Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 20.12.2023 | |
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Aktenzeichen | VG 6 K 2680/17 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2023:1220.6K2680.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | 6 KAG § |
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 7/10, der Beklagte zu 3/10.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der vollstreckende Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kläger begehren die Aufhebung eines Trink- und Schmutzwassergebührenbescheides des Beklagten für das Gebührenjahr 2016.
Sie sind Eigentümer des Grundstücks K_____
Mit Gebührenbescheid vom 15. Februar 2017 zog der Beklagte die Kläger für das obengenannte Grundstück zu einer Mengengebühr für Trink- und Schmutzwasser, sowie jeweils zu einer Grundgebühr für Trink- und Schmutzwasser für das Jahr 2016 und zu Vorausleistungen für das Jahr 2017 heran. Für den Erhebungszeitraum 2016 veranlagte der beklagte Verband Gebühren in Höhe von insgesamt 620,47 Euro, wovon 102,72 Euro auf die Grundgebühr Trinkwasser, 100,15 Euro auf die Mengengebühr Trinkwasser, 144 Euro auf die Grundgebühr Abwasser und 273,60 Euro auf Mengengebühr Abwasser entfielen. Vorauszahlungen für das Jahr 2017 sind mit 1.160,00 Euro ausgewiesen worden.
Hiergegen legten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben am 14. März 2017 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2017, der mittels Postzustellungsurkunde am 10. Oktober 2017 zugestellt wurde, wies der Beklagte den eingelegten Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die Trinkwasserversorgung die Gebührensatzung zur Wasserversorgung des Wasser- und Abwasserverbandes W_____ (G_____) vom 17. August 2011, zuletzt geändert am 26. November 2015 sei. Sie sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Die Satzung sehe eine Untergliederung in eine Grund- und eine Mengengebühr vor. Die Grundgebühr sei unabhängig von der tatsächlich entnommenen Trinkwassermenge zu entrichten und diene der Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Fixkosten). Alleine die Bereithaltung der Anlage verursache unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme Kosten, die sich alleine aus ihrer Vorhaltung ergäben und gleichmäßig in Form einer Grundgebühr auf alle Nutzer verteilt werden sollten. Der Grundgebührenmaßstab ermittle sich anhand der Größe bzw. des Anschlussnennwertes der Trinkwasser-Messeinrichtung auf dem angeschlossenen Grundstück, vorliegend einem Wasserzähler der Größe Qn 2,5. Die Mengengebühr für Trinkwasser bemesse sich anhand des festgestellten Trinkwasserverbrauchs. Sie betrage 2,08 Euro je m3 Trinkwasser zzgl. 7 % Umsatzsteuer. Vorliegend habe im Kalenderjahr 2015 ein geschätzter Trinkwasserverbrauch von 45 m3 vorgelegen, so dass auch die Mengengebühr korrekt ermittelt worden sei. Hinsichtlich der Abwassergebühr sei die Abwassergebührensatzung (AGS) des W_____ vom 17. August 2011, zuletzt geändert am 26. November 2015, anzuwenden. Auch sie sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und erhebe eine von dem tatsächlichen Verbrauch unabhängige Grundgebühr zur anteiligen Deckung der Vorhaltekosten der leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlage. Die notwendige Kalkulation sei unter der Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg erfolgt. Gebührenmaßstab für die Grundgebühr sei die Zählergröße der Trinkwassermesseinrichtung, hier ein Zähler der Größe Qn 2,5. Die Mengengebühr bemesse sich anhand der auf dem Grundstück zugeführten Abwassermenge. Als zugeführt gelte die die dem angeschlossenen Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge im Erhebungszeitraum, hier 45 m3 für das Kalenderjahr 2016. Der Gebührensatz betrage 6,08 Euro pro m3. Auch hier sei die Mengengebühr korrekt ermittelt worden. Ferner seien die Kläger als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks gebührenpflichtig gewesen.
