ist die Gemeinde, wie im Falle Berlins, zugleich Träger der Baugenehmigungsbehörde, so bedarf es keines Antrags nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB (ebenso BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 – III ZR 282.00 –, juris Rn. 13; Nieders. OVG, Beschluss vom 28. November 2006 – 1 ME 147.06 –, juris Rn. 32; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 17. März 2006 – 8 B 1920.05 –, juris Rn. 24; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2013, § 15 Rn. 1a und Rn. 36; Sennekamp in: Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2013, § 15 Rn. 33). Diese Bestimmung räumt der Gemeinde zum Schutz ihrer Planungshoheit gegenüber der Baugenehmigungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen ein subjektives Recht auf Zurückstellung ein. Dieses Schutzes bedarf die Gemeinde jedoch nicht, wenn ihre Genehmigungsbehörde den Schutzzweck selbst erfüllen kann. Insoweit gelten dieselben Erwägungen, auf die das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 19. August 2004 – 4 C 16.03 –, juris Rn. 12) seine Ansicht stützt, die mit der unteren Baugenehmigungsbehörde identische Gemeinde dürfe die Ablehnung des Bauantrags nicht mit der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB begründen.
Ein landesrechtliches Antragserfordernis oder die Verletzung einer landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung zeigt die Antragstellerin ebenfalls nicht auf. Sie macht gegenüber dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Zuständigkeit des Bezirksamts im Bereich der Bauaufsicht (§ 2 Abs. 4 ASOG Bln i.V.m. Nr. 15 Abs. 1 Buchst. a des Zuständigkeitskatalogs in der Anlage hierzu) und auf die (grundsätzliche) Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch durch die Bezirke (§ 1 AGBauGB) geltend, es hätte einer Entscheidung des als Satzungsgeber für den Erlass einer Veränderungssperre berufenen Organs bedurft. Dies trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil es sich bei der Zurückstellung allein um eine verfahrensbezogene Entscheidung im Rahmen des von der Bauaufsichtsbehörde geführten Baugenehmigungsverfahrens, nicht aber um einen Bestandteil eines auf den Erlass einer Veränderungssperre gerichteten Rechtssetzungsverfahrens handelt.
b) Ebenso wenig dringt die Antragstellerin mit dem Einwand durch, es fehle an einer hinreichend konkreten und damit sicherungsfähigen Planung. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Planung sei spätestens mit dem Stand des Bebauungsplanentwurfs vom März 2011 auch nach außen hinreichend konkretisiert gewesen, hält sie entgegen, der von dem Verwaltungsgericht benannten Linkbezeichnung lasse sich nicht ablesen, seit wann der Entwurf in das Internet eingestellt gewesen sei. Jedenfalls sei ihr diese Zugriffsmöglichkeit nicht bekannt gewesen. Aus Rechtsstaatsgründen müsse für die Baubeteiligten aber erkennbar sein, was künftig erlaubt und verboten sein solle.
Diesen Einwänden ist aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht zu folgen. Eine Zurückstellung setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraus, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gegeben sind. Dafür müssen deren Anforderungen und damit auch der Entwurfsstand der zu sichernden Planung indes nicht notwendig, etwa als Begründung der Veränderungssperre, offengelegt sein, sondern es genügt, wenn die Gemeinde einen entsprechenden Nachweis etwa aus den Protokollen der Gemeinderatssitzungen einschließlich der entsprechenden Sitzungsvorlagen führen kann (Mitschang in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 14 Rn. 9; Sennekamp in: Brügelmann, a.a.O., § 14 Rn. 32; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 4 BN 34.09 –, juris Rn. 9). Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Antragstellerin aufgrund der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Jahre 2010 (ABl. S. 764) und der öffentlichen Auslegung im März/April 2011 (ABl. S. 450) über den voraussichtlichen Planinhalt hätte informieren können. Ausweislich der Planbegründung wurde der Planentwurf nebst Begründung zudem parallel zur öffentlichen Auslegung in das Internet eingestellt, wo sie weiterhin abrufbar sind ().
Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, ein genereller Ausschluss der Einzelhandelsnutzung, wie ihn der Entwurf des Bebauungsplans vorsehe, sei in einem so großen Bereich nicht zulässig, zumal ein Veränderungsdruck durch Einzelhandelsnutzungen zulasten der industriellen Zwecke nicht zu verzeichnen und ihr Vorhaben, das sich nicht mit einer nahen Wohnnutzung vertrage, auf gewerblich bis industriell geprägte Gebiete angewiesen sei, greifen diese gegen die Rechtmäßigkeit des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans gerichteten Einwendungen gegenüber der Zurückstellung des Bauantrags nicht durch. Eine Veränderungssperre und damit eine Zurückstellung ist als Sicherungsmittel nur dann ungeeignet, wenn sich das mit dem Aufstellungsbeschluss verfolgte Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2005 – 4 BN 61.05 –, juris Rn. 3; Sennekamp in: Brügelmann, a.a.O., § 14 Rn. 34). Dass dies der Fall wäre, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, das von dem Antragsgegner verfolgte Ziel, über den Ausschluss einer eigenständigen Einzelhandelsnutzung schon bisher als Gewerbe- oder Industriegebiet ausgewiesene Flächen für das produzierende bzw. verarbeitende Gewerbe zu sichern, lasse sich unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 5 BauNVO zulässigerweise mit den Mitteln der Bauleitplanung verfolgen. Selbst wenn (noch) kein spürbarer Nachfragedruck vorhanden sei, bestehe eine städtebauliche Rechtfertigung, dem produzierenden Gewerbe ein gewisses Maß an Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern. Der Nutzungsausschluss sei auch keine unzulässige Negativplanung, da hierdurch positive Planungsziele erreicht werden sollten. Diesen Entscheidungsgründen ist die Beschwerde nicht überzeugend entgegengetreten.
c) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben der Antragstellerin sei geeignet, die Verwirklichung der Planungsziele des Antragsgegners wesentlich zu erschweren (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB), ist aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt zunächst davon ab, ob der Bebauungsplanentwurf bereits konkrete Festsetzungen enthält, mit denen das Vorhaben unvereinbar ist. Das ist hier, wie das Verwaltungsgericht von der Beschwerde unbeanstandet ausgeführt hat, der Fall, da der von der Antragstellerin geplante Gebrauchtwagenhandel eine eigenständige Einzelhandelsnutzung darstellt, die auf den Gewerbe- und Industrieflächen innerhalb des Plangebiets gerade ausgeschlossen werden soll. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungsziele unter diesen Umständen nicht allein mit der Begründung verneinen, die Größe ihres Grundstücks sei im Vergleich zur Größe des Plangebiets vernachlässigbar und in keiner Weise dominant. Das Planungsziel besteht darin, die im Plangebiet belegenen Gewerbe- und Industrieflächen für eine Nutzung durch das produzierende oder verarbeitende Gewerbe zu sichern. Das weitgehend unbebaute Vorhabengrundstück I... besteht nach dem mit dem Bauantrag eingereichten Grundbuchauszug aus zwei Flurstücken mit einer Grundfläche von zusammengerechnet über 14.000 m². Dass es sich aufgrund seiner Größe oder aus anderen Gründen nicht zur Aufnahme eines produzierenden oder verarbeitenden Gewerbebetriebs eignete, ist nicht ersichtlich. Dass die Grundstücksgröße im Verhältnis zur Gesamtfläche der Grundstücke, die nach dem Bebauungsplan dem produzierenden bzw. verarbeitenden Gewerbe vorbehalten bleiben sollen, vergleichsweise gering ist, erlaubt nicht den Schluss, die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens beeinträchtige das Ziel der Planung allenfalls unwesentlich, denn einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung entspricht es regelmäßig, zusammenhängende Bereiche einer einheitlichen Nutzung zuzuführen. Dass hier etwas anderes gelten