Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 06.05.2024 | |
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Aktenzeichen | 1 Ws 23/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:0506.1WS23.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 17. November 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
I.
Der Untergebrachte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 17. November 2023, mit dem die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde.
Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
1. Das Landgericht Potsdam verurteilte den Beschwerdeführer unter seinem früheren Namen … am 4. März 2010, rechtskräftig seit dem 12. März 2010 (21 Kls 6/09), wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz kinderpornografischer Schriften, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren; zudem ordnete das Landgericht die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wobei die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zuerst zu vollstrecken sei. Sachverständig durch Privatdozent Dr. P… beraten, ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Untergebrachte an einer Störung der Sexualpräferenz mit pädophiler Kernstörung (ICD-10: F65.4) leide.
Die Strafkammer hatte u.a. festgestellt, dass der Untergebrachte zur Herstellung von kinderpornografischen Aufnahmen einen zur Tatzeit 7-jährigen Jungen aus der Nachbarschaft im Juni 2008 mindestens drei bis vier Mal in seine Wohnung gelockt hatte, ihm Kuchen servierte und an seinem Computer spielen ließ und von dem Kind zunächst im bekleideten, später im unbekleideten Zustand Fotos fertigte. Hierbei kam es dem Untergebrachten vor allem darauf an, das Geschlechtsteil des Jungen zu fotografieren; gefertigte Aufnahmen zeigen das Kind auch mit gespreizten Beinen auf einem Bett liegend. Im Zuge des Fotografierens, legte der Untergebrachte sich mit dem Jungen nackt auf das Bett, manipulierte an seinem Geschlechtsteil und drückte es an das des Kindes.
Zuvor hatte das Amtsgericht Potsdam mit Urteil vom 15. Oktober 2009, rechtskräftig seit dem 23. Oktober 2009 (85 Ds 7/09), den Beschwerdeführer wegen Verschaffens von kinderpornografischen Schriften an Dritte in Tateinheit mit Besitz von kinderpornographischen Schriften in zehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet. Der Verurteilte hatte ausweislich der Urteilsgründe am 30. März 2008 kinderpornografische Bilddateien, die Oral- und Analverkehr mit einem Jungen unter 14 Jahren darstellen, an zehn Mobilfunknummern verschickt; zudem waren am 24. April 2008 auf seinem Mobilfunkgerät neun kinderpornografische Bilddateien gespeichert.
Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2010, rechtskräftig seit dem 9. November 2020 (22 KLs 14/08, 21 KLs 6/09), die beiden vorgenannten Verurteilungen, nach Auflösung der dort erkannten Gesamtstrafen, zusammengeführt und gegen den Beschwerdeführer eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gebildet. Die im Urteil vom 4. März 2010 erkannte Anordnung der Unterbringung im Maßregelvollzug ist in dem Beschluss vom 18. Oktober 2010 unverändert übernommen worden.
2. Bereits vor den Anlassverurteilungen war der Untergebrachte mehrfach einschlägig vorbestraft:
Das Landgericht Potsdam verurteilte den Beschwerdeführer am 18. August 1993, rechtskräftig seit dem 12. Januar 1994 (Az. 4 Ls 58/93), wegen fortgesetzten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fortgesetztem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Nach zwei Verurteilungen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr und vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu Geldstrafen (Entscheidungen vom 28. März 1995, 4 Cs 1201/94, und vom 29. August 1995, 4 Ds 369/95) verhängte das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. am 22. Oktober 1997, rechtskräftig seit dem 30. Oktober 1997 ( 3 Ls 98/97), gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und wegen sexuellem Missbrauchs von Kindern eine unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten.
Es folgte am 7. Juli 1998, rechtskräftig seit dem 15. Juli 1998 (4 Cs 81 Js 1422/97), eine Verurteilung durch das Amtsgericht Nauen wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen.
Am 14. März 2001, rechtskräftig seit dem 22. März 2001 (27 Ls 58/99), erkannte das Amtsgericht Brandenburg a.d.H erneut wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde; die Bewährungszeit wurde verlängert, später widerrufen.
Es folgten rechtskräftige Verurteilungen durch das Amtsgericht Nürnberg am 23. Januar 2002 (48 Cs 212 Js 3626/02) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, durch das Amtsgericht Tiergarten vom 9. Dezember 2002 (266 Ds 94/02) wegen Diebstahls mit Waffen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und durch das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. am 16. Dezember 2002 (22A Cs 69/02) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.