Daraufhin haben der Kläger am 27. Oktober 2017 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 28. November 2019 und 23. Dezember 2019 haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit Vorausleistungen für das Jahr 2017 im Streit gestanden haben.
Die Kläger sind im Wesentlichen der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Satzungen sowie sämtliche weiteren Satzungen des Beklagten rechtswidrig seien. Die Erhebung unterschiedlich hoher Gebühren für die Gebiete D_____ und S_____ sei rechts- und verfassungswidrig. Es sei fehlerhaft, dass in D_____ niedrigere Gebühren erhoben würden als in S_____, obwohl D_____ keine Beiträge erhebe. Die Aufspaltung der Gebührengebiete sei rechtswidrig und willkürlich erfolgt. Wirtschaftliche Gesichtspunkte hätten nicht zu einer Trennung geführt. Tatsächlich handele es sich um ein einheitliches Wasserwerk und eine einheitliche Ringleitung, also eine einheitliche technische Anlage. Die Trennung der Verbandsgebiete erfolge nur über einen MIT-Schacht und habe vielmehr politische Gründe. Tatsächlich unterscheide sich die wirtschaftliche Lage der beiden Verbandsgebiete nur unwesentlich. In D_____ sei das Kanalsystem marode gewesen. Dafür, dass die Trennung willkürlich erfolgt sei, spreche das Trinkwasserversorgungskonzept, weil hier S_____ und D_____ im Störungsfall jeweils zur Hälfte für die Kosten aufkommen sollten. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, wenn die Herstellungskosten des Verbandsgebietes hälftig auf D_____ und hälftig auf S_____ aufgeteilt würden. Das Finanzierungsmodell für D_____ sei nicht erkennbar. Ferner dürften die Beiträge nicht für den laufenden Unterhalt und die Instandsetzung erhoben worden sein. Dies sei laut des Statusberichts Trinkwasser von 2010 aber passiert. Tatsächlich existiere für D_____ kein Trinkwasserversorgungskonzept. Die Kalkulation sei aufgrund diverser Fehler fehlerhaft, unter anderem enthalte sie einen fehlerhaften Zinssatz, der mit 5,85 % zu hoch sei, ein nicht mehr existentes Wasserwerk in P_____ sei in die Kalkulation einbezogen worden; auch seien Kosten für die Software, den Fuhrpark und die Gebäude herauszurechnen. Beitragsrückerstattungen seien nicht erfolgt. Aus der Kalkulation ergebe sich nicht, wie sich die Investitionen auf Beiträge und Gebühren verteilt hätten. Die W_____ GmbH sei die eigentliche Eigentümerin der Anlagen. Die Anlageverzeichnisse seien unvollständig, Abschreibungen zu hoch erfolgt und der Zugang zu den Anlagen nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Schmutzwassergebühren fehle es ebenfalls an einem Abwasserkonzept. Die Grundgebühr sei rechtswidrig. Das Regenwasser und das Abwasser aus Sammelgruben habe herausgerechnet werden müssen und der kalkulatorische Zinssatz sei fehlerhaft. Schließlich habe das OVG im seinerzeitigen Normenkontrollverfahren nicht alle Tatsachen ausreichend gewürdigt.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten zur Heranziehung zu Trinkwasser- und Schmutzwassergebühren für das Kalenderjahr 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen ergänzend vor, dass das Betreiben der unterschiedlichen Gebührengebiete aufgrund wirtschaftlicher Schieflage des Verbandsgebiets S_____ erfolgt sei. Es sei beabsichtigt gewesen, den Ansässigen im Verbandsgebiet D_____, welches deutlich besser gewirtschaftet habe, durch eine Zusammenführung der Verbandsgebiete zu Einem, höhere Kosten aufgrund der wirtschaftlich schlechten Situation in S_____ zu ersparen. Insbesondere seien im Gebiet S_____ anders als im Gebiet D_____ keine kostendeckenden Gebühren erhoben worden. Hieran ändere die geplante Beschlussvorlage zur Zusammenlegung der Gebührengebiete vom 21. November 2018 nichts. Die W_____ GmbH verfüge nicht über Mitarbeiter, sie habe nur einen Geschäftsführer, aber keine Computer oder Fahrzeuge. Die W_____ GmbH sei eine 100%ige Tochter des T_____ S_____ gewesen, die nach der Fusion auf den Beklagten übergegangen sei. Die Fusion des Z_____ und des T_____ sei mehrfach durch die Rechtsprechung bestätigt worden. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten der jeweiligen Anlage seien entsprechend der Bilanz in der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden. Die Buchhaltung sei mandatsbezogen erfolgt, so dass jeder Gebührenbereich als eigener Mandant verbucht worden sei. Bei gemeinsamen Anlagegütern, wie etwa dem Verwaltungsgebäude, sei eine Aufteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach einem sachbezogenen Schlüssel erfolgt, anhand der Anzahl der Mandate. Insoweit ergebe sich eine eindeutige Zuordnung in der Gebührenkalkulation zu den einzelnen Gebührengebieten. Ebenso sei die Beitragserhebung mandantenweise gebucht. Die Zuordnung erfolge für das jeweilige Anlagevermögen und werde dort als Abzugskapital angerechnet. Eine Vermischung erfolge nicht. Abrisskosten für die Wasserwerke seien nicht in die Kalkulation eingestellt. Auch seien kalkulatorische Abschreibungen und Verzinsungen für die nicht mehr genutzten Wasserwerke nicht berücksichtigt worden. Die eingereichten Zeitungsartikel hinsichtlich eines maroden Leitungsnetzes im Gebührengebiet D_____ seien für das Verfahren unbeachtlich. Es komme regelmäßig aufgrund von Verschleiß zu Rohrbrüchen, dies liege in der Natur der Sache. Von einem maroden Leitungsnetz könne aber nicht ausgegangen werden. Die planmäßige Erneuerung des Rohrleitungsnetzes für das Jahr 2008 sei hier im Jahr 2007 erfolgt. Ebenso sei für die beiden technisch und satzungsrechtlich getrennt zu betrachtenden Gebührengebiete jeweils eine separate, kostendeckende Gebührenkalkulation erstellt worden. Dabei seien die gebührenfähigen Aufwendungen konkret ermittelt und dem jeweiligen Gebührengebiet zugeordnet worden. Im Ergebnis habe sich dabei für das Gebiet S_____ eine höhere Gebühr als für das Gebiet D_____ ergeben. Auch seien die kalkulierten Gerichtskosten in der Berechnung nicht als gebührenfähige Aufwendungen in Abzug gebracht worden. Die Kalkulation der Abschreibung erfolge anhand der Anschaffungs- und Herstellungskosten mit einer linearen Abschreibung. Für den Fall, dass Anlagegüter ersetzt würden, würden die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ausgebucht und damit nicht gebührenfähig. Es liege dann ein Verlust aus Anlagenabgang vor. Die neuen Anlagen seien sodann mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten und ihrer normativen Nutzungsdauer neu in der Anlagebuchhaltung und in die Kalkulation aufzunehmen. Der kalkulatorische Zinssatz im Bereich S_____ i. H. v. 5,855 % ergebe sich aus dem gleichlautenden Zinssatz des Kredits im Gebiet S_____. Der Kredit sei gemäß Beschluss der Verbandsversammlung des damaligen T_____/Umland 2005 für 20 Jahre verbindlich aufgenommen worden. Den klägerischen Einwendungen bezüglich der Umlagen im Bereich Schmutzwasser könnten nicht gefolgt werden. Soweit die Klägerseite rüge, dass die Aufhebung der Verbandsumlage des Jahres 2006 gegenüber allen Verbandsmitgliedern des ehemaligen Z_____ und Umland erfolgt sei, beruhe die Aufhebung auf der Feststellung der Nichtleistungsfähigkeit der Kommunen durch den Landkreis E_____ als zuständige Untere Kommunalaufsichtsbehörde. Im Jahr 2004 habe der Z_____ und Umland für den Bereich Abwasser von der I_____) im Rahmen des Schuldenmamagementfonds eine rückzahlbare Zuwendung i. H. v. 6.916.654,88 Euro mit der Auflage erhalten, die zugewendeten Mittel per Umlage von den Verbandsmitgliedern einzufordern. Nach Festsetzung der auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallenden Umlage und Erlass entsprechender Bescheide sei entsprechend der damaligen Maßgaben des Schuldenmanagementfonds die Leistungsfähigkeit der Kommunen durch die Kommunalaufsicht zu prüfen gewesen. Dabei sei festgestellt worden, dass lediglich drei verbandsangehörige Kommunen nur teilweise leistungsfähig gewesen seien. Daraufhin habe die I_____ den einzuziehenden Betrag der Zuwendung in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt. Demnach seien die Umlagebescheide ganz bzw. teilweise aufzuheben gewesen. Der Bereich Abwasser im Bereich des T_____ habe im Rahmen des Schuldenmanagementfonds eine rückzahlbare Zuwendung i.H.v. 3.929.341,60 Euro erhalten. Diese sei im Jahr 2007 gegenüber den ehemaligen Mitgliedern des T_____ als Umlage festgesetzt worden. Nach