könnte, legt die Antragstellerin nicht dar. In der Begründung des Bescheides vom 23. April 2013 wird insoweit ausgeführt, es handle sich bei dem Bereich um die I... um einen wichtigen Produktionsstandort des Bezirks, dessen Erfolg laut EpB, d.h. dem in der Begründung des Bebauungsplanentwurfs angesprochenen „Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich“ als Bestandteil des vom Berliner Senat am 25. Januar 2011 beschlossenen „Stadtentwicklungsplans Industrie und Gewerbe“, maßgeblich von seiner Profilierung abhänge. Eine weitere Ansiedlung von Gebrauchtwagen-Handelsflächen stehe somit einer zukunfts- und standortgerechten Nutzung des Gebiets entgegen. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand der Antragstellerin, auf den anderen Grundstücken im Plangebiet würde durch die Zulassung ihres Vorhabens kein Präjudiz geschaffen, denn sie legt keine besonderen Umstände dar, die es ausschließen könnten, ihr Grundstück als Berufungsfall anzuführen, sollte der Antragsgegner auch gegenüber anderen Einzelhandelsvorhaben eine Zurückstellung verfügen.
d) Die Antragstellerin bezieht sich weiter auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach eine Zurückstellung nicht in Betracht komme, wenn bereits eine verfestigte Rechtsposition im Sinne des § 14 Abs. 3 BauGB vorliege, und macht geltend, eine derartige Rechtsposition stehe ihr zu, da sie die Nutzung bereits genehmigungsfrei aufgenommen habe. Damit vermag die Beschwerde ebenfalls nicht durchzudringen.
aa) Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht ihr Vorhaben als Sonderbau nach § 2 Abs. 4 Nr. 18 BauO Bln eingestuft haben. Nach dieser Auffangvorschrift sind Anlagen und Räume Sonderbauten, die im Katalog der Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt sind, deren Art oder Nutzung jedoch mit vergleichbaren Gefahren verbunden ist. Das Verwaltungsgericht beruft sich insoweit auf die Bestimmung des § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO Bln, die Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Brutto-Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben, zu Sonderbauten erklärt. Dass diese Regelung, wie die Antragstellerin wohl zutreffend einwendet, unmittelbar nur Gebäude erfasst, steht einer analogen Heranziehung, von der das Verwaltungsgericht ersichtlich ausgeht, nicht von vornherein entgegen. Die Beurteilung, das Vorhaben weise ein mit Verkaufsstätten im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO Bln vergleichbares Gefahrenpotential auf, ist ebenfalls nicht aus den von der Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründen zu beanstanden. Sie erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung bereits im Hinblick auf die vom Antragsgegner in erster Linie angeführten Brandgefahren als gerechtfertigt. Eine Einstufung eines Vorhabens als Sonderbau hat u.a. zur Folge, dass weder eine Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO Bln) noch eine Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 BauO Bln) in Betracht kommt, so dass der volle Prüfungsumfang des regulären Baugenehmigungsverfahrens (§ 65 BauO Bln) gilt. Die bauaufsichtliche Prüfung, ob gegenüber Brandgefahren hinreichend vorgesorgt ist, wird bei Sonderbauten dadurch verstärkt, dass es einer bauaufsichtlichen Überprüfung des Brandschutznachweises im Genehmigungsverfahren bedarf (vgl. § 67 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln, §§ 13 f. BauVerfVO). Daneben kann die Bauaufsichtsbehörde an Sonderbauten besondere Anforderungen zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 BauO Bln stellen (vgl. § 52 BauO Bln, zu Brandgefahren etwa dessen Abs. 1 Nr. 7). Eine diese erweiterten bauaufsichtlichen Befugnisse rechtfertigende vergleichbare Gefahrenlage wie in den Fällen des § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO Bln ergibt sich hier zunächst