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Entscheidung 5 U 78/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Zivilsenat Entscheidungsdatum 16.05.2024
Aktenzeichen 5 U 78/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0516.5U78.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. März 2023, Az. 14 O 16/23, wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

  4. Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.654,93 €

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 19. April 2018 zum Kaufpreis von 29.990 € einen gebrauchten Audi A4, in dem ein 3,0l-Dieselmotor der Schadstoffklasse EU5 verbaut ist und der eine Laufleistung von 85.260 km hatte. Er finanzierte den Kauf. Er hat behauptet, in dem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen in Form einer sog. Akustikfunktion wie bei Fahrzeugen der Schadstoffklasse EU4, einer Lenkwinkelerkennung und ein sog. Thermofenster verbaut.

Wegen der Einzelheiten und der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die auf den sog. großen Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für einen Anspruch nach § 826 BGB fehle es an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. Für das Vorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen in Form einer Fahrkurvenerkennung, insoweit sei der Vortrag ersichtlich ins Blaue, oder eines sog. Temperaturfensters fänden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Überschreitung der Grenzwerte im normalen Straßenbetrieb sei ebenfalls nicht geeignet, den Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung zu ziehen. Für eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörde fehlten Anknüpfungstatsachen. Zudem habe die Beklagte vorgetragen, dem KBA bereits im August 2017 und damit vor dem Kauf die Aggregate offengelegt zu haben. Auch hinsichtlich des Thermofensters fehle es an Sittenwidrigkeit. Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 27 Abs. 1 EG-FGV bestünden mangels Schutzgesetzcharakters der Norm nicht, aber auch wegen fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen der Verletzung eines Schutzgesetzes und dem geltend gemachten Schaden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner in formeller Hinsicht bedenkenfreien Berufung, mit der er seine Anträge auf sog. großen Schadensersatz weiterverfolgt, hilfsweise auf Differenzschaden in Höhe von mindestens 15% des Kaufpreises. Er rügt, dass entgegen der Annahme des Landgerichts die europarechtlichen Abgasvorschriften Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB seien. Auch ein Anspruch nach § 826 BGB sei gegeben. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe die Beklagte sittenwidrig gehandelt. Er habe hinreichend zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen. Es lägen Messergebnisse von vergleichbaren Fahrzeugen mit demselben Dieselmotor vor. Es seien Fahrzeug mit einem Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 6 vom KBA zurückgerufen worden. Beim Vorgängermodell mit der Schadstoffklasse Euro 4 sei die sog. Akustikfunktion verwendet worden; es sei daher davon auszugehen, dass auch der streitgegenständliche Motor manipuliert sei. Er weise zudem eine unzulässige Lenkwinkelerkennung auf, mit der der Prüfstand erkannt und das Abgasrückführungssystem stärker aktiviert werde. Die Beklagte habe auch im Hinblick auf das sog. Thermofenster vorsätzlich, jedenfalls aber fahrlässig gehandelt. Hilfsweise werde der sog. Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Höhe von 15% des Kaufpreises geltend gemacht. Er habe sich Nutzungsentschädigung allenfalls auf Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km anrechnen zu lassen. Der Restwert seines Fahrzeugs betrage 15.427,46 €, so dass die Summe aus Restwert und Nutzungsentschädigung den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Kauf nicht übersteige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz vom 29. September 2023 verwiesen.

Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. März 2023, Az. 14 O 16/23,

  1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke A___ F___ W___ an den Kläger einen Betrag in Höhe von 29.990,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs, die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlauflaufleistung - Kilometerstand bei Kauf);

    hilfsweise:

    a. die Beklagte zu verurteilen, einen angemessenen Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises des Fahrzeugs (29.990,00 €) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

    b. festzustellen, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat;

  2. die Beklagte zu verurteilen, Finanzierungskosten in Höhe von 4.724,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;

  3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Antrag zu 1 genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet;

  4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.375,88 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Entgegen der Annahme des Klägers sei das Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung. Für das streitgegenständliche Fahrzeug habe die Beklagte im Rahmen des Nationalen Forums Diesel ein Software-Update entwickelt, das das KBA geprüft und mit Entscheidung vom 18. September 2020 akzeptiert habe; dieses Software-Update stehe seit Ende 2020/Anfang 2021 zur Verfügung und führe dazu, dass in Abhängigkeit von der Umgebungslufttemperatur zwischen 3 und 37 Grad keine aktive Veränderung der AGR-Rate erfolge. Das Software-Update sei beim streitgegenständlichen Fahrzeug am 27. November 2019 aufgespielt worden. Eine Stilllegungsgefahr bestehe daher nicht. Schließlich verbliebe kein Differenzschaden, da die anzurechnenden Vorteile den Differenzschaden vollständig ausgleichen würden. Der Kläger habe sich einen Restwert des Fahrzeugs von 15.190,00 € sowie Nutzungen in Höhe von 20.987,54 €, geschätzt auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km, anrechnen zu lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung und den Schriftsatz der Beklagten vom 17. April 2024 verwiesen.