Feststellung der Nichtleistungsfähigkeit der verbandsangehörigen Gemeinden sei diese Zuwendung ebenfalls durch die I_____ in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt und die diesbezüglichen Umlagebescheide seien aufgehoben worden. Eine Berücksichtigung von in Sammelgruben für Schmutzwasser eingeleitetes Niederschlagswasser sei nicht veranlasst gewesen, weil eine solche Einleitung nach der Abwasserentsorgungssatzung unzulässig sei. Der Trinkwassermaßstab sei das entscheidende Kalkulationskriterium, wonach auch die Gebührenkalkulation erfolge. Schließlich dürfte die Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2023 vorliegend keine Auswirkungen haben. Im streitigen Gebührenjahr habe es noch keine gespaltenen Gebühren gegeben. Es fänden sich lediglich die tatsächlich vereinnahmten Beitragszahlungen in der Kalkulation.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die zur Kammersammlung gereichten Satzungsunterlagen sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.
Der Einzelrichter konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die Erhebung einer Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2017 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit war nur noch gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. insoweit unten die Begründung der Kostenentscheidung).
Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg. Die insoweit erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerseite daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage hinsichtlich der Trinkwasserversorgung in der rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W_____ vom 17. August 2011 (G_____ 2011) in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W_____ vom 26. November 2015 (G_____2015), die gemäß § 2 G_____2015 zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist und damit den streitgegenständlichen Erhebungszeitraum 2016 erfasst.
Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der in den Amtsblättern für den Wasser- und Abwasserverband W_____ vom 22. August 2011 (G_____2011) bzw. vom 22. Dezember 2015 (G_____2015) in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemachten Satzungen haben die Kläger nicht (substantiiert) geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Klägerseite rügt, dass es an einer öffentlichen Bekanntmachung der Satzung mangele, weil das entsprechende Amtsblatt nicht an die jeweiligen im Verbandsgebiet ansässigen Grundstückseigentümer übersandt wurde oder es anderweitig in einem öffentlichen Schaukasten oder sonstig ausgehangen wurde, ist dies kein tragender Grund, um von einer fehlerhaften öffentlichen Bekanntmachung auszugehen. Gemäß § 3 Abs. 3 Kommunalverfassung i.V.m. dem im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung gültigen § 1 BekanntmV sind Satzungen öffentlich bekannt zu machen, indem sie durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt abgedruckt werden. Dies ist vorliegend erfolgt. Gemäß § 4 Abs. 1 BekanntmV ist das amtliche Bekanntmachungsblatt von der Gemeinde oder vom Amt oder vom Landkreis herauszugeben und es muss im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 BekanntmV in ausreichender Auflage nach Bedarf erscheinen. Ein Verstoß hiergegen ist nicht substantiiert geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr gab die Klägerseite selbst an, dass das Amtsblatt bei dem Beklagten nach Bedarf bei diesem habe abgeholt werden können. Auch der Beklagte gab während der mündlichen Verhandlung an, dass die Möglichkeit der Einsicht und der Herausgabe bestanden habe. Dass insoweit eine ungefragte Übersendung an die jeweiligen im Verbandsgebiet Ansässigen und die Auslage eines Exemplars beispielsweise in einem öffentlichen Schaukasten im Ortszentrum nicht erfolgte, ist für die Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung unschädlich. Vielmehr obliegt es einem interessierten Bürger in Eigeninitiative sich zu informieren, ob ein Amtsblatt veröffentlicht wurde und dieses bei Bedarf selbstständig abzuholen. Ein Klägerseits vorgetragenes subjektiv empfundenes „unfreundliches Klima“ bei dem Verband stellt hierbei keinen Hinderungsgrund dar.
