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Einstweilige Anordnung; Normenkontrolle; Veränderungssperre; Aufstellungsbeschluss; ortsübliche Bekanntmachung; Hauptsatzung; Aushang in Bekanntmachungskästen; Vermerk des Anschlags und der Abnahme; ausgehängte Exemplare; räumlicher Geltungsbereich; Karte; verkleinerter Abdruck; verbale Umschreibung des Geltungsbereichs; Ersatzbekanntmachung; Ersatzverkündung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 13.04.2011
Aktenzeichen OVG 2 S 94.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 47 Abs 6 VwGO, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 2 Abs 1 S 2 BauGB, § 16 Abs 2 S 1 BauGB

Tenor

Die von der Antragsgegnerin am 22. Juni 2010 beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 11 „Windpark Danna II“, wird außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, ein Unternehmen der Windenergiebranche, wendet sich mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine von der Antragsgegnerin erlassene Veränderungssperre. Sie beabsichtigt, in deren Geltungsbereich sieben weitere Windkraftanlagen zu errichten.

Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss in ihrer Sitzung am 22. Juni 2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Windpark Danna II“. In derselben Sitzung beschloss sie eine Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 11 „Windpark Danna II“. § 2 der Satzung (Räumlicher Geltungsbereich) lautet wie folgt:

„Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das in der Anlage dargestellte Gebiet, welches im Wesentlichen wie folgt umgrenzt ist:

Im Norden: innerhalb des Waldgebietes an der nördlichen Grenze des Schwabecker Weges in östlicher Richtung bis zur Feldlage, dann weiter in einem Abstand von 0 – 160 m zur südlichen Waldgrenze des Lindower Waldes in östlicher Richtung bis zum Waldweg Lindow-Lüdendorf;

Im Osten: in südlicher Richtung in der Flur 7 entlang der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 156, quer durch die Flurstücke 155 und 157 bis zur westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 157 der Flur 7 am Feldweg. Über den Feldweg weiter in südöstliche Richtung durch die Flurstücke 155, 154, 152, 153, 156, 221, 144, 222, 131, 143 und 124 der Flur 5 und dann abknickend in südwestliche Richtung durch die Flurstücke 124, 125 und 223 der Flur 5 bis zur östlichen Waldspitze der Eckmannsdorfer Heide;

Im Süden: entlang der nördlichen Waldkante der Eckmannsdorfer Heide bis zum westlich gelegenen Weg von Eckmannsdorf zum Heideberg, nach Norden entlang der östlichen Grenze des B-Planes Windpark Danna bis zur Gemarkungsgrenze zu Feldheim;

Im Westen: in nördliche Richtung weiterführend entlang der Gemarkungsgrenze zu Feldheim bis zum Schwabecker Weg.“

In der Anlage zur Satzung befindet sich eine Karte im Maßstab 1:10.000, auf welcher der Geltungsbereich der Veränderungssperre farblich gekennzeichnet ist. Der Aufstellungsbeschluss und die Satzung über die Veränderungssperre wurden sowohl durch Aushänge in den Bekanntmachungskästen als auch durch Veröffentlichung im Amtsblatt für die Gemeinde Niedergörsdorf bekannt gemacht, wobei im Anschluss an den Bekanntmachungstext jeweils eine verkleinerte Fassung der Karte abgedruckt bzw. ausgehängt wurde.

Die Antragstellerin macht zur Begründung ihres Antrages geltend, die Veränderungssperre sei offensichtlich unwirksam. Die Satzung verstoße mangels eindeutiger Erkennbarkeit ihres Geltungsbereichs gegen das verfassungsrechtlich garantierte Bestimmtheitsgebot.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 6 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), denn sie hat hinreichend substanziiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die von der Antragsgegnerin erlassene Satzung über die Veränderungssperre in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt werden könnte. Sie hat durch Vorlage von Nutzungsverträgen über Grundstücke im Geltungsbereich der Veränderungssperre und erteilten Aufträgen für verschiedene Gutachten und naturschutzrechtliche Untersuchungen glaubhaft gemacht, dass sie konkret beabsichtigt, immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanträge für sieben weitere Windkraftanlagen zu stellen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt es auch nicht im Hinblick auf die am 27. Oktober 2010 beschlossene, mit der hier streitigen Satzung im Wesentlichen inhaltsgleiche Veränderungssperre an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar trifft es zu, dass eine Satzung, auch wenn sie nicht rechtsförmlich aufgehoben wird, ihre frühere Wirkung verliert, wenn sie durch eine neue, rechtswirksame Satzung ersetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 – 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2). Da die Satzung über die Veränderungssperre vom 27. Oktober 2010 mit Beschluss des Senats vom heutigen Tage gemäß § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt worden ist (OVG 2 S 20.11), ist sie jedoch nicht mehr geeignet, die rechtlichen Wirkungen der hier angegriffenen Satzung zu verdrängen.