Mit Urteil vom 2. Juni 2004, rechtskräftig seit dem 13. Oktober 2004 (27 Ls 74/03), verhängte das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Verbreitung von pornografischen Schriften, wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Verbreitung von pornografischen Schriften in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen.
Während der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführer erneut einschlägig straffällig geworden, worauf nachfolgend einzugehen ist.
3. Der Untergebrachte befand sich im vorliegenden Maßregelvollzugsverfahren zunächst ab dem 25. November 2009 auf der Grundlage des Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 15. November 2009 gemäß § 64 StGB in der Entziehungsanstalt des (Name)-Krankenhauses in (Ort); die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde auch nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 4. März 2010 weitergeführt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) änderte nach mündlicher Anhörung des Untergebrachten mit Beschluss vom 30. November 2010 (rechtskräftig seit dem 22. Dezember 2010, 26 StVK 217/10 G) die Vollstreckungsreihenfolge und ordnete an, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorab zu vollstrecken. Seit dem 16. September 2011 ist der Beschwerdeführer im Maßregelvollzug des (Name) in (Ort) untergebracht.
Während der Unterbringung im Maßregelvollzug ist der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden. Das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. verurteilte den Beschwerdeführer am 17. Januar 2017, rechtskräftig seit dem 9. November 2017 (23a Ds 319/16), wegen Verschaffens von kinderpornografischen Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, in den Besitz anderer in 57 Fällen zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Der Untergebrachte hatte im Zeitraum vom 31. Mai 2014 bis zum 24. Juni 2014 mittels eines bei ihm aufgefundenen Smartphones über WhatsApp die kinderpornografischen Dateien ausgetauscht. Mit Beschluss vom 30. August 2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam (20 StVK 144/18) angeordnet, dass die Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug auf die vom Amtsgericht Brandenburg a.d.H. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sei.
4. Im Zuge der bisherigen Unterbringung haben die externen Sachverständigen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B… am 6. Juni 2013, Prof. Dr. Dr. B… am 23. Juni 2016, Dr. A… am 11. Mai 2017, S… am 26. März 2019 und Dr. C… am 20. Oktober 2022 Gutachten insbesondere zum Krankheitsbild, zum Therapieverlauf und zur Gefährlichkeit des Untergebrachten erstattet. Weitgehend übereinstimmend mit den gutachterlichen Stellungnahmen der Ärzte der Maßregelvollzugseinrichtung und dem anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Potsdam erstatteten forensisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Privatdozent Dr. P… haben die vorgenannten Sachverständigen eine pädophile Kernstörung (ICD-10:F10.21) sowie eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.21), gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung, diagnostiziert und eine fortbestehende Gefährlichkeit des Untergebrachten bejaht. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. B… nahm darüber hinaus bei dem Untergebrachten eine Hebephilie (ICD-10: F65.8), einen sexuellen Fetischismus (ICD-10:F65.0) sowie eine Störung des Sexualverhaltens (ICD-10: F63.8) an; eine Persönlichkeitsstörung verneinte er, konstatierte aber eine Persönlichkeitsproblematik mit dissozialen Anteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Gutachten verwiesen.
In den letzten Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und Therapeuten der Maßregelvollzugseinrichtung vom 6. April 2022 und vom 18. Oktober 2023 wird dargelegt, dass bei dem Untergebrachten erhebliche Beeinträchtigungen in der Selbstwahrnehmung bezüglich sexueller Phantasien und deren Auswirkung auf seine Lebensgestaltung bestünden. Im Jahr 2020 geplante weitgehende Lockerungen – dem Untergebrachten waren bereits unbegleitete Ausgänge eingeräumt worden –, die mit einem Probewohnen in einer eigenen Wohnung beginnen sollen, hatten ausgesetzt werden müssen, da sich der Untergebrachte nicht absprachefähig erwiesen habe und er in der Therapie keine zuverlässigen Angaben zu seiner Sexualität habe machen können. So kam er beispielsweise am 6. Mai 2020 von einem unbegleiteten Stadtausgang, der der Besichtigung einer Wohnung für das avisierte Probewohnen diente, nicht absprachegemäß in die Maßregelvollzugseinrichtung zurück, ohne dies nachvollziehbar erklären zu können. Des Weiteren wurden am 6. Mai 2021 bei einer Überprüfung seines Mobiltelefons umfangreich Fotos mit sexuellem Bezug festgestellt, obwohl der Untergebrachte im Vorfeld mehrfach beteuert hatte, keine sexuellen Interessen und Phantasien mehr zu haben. Entgegen seinen Beteuerungen habe sich herausgestellt, dass der Untergebrachte sich intensiv mit seiner Sexualität beschäftige, er sich durch einen Mitpatienten erheblich stimuliert fühle und pornografisches Material konsumiere, weil dieser Mitpatient seine sexuellen Avancen abwehre. Auch mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen S… in ihrem externen Gutachten vom 19. Mai 2021, wonach ein nachweislich gesenkter Testosteronspiegel nicht zwingend zum Erlöschen von sexuellen Phantasien oder sexuellen Praktiken führen müsse, habe sich die ab 2016 erfolgte Behandlung mit dem triebdämpfenden Medikament Salvacyl für den Untergebrachten als nicht wirksam erwiesen. Aus diesem Grund – aber auch wegen Unredlichkeit in der Therapie und zur Vermeidung von gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen – sei das Medikament abgesetzt worden.