Auch materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit der G_____2011 und der G_____2015 bestehen nicht.
Die G_____2011 enthält die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Satzungsmindestbestandteile.
Gegen die dort enthaltenen Regelungen zum Gebührentatbestand (§ 1 G_____2011), zum Gebührenschuldner (§ 6 G_____2011), zum Gebührenmaßstab (§§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 G_____2011) und zur Fälligkeit (§ 7 Abs. 1 G_____2011) wurden keine (substantiierten) Einwände erhoben. Sie geben auch sonst keinen Grund zur Beanstandung.
Dies gilt insbesondere für die Maßstabsregelung der Grundgebühren. Bei dem in § 2 Abs. 2 G_____2011 festgelegten Zählermaßstab - Gebührenstaffelung nach der Größe der Trinkwassermesseinrichtung - handelt es sich um einen grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – 9 A 5.17 –, juris Rn. 30; Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78.00.NE -, juris Rn. 97). Diesem liegt die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungseinrichtung erhöht und damit zugleich der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris Rn. 5). Wird - wie hier - ein Zählermaßstab gewählt, dann ist den wesentlichen Unterschieden bei der Nennleistung der Wasserzähler durch eine Gebührenstaffelung Rechnung zu tragen, die die Höhe der Gebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung, d. h. der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, in eine zumindest annähernde Beziehung setzt, so dass neben den Anforderungen des Äquivalenzprinzips vor allem denen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG genügt ist. Dementsprechend müssen die Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler im Wesentlichen gleichmäßig entsprechend dem Anstieg der Nennleistungen der verschieden großen Wasserzähler steigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – 9 A 5.17 –, juris Rn. 31; OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris Rn. 50; Thüringer OVG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, juris Rn. 98 f.). Von der dadurch vorgegebenen linearen Staffelung der Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler hat der Beklagte in § 2 Abs. 3 Nr. 1 G_____2011 in der Fassung von § 1 Nr. 1 G_____2015 Gebrauch gemacht.
Auch die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 3 Abs. 2 lit. a) G_____2011 in der Fassung von § 1 Nr. 1 und Nr. 2 G_____2015 für die Trinkwasserversorgungseinrichtung S_____ festgelegten Gebührensätze für die Grundgebühr und für die Mengengebühr sind nicht zu beanstanden.
Eine nähere Überprüfung derselben im Wege der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) jenseits der von den Klägern erhobenen Bedenken (dazu sogleich) war insoweit nicht veranlasst. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insofern und insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder dem Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche geradezu aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergeben sich auch aus den vom Einrichtungsträger übermittelten Unterlagen keine Hinweise auf Satzungsmängel, insbesondere im Sinne einer Plausibilitätskontrolle keine konkreten Anhaltspunkte für fehlerhafte Kostenansätze oder Ansätze bei den Maßstabseinheiten und Gebührensätzen, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.
Gemessen an diesen Vorgaben begegnen auch die Gebührensätze für die Grund- und Mengengebühr keinen Bedenken.
