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Entscheidung 5 W 39/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Zivilsenat Entscheidungsdatum 10.05.2024
Aktenzeichen 5 W 39/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0510.5W39.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 8. April 2024, Az. 1 O 220/23, wird verworfen.

  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat am 21. August 2023 beim Amtsgericht Neuruppin in der Rechtsantragsstelle den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner beantragt und verlangt, dass die Antragsgegner zur Räumung und Herausgabe des Grundbuchs von F… Blatt … verpflichtet werden.

In dem vom Amtsgericht für den 29. August 2023 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien keine Sachanträge gestellt. Der Antragsteller hat lediglich auf den gerichtlichen Hinweis, das Amtsgericht sei sachlich nicht zuständig, Verweisung beantragt. Mit Beschluss vom selben Tag hat sich das Amtsgericht Neuruppin für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Neuruppin verwiesen. Mit Schriftsatz vom 7. März 2024 hat der Antragsteller seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgenommen. Auf Antrag der Antragsgegner vom 11. März 2024 hat das Landgericht nach Anhörung des Antragstellers diesem mit Beschluss vom 8. April 2024 die Kosten des Verfahrens analog § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auferlegt. Der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist dem Antragsteller am 11. April 2024 zugestellt worden. Per an die Verwaltung des Landgerichts Neuruppin gerichteter E-Mail hat er am 25. April 2024 Beschwerde eingelegt. Im Anhang der E-Mail hat er ein eingescanntes unterzeichnetes Schreiben mit der Begründung seiner Beschwerde übersandt (Bl. 67 eLGA) und gemeint, die Kosten des Verfahrens seien allen Beteiligten gleichermaßen aufzuerlegen. Das Schreiben ist im Original am 26. April 2024 beim Landgericht eingegangen (Bl. 68 eLGA). Die E-Mail nebst Anhang ist auch am 26. April 2024 zur elektronischen Akte gelangt.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29. April 2024 nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts vom 8. April 2024 ist bereits nicht zulässig und deshalb zu verwerfen. Sie ist nicht innerhalb der Notfrist gemäß § 569 Abs. 1 S. 1, S. 2 HS 2 Alt. 1 ZPO von 2 Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden. Die Zustellung an den Antragsteller ist ausweislich der Zustellungsurkunde (zu Bl. 60 eLGA) am 11. April 2024 erfolgt, während die Beschwerdeschrift erst am 26. April 2024 beim Landgericht Neuruppin, also einen Tag nach Fristablauf, eingegangen ist. Mit der am 25. April 2024 im Postfach der Verwaltung des Landgerichts eingegangenen E-Mail und dem in seinem Anhang befindlichen Scan der Beschwerdeschrift ist die Frist nicht eingehalten worden. Zwar kann die Beschwerdeschrift grundsätzlich gemäß § 130a Abs. 1 ZPO als elektronisches Dokument übermittelt werden, jedoch nur unter den dortigen Voraussetzungen. Diese sind hier nicht erfüllt. Das Dokument ist entgegen den Hinweisen in der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 3 ZPO eingereicht worden. In Weiterführung der Rechtsprechung zum Computerfax gilt, dass eine im Original unterzeichnete Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer - den Anforderungen des § 130a ZPO nicht genügenden - elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, dann in schriftlicher Form im Sinne des § 130 ZPO bei Gericht eingereicht ist, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Denn erst der Ausdruck erfüllt die - dem Telefax nach § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO vergleichbare - Schriftform, weil durch ihn die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift in einem Schriftstück verkörpert wird und dieses mit der Unterschrift der verantwortenden Person abgeschlossen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 – XII ZB 8/19 –, Rn. 12, juris; BeckOK ZPO/von Selle, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 130 Rn. 15 m.w.N.). Anders als beim Fax kann für den Eingang hier nicht schon auf den Zeitpunkt der Speicherung auf dem elektronischen Server des Gerichts abgestellt werden. Wird ein elektronisches Dokument - wie hier - weder qualifiziert elektronisch signiert noch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, ist die nach § 130 a ZPO erforderliche prozessuale Form nicht gewahrt. Ein solches Dokument ist deshalb, sofern die Verfahrensordnung Schriftform voraussetzt, nicht wirksam eingereicht. Eine von der Verfahrensordnung geforderte Schriftform erhält das Dokument damit erst, sobald es ausgedruckt dem Gericht vorliegt (BGH, a.a.O., Rn. 17, juris). Gemessen daran bedurfte es zwar nicht des Ausdrucks der E-Mail nebst Anhang, weil die Akte vom Landgericht elektronisch geführt wurde. Aber dem Ausdruck steht hier das Gelangen von E-Mail und Anhang zur elektronischen Akte gleich. Dies erfolgte ausweislich des Übertragungsnachweises (Anhang zu Bl. 66 eLGA) am 26. April 2024 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.