Die Sachverständige Dr. med. C… kam in ihrem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. Oktober 2020 zu dem Ergebnis, dass bei dem Untergebrachen ein erhöhtes Rückfallrisiko in Straftaten vergleichbar den Anlassdelikten vorliege. Persönlichkeitsbedingte Faktoren sowie erhebliche „kriminogene Faktoren“, beispielsweise Empathiedefizite, Beziehungsdefizite, kognitive Verzerrungen, aber auch externe Faktoren, beispielsweise mangelnde Kontakte, fehlende Auffangeinrichtung, fehlende Tagesstruktur außerhalb des Maßregelvollzugs, würden für ein hohes Rückfallrisiko sprechen. Im Falle einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug sei mit einem Rückfall in schwere Sexualdelikte zu rechnen, die die kindlichen und jugendlichen Opfer insbesondere seelisch schwer schädigen würden.
5. Mit Beschluss vom 17. November 2023 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers im psychiatrischen Krankenhaus beschlossen. Gegen diese, dem Verteidiger am 4. Dezember 2023 zugestellte Entscheidung hat der Untergebrachte mit Anwaltsschriftsatz vom 5. Dezember 2023 sofortige Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel mit weiteren Anwaltsschriftsätzen vom 9. Januar 2024, 15. März 2024 und 11. April 2024 begründet. Der Untergebrachte ist insbesondere der Auffassung, dass die weitere Vollstreckung der Unterbringung im Maßregelvollzug unverhältnismäßig sei und ihm zu Unrecht die „zur Resozialisierung gebotene Medikation“ mit Salvacyl abgesetzt worden sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 20. Februar 2024 beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Fortdauerbeschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom 17. November 2023 ist gemäß den §§ 463 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft. Sie ist auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus liegen weiterhin vor. Das hat das Landgericht zu Recht festgestellt. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
3. Ergänzend bemerkt der Senat:
a) Die Voraussetzungen für eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1, 1. Alt. StGB sind nicht erfüllt. Die Erledigung ist nach dieser Vorschrift nur auszusprechen, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten weggefallen ist; Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2023, 1 Ws 1/23; Senatsbeschluss vom 30 März 2020, 1 Ws 24/20; Senatsbeschluss vom 27. April 2020, 1 Ws 54/20; Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18; ebenso: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. April 2018, Az.: 1 Ws 328/16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 29. Juni 2015, Az.: 1 Ws 133/15, jeweils zit. n. juris; jeweils m. w. N.). Ein Wegfall des bei den Anlasstaten bestehenden Krankheitszustandes oder der daraus resultierenden Gefährlichkeit des Untergebrachten liegt nicht vor. Aufgrund der oben unter I. erwähnten Ausführungen der Sachverständigen Dr. C… in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2022 (S. 62 ff. Gutachten) in Verbindung mit den ebenfalls zitierten gutachterlichen Stellungnahmen der Vollzugseinrichtung vom 6. April 2022 und vom 18. Oktober 2023 ist davon auszugehen, dass die bei den Anlasstaten bestehende Störung der Sexualpräferenz mit pädophiler Kernstörung (ICD 10: F65.4) ebenso wie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD 10: F10.21), derzeit abstinent in beschützender Umgebung, unverändert fortbestehen. Zudem kommt die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass bei dem Untergebrachten sowohl persönlichkeitsbedingte erhebliche kriminogene Faktoren wie Empathielosigkeit, Beziehungsdefizite und kognitive Verzerrungen als auch externe Faktoren wie mangelnde soziale Kontakte, und keine etablierte Tagesstruktur außerhalb des Maßregelvollzugs bestehen, die ebenfalls für ein hohes Rückfallrisiko sprechen. Im Falle einer aktuellen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug wäre ein Rückfall in die Begehung von den Anlassdelikten vergleichbare Sexualdelikte zu erwarten, der die Opfer insbesondere seelisch schwer schädigten würden. Risikosteigernd würde sich zudem ein Rückfall in den Konsum von Suchtmitteln erweisen, zumal bereits im Eingangsgutachten eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10:F10.20) diagnostiziert worden war (S. 72 Gutachten).