Soweit klägerseits gerügt wird, dass es unzulässig sei, dass sowohl die Trinkwassergebührensatzung als auch die Schmutzwassergebührensatzung des Beklagten unterschiedliche Gebührensätze für die Einrichtungen in S_____ und in D_____ vorsehe, kann dem nicht gefolgt werden. Hierzu im Einzelnen:
Der 9. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat bereits mit Urteilen vom 29. Januar 2020 (- 9 A 3.17 -, juris Rn. 44 f. und - 9 A 8.17 -, Seite 10 ff. d. E. A.) im Hinblick auf den Zeitraum 2017 – 2019 ausgeführt, dass sachliche Gründe vorlagen, die ursprünglich technisch getrennten Wasserversorgungseinrichtungen in S_____ und D_____ auch nach erfolgter Verbindung durch eine Überleitung als rechtlich getrennte Wasserversorgungseinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung des Beklagten vom 17. August 2011 weiter zu betreiben. Dem schließt sich die Kammer für den hier interessierenden Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 an. Nach dem insoweit schlüssigen und nicht mit erheblichen Gegenargumenten in Zweifel gezogenen Vortrag des Beklagten unterschied sich im Zeitpunkt der Fusion seiner beiden Rechtsvorgänger die Situation des Versorgungsgebietes S_____ grundlegend von derjenigen des Versorgungsgebietes D_____. Während der Z_____ überwiegend wirtschaftlich gearbeitet habe und dessen Anlagen sich in einem angemessenen technischen Zustand befunden haben, seien die beim T_____ vorhandenen Anlagen teilweise technisch veraltet gewesen und haben unwirtschaftlich gearbeitet. Außerdem habe der T_____ über Jahre hinweg keine kostendeckenden Gebühren erhoben. Unter diesen Umständen sei eine rechtlich gemeinsame Wasserversorgungseinrichtung nicht in Betracht gekommen, da anderenfalls die Abgabenpflichtigen im Bereich des früheren Z_____ für Versäumnisse des ehemaligen T_____ hätten finanziell einstehen müssen. Dies stellen sachliche Gründe dar, welche die Beibehaltung rechtlich getrennter Wasserversorgungseinrichtungen rechtfertigen. Nach der überzeugenden Bewertung des OVG Berlin-Brandenburg in den vorgenannten Urteilen vom 29. Januar 2020, der sich die Kammer ebenfalls anschließt, gelten diese Erwägungen sogar noch für den Zeitraum 2017 bis 2019. Nichts Anderes kann dann für den hier maßgeblichen Erhebungszeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 gelten. Dementsprechend verstößt es weder gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch ist es sonst zu beanstanden, dass die Trinkwassergebührensatzungen des Beklagten davon ausgehen, dass in dessen Verbandsgebiet zwei rechtlich selbständige Wasserversorgungseinrichtungen in S_____ und D_____ existieren und daran anknüpfend unterschiedliche Gebührensätze für diese beiden Einrichtungen festlegen.