daraus, dass das Grundstück der Antragstellerin, wie regelmäßig bei Verkaufsstätten im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO Bln, bestimmungsgemäß von Kunden aufgesucht wird, die mit den Örtlichkeiten nicht notwendig vertraut sind. Zwar sind einzelne, allein in Gebäuden drohende Brandgefahren, etwa durch Rauch, Explosionen oder Einsturz von Bauteilen, bei einer weitgehend auf das Freigelände beschränkten Nutzung des Gebrauchtwagenverkaufsplatzes nicht oder nicht in gleicher Weise zu erwarten. Dies steht der Annahme eines gleichwohl vergleichbaren Gefahrenpotentials jedoch nicht entgegen, denn die möglicherweise geringeren Gefahren bei einem Brand im Freien werden durch die erhebliche Größe der Verkaufsfläche von etwa 10.000 m² kompensiert, die den Eingangswert, ab dem Verkaufsstätten nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO Bln Sonderbauten darstellen, um ein Vielfaches überschreitet. Dies lässt nicht nur eine entsprechend höhere Anzahl von Besuchern, sondern auch eine höhere Menge von Gütern, die in Brand geraten können, erwarten, womit sich der Umfang der drohenden Gefahren vervielfacht. Nach den von der Beschwerde nicht beanstandeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind Stellflächen für 500 Pkw vorgesehen. Hinzu kommt, dass bei gebrauchten Fahrzeugen, zumal wenn sie nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind oder es sich, wie nach Beobachtungen des Antragsgegners offenbar bei einigen der zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge, um Unfallfahrzeuge handelt, eine erhöhte Brandgefahr besteht, und Pkw generell nicht leicht zu löschen sind. Insoweit liegt auch eine Vergleichbarkeit mit Anlagen nach § 2 Abs. 4 Nr. 17 BauO Bln vor, deren Nutzung durch den Umgang mit oder der Lagerung von Stoffen mit erhöhter Brandgefahr verbunden ist. Des Weiteren muss angesichts des Zuschnitts des Grundstücks, das nur mit einer Schmalseite an eine öffentliche Straße angrenzt und etwa 200 m tief ist, sowohl eine rasche Evakuierung als auch ein effektiver Löschangriff gewährleistet sein. Diese Umstände legen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung in gleicher Weise wie bei Verkaufsstätten im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO Bln die Notwendigkeit eines bereits im Genehmigungsverfahren bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweises nahe.
bb) Im Übrigen hätte die Antragstellerin selbst dann, wenn das Vorhaben – entgegen dem vorstehend Ausgeführten – nicht als Sonderbau zu qualifizieren wäre, die Nutzung nicht vor der Zurückstellung ihres Bauantrags genehmigungsfrei aufnehmen dürfen.
Dass einer der Tatbestände für ein verfahrensfreies Vorhaben nach § 62 BauO Bln vorläge, zeigt sie nicht auf.
Ebenso wenig legt sie die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO Bln dar. Nach Absatz 3 Satz 2 dieser Bestimmung darf die Nutzung im Genehmigungsfreistellungsverfahren frühestens einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden. Die Antragstellerin hat jedoch bis zur Zurückstellung ihres Bauantrags nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Welche Unterlagen dies sind, ergibt sich aus § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln i.V.m. §§ 1 ff. BauVerfVO. Danach fehlte es jedenfalls an einem vom Antragsgegner in der Eingangsbestätigung vom 7. Februar 2013 angeforderten Lageplan (§ 7 Nr. 1 BauVerfVO). Die bisher eingereichten Pläne genügen nicht den Anforderungen des § 3 BauVerfVO. Ob die weiteren vom Antragsgegner angeforderten Unterlagen erforderlich waren und ob die Bauvorlagen gemäß § 66 Abs. 1 BauO Bln, was im Hinblick auf die geplante Errichtung von Bürocontainern der Fall sein könnte, von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser hätten unterschrieben sein müssen, bedarf angesichts dessen hier keiner Entscheidung.
