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Entscheidung 2 OAus 22/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Strafsenat Entscheidungsdatum 23.05.2024
Aktenzeichen 2 OAus 22/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0523.2OAUS22.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet.

    Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine vereinfachte Auslieferung vorliegen.

    Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen und die Auslieferung des Verfolgten an die … Justizbehörden zur Strafvollstreckung auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Bydgoszcz vom 28. Dezember 2022 (Az.: III Kop 93/22) zu bewilligen, wird gerichtlich bestätigt.

  2. Der Vollzug der Auslieferungshaft unterliegt keinen Beschränkungen.

Gründe

I.

Der Verfolgte wurde am 16. Mai 2024 aus („Land 01“) kommend nach dem Grenzübergang an der Bundesautobahn 12 in („Stadt 01“) bei einer Fahrzeugkontrolle festgestellt und aufgrund einer Fahndungsausschreibung im Schengener Informationssystem vorläufig festgenommen.

Die … Justizbehörden ersuchen auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Bydgoszcz vom 28. Dezember 2022 (Az.: III Kop 93/22) unter Bezugnahme auf ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Urteil des Amtsgerichts Bydgoszcz vom 14. Juli 2016 (Az.: IV K 333/16) um seine Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung einer wegen Trunkenheit im Verkehr – nach wiederholten rechtskräftigen Vorverurteilungen wegen weiterer gleichgelagerter Taten gemäß Artikel 178a § 4 des polnischen Strafgesetzbuches verhängten, noch vollständig zu verbüßenden Freiheitsstrafe von einem Jahr.

Dem Verfolgten wird gemäß der … Übersetzung des Europäischen Haftbefehls vorgeworfen, am 28. Dezember 2015 in Bydgoszcz an der Kreuzung (Straße 01“) „im betrunkenen Zustand“ mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,99 mg/l das Kraftfahrzeug Lancia Lybra mit amtlichem Kennzeichen … geführt zu haben.

Der Verfolgte hat sich bei seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 17. Mai 2024 im Beisein seines Rechtsbeistands mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt. Auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes hat er ebenfalls verzichtet. Das Amtsgericht hat gegen ihn am selben Tag eine Festhalteanordnung erlassen, aufgrund derer sich der Verfolgte der (Justizvollzugsanstalt 01“) befindet. .

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft anzuordnen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine vereinfachte Auslieferung vorliegen, sowie der beabsichtigten Bewilligung der Auslieferung zuzustimmen.

II.

1. Der Senat entscheidet antragsgemäß.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft liegen vor (§ 15 Abs. 1 IRG).

Seit dem Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes - EuHbG - vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1721) am 2. August 2006 richtet sich die Auslieferung an die Republik („Land 01“) als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 4, 78 IRG nach den §§ 80 ff. IRG, mit denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABlEG Nr. L 190 v. 18. Juli 2002 S. I - RbEuHb) umgesetzt worden ist.

Die Auslieferung des Verfolgten erscheint nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).

Der Europäische Haftbefehl entspricht den Anforderungen des § 83 a Abs. 1 IRG. Er gibt die Identität des Verfolgten an, enthält Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, nennt die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen und beschreibt die Umstände, unter denen die Tat begangen sein sollen, ausreichend.

Umstände, die einer Zulässigkeit der Auslieferung im Sinne des § 81 IRG entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat in („Land 01“) mit einer Höchststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht. Die beiderseitige Strafbarkeit ist gegeben. Angesichts des Ausmaßes der beim Verfolgten festgestellten Alkoholisierung, die einer Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille entspräche (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28. Dezember 2009 – 1 AK 85/09, zit. nach Juris), ist die Strafbarkeit einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB nach … Recht auch ohne die Ermittlung bzw. Feststellung der Blutalkoholkonzentration hinreichend zweifelsfrei anzunehmen, denn die Angabe im Europäischen Haftbefehl, der Verfolgte habe „im betrunkenen Zustand“ ein Kraftfahrzeug geführt, ist plausibel und lässt sich als auf erheblichen Alkoholkonsum beruhende (absolute) Fahruntüchtigkeit im Sinne der … Strafvorschrift subsumieren.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Februar 2023 (2 AR [Ausl] 45/22) zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem lediglich eine Atemalkoholkonzentration von 0,56 mg/l festgestellt war und weitere Angaben hinsichtlich des Zustands („Trunkenheit“) des Fahrzeugführers nicht vorgelegen haben.

Ferner ist eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten zu vollstrecken (§ 81 Nr. 2 IRG).

Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Dem Verfolgten droht die Vollstreckung einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe. Hinreichende soziale Bindungen in („Land 02“), die dem daraus erwachsenen Fluchtanreiz entgegenwirken könnten, liegen nicht vor. Weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 IRG bieten bei dieser Sachlage keine ausreichende Gewähr, die Auslieferung sicherzustellen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Anordnung der Auslieferungshaft nicht entgegen.

Der Senat stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine Auslieferung im vereinfachten Verfahren vorliegen. Der Verfolgte hat sich hiermit im Beisein seines Rechtsbeistands einverstanden erklärt. Bedenken gegen die Wirksamkeit seiner Einverständniserklärung bestehen nicht.

Ferner tritt der Senat tritt der rechtsfehlerfrei getroffenen Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik („Land 01“) zu bewilligen, nach eigener vollumfänglicher Prüfung bei und bestätigt diese gerichtlich.

2. Vollzugsbeschränkungen sind nicht veranlasst (§ 27 Abs. 1 IRG, § 119 StPO).