Das Fahrzeug hatte am 28. April 2024 einen Kilometerstand von 202.643.

II.

Die Berufung ist zulässig (§§ 517, 519, 520 ZPO), hat jedoch keinen Erfolg.

1.

Dem Kläger steht ein Anspruch nach § 826 BGB nicht zu.

Zu Recht hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog abgelehnt. Eine dem Urteil insoweit zugrunde liegende Verletzung sachlichen Rechts (§ 513 Abs. 1 Alt. 1, § 546 ZPO) zeigt die Berufung nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich.

a.

Der Kläger stützt sich auf die sog. Akustikfunktion, die nach seinem Vorbringen bei Fahrzeugen der Schadstoffklasse Euro 4 verbaut gewesen sei. Konkrete hinreichende Anhaltspunkte (zum Erfordernis vgl. BGH Urteil vom 16. September 2021, Az. VII ZR 190/20; Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 1031/22), dass diese Akustikfunktion auch bei Fahrzeugen der Schadstoffklasse 5 und konkret dem klägerischen Fahrzeug verbaut worden ist, ist dem klägerischen Vorbringen weder erster Instanz noch in der Berufung zu entnehmen. Die Annahme der Berufung, es erscheine schlichtweg unmöglich, dass die Beklagte die verschärften Grenzwerte ohne den Einbau von unzulässigen Abschalteinrichtungen einhalten konnte, stellt eine spekulative Wertung ohne konkrete Anhaltspunkte dar.

b.

Auch hinsichtlich der behaupteten Lenkwinkelerkennung fehlt hinreichender Vortrag für eine unzulässige Abschalteinrichtung. Die Lenkwinkelerkennung ist für sich genommen nicht geeignet, eine unzulässige Abschalteinrichtung anzunehmen; erforderlich ist vielmehr, dass mit ihr Auswirkungen auf das Emissionsverhalten ausgelöst werden (BGH Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21). Eine solche Auswirkung auf das Emissionsverhalten behauptet der Kläger auch in der Berufung lediglich pauschal „ins Blaue hinein“ ohne hinreichende konkrete Anhaltspunkte. Er behauptet lediglich, dass der Rollenprüfstandmodus zu einer stärkeren Minderung des NOx-Wertes führe. Dieser pauschale Vortrag genügt nicht.

c.

Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung ergeben sich entgegen der Annahme des Klägers nicht aus den Messergebnissen im normalen Straßenbetrieb (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2022, Az. VI ZR 435/22). Auch Rückrufe des KBA für andere Fahrzeuge mit anderen Motoren, insbesondere anderen Schadstoffklassen, auf die der Kläger sich pauschal beruft, bilden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung im hier streitgegenständlichen Fahrzeug.

d.

Das im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp ursprünglich verbaute und zum Zeitpunkt des Kaufs vorhandene sog. Thermofenster mag zwar nach der von der Beklagten eingeräumten engen Bedatung hauptsächlich den im Prüfstand NEFZ herrschenden Bereich abdecken. Es wirkt jedoch nicht ausschließlich auf dem Prüfstand (so die Umschaltlogik im Motorentyp EA189 von Volkswagen), sondern innerhalb des Temperaturbereichs auch im Straßenbetrieb. Es ist daher nicht, was für eine Täuschung sprechen könnte, rein prüfstandbezogen.

Selbst wenn es sich bei dem hier verwendeten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln sollte, was zugunsten des Klägers zunächst unterstellt werden kann, begründet dies für sich genommen nicht den Vorwurf vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Der (angenommene) Gesetzesverstoß alleine ist nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung dieser Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021, Az. VII ZR 190/20, Rn. 16 m.w.N.). Derartiges zeigt der Kläger indes nicht auf.

e.

Mangels Hauptanspruchs befand die Beklagte sich nicht im Verzug der Annahme.