Der Antrag ist auch begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die in diesem Rahmen anzustellenden Erwägungen decken sich weitgehend mit den zu § 32 BVerfGG entwickelten Grundsätzen; beide Vorschriften entsprechen sich in ihrer Zielrichtung. Weil eine Rechtsnorm außer Vollzug gesetzt werden soll, ist es notwendig, bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO einen strengen Maßstab anzulegen. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie ihren Erlass als unabweisbar erscheinen lassen. Die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber in der Hauptsache Erfolg hätte, sind mit den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe. Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Rechtsvorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2010 – OVG 2 S 34.10 – BA S. 2).

Nach diesem Maßstab ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall geboten, denn die angegriffene Veränderungssperre ist offensichtlich unwirksam, weil es an einer wirksamen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 22. Juni 2010 fehlt. Nach § 14 Abs. 1 BauGB setzt der Erlass einer Veränderungssperre den Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans voraus. Fehlt ein Aufstellungsbeschluss, so ist eine gleichwohl erlassene Veränderungssperre unwirksam. Dies gilt auch, wenn ein Aufstellungsbeschluss zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist, denn erst mit seiner Bekanntmachung wirkt der Aufstellungsbeschluss nach außen. Demnach ist auch die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2010, a.a.O., BA S. 3 m.w.N.). Die Anforderungen an die durch § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung richten sich im Wesentlichen nach Landes- und Ortsrecht. Danach ist, da es sich bei dem Aufstellungsbeschluss nicht um eine Satzung oder eine sonstige ortsrechtliche Vorschrift im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf i.V.m. der Bekanntmachungsverordnung handelt, hier allein die Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2008 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 24. März 2010 maßgebend. § 11 Abs. 2 Satz 3 der Hauptsatzung sieht bei ortsüblichen Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen sind, eine Bekanntmachung durch Aushang in den in der Hauptsatzung aufgezählten Bekanntmachungskästen vor. Dabei ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 der Hauptsatzung für jeden einzelnen Aushangkasten der Tag des Anschlages beim Anschlag und der Tag der Abnahme nach der Abnahme auf dem jeweils ausgehängten Schriftstück jeweils durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken (vgl. Schumacher, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand: Dezember 2010, § 3 BbgKVerf Rn. 8.5.2). Dies ist hier nicht geschehen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin hinsichtlich beider durchgeführter Bekanntmachungen im Zeitraum vom 30. Juni bis 19. Juli 2010 einerseits und im Zeitraum vom 3. August bis 26. August 2010 andererseits jeweils lediglich auf einheitlichen Listen eintragen lassen, zu welchen Zeitpunkten ein Abdruck des Aufstellungsbeschlusses an den einzelnen Bekanntmachungskästen ausgehängt und wieder abgenommen wurde. Daneben findet sich in dem Verwaltungsvorgang ein als „Beispiel Veröffentlichung“ gekennzeichnetes Anschauungsexemplar des im Juni angebrachten Aushangs und ein nicht weiter gekennzeichnetes Anschauungsexemplar des im August durchgeführten Aushangs. Damit ist den Anforderungen der Hauptsatzung nicht genügt. Es fehlt in Bezug auf beide Bekanntmachungen an einem für jeden einzelnen in der Hauptsatzung genannten Bekanntmachungskasten durch Datumsvermerke und Unterschriften auf dem jeweils ausgehängten Exemplar zu erbringenden Nachweis des Aushangs. Ob dieser Bekanntmachungsfehler unter analoger Anwendung der für das fehlerhafte Zustandekommen von Satzungen geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf unbeachtlich werden könnte, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist vorliegend die Geltendmachungsfrist des § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf noch nicht abgelaufen, so dass die Unbeachtlichkeitswirkungen noch nicht eingetreten sein können mit der Folge, dass formelle Mängel bei der Bekanntmachung von Amts wegen zu berücksichtigen wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, juris Rn. 48; zur Vorgängerregelung in § 5 Abs. 4 Satz 1 GO: OVG Brandenburg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 34/98.NE -, LKV 2001, 36, 40).

