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Entscheidung 1 Ws 62/24 (S)


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Strafsenat Entscheidungsdatum 22.05.2024
Aktenzeichen 1 Ws 62/24 (S) ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0522.1WS62.24S.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 7. Februar 2024 ist erledigt.

Gründe

I.

Mit Strafbefehl vom 16. Februar 2022 (Az.: 75 Ds 1410 Js 17144/18 (225/20)), rechtskräftig seit dem 29. März 2022, verurteilte das Amtsgericht Cottbus den Beschwerdeführer wegen dreifachen versuchten besonders schweren Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) (Az.:44 Ds 228 Js 19933/22) vom 04. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlich versuchter Hehlerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Wegen dieser erneuten Straffälligkeit des Verurteilten hat das Amtsgericht Cottbus die Bewährung mit Beschluss vom 16. August 2023 widerrufen.

Seit dem 20. September 2023 verbüßte der Verurteilte diese Strafe in der Justizvollzugsanstalt („Ort 01“). Aufgrund anzurechnender Haftzeiten war die Strafe am 16. April 2024 vollständig verbüßt.

Mit Beschluss vom 7. Februar 2024 hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam es abgelehnt, die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Cottbus nach Verbüßung von mehr als 2/3 der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Hiergegen richtet sich die als Einspruch bezeichnete sofortige Beschwerde des Verurteilten.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt u.a., den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 04. Januar 2023 zur Bewährung auszusetzen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist statthaft und sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde ist jedoch wegen prozessualer Überholung nach ihrer Einlegung gegenstandslos geworden und damit nunmehr mangels Beschwer unzulässig.

Im Beschwerdeverfahren ist das Fortbestehen einer Beschwer im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts Voraussetzung für die Sachentscheidung. Die Beschwer fehlt, wenn das beanstandete Geschehen nicht mehr korrigiert werden kann oder wenn es durch die Entwicklung des Verfahrens überholt ist (vgl. OLG Hamm, NStZ 2009, 592; KG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2006, 1 AR 1471/05 -3 Ws 624/05 -; KG Berlin, Beschluss vom 6. August 2009, 1 AR 1189/09 -4 Ws 86/09-; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020, 2 Ws 112/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. März 2021 -1 Ws 12/21-). Ein solcher Fall liegt hier nach vollständiger Verbüßung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Cottbus vor.

2. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) beantragt hat, war dem Senat die Entscheidung insoweit verwehrt, weil dieses Vollstreckungsverfahren dem Senat nicht zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Der Verurteilte hatte nämlich im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer in diesem Verfahren am 18. Dezember 2023 seine Zustimmung zur vorzeitigen Entlassung zurückgezogen, weshalb die Strafvollstreckungskammer keine Entscheidung zur Frage der Bewährunsgaussetzung getroffen hat. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten konnte sich hiernach nur gegen den Beschluss vom 07. Februar 2024 richten, der sich zur Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) nicht verhält.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (OLG Hamburg, a.a.O.; Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 67. Aufl., Rn. 17 vor § 296).