Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 22.05.2024 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 54/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:0522.13UF54.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5) wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Zweigestelle Eisenhüttenstadt vom 12.03.2024 unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer 2 abgeändert und um folgenden Absatz ergänzt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Versicherungsnummer (xx xxxxxx x 530) bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,5077 Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) auf dessen Konto (xx xxxxxx x 002) bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 31.12.2020 übertragen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren selbst zu tragen.
Der Wert für das Verfahren der ersten Instanz wird für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 11.108,77 € festgesetzt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
I.
Die weitere Beteiligte zu 5) beanstandet die unterbliebene Anordnung des Ausgleichs des Zuschlages der Antragsgegnerin aus dem sogenannten Grundrentenzuschlag als Ausgleich eines Anrechts aus der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) im Rahmen des im Scheidungsverbundverfahren durchgeführten Versorgungsausgleichs.
Mit Auskunft vom 15.09.2022 (Bl. 55 ff. VA) hat die weitere Beteiligte zu 5) die von ihr verwalteten Anrechte der Antragsgegnerin beauskunftet und ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 0,0272 Entgeltpunkten und 25,8841 Entgeltpunkten (Ost) mitgeteilt sowie einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit einem Ehezeitanteil von 1,0153 Entgeltpunkten (Ost).
Das Amtsgericht hat bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der internen Teilung des von der weiteren Beteiligten zu 5) für die Antragsgegnerin in der allgemeinen Rentenversicherung verwalteten ehezeitlichen Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht angeordnet.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt die weitere Beteiligte zu 5) die Anordnung des Ausgleichs des Zuschlags für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung in Entgeltpunkten (Ost).
Die Beteiligten und weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung (Bl. 2 eiP) entsprechend, ohne Durchführung eines Termins, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von dem kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5) ist zulässig.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Sie betrifft ein Anrecht, das auf den seit dem 1. Januar 2021 gültigen Regelungen des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetzes) beruht.
Die mit Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 12.08.2020 (BGBl. I 1879, sog. Grundrentengesetz) mit Wirkung zum 01.01.2021 eingefügte Nummer 3 des § 120f Abs. 2 SGB VI führt dazu, dass derartige Anrechte neben den in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechten gesondert auszuweisen und auszugleichen sind (OLG Braunschweig Beschl. v. 30.5.2022 – 2 UF 66/22, BeckRS 2022, 11876 Rn. 8-12; Wick, FuR 2021, 78, 79; Ruland, NZS 2021, 241, 248; Schlegel/Voelzke-Dankelmann, juris-PK SGB, 3. Aufl., Stand 03.12.2021, § 120f SGB VI, Rn. 7, 44 und 49; RegE, BT-Drucks. 19/18473, S. 44).
Somit war anhand der von der weiteren Beteiligten zu 5) bereits erstinstanzlich vorgelegten Auskunft zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Zuschlag an Entgeltpunkten in Höhe von 0,5077 Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 31.12.2020 als Ende der Ehezeit, zu übertragen.
III.
Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 81 FamFG.
Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG. Gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 2, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG war die erstinstanzliche Wertfestsetzung zu ändern, da erstinstanzlich richtig von neun Anrechten auszugehen war.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.