Gericht | AG Bernau Einzelrichter | Entscheidungsdatum | 26.02.2024 | |
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Aktenzeichen | 10 C 310/23 | ECLI | ECLI:DE:AGBERNA:2024:0226.10C310.23.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Kläger nimmt die Beklagte auf weiteres Krankentagegeld in Anspruch.
Die Beklagte ist u.a. ein großer privater Krankenversicherer in Deutschland.
Der Kläger schloss bei der Beklagten eine (private) Krankheitsvollversicherung nebst einer Reisekrankenversicherung in dem Tarif STRT 2 + mit einer Selbstbeteiligung von 750.- € ab. Auf den Versicherungsschein auf Bl. 5 ff und die Versicherungsbedingungen wird verwiesen.
Der Kläger leidet nach Pankreassektion an einer nach der Operation erworbenen Diabetes mellitus Typ 2. Beim Kläger wurde Bauchspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert, wonach die Entfernung der Bauchspeicheldrüse erforderlich wurde. Es besteht beim Kläger eine endokrine und exokrine Pankreasinsuffizienz.
Der Kläger macht nun die Kosten für Präparaten geltend, d.s. „Kreon 40.000, 35.000 und alternativ Pangrol 40.000“. Diese Medikamente wurden ihm vom Hausarzt verschrieben. Der Kläger reichte diverse Kostenerstattungsanträge bei der Beklagten ein, die diese nicht übernahm. Sie begründete dies damit, dass die Medikamente - unstreitig - nicht verschreibungspflichtig seien und daher nach den Versicherungsbedingungen nicht erstattet werden können.
Der Kläger hat beim Amtsgericht Bernau gegen die Beklagte am 17.8.2023 ein Versäumnisurteil erwirkt. Gegen das ihr am 4.9.2023 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.9.2023, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Einspruch eingelegt.
Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei. Denn nach § 4 Abs.3 Z. 3.1. der AVB der Beklagten seien verordnete Arzneien, die aus der Apotheke bezogen werden, von der Leistungspflicht gedeckt. Es gelten als Arzneimittel medikamentenähnliche Nährmittel, wenn sie im Zusammenhang mit der Behandlung von schweren Erkrankungen verordnet worden seien.
Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bernau vom 17.8.2023 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt, das vorgenannte Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, dass sie nicht zur Leistung nach den Tarifbedingungen verpflichtet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Der Einspruch ist zulässig, weil er binnen der Frist des § 339 ZPO bei Gericht eingegangen ist.
Das Versäumnisurteil wurde am 4.9.2023 zugestellt. Der Einspruch der Beklagten ist am 12.9.2023 bei Gericht eingegangen.
Der Einspruch ist begründet.
Die Klage ist zwar zulässig, der örtliche Gerichtsstand ergibt sich aus § 215 VVG.
Die Klage ist aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der Arzneimittelkosten für die Medikamente „Kreon 40.000, 35.000 und alternativ Pangrol 40.000“. aus dem Tarif STRT2 +. Dieser Tarif (auch easyflex startPlus nach Punkt 1.1. der Krankheitskostenversicherung - Bl. 30 ff, 31 genannt) sieht als erstattungsfähig nach seinen Bedingungen unter Punkt 1.1. (Bl. 31) „ärztlich verordnete, verschreibungspflichtige Arzneimittel (siehe auch Ziffer 4.13)“ vor. Unstreitig handelte es sich bei den o.g. Präparaten nicht um „verschreibungspflichtige“ Arzneimittel.
Soweit sich der Kläger auf § 4 3.1. (Bl.85) beruft, nach dem als „Arzneimittel auch medikamentenähnliche Nährmittel, wenn sie im Zusammenhang mit der Behandlung von schweren Erkrankungen verordnet werden oder wenn nur diese Mittel im Rahmen einer Erkrankung als Nahrung eingesetzt werden können“ gelten, greift dieser Einwand nicht. Denn es ist nicht abzustellen auf „Arzneimittel“, weil es sich wohl bei den streitgegenständlichen Präparaten durchaus um Arzneimittel handelt, sondern um das Wort „verschreibungspflichtig“. An der „Verschreibungspflichtigkeit“ ändert § 4 3.1. auch nichts.
Der Kläger hatte bei Abschluss des Vertrages einen für den vorliegenden Erstattungsfall nicht zutreffenden Tarif ausgewählt.
Ob die vorgenannten Präparate von einer gesetzlichen Versicherung erstattet würden, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts und ist hier nicht Prüfgegenstand. Selbst wenn es so wäre, hätte der Kläger entsprechend § 152 Abs.1 VAG den sog. Basistarif (nicht mit dem Notlagentarif zu verwechseln) wählen müssen, der dem gesetzlichen Tarif entspricht. Bei diesem Tarif dürften die vorgenannten Präparate erstattet werden: Denn dort heißt es unter § 4 Nr.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen:
„Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden. Heilmittel dürfen nur von Therapeuten angewandt werden, die zur Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen sind“.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Frankfurt (Oder)
- Justizzentrum -
Müllroser Chaussee 55
15236 Frankfurt (Oder)
(in WEG-Sachen: Landgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass die Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Bernau bei Berlin, Breitscheidstr. 50, 16321 Bernau bei Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
3. auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
4. an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.