2.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf den sog. Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB, §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Ein eventueller Differenzschaden ist durch den vorzunehmenden Vorteilsausgleich jedenfalls ausgeglichen.

Auf den nach § 823 Abs. 2 BGB, §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu erstattenden Differenzschaden sind die Nutzungsvorteile sowie der Restwert des Fahrzeugs anzurechnen (vgl. BGH Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21; bestätigt zum Restwert entgegen OLG Hamburg: BGH Urteil vom 27. November 2023, Az. VIa ZR 159/22). Den Differenzschaden schätzt der Senat vorliegend auf 10 % des Kaufpreises, ohne dass es im hier zu entscheidenden Fall letztlich darauf ankommt, da die Summe aus Restwert und Nutzungsvorteilen den Kaufpreis übersteigt.

Die Nutzungsentschädigung bei Anwendung der bekannten linearen Berechnung beträgt 21.378,63 €. Der Senat schätzt die zu erwartende Gesamtlaufleistung auf 250.000 km; hierbei legt er das durchschnittliche Alter von Fahrzeugen und die durchschnittliche Kilometerleistung von Diesel-PKW zugrunde, wie sie sich aus den vom KBA veröffentlichten Statistiken ergeben (vgl. zu allem Urteil des Senats vom 22. Februar 2024, Az. 5 U 151/21). Zudem ist die Nutzungsentschädigung auf Grundlage des gezahlten Kaufpreises als objektivem Wert und nicht des um den Differenzschaden reduzierten Fahrzeugwerts zu berechnen. Denn wenn sich das wertbestimmende Stilllegungsrisiko bis zum Ende der Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs nicht verwirklicht hat, hat dieser Umstand auch im Wege der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorzunehmenden Vorteilsausgleichung Berücksichtigung zu finden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Januar 2024, Az. 24 U 241/22; BGH, Urteil vom 24. Januar 2022, Az. VIa ZR 100/21). Ausgehend von den zum 28. April 2024 angegebenen und auf den Schluss der mündlichen Verhandlung hochgerechneten zurückgelegten 117.436 km ergeben sich hiernach Nutzungsvorteile in Höhe von 21.378,63 €.

Den Restwert des Fahrzeugs schätzt der Senat ausgehend von dem Vortrag der Beklagten auf 15.190,00 €. Dem ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten; vielmehr geht er in seinem Vortrag von einem Restwert in Höhe von 15.427,46 € aus.

Da die Summe der Vorteile den Kaufpreis von 29.900 € übersteigt, ist für einen Differenzschaden kein Raum. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen.

3.

Ein Anspruch auf Erstattung von Finanzierungskosten oder von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht.

Ansprüche nach § 826 BGB bestehen, wie ausgeführt, nicht. Der Anspruch kann nicht auf § 823 Abs. 2 BGB, §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV gestützt werden. Ein Finanzierungsschaden ist hiernach nicht ersetzbar (BGH, Urteil vom 11. September 2023, Az. VIa ZR 1533/22). Das Interesse, keinen Vermögensnachteil in Form von Rechtsverfolgungskosten zu erleiden, wird von den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023, Az. VIa ZR 14/22). Ein Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten aus Verzug der Beklagten mit dem Ersatz des Differenzschadens (§§ 280, 286 BGB) ist ebenfalls nicht gegeben. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger diesen Schaden überhaupt vorgerichtlich anwaltlich geltend machen ließ, ohne bereits Klageauftrag erteilt zu haben.

4.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, hat ebenfalls keinen Erfolg.

Einerseits ist der Feststellungsantrag bereits unzulässig, da ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO fehlt. Es besteht von vornherein die bessere Rechtsschutzmöglichkeit durch die von Amts wegen nach §§ 91 ff. ZPO zu treffende Kostenentscheidung, in deren Rahmen auch im Laufe des Rechtsstreits erfolgende Veränderungen berücksichtigt werden können (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2023, Az. 23 U 199/22). Jedenfalls aber besteht ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nicht, soweit der Kläger zunächst den sog. großen Schadensersatz begehrt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch keine Situation vor, die derjenigen einer nach Auskunftserteilung durch den Schuldner für erledigt erklärten bzw. zurückgenommenen Stufenklage entspricht, da der Kläger die Beklagte nicht auf Auskunft in Anspruch genommen, sondern sich eines großen Schadensersatzanspruchs berühmt hat (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 20. November 2023, Az. 18 U 225/22).

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.