Gericht | OLG Brandenburg 7. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 09.04.2024 | |
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Aktenzeichen | 7 W 27/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:0409.7W27.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. März 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Wert der umstrittenen vollständigen Sperrung eines …-accounts ist mit 5.000 Euro angemessen und ausreichend bemessen (§ 48 II 1 GKG). Die Bedeutung der Nutzung eines …-accounts zur Entfaltung der Persönlichkeit ist damit weder geringgeachtet noch überbewertet. Diese Nutzung ist von Bedeutung gerade für Menschen mit hohem Kommunikations-, Achtungs- und Beachtungsbedürfnis. Aber sie ist andererseits nicht der wesentliche Bestandteil und nicht eine unverzichtbare Bedingung zur Entfaltung der Persönlichkeit im Zusammenleben mit nahestehenden Menschen oder im Verhältnis zur Allgemeinheit. Wenn es sich beim Streit um die Nutzung um eine rein nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, wenn also geschäftliche Belange wie das Pflegen eigener Prominenz oder die Verbreitung gewerblicher Werbung oder eine andere Art vom Behauptung im Wettbewerb keine Rolle spielen, kann der Auffangwert verwendet werden, der in Wertvorschriften anderer Zusammenhänge (§§ 52 II GKG, 42 III FamGKG, 36 III GNotKG, 23 III 2 RVG) übereinstimmend mit 5.000 Euro veranschlagt ist.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 68 III GKG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 68 I 5, 66 IV 1 GKG).