Begründeter Anlass, an der Richtigkeit des eingehend und nachvollziehbar, mithin überzeugend begründeten Gutachtens der Sachverständigen Dr. C… zu zweifeln, besteht nicht. Vielmehr schließt sich auch der Senat den gutachterlichen Einschätzungen an.
b) Die Vollstreckung der Maßregel ist auch nicht gemäß § 67d Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären. Nach dieser Regelung hängt im Falle einer – wie hier – über zehn Jahre andauernden Unterbringung die Erledigung der Maßregel nicht davon ab, ob dem Untergebrachten eine günstige Prognose gestellt werden kann, sondern setzt umgekehrt für eine Fortdauerentscheidung eine festzustellende negative Prognose voraus, dass von dem Untergebrachten die Begehung erheblicher Straftaten, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten ist (vgl. z. B. OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Februar 2018, Az.: 1 Ws 260/17, zit. nach juris, m. w. N.). Eine solche negative Prognose ist dem Untergebrachten indes zu stellen. Nach übereinstimmender, nachvollziehbar und überzeugend begründeter Auffassung der Sachverständigen Dr. C… und der behandelnden Ärzte und Therapeuten des Asklepios Fachklinikums Brandenburg, deren Einschätzung sich der Senat nach eigener kritischer Prüfung anschließt, besteht auch aktuell ein sehr hohes Risiko, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges schwere Sexualdelikte gegenüber Kindern begehen wird. Die Sachverständige Dr. C… hat dieses Risiko als hoch beschrieben.
c) Als Erledigungsgrund für die Maßregel kommt gegenwärtig auch § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB nicht in Betracht. Die weitere Vollstreckung wäre nämlich auch unabhängig von den Voraussetzungen der Vorschrift des § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
aa) Die allgemeine Regelung in § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB ist nicht durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB obsolet geworden (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2023, 1 Ws 1/23; Senatsbeschluss vom 30. März 2020, 1 Ws 24/20; Senatsbeschluss vom 27. April 2020, 1 Ws 54/20; Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18; ebenso: vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 2017, Az.: III-3 Ws 288/17 zit. nach juris). Nach der gesetzlichen Systematik und den Gesetzesmaterialien handelt es sich bei Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 des § 67d StGB lediglich um näher konkretisierte Unterfälle der Erledigung wegen Unverhältnismäßigkeit (Senat ebd., m.w.N.). Damit erfordert das Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit staatlich erzwungener Freiheitsbeschränkungen auch weiterhin, die Unterbringung eines Täters nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (Senat ebd. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
bb) Der Grundsatz, dass alle staatlichen Maßnahmen verhältnismäßig zu sein haben, folgt bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 70, 297). Er beherrscht in besonderem Maße auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, was für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in § 62 StGB und für die Anordnung ihrer Fortdauer in § 67d Abs. 2 Satz 2 sowie nochmals in Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. sowie in Abs. 6 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB eigens auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt ist, und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, BeckRS 2013, 53753; BGH NStZ-RR 2013, 339; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2023, 1 Ws 1/23; Senatsbeschluss vom 30. März 2020, 1 Ws 24/20; Senatsbeschluss vom 27. April 2020, 1 Ws 54/20; Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18). Die Unterbringung muss nicht nur erforderlich sein, um weitere krankheitsbedingte und erhebliche Taten des Untergebrachten zu verhindern, sondern sie muss auch – wie alle staatlichen Eingriffe – im engeren Sinne verhältnismäßig sein (Übermaßverbot). Ins Verhältnis zu setzen und gegeneinander abzuwägen sind einerseits die Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und andererseits die Gefahren für die Sicherheit der Allgemeinheit, wenn der Untergebrachte auf freien Fuß gesetzt würde. Dabei sind alle Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen (BVerfG 70, 297; st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018, Az.: 2 BvR 1161/16 – m. w. Nachw.; juris). Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die vom Untergebrachten ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Bejahung der Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Die Frage, wann eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als lang oder sehr lang andauernd bezeichnet werden kann, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Für die Dauer eines Maßregelvollzugs von mehr als sechs bzw. zehn Jahren hat der Gesetzgeber bereits in § 67d Abs. 6 Satz 2 und Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB – nicht abschließend (s. o.) – besondere zusätzliche Anforderungen im Hinblick auf die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes normiert. Einen Anhalt hierfür können zudem die Strafrahmen derjenigen Tatbestände geben, die der Täter verwirklicht hat und an die seine Unterbringung anknüpft, aber auch diejenigen der von ihm drohenden Delikte. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12, zit. n. juris st. Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 27. September 2018, 1 Ws 141/18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018, 1 Ws 159/18).