Nicht entschieden werden muss unter diesen Umständen ferner, ob die weitere Voraussetzung für eine Genehmigungsfreistellung nach § 63 Abs. 2 Nr. 3 BauO Bln vorlag, wonach die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt haben darf, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. An dieser negativen Tatbestandsvoraussetzung könnte es im Hinblick auf die Mitteilung der Bauaufsichtsbehörde in der Eingangsbestätigung fehlen, das Vorhaben werde nach § 65 BauO Bln bearbeitet. Selbst wenn entgegen den obigen Ausführungen die Einordnung des Vorhabens als Sonderbau unzutreffend und damit der vom Antragsgegner erklärte Übergang in das reguläre Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO Bln) unstatthaft gewesen wäre, könnte diese Mitteilung, aus der sich jedenfalls der Wille der Bauaufsichtsbehörde ergibt, ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, einer Genehmigungsfreistellung entgegenstehen, zumal die Antragstellerin ihr Vorhaben nicht unter Verwendung des für das Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgeschriebenen Formulars (§ 1 Abs. 4 BauVerfVO) angezeigt, sondern am 22. Januar 2013 einen „Antrag auf vereinfachte Baugenehmigung (§ 64 BauO Bln)“ gestellt, d.h. selbst ein Genehmigungsverfahren eingeleitet hat.
e) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin schließlich geltend, die Entscheidung über ihren Bauantrag hätte nicht bis zum 22. April 2014 ausgesetzt werden dürfen.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die durch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmte Höchstdauer einer Zurückstellung von 12 Monaten sei gewahrt. Es könne offen bleiben, ob Zeiten einer sog. faktischen Zurückstellung auf die zulässige Dauer einer förmlichen Zurückstellung anzurechnen seien. Eine Anrechnung faktischer Sperrzeiten komme jedenfalls nur in Betracht, wenn der Bauantrag rechtlich fehlerhaft oder zögerlich behandelt worden sei. Dies sei nicht ersichtlich, denn die der Bauaufsichtsbehörde einzuräumende Bearbeitungsfrist sei mit der im Baurecht häufig drei Monate unvermeidbar überschreitenden Frist nach § 75 VwGO abzustimmen. Hieran gemessen sei die Bearbeitungszeit von rund drei Monaten seit Eingang des Baugesuchs am 22. Januar 2013 nicht zu beanstanden.
Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin hiergegen ein, statt nach § 75 VwGO hätte die Bearbeitungszeit an der einmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln bemessen werden müssen, zumal es nicht um die komplette Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens, sondern einzig um die Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit gehe. Die Heranziehung des § 63 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln überzeugt schon deshalb nicht, weil sich diese Vorschrift auf das Genehmigungsfreistellungsverfahren bezieht. Die Antragstellerin hatte jedoch, wie bereits ausgeführt, die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt. Zudem kann der Bauaufsichtsbehörde eine verzögerte Entscheidung schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil, wie ebenfalls bereits ausgeführt, erforderliche Unterlagen noch im Zeitpunkt der Zurückstellung fehlten und die Antragstellerin zu ihrer Nachreichung eine Fristverlängerung beantragt hatte.
2. Aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber der mit weiterem Bescheid des Antragsgegners vom 21. Juni 2013 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung und Zwangsmittelandrohung. Die Antragstellerin macht hiergegen unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen zur Zurückstellung geltend, die aufgenommene Nutzung bedürfe keiner Baugenehmigung. Dies ist indes aus den oben dargelegten Gründen angesichts der Sonderbauqualität des Vorhabens und, unabhängig davon, wegen Fehlens der Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO Bln nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bemessung orientiert sich der Senat an den im Beschluss des Verwaltungsgerichts für die erstinstanzliche Festsetzung dargelegten Gründen, gegen die im Beschwerdeverfahren keine Einwendungen erhoben worden sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).