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Abschiebung, Fortsetzungsfeststellungklage, Wohnheimzimmer, Betreten, gewaltsame Türöffnung, (keine) Durchsuchung, berechtigtes Feststellungsinteresse, Fahrt zum Flughafen, Sicherstellung, Mobiltelefon, Portemonnaie, Kopfhörer, Bescheinigung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 27.02.2024
Aktenzeichen OVG 3 B 17/22 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0227.OVG3B17.22.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 13 GG, § 113 Abs 1 Satz 4 VwGO, § 58 Abs 5 AufenthG, § 58 Abs 6 AufenthG, § 38 Nr 3 ASOG, § 39 ASOG

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Feststellung der Rechtswidrigkeit verschiedener polizeilicher Maßnahmen im Rahmen des am 10. September 2019 unternommenen Versuchs seiner Abschiebung nach Italien.

Der am 8_____ in C___ geborene Kläger ist Staatsangehöriger Guineas. Er reiste nach eigenen Angaben im September 2018 über Italien nach Deutschland ein, wo er am 16. Oktober 2018 einen förmlichen Asylantrag stellte. Am 31. Oktober 2018 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Kläger an und ersuchte Italien um Übernahme zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Mit Bescheid vom 15. November 2018 lehnte es den gestellten Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3), das auf das Übernahmeersuchen nicht geantwortet habe, so dass die Zuständigkeit mit Ablauf des 14. November 2018 nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung übergegangen sei. Den vom Kläger hiergegen gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 11. April 2019 - VG 31 L 1009.18 A - ab.

Am 31. Juli 2019 scheiterte ein Versuch, den Kläger nach Italien abzuschieben, daran, dass die Tür seines Zimmers in der Unterkunft trotz Klopfens nicht geöffnet wurde und auch Geräusche aus dem Zimmer nicht zu hören waren; der Versuch einer sog. Hausfestnahme in den Räumen der Ausländerbehörde scheiterte, weil der Kläger an diesem Tag nicht erschien.

Am 10. September 2019 unternahm der Beklagte einen weiteren Versuch, den Kläger nach Italien abzuschieben. Zu diesem Zweck begaben sich mehrere Polizeibeamte gegen 8.00 Uhr in das Übergangswohnheim in der F_____, eine aus Containern erbaute Anlage, in der der Kläger wohnte. Im Büro der Verwaltung erklärten sie der Mitarbeiterin den Grund ihres Erscheinens, und beantworteten ihre Frage nach einem Durchsuchungsbeschluss mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines Abschiebebeschlusses. Daraufhin begab sich die Sozialarbeiterin mit den Polizeibeamten zu dem vom Kläger und einer weiteren Person bewohnten Zimmer 6_____. Auf Klopfen wurde die Zimmertür nicht geöffnet, wobei die Beteiligten darüber streiten, ob die Polizisten sich mit dem Hinweis „Polizei“ ankündigten. Da die Sozialarbeiterin sich weigerte, das Zimmer aufzuschließen, wurde die Tür von den Polizeibeamten unter Einsatz einer Ramme geöffnet. Der Raum war - entsprechend dem Standard in der Unterkunft - ca. 15 m² groß, rechteckig, mit zwei Fenstern auf der der Tür gegenüberliegenden Seite. Vor den Fenstern standen - links und rechts an der Wand - zwei Betten, in denen jeweils eine Person lag. Ferner war das Zimmer mit zwei Kleiderschränken bestückt, die rechts an der Wand standen; zur standardmäßigen Ausstattung der Zimmer gehörten außerdem ein Tisch, zwei Stühle und ein Kühlschrank. Im Tätigkeitsbericht der Polizei heißt es dazu, noch im Türrahmen habe man den Kläger als den im rechten Bett Liegenden erkannt. Das Zimmer sei betreten und der Grund des Erscheinens mitgeteilt worden. Den Angaben des Klägers und seines damaligen Mitbewohners zufolge forderten die Polizisten sie auf, sich auszuweisen. Der Kläger habe seine Sachen in einen Rucksack gepackt. Gemeinsam habe man die Unterkunft verlassen und den Kläger an ein Transportkommando übergeben.