Unabhängig hiervon ist die Satzung über die Veränderungssperre vom 22. Juni 2010 nicht wirksam bekannt gemacht worden und auch aus diesem Grund offensichtlich unwirksam. Die von der Antragsgegnerin gewählte Bekanntmachung im Wege der Veröffentlichung des Satzungstextes mit einer stark verkleinerten Fassung der den Geltungsbereich kennzeichnenden Karte genügt nicht den Mindestanforderungen, die das Rechtsstaatsgebot an die Verkündung von Satzungen stellt. Förmlich gesetzte Rechtsnormen müssen der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, juris Rn. 36). Offen bleiben kann, ob im Falle einer Bekanntmachung des gesamten Satzungsinhalts gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB eine Karte, die Bestandteil der Satzung ist, überhaupt wirksam in verkleinerter Form bekanntgegeben werden kann. Denn jedenfalls muss die veröffentlichte Karte, um die notwendige Publizitätswirkung zu erzielen, einen Maßstab aufweisen, der zweifelsfrei die Lage und Abgrenzung des Geltungsbereichs der Satzung erkennen lässt. Dies ist hier nicht der Fall. Weder dem Abdruck der Karte im Amtsblatt vom 2. Juli 2010 noch der in den Schaukästen ausgehängten verkleinerten Fassung der Karte lässt sich hinreichend klar entnehmen, wo die Grenze des Geltungsbereichs der Veränderungssperre verläuft. Beide Fassungen der Karten beruhen offenbar auf stark verkleinerten Schwarz-Weiß-Kopien der dem Satzungsbeschluss beigefügten Karte. Da die Flurstücksnummern auf den jeweils dargestellten Karten nicht zu erkennen sind, ist eine genaue Bestimmung der Grenzen des von der Veränderungssperre erfassten Bereichs nicht möglich. Der Eigentümer eines Grundstücks kann auf Grundlage der veröffentlichten Karten nicht erkennen, ob und ggf. in welchem Umfang sein Grundstück von den Wirkungen der Veränderungssperre betroffen ist. Auch unter Berücksichtigung der verbalen Umschreibung des räumlichen Geltungsbereichs in § 2 der Satzung ist dies nicht möglich. Dort werden bereits nicht sämtliche im Geltungsbereich liegende Flurstücke aufgezählt. Zudem werden Flurstücke genannt, durch welche die Grenze des Geltungsbereichs der Satzung verläuft. In Bezug auf diese nur in Teilen von der Veränderungssperre betroffenen Flurstücke bleibt aufgrund der fehlenden Erkennbarkeit der Flurstücksbezeichnungen auf der abgedruckten bzw. ausgehängten Karte unklar, in welchem Umfang sie im Geltungsbereich der Satzung liegen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 1 EN 1049/03 -, BA S. 7). Bei diesem Sachverhalt hätte die Antragsgegnerin, um den Betroffenen verlässlich Kenntnis über den Geltungsbereich der Satzung zu verschaffen, entweder neben der Veröffentlichung des Satzungstextes eine Bekanntmachung der Karte im Wege der ortsrechtlichen Ersatzbekanntmachung (§ 11 Abs. 4 der Hauptsatzung) vornehmen oder von der Möglichkeit der Ersatzverkündung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB Gebrauch machen müssen. Letzteres ist auch mit dem zweiten, im Zeitraum vom 3. August bis zum 26. August 2010 durchgeführten Aushang des Satzungsbeschlusses in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde, der einen Hinweis auf eine Auslegung des Beschlusses einschließlich der dazugehörigen Karte im Zeitraum vom 5. August bis 23. August 2010 enthält, nicht wirksam geschehen. Ungeachtet dessen, ob die Veränderungssperre als Satzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung durch Veröffentlichung im Amtsblatt oder wegen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 der Hauptsatzung in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde bekannt zu machen ist und ungeachtet etwaiger Zweifel an der Bestimmtheit der in § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Hauptsatzung insoweit - abweichend von der Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 25. September 2008 - getroffenen Regelungen, genügt jedenfalls der in dem Aushang von August 2010 enthaltene Hinweis nicht den Anforderungen an eine Ersatzverkündung im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB, wonach Pläne auf Dauer auszulegen bzw. bereit zu halten sind (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 10 Rn. 40).

Erweist sich danach die der von der Antragstellerin beabsichtigten Errichtung von Windkraftanlagen entgegenstehende Veränderungssperre als offensichtlich unwirksam, so ist die einstweilige Anordnung bereits deshalb aus wichtigen Gründen geboten, ohne dass es auf eine weitergehende Folgenabwägung ankommt (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2010, a.a.O., BA S. 6).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Beschluss des Senats vom 31. März 2006 - OVG 2 S 123.05 -, BA S. 12).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).