Der klägerische Vortrag konnte die bisherige Kammerauffassung nicht erschüttern. Soweit vorgetragen wird, dass ein erhöhter Sanierungsaufwand im Verbandsgebiet D_____ für eine Unwirtschaftlichkeit spräche, so fehlinterpretiert die Klägerseite, dass hierdurch von einer Unwirtschaftlichkeit im Verbandsgebiet auszugehen sei. Es mag als wahr unterstellt werden, dass ein erhöhter Sanierungsaufwand im Verbandsgebiet D_____ vorgelegen habe. Hierbei handelt es sich aber um ein auf die Zukunft gerichtetes Handeln, welches zu einem erhöhten wirtschaftlichen Aufwand führen mag. Ein Indiz für eine auf die Vergangenheit gerichtete Unwirtschaftlichkeit, die eine Trennung der Gebührengebiete unrechtmäßig erscheinen ließe, ist hierdurch gerade nicht anzunehmen. Entgegen der klägerischen Auffassung hätte sich ein solcher zukünftiger Sanierungsaufwand auch nicht in der Kalkulation wiederfinden müssen, die Kosten hierfür wären vielmehr zukünftig in die entsprechende Kalkulation aufzunehmen. Weiter verfängt das klägerische Argument nicht, es handele sich bei der Entscheidung, eine getrennte Gebührenerhebung durchzuführen, um eine politische Entscheidung. Eine solche Entscheidung ist vielmehr durch das Satzungsermessen des Einrichtungsträgers erfasst. Sie sind insoweit immer politisch gefasst. Das Satzungsermessen darf insoweit lediglich nicht – wie bereits ausgeführt – gegen das Willkürverbot verstoßen. Hierfür ist indes nichts ersichtlich. Vor diesem Hintergrund verfängt auch nicht das Argument, dass die Verbandsgebiete nunmehr zwischenzeitlich zu einem einheitlichen Gebührengebiet zusammengefasst wurden. Auch diese Entscheidung unterfällt dem Satzungsermessen und stellt eine zulässige Entscheidung dar. Soweit vorgetragen wird, ein Zusammenschluss sei nur erfolgt, um die Sanierungskosten auf das Verbandsgebiet S_____ abzuwälzen, so handelt es sich hierbei um einen unsubstantiierten Vortrag ins Blaue hinein, für den es anhand der eingereichten Unterlagen und des Beklagtenvortrags keinen Anhalt gibt. Ebenso unerheblich ist der Vortrag, dass in dem Gebiet D_____, anders als in S_____ keine Beitragserhebung erfolgt ist. Beide Gebührengebiete werden getrennt veranlagt. Ebenso sind in der hier maßgeblichen Gebührenkalkulation für S_____ die gezahlten Beiträge tatsächlich abgezogen worden. Vor diesem Hintergrund spielt es für die Rechtmäßigkeit der Satzung keine Rolle, ob in dem getrennt veranlagten Teil (D_____) tatsächlich Beiträge erhoben wurden. Im Übrigen steht es dem Verband frei, sich für eine reine Gebührenerhebung, eine reine Beitragserhebung oder eine gemischte Erhebung in Form von Gebühren und Beiträgen zu entscheiden (vgl. §§ 1, 4, 6, 8 KAG). Aufgrund dessen ist es auch unerheblich, ob für das Gebiet D_____ keine Beitragskalkulation erfolgte, denn beide Gebiete wurden getrennt veranlagt und getrennt kalkuliert. Soweit in dem einen Gebiet eine Beitragserhebung erfolgte und in dem anderen nicht, führt dies nicht zu der Annahme einer Rechtswidrigkeit. Mangels hinreichender Substantiierung verfangen auch die weiteren klägerischen Argumente nicht. Vielmehr stützen die klägerseits eingereichten Unterlagen den Beklagtenvortrag und die bisherige Kammerauffassung.
Soweit ferner gerügt wird, dass die Gebührensatzungen des Beklagten gleichheitswidrig unterschiedliche Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorsehen, trägt dies schon deshalb nicht, weil die streitgegenständlichen G_____2011 und 2015 solche gespaltenen Gebührensätze nicht vorsehen. Dies ist im Übrigen auch nicht geboten, da der Beklagte selbst bei Beschluss der G_____2015 im November 2015 noch davon ausgehen konnte, dass letztlich alle Gebührenpflichtigen im Versorgungsgebiet S_____ auch Beiträge zahlen werden. Denn dies stellt den Normalfall dar, wenn Aufgabenträger – so wie hier mit der rückwirkend zum 16. August 2011 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung eines Herstellungsbeitrages zur Deckung der Kosten für die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen des Wasser- und Abwasserverbandes W_____ vom 14. August 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15. Juli 2015 der Fall - über die für eine Trinkwasserbeitragserhebung erforderliche satzungsrechtliche Grundlage verfügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020 – 9 A 6.17 –, juris Rn. 55; VG Cottbus, Urteil vom 15. März 2021 - 6 K 1318/18 -, juris Rn. 51). Es war bei Beschluss der G_____2015 für den Beklagten auch noch nicht damit zu rechnen, dass im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/16 -, juris) eine größere Gruppe sogenannter „Altanschließer“ aus Vertrauensschutzgründen nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Denn die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgte erst im Dezember 2015.