cc) Auch nach diesen strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist der weitere Vollzug der Unterbringungsmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Zwar wird die vorliegende Unterbringung bereits seit über 12 Jahren vollzogen; sie ist damit eine lang dauernde. Bei langdauernden Unterbringungen ist ein strenger Maßstab bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung anzulegen. Das führt dazu, dass bereits die beiden Unterbringungsvoraussetzungen der Erheblichkeit des zu erwartenden Delikts und dessen Begehungswahrscheinlichkeit einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind. Von dem Untergebrachten drohen indes – wie sich aus der Stellungnahme der behandelnden Ärzte und Therapeuten vom 6. April 2022 und vom 18. Oktober 2023, aus dem Gutachten der externen Sachverständigen Dr. C… vom 20. Oktober 2022 sowie aus den Vorgutachten der Sachverständigen Dr. B… vom 6. Juni 2013, Prof. Dr. Dr. B… vom 23. Juni 2016, Dr. A… vom 11. Mai 2017 und S… vom 26. März 2019 zweifelsfrei ergibt – mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schwere Sexualstraftaten gegenüber Kindern beiderlei Geschlechts, die der Anlasstat nach Art und Gewicht vergleichbar sind. Nach sachverständiger Einschätzung, die sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu Eigen macht, besteht eine hohe individuelle Rückfallwahrscheinlichkeit, die sich durch einen nicht auszuschließenden Alkoholmissbrauch weiter verstärkt. Prognoseungünstig erscheint zudem, dass die Therapie – trotz erster Behandlungsfortschritte – insgesamt noch nicht weit fortgeschritten ist.
Das Rechtsgut der freien Entwicklung der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit von Kindern, das der Gesetzgeber als besonders schützenswert ansieht und als Verbrechen eingestuft hat, für dessen Verletzung in § 176 StGB die Verhängung von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorgesehen ist, führt bei der vorzunehmenden Abwägung mit dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers auch in Anbetracht des nunmehr über zwölf Jahre dauernden Vollzuges der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu einem Überwiegen der Sicherheitsbelange der Allgemeinheit. Der Senat teilt die Ansicht der Strafvollstreckungskammer, wonach trotz der langen Dauer der Maßregel wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern eine Fortdauer der Unterbringung noch nicht unverhältnismäßig ist.
Bei – wie hier – langdauernden Unterbringungen kann verfassungsrechtlich zudem von Belang sein, wie die Aussichten stehen, dass die Krankheit des Untergebrachten in dem psychiatrischen Krankenhaus gebessert oder unter Kontrolle gebracht werden kann (BVerfG 70, 297). Die Sachverständige Dr. C… und die behandelnden Therapeuten und Ärzte sehen durchaus Heilungs- bzw. Besserungschancen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles erscheint es nach alledem im Hinblick auf die aufgezeigten hohen Risiken auch gegenwärtig unvertretbar im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, den Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug zu entlassen.
dd) Den vom Untergebrachten drohenden Gefahren für Kinder und Jugendliche kann auch nicht auf anderem, den Untergebrachten weniger belastendem Wege begegnet werden, namentlich durch Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (vgl. BVerfG 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 317/12, zit. n. juris), durch polizeirechtliche Maßnahmen, durch eine Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 300) oder durch eine Unterbringung nach Landesrecht. Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der weitere Vollzug der Unterbringung zur Sicherung der Allgemeinheit unabweisbar erforderlich.
