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Entscheidung 13 WF 51/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 22.05.2024
Aktenzeichen 13 WF 51/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0522.13WF51.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 15.02.2024 - 4 F 177/23 - wird zurückgewiesen.

  2. Der Beteiligte zu 2) hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 98 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Beteiligte zu 2) beanstandet die in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren ergangene Kostenentscheidung als unzutreffend.

Auf den Antrag der zum Zeitpunkt der Geburt des betroffenen Kindes mit dem Beteiligten zu 2) noch verheirateten, aber von ihm getrennt lebenden Antragstellerin hat das Amtsgericht durch die angefochtene Entscheidung vom 15.02.2024 (Bl. 36) nach Vernehmung der Antragstellerin und des Beteiligten zu 2) antragsgemäß festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) nicht der Vater des betroffenen Kindes ist. Weiter hat das Amtsgericht die Gerichtskosten der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 2) je zur Hälfte auferlegt und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

Mit seiner Beschwerde vom 23.03.2024 wendet sich der Beteiligte zu 2) gegen die Kostenentscheidung und macht geltend, das Verfahren sei von der Antragstellerin angestrengt worden, so dass er nicht mit Kosten zu belasten sei.

Die Antragstellerin wendet Unzulässigkeit des Rechtsmittels ein und beruft sich im Übrigen auf die angefochtene Entscheidung.

2. Die allein gegen die Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde ist statthaft und zulässig gemäß §§ 58 ff. FamFG.

Die vom Amtsgericht in einer Abstammungssache erlassene Kostenentscheidung ist nach §§ 58 ff. FamFG isoliert - also ohne Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache - anfechtbar (BGH NJW 2011, 3654; OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 2022, 1125; BeckOK FamFG/Weber, 50. Ed. 1.5.2024, § 183 FamFG Rn. 9). Die Zulässigkeit der Beschwerde hängt, da Gegenstand des Hauptsacheverfahrens eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit ist, nicht vom Erreichen einer Mindestbeschwer von mehr als 600 € gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ab (vgl. BGH NJW 2013, 3523; Senat, Beschluss v. 03.01.2022, 13 WF 195/21, juris; OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 2022, 1125; OLG Hamburg NJOZ 2022, 551; BeckOK FamFG/Weber § 183 FamFG Rn. 9).

Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Das Amtsgericht hat die Gerichtskosten zutreffend im Einklang mit der Kostenregelung des § 183 FamFG der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 2) je zur Hälfte auferlegt und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen.

§ 183 FamFG enthält als lex specialis zu § 81 FamFG eine Sonderregelung für Kostenentscheidungen in Verfahren nach § 169 Nr. 4 FamFG für den Fall, dass - wie vorliegend - die Vaterschaftsanfechtung Erfolg hat (vgl. BeckOK FamFG/Weber § 183 FamFG Rn. 1). Die Auferlegung der Kosten auf alle (erwachsenen) Verfahrensbeteiligten zu gleichen Teilen beruht auf dem Gedanken, dass diese, vorliegend mithin die Antragstellerin und der Beteiligte zu 2), gleichermaßen ein Interesse an der Statusklärung haben, über die sie zudem nicht disponieren können. Eine Kostenentscheidung, die sich am Obsiegen oder Unterliegen orientiert, wäre insoweit auch unbillig (BeckOK FamFG/Weber § 183 FamFG vor Rn. 1; Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, § 183 FamFG Rn. 1).

Da § 183 FamFG eine zwingende Kostenregelung für alle Fälle der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft darstellt (BeckOK FamFG/Weber § 183 FamFG Rn. 2), kommt es auf den vom Beteiligten zu 2) angeführten Umstand, dass nicht er, sondern die Mutter des Kindes das Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft betrieben hat, nicht an.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung orientiert sich an dem mit der Beschwerde verfolgten Interesse des Beteiligten zu 2), von der Hälfte der Gerichtskosten (2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1320 FamGKG) verschont zu werden.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.