Bezüglich der Schmutzwassergebührenerhebung ist Rechtsgrundlage die am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Abwassergebührensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W_____ vom 17. August 2011 (AGS) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 26. November 2015, die zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist und damit den streitgegenständlichen Erhebungszeitraum 2016 erfasst. Bedenken an der formellen und materiellen Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. Hierzu kann auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen verfängt insbesondere das klägerische Argument nicht, der Beklagte habe in seiner Kalkulation fehlerhafterweise anfallendes Regenwasser in seine Kalkulation aufgenommen. Dieses wird seitens des Beklagten bereits nicht in der Kalkulation veranschlagt. Auch die streitgegenständliche AGS beinhaltet bereits keine Regenwasserposition für ihre Gebührenerhebung. Weder hinsichtlich der nicht zu beanstandenden Grundgebührenerhebung (§ 2 Abs. 1 AGS) noch bezüglich der Erhebung der Mengengebühr nach § 3 Abs. 1 AGS wird anfallendes Regenwasser veranschlagt. Vielmehr ermittelt sich nach § 3 Abs. 3 a AGS die zugeführte Abwassermenge für die Mengengebühr anhand der durch Wasserzähler ermittelten Wassermenge im Erhebungszeitraum. Das bedeutet, dass wiederrum ausschließlich durch Leitung zugeführtes Trinkwasser für die Berechnung der Mengengebühr Abwasser gezählt wird. Dies ist nicht zu beanstanden.
Bedenken gegen ihre konkrete Veranlagung hat die Klägerseite weder vorgebracht noch sind diese sonst ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Höhe der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gebühren falsch ermittelt bzw. berechnet worden wäre.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Denn die Erfolgsaussichten der Klage hinsichtlich der für erledigt erklärten Vorauszahlungen erweisen sich als offen und es sind insoweit auch keine anderen Billigkeitsgesichtspunkte für die Kostenverteilung ersichtlich. Insbesondere ob sich die festgesetzte Vorauszahlung auf eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage stützen lässt, wirft komplexe Rechtsfragen auf, die nach summarischer Prüfung nicht beantwortet werden können. Zwar hat das OVG Berlin-Brandenburg die vom Beklagten hinsichtlich der Festsetzung der Vorauszahlung für die Trinkwassergebühren ursprünglich zugrunde gelegte Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W_____ für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung „S_____“ vom 8. Dezember 2016 mit Urteilen vom 29. Januar 2020 (- 9 A 3.17 – und - 9 A 8.17 -) für unwirksam erklärt. Mit der rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W_____ für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung „S_____“ in den Erhebungszeiträumen 2017 bis 2019 vom 1. April 2020 hat der Beklagte jedoch neues Satzungsrecht geschaffen, welches die ursprünglich streitgegenständliche Vorauszahlung in zeitlicher Hinsicht erfasst und damit als Rechtsgrundlage für diese in Betracht kommt. Die formelle und materielle Wirksamkeit der neuen Satzung kann aber insbesondere auch im Hinblick auf deren rückwirkendes Inkrafttreten nicht anhand einer nur noch summarischen Prüfung hinreichend sicher prognostiziert werden.
Im Sinne einer einheitlichen Kostenentscheidung waren den Klägern 7/10 und dem Beklagten 3/10 aufzuerlegen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 der VwGO für notwendig erklärt, weil es den Klägern aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Dies gilt insbesondere für das Kommunalabgabenrecht, da hier der Bürger in aller Regel nicht in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 – 2 E 34/99 -, - 2 E 36/99 – und 2 E 38/99 -).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung: