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Schiedsspruch nach § 125 Abs. 5 SGB V, Preisfestsetzung, Streitwert


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg Der 1. Senat Entscheidungsdatum 08.05.2024
Aktenzeichen L 1 KR 9/23 KL ECLI ECLI:DE:LSGBEBB:2024:0508.L1KR9.23KL.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 52 GKG

Tenor

Der Streitwert für das ursprüngliche Klageverfahren L 1 KR 135/21/SG Berlin S 76 KR 1568/21 wird bis zum 07. Oktober 2021 auf 150.000,00 € festgesetzt, danach auf 300.000,00 €.

Der Streitwert des ursprünglichen Verfahrens L 14 KR 323/21 KL/SG Berlin S 122 KR 1252/22 wird auf 150.000,00 € festgesetzt.

Der Streitwert des Verfahrens L 1 KR 9/23 KL (ursprünglich: SG Berlin S 221 KR 1561/21) wird bis zum 19. Dezember 2021 auf 150.000,00 € festgesetzt, danach auf 300.000,00 €.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.

Das wirtschaftliche Interesse der einzelnen Klage ist mit 150.000,-- € zu bewerten, dem dreißigfachen Regelstreitwert (vgl. Bundessozialgericht -BSG, Urteil vom 30. September 2015 - B 3 KR 2/15 R – juris-Rdnr. 49).

Die begehrten Festsetzungen haben erhebliche finanzielle Auswirkungen, da sie sich auf die Vergütung sämtlicher Physiotherapieleistungen auswirken. Die Kläger agieren insoweit wirtschaftlich für die einzelnen Leistungserbringer bzw. Krankenkassen. Andererseits geht es den Beteiligten primär um die Klärung grundsätzlicher Fragen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).