ee) Eine Unverhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung im Maßregelvollzug ergibt sich – entgegen der Auffassung des Untergebrachten – auch nicht daraus, dass die medikamentöse Behandlung mit einer triebdämpfenden Medikation (Salvacy) im Sommer 2021 abgesetzt worden ist. Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme der behandelnden Ärzte vom 6. April 2022 das Absetzen des Medikaments zum einen mit den allgemein bekannten erheblichen Nebenwirkungen, zum anderen insbesondere damit begründet worden ist, dass der Untergebrachte entgegen seiner Beteuerung in der Therapie, keine sexuellen Interessen mehr zu haben, auf seinem Smartphone jedoch umfangreich Fotos mit sexuellen Inhalten festgestellt werden konnten, ist dies nicht zu beanstanden, mag auch die Sachverständige Dr. C… die geäußerte Einschätzung der Klinik, die Behandlung habe sich „als nicht wirksam erwiesen“ als „nicht nachvollziehbar“ bewertet haben (S. 74 Gutachten vom 20. Oktober 2022). Denn ausweislich der Stellungnahme wurde Salvacyl vor allem wegen der Unaufrichtigkeit des Untergebrachten in der Therapie abgesetzt, mithin wegen eines anderen Aspektes als die Sachverständige ihrer Einschätzung zu Grunde legt. Dessen ungeachtet legt auch die Sachverständige Dr. C… in ihrem Gutachten dar, das therapieerschwerend – und letztlich auch für den letzten Lockerungsmissbrauch maßgeblich – die persönlichkeitsimmanenten Eigenschaften des Untergebrachten wie mangelnde Transparenz in der Therapie, kognitive Verzerrung, hohe Bedürfnisorientierung sowie Kommunikations- und Beziehungsdefizite seien. Weniger das Empfinden von sexuellen Interessen an sich als vielmehr die mangelnde Transparenz in der Therapie, was eine notwendige therapeutische Bearbeitung verhindere, stelle ein erhebliches Risikopotential des Untergebrachten dar, was primär therapeutisch bearbeitet werden müsse (S. 75 Gutachten). Offenbar unterliegt der Untergebrachte der fehlerhaften Vorstellung, dass allein eine triebdämpfende Medikation (Salvacyl) eine positive Legalprognose begründen könne. Hierzu merkt die Sachverständige Dr. C… in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2022 an, dass zum aktuellen Zeitpunkt die alleinige Fortführung einer antiandrogenen Behandlung nicht ausreichend sei, das Risikopotential des Beschwerdeführers angemessen zu senken; hierfür benötige es einer weiteren adäquaten therapeutischen Behandlung und langfristig den Aufbau eines adäquaten sozialen Empfangsraums, was gegenwärtig nicht gegeben sei (Gutachten S. 76).
Eine andere – für die Fortdauerentscheidung nicht vorrangige – Frage ist die der Wiederaufnahme der antiandrogenen Behandlung, die die Sachverständige Dr. C… für notwendig erachtet, und die Gegenstand eines parallelen Vollzugsverfahrens ist.
d) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die weitere Vollstreckung der Unterbringung auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Es ist nämlich nicht zu erwarten, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine Sexualstraftaten gegenüber Kindern und Jugendlichen mehr begehen wird. Wie oben festgestellt, ist derzeit aufgrund des unzureichenden Therapiefortschrittes von einem erhöhten Rückfallrisiko auszugehen, was mit einem erhöhten Betreuungs- und Kontrollbedarf einhergeht.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet allerdings die Prüfung, ob eine Aussetzung des Maßregelvollzugs bei grundsätzlich fortbestehender Gefährlichkeit des Untergebrachten im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB als mildere Maßnahme in Betracht kommt, wenn nämlich der Gefährlichkeit des Betroffenen unter dem Druck eines möglichen Widerrufs der Aussetzung im Rahmen der Bewährungsaufsicht hinreichend begegnet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2018, Az.: 2 BvR 349/14; juris). Aber auch unter diesem Gesichtspunkt kann dem Beschwerdeführer derzeit keine günstige Prognose gestellt werden. Nach wie vor fehlt es an der hierfür erforderlichen Straftataufarbeitung. Das zuletzt von der externen Sachverständigen Dr. C… tragfähig und nachvollziehbar begründete hohe Rückfallrisiko besteht unverändert fort. Die obigen Ausführungen, mit denen die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung geprüft und bejaht wurde, gelten für die Frage der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung entsprechend. Auch hier führt die nochmalige Abwägung des angesichts der langen Dauer der Unterbringung gewachsenen Freiheitsinteresses des Untergebrachten mit dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit im Hinblick auf die herausragende Bedeutung der bedrohten und auch im Falle einer nur bedingten Freilassung des Untergebrachten in hohem Maße gefährdeten Rechtsgüter der freien Entwicklung der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen zu dem Ergebnis, dass die Aussetzung der Vollstreckung derzeit unvertretbar und ihre Ablehnung damit nicht unverhältnismäßig ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.