Am Flughafen angekommen weigerte der Kläger sich, aus dem Auto auszusteigen. Da der Flug ohne Sicherheitsbegleitung geplant war, wurde die Abschiebung durch die Bundespolizei abgebrochen und der Kläger vor Ort entlassen.

Am 27. September 2019 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, sein Zimmer in der ersten Etage des Übergangswohnheims am 10. September 2019 zu betreten und zu durchsuchen, sowie festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, das Mobiltelefon, die Kopfhörer und das Portemonnaie des Klägers am 10. September 2019 sicherzustellen. Er hat zugleich beantragt, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung ein solches Handeln für die Zukunft zu untersagen. Der Klageschrift beigefügt waren unter anderem „Gedächtnisprotokolle“ des Klägers und der Sozialbetreuerin im Übergangswohnheim. Nach der Darstellung in der Klageschrift hätten der Kläger und sein Mitbewohner - noch in Unterwäsche bekleidet - im Bett gelegen und seien dann von den Polizeibeamten aufgefordert worden, sich auszuweisen. In der Sache hat der Kläger geltend gemacht, sein Zimmer im Wohnheim sei eine Wohnung im Sinne von Art. 13 GG, die die Beamten durchsucht hätten, indem sie das Zimmer betreten hätten, um ziel- und zweckgerichtet nach dem Kläger zu suchen, der seine Anwesenheit ihnen gegenüber gerade nicht angezeigt habe, und zwar auch nicht, als diese angefangen hätten, die Zimmertür einzuschlagen. Es sei den Beamten auch gar nicht möglich gewesen, den Kläger als abzuschiebende Person durch eine bloße „Umschau“ zu identifizieren. Das sei erst gelungen, nachdem er aufgefordert worden sei, sich auszuweisen. Was die Sicherstellung des Mobiltelefons, der Kopfhörer und des Portemonnaies während des Transports zum Flughafen betreffe, so sei eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von § 38 ASOG, zu deren Abwehr sie geeignet, erforderlich und angemessen gewesen wäre, nicht ersichtlich.

Der Beklagte hat geltend gemacht, es fehle bereits am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Im Übrigen stellten weder die zwangsweise Öffnung der Tür noch das Überblicken des Zimmers aus dem Türrahmen heraus, das Eintreten in das Zimmer oder die Aufforderung, sich auszuweisen, Suchhandlungen dar. Eine Sicherstellung von Mobiltelefon, Kopfhörer und Portemonnaie des Klägers sei nicht belegt.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2019 hob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Bescheid vom 15. November 2018 auf, weil mit Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen sei. Nachdem die Beteiligten das vorläufige Rechtsschutzverfahren (VG 10 L 382.19) für erledigt erklärt hatten, hat das Verwaltungsgericht es mit Beschlüssen vom 28. April 2020 eingestellt, dem Antragsteller die Kosten auferlegt und seine Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - auch für das Klageverfahren - abgelehnt. Auf die Beschwerden des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 18. März 2021 (OVG 3 M 143/20, OVG 3 M 144/20) die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. April 2020 geändert und dem Kläger und Antragsteller Prozesskostenhilfe für die erstinstanzlichen Verfahren bewilligt, weil deren Ausgang als offen zu bewerten sei.

Mit Bescheid vom 2. März 2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab. Nachdem es mit Beschluss vom 1. April 2020 - VG 31 L 101/20 A - die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage angeordnet hatte, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. November 2022 - VG 31 K 102/20 A - die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in seiner Sitzung am 28. September 2021 informatorisch befragt und anschließend Beweis erhoben über die näheren Umstände der polizeilichen Maßnahme am 10. September 2019 durch Vernehmung der Sozialarbeiterin H_____, des Mitbewohners des Klägers im Wohnheim Y_____ sowie der Polizeibeamten X_____ und L_____ als Zeugen. Mit seinem auf diese Sitzung ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, das Zimmer des Klägers in der 1. Etage des Übergangswohnheims F_____ am 10. September 2019 zu betreten und zu durchsuchen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es hinsichtlich der Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, das Zimmer des Klägers zu betreten und zu durchsuchen, im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich um eine Durchsuchung, für die es an der nach § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, Art. 13 Abs. 2 GG erforderlichen richterlichen Anordnung fehle. Keinen Erfolg habe die Klage dagegen hinsichtlich der erstrebten Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, Mobiltelefon, Kopfhörer und Portemonnaie des Klägers sicherzustellen. Ihre Zulässigkeit könne dahinstehen, weil sie jedenfalls unbegründet sei. Zwar stehe für das Gericht nach Anhörung der Zeugen fest, dass die Polizeibeamten zwei Mobiltelefone, das Portemonnaie und die Kopfhörer des Klägers sichergestellt hätten. Dies sei aber nach § 38 Nr. 3 Buchst. a, b und d ASOG rechtmäßig, insbesondere auch verhältnismäßig gewesen. Der Kläger habe nur für einen kurzen Zeitraum nicht auf seine Gegenstände zugreifen können und sei auch nicht an einem Anruf bei seinem Rechtsanwalt gehindert gewesen; ein solcher Anruf hätte lediglich in Absprache mit dem Polizeibeamten erfolgen müssen.

Kläger und Beklagter verfolgen mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit sie unterlegen sind.

Der Kläger trägt vor, die Sicherstellung von Mobiltelefonen bei der Durchführung von Abschiebungen sei weiterhin gängige Praxis des Beklagten. Schon deshalb habe er ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit. Das Verwaltungsgericht habe mit seiner weiten Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Nr. 3 ASOG die Eingriffsschwelle unzulässig abgesenkt. Bei der Beurteilung, ob eine Sache geeignet sei, sich zu töten oder zu verletzen, das Leben oder die Gesundheit anderer zu schädigen oder fremde Sachen zu beschädigen, reiche nicht jede auch nur entfernt denkbare Möglichkeit der Verletzung von Schutzgütern aus. Es wirke konstruiert, wenn das Verwaltungsgericht annehme, es bestehe eine Strangulationsgefahr durch Kopfhörer und in Portemonnaies könnten - was hier nicht der Fall gewesen sei - Rasierklingen versteckt sein. Eine abstrakte Eignung des Mobiltelefons zur Rechtsgutverletzung erschließe sich nicht im Ansatz. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es eröffne die Möglichkeit zur Flucht durch Mobilisierung Dritter, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Polizeiliche Maßnahmen könnten nicht durch die Annahme des rechtswidrigen Verhaltens Dritter gerechtfertigt werden. Aus den Aussagen der vernommenen Zeugen ergebe sich, dass im Land Berlin Mobiltelefone bei Abschiebungen systematisch sichergestellt würden. Allein dieser Umstand indiziere, dass Ermessen im Einzelfall nicht ausgeübt worden sei. Dass entgegen § 39 Abs. 2 ASOG weder eine Bescheinigung ausgestellt noch eine Niederschrift aufgenommen worden sei, habe nicht nur die formelle Rechtswidrigkeit der Maßnahme zur Folge, sondern deute ebenfalls auf einen Ermessensausfall hin. Die Sicherstellung von Portemonnaie und Mobiltelefon sei schließlich deshalb unverhältnismäßig gewesen, weil der Kläger das Mobiltelefon für die Kontaktaufnahme zu Gerichten, Rechtsanwälten, Angehörigen und konsularischer Vertretung des Herkunftslandes benötige und deren Kontaktdaten regelmäßig im Portemonnaie aufbewahrt würden. Mit der Sicherstellung seines Mobiltelefons werde effektiver Rechtsschutz wenn nicht vereitelt, so doch jedenfalls erheblich erschwert, weil die Kontaktaufnahme erst am Flughafen und nicht bereits auf dem Weg zum Flughafen ermöglicht werde. Ohnehin seien mit Übergabe der Rückzuführenden an die Bundespolizei nach deren Angaben Gespräche über die eigenen Mobiltelefone nicht mehr realisierbar. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat und weist ergänzend darauf hin, dass es aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive - vor Betreten des Zimmers - nicht darauf ankomme, ob im konkreten Fall Suchhandlungen vorgenommen wurden. Wenn danach nur ein geringer Anwendungsbereich für § 58 Abs. 5 AufenthG verbleibe, so sei dies Folge des grundrechtlichen Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung.

Der Kläger beantragt,

das auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, das Mobiltelefon des Klägers, seine Kopfhörer und sein Portemonnaie am 10. September 2019 sicherzustellen,

sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

das auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern, soweit darin festgestellt wurde, dass der Beklagte nicht berechtigt war, das Zimmer des Klägers in der ersten Etage des Übergangswohnheims F_____ am 10. September 2019 zu betreten und zu durchsuchen, und die Klage insgesamt abzuweisen,

sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

Er verteidigt das angegriffene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Soweit es darum geht, ob das Betreten des Zimmers rechtswidrig war, hält er an seiner Auffassung fest, es habe sich nicht um eine Durchsuchung im Sinne des § 58 Abs. 6 AufenthG gehandelt, sondern lediglich um ein Betreten nach § 58 Abs. 5 AufenthG, für das der Richtervorbehalt nicht greife. Es sei dort weder zu Suchhandlungen gekommen, noch seien diese erforderlich gewesen, weil die Einsatzkräfte den im Bett liegenden Kläger bereits vom Türrahmen aus erkannt hätten. Das Zimmer sei lediglich 15 m² groß und als Teil eines Containers rechteckig, damit auf einen Blick sehr gut einsehbar gewesen. Der den Einsatz leitende Polizeibeamte habe die Gegebenheiten vor Ort gut gekannt und gewusst, dass der Wohnkomplex aus quadratischen Containern bestehe und es lediglich zwei Wohnraumgrößen gebe. Da der Kläger alleinstehend sei, sei ein Familienwohnraum von vornherein ausgeschieden. Die Einsatzkräfte hätten daher gerade nicht mit der Erforderlichkeit von Suchhandlungen rechnen müssen. Die Feststellung der Identität sei allein im Zusammenhang mit der Festnahme erfolgt. Es handele sich um eine standardisierte Maßnahme im Rahmen einer Abschiebung, die der vorsorglichen nochmaligen Vergewisserung diene. Wenn der hiesige Fall kein bloßes Betreten darstelle, liefe § 58 Abs. 5 AufenthG leer und es bedürfte in jedem Fall der Direktabschiebung aus einem Zimmer in einer Unterkunft einer richterlichen Durchsuchungsanordnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Ausländerakte des Klägers sowie die Tätigkeitsberichte der (Landes- und Bundes-)Polizei vom 10. September 2019 und einen zugehörigen Aktenvermerk Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Auf die Berufung des Beklagten ist hingegen das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klage hat weder hinsichtlich der erstrebten Feststellung, dass das Betreten des Zimmers des Klägers in der Unterkunft eine rechtswidrige Durchsuchung gewesen sei, noch hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung von Mobiltelefon, Portemonnaie und Kopfhörer des Klägers Erfolg.

Soweit es um die Feststellung geht, dass das Betreten des von dem Kläger bewohnten Zimmers rechtswidrig gewesen sei, ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Das erforderliche (Fortsetzungs-)Feststellunginteresse folgt aus dem möglichen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG, gegen den Rechtsschutz vor Erledigung nicht erlangt werden konnte.

Bei dem Zimmer des Klägers im Übergangswohnheim handelte es sich um eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG, weil es ihm (zusammen mit seinem Mitbewohner) als Rückzugsbereich privater Lebensgestaltung in dem Sinne diente, dass ihm dort ein abgrenzbarer elementarer Lebensraum und ein Mindestmaß an persönlicher Sphäre zur Verfügung stand (vgl. für ein Zimmer in der Aufnahmeeinrichtung ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 - 1 C 10.22 - juris Rn. 10 ff.). In das Grundrecht des Klägers auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung ist dadurch eingegriffen worden, dass die Polizeibeamten den Raum ohne sein Einverständnis betreten haben. Dies war aber nach § 58 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gerechtfertigt. Es handelte sich nicht um eine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG, § 58 Abs. 6 AufenthG, für die es einer richterlichen Anordnung bedurft hätte.

Nach § 58 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann, soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde nach § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen; Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden (§ 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG), wobei die Annahme von Gefahr im Verzug nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden kann, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde (§ 58 Abs. 8 Satz 2 AufenthG).

Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 5 Satz 1 AufenthG waren gegeben. Der Kläger war nach § 58 Abs. 1 AufenthG, § 34a AsylG vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem das Bundesamt mit Bescheid vom 15. November 2018 seinen Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet hatte und der hiergegen gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. April 2019 (VG 31 L 1009.18 A) ohne Erfolg geblieben war. Zur Durchführung der Abschiebung war es erforderlich, das Zimmer des Klägers im Wohnheim zu betreten, nachdem ein vorheriger Abschiebungsversuch am 31. Juli 2019 wegen der verschlossenen Zimmertür gescheitert und der Kläger bei der Ausländerbehörde, wo ein Zugriff erfolgen sollte, nicht erschienen war. Es lagen auch Tatsachen vor, aus denen zu schließen war, dass sich der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt in seiner Wohnung - dem Zimmer im Wohnheim - befand. Er war dort gemeldet. Die Polizeikräfte, die sich zunächst im Verwaltungsbüro des Wohnheims angemeldet hatten, wurden von dessen Mitarbeiterin zum Zimmer des Beklagten geführt. Zum Zeitpunkt des Einsatzes gegen 8.00 Uhr morgens war damit zu rechnen, dass der Kläger sich in seinem Zimmer aufhielt. Es kommt deshalb letztlich nicht darauf an, ob die Polizeibeamten, wie es im Tätigkeitsbericht heißt, Geräusche im Zimmer wahrgenommen haben.

Die Polizeibeamten haben die Wohnung des Klägers im Sinne des § 58 Abs. 5 Satz 1 AufenthG betreten, nicht nach § 58 Abs. 6 AufenthG durchsucht. Eine Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offenlegen oder herausgeben will. Sie erschöpft sich nicht in einem Betreten der Wohnung, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen. Die gesetzlich zulässigen Durchsuchungen dienen als Mittel zum Auffinden und Ergreifen einer Person, zum Auffinden, Sicherstellen oder zur Beschlagnahme einer Sache oder zur Verfolgung von Spuren. Begriffsmerkmal der Durchsuchung ist somit die Suche nach Personen oder Sachen oder die Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung. Eine solche Maßnahme ist mit dem Betreten einer Wohnung durch Träger hoheitlicher Gewalt nicht notwendigerweise verbunden. Eine Wohnung kann auch zur Vornahme anderer Amtshandlungen betreten werden. So ist beispielsweise die Besichtigung einer Wohnung zur Feststellung, ob der Inhaber seinen Beruf ordnungsgemäß ausübt, keine Durchsuchung der Wohnung. Kennzeichnend für die Durchsuchung ist die Absicht, etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften, mithin das Ausforschen eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereichs, das unter Umständen bis in die Intimsphäre des Betroffenen dringen kann. Demgemäß macht die beim Betreten einer Wohnung unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zuständen den Eingriff in die Wohnungsfreiheit noch nicht zu einer Durchsuchung. Auch die bloße Aufforderung an die sich in einer Wohnung aufhaltenden Personen, den Raum zu verlassen, stellt keine Durchsuchung der Wohnung dar, weil damit die öffentliche Gewalt nicht in der für Durchsuchungen typischen Weise in das private Leben des Bürgers und in die räumliche Sphäre, in der es sich entfaltet, eindringt (so BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 - 1 C 10.12 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Dieser Begriff der Durchsuchung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in seiner Konsequenz Durchsuchungsschutz für kleinere Wohnungen seltener greift, weil bei Wohnungen wie der des Klägers, die nur aus einem leicht zu überblickenden Raum bestehen, die zu ergreifende Person regelmäßig schon beim Betreten der Wohnung zu erkennen ist. Es ist das Wesensmerkmal einer kleinen, leicht zu überblickenden Wohnung, dass der private Lebensbereich für jeden, der sie betritt, offen einsehbar ist, weil wenig Möglichkeiten bestehen, etwas vor den Blicken eines Besuchers zu verbergen. Den Schutzbereich des Artikels 13 Abs. 1 GG würde es überspannen, wollte man eine Durchsuchung schon dann annehmen, wenn eine Wohnung von der Türschwelle aus überblickt werden kann.

Solange keine Suchhandlung stattfindet, ist unerheblich, ob das Betreten der Wohnung zum Zweck des Auffindens einer Person erfolgt, so dass von einem ex-ante-Standpunkt aus damit zu rechnen ist, dass Suchhandlungen erforderlich werden (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 - 1 C 10.22 - juris Rn. 18; a. A. OVG Hamburg, Urteil vom 18. August 2020 - 4 Bf 160/19 - juris Rn. 34; Kunig/Berger, in: von Münch/Kunig, GGK, 7. Aufl. 2021, Art. 13 Rn. 40; offen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 3 M 143/20/OVG 3 M 144/20 - juris Rn. 9). Alleine die Vorstellung, dass die zu ergreifende Person sich in ihrer Wohnung möglicherweise verbergen werde, mit der Folge, dass sie nicht ohne Suchhandlungen ergriffen werden kann, mag die vorsorgliche Einholung eines Durchsuchungsbefehls nahelegen, macht das Betreten der Wohnung aber noch nicht zu einer Durchsuchung. Wenn die Behörde mit der Durchführung einer Abschiebung oder einer anderen Vollstreckungsmaßnahme beginnt, ohne zuvor eine richterliche Durchsuchungsanordnung beantragt zu haben, geht sie allerdings das Risiko ein, die Maßnahme vor Ort abbrechen zu müssen, weil es sich als erforderlich erweist, eine Durchsuchung durchführen zu müssen (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 - 1 C 10.22 - juris Rn. 19). Dies gilt insbesondere deshalb, weil § 58 Abs. 8 Satz 2 AufenthG klarstellt, dass die Annahme von Gefahr im Verzug, die die Anordnung der Durchsuchung auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde erlaubt (§ 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG) nach Betreten der Wohnung gemäß § 58 Abs. 5 AufenthG nicht darauf gestützt werden kann, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

Nach diesen Maßstäben ist die Wohnung des Klägers am 10. September 2019 nicht durchsucht worden. Das Klopfen an die Tür des von dem Kläger und dem Zeugen Y_____ bewohnten Zimmers stellt unabhängig davon keine Suchhandlung dar, ob die Polizeibeamten sich, wie es im Tätigkeitsbericht heißt, als „Polizei“ angekündigt haben oder nicht, wie in den „Gedächtnisprotokollen“ des Klägers und der Sozialarbeiterin angegeben. Nichts anderes gilt für das Aufbrechen der Tür mittels einer Ramme, nachdem die Tür nicht geöffnet worden war und auch die Sozialarbeiterin sich geweigert hatte, sie aufzuschließen. Die gewaltsame Türöffnung diente lediglich der Durchsetzung des Betretensrechts nach § 58 Abs. 5 AufenthG im Wege des unmittelbaren Zwangs. Die Intensität der Maßnahme, bei der die Zimmertür beschädigt wurde, mag als schwerwiegender empfunden werden als eine Durchsuchung, erfüllt aber nicht die Voraussetzung des gezielten Suchens nach Personen (oder Sachen) in dem Wohnraum.

Zu einer solchen gezielten Suche - hier nach dem Kläger - ist es auch anschließend nicht gekommen. Im Tätigkeitsbericht der Polizeibeamten vom 10. September 2019 heißt es dazu, nach dem Öffnen der Tür sei das Zimmer sofort, noch vom Türrahmen aus komplett einsehbar gewesen. In jedem der beiden Betten habe eine Person gelegen. Die Person im linken Bett habe vorgegeben zu schlafen, die im rechten Bett habe Kopfhörer getragen und sei noch im Türrahmen als die abzuschiebende Person zu erkennen gewesen. Das Zimmer sei betreten und der Grund des Erscheinens mitgeteilt worden. Der Kläger habe sehr entspannt, ruhig und gelassen gewirkt und seine Sachen in einen Rucksack gepackt. Anschließend sei die Unterkunft gemeinsam verlassen und der Kläger an ein Transportkommando übergeben worden.

Den Schilderungen des Klägers und der Sozialarbeiterin in ihren mit der Klage vorgelegten „Gedächtnisprotokollen“ sind ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine gezielte Suche der Polizeibeamten nach dem Kläger im Wohnraum zu entnehmen. Nach den Angaben des Klägers seien die Polizeibeamten nach Öffnen der Tür eingetreten, „der Polizist“ habe gegen sein Bett getreten und ihn und seinen Mitbewohner aufgefordert, aufzustehen, nach ihren Ausweisdokumenten gefragt und dann gesagt, es gehe um ihn (den Kläger), er solle seine Sachen zusammenpacken und werde nach Italien zurückkehren. Nach Angaben der Sozialarbeiterin seien beide Bewohner aufgefordert worden, sich auszuweisen, und der Kläger sei vom französischsprachigen Hausmeister darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine Abschiebung handele. Danach fehlte es jedenfalls am Merkmal der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen, die sich im Verborgenen aufhalten und blieb es bei einer bloßen Kenntnisnahme der tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 - 1 C 10.22 - juris Rn. 20), und zwar unabhängig davon, ob die Polizeibeamten den Kläger sogleich bei Betreten des Raums durch bloße „Umschau“ als abzuschiebende Person erkannt haben, oder ob ihnen, wie der Kläger geltend macht, erst gelungen ist, ihn zu identifizieren, nachdem er sich auf Aufforderung ausgewiesen hatte. Die bloße Aufforderung, sich auszuweisen, der der Kläger und sein Mitbewohner nachgekommen sind, beinhaltet keine Suche nach Personen oder Sachen, sondern dient der Vergewisserung, dass die richtige Person zwecks Abschiebung ergriffen und zum Flughafen verbracht wird.

Soweit der Kläger und sein Mitbewohner erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt haben, sie hätten jeweils im Bett unter der Decke gelegen, lässt auch dies nicht darauf schließen, dass sie nicht von der Tür aus erkennbar gewesen wären, die Polizeibeamten sie also hätten suchen müssen. Für die Richtigkeit der Darstellung im Tätigkeitsbericht der Polizei, wonach die Beamten den Kläger bereits im Türrahmen erkannt hätten, sprechen zudem die örtlichen Gegebenheiten. Bei den Räumen in der fraglichen Unterkunft handelt es sich - auch nach der Schilderung der Sozialarbeiterin in der mündlichen Verhandlung - standardmäßig um 15 m² große Räume, in denen zwei Personen wohnen, und die angesichts der Containerbauweise leicht zu überblicken sind. Dass es doppelt so große Zimmer für Familien geben mag, ist hier schon deshalb nicht von Bedeutung, weil der Kläger sich in einem 15m²-Raum aufhielt. Da es - wie ausgeführt - nur auf die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen und nicht auf die ex-ante-Sicht ankommt, bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass die Annahme, der Kläger könne sich als Einzelperson in einem doppelt so großen Familienzimmer aufhalten, ohnehin denkbar fern lag.

Der in dem gewaltsamen Öffnen und dem Betreten des Zimmers durch die Polizeibeamten liegende (sonstige) Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wohnung des Klägers erfüllte die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 7 GG. Danach dürfen Eingriffe und Beschränkungen in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung unter anderem aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden.

Anders als beim Betreten von Betriebs- und Geschäftsräumen, das wegen des verringerten grundrechtlichen Schutzbedürfnisses dieser zur Aufnahme sozialer Kontakte bestimmten und damit in gewissem Umfang aus der privaten Intimsphäre entlassenen Räume nicht als Eingriff oder Beschränkung im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG zu werten ist, stellen Zimmer in einem Übergangswohnheim typischerweise die einzige Möglichkeit für die Bewohner dar, eine räumliche Privatsphäre zu schaffen und zu erhalten, und sind damit gerade nicht zur Kontaktaufnahme nach außen bestimmt. Bei ihnen greift vielmehr der Schutzzweck des Art. 13 Abs. 1 GG voll durch, dem Einzelnen das Recht zu sichern, in Ruhe gelassen zu werden (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 - 1 C 10.22 - juris Rn. 22).

Die erforderliche spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, ist mit § 58 Abs. 5 AufenthG gegeben (zur Rechtslage vor Einfügung dieser Vorschrift durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019, BGBl. I S. 1294, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2018 - OVG 6 L 14.18 - juris). Die Voraussetzungen der Vorschrift waren - wie ausgeführt - erfüllt.

Auch eine dringende Gefahr im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG war gegeben. Eine solche besteht nicht schon bei einer bevorstehenden oder drohenden Gefahr im polizeirechtlichen Sinne, aber auch nicht erst bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr. Die dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung braucht nicht bereits eingetreten zu sein. Es genügt, dass die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Eine dringende Gefahr im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG liegt daher vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiven zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird; dabei ist mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine große Bandbreite von Schutzgütern angesprochen. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergibt sich ferner, dass in die Wohnungsfreiheit nur eingegriffen werden darf, wenn und soweit die Maßnahme zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich ist, und dass im Einzelfall die rechtsstaatliche Bedeutung der Unverletzlichkeit der Wohnung mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung von Recht und Ordnung abgewogen werden muss (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 - 1 C 10.22 - juris Rn. 24; vgl. auch Papier in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 13 Rn. 124 f.). An den in Art. 13 Abs. 7 GG genannten Regelbeispielen (Behebung der Raumnot, Bekämpfung von Seuchengefahr, schutzgefährdeter Jugendlicher) muss sich der Gesetzgeber dagegen inhaltlich nicht orientieren, weil sie kein gemeinsames Schutzinteresse erkennen lassen und deutlich von Eindrücken und Problemen der Nachkriegszeit geprägt sind (vgl. Papier in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 13 Rn. 133, s.a. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 13 Rn. 37).

Die nach Art. 13 Abs. 7, 2. Alt. GG erforderliche dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit war hier gegeben. Die Überstellung des Klägers nach Italien war nicht nur nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 34a Abs. 1 AsylG gesetzlich geboten. Es bestand darüber hinaus die Gefahr, dass der Beklagte seinen unmittelbar aus dem Unionsrecht folgenden Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht würde nachkommen können, namentlich der in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 vorgesehenen Pflicht zur Überstellung des Betroffenen in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten, deren Nichteinhaltung nach Art. 29 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 zum Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat führt. Damit würde das gemeinschaftsrechtliche Ziel der raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und eine zügige Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz zu ermöglichen, in Frage gestellt, und zugleich der nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu verhindernden Sekundärmigration Vorschub geleistet. Es ging damit um die Abwehr von Schäden für einen wesentlichen Bestandteil des Gemeinsamen Europäische Asylsystem als hinreichend hochrangiges Rechtsgut (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 - 1 C 10.22 - juris Rn. 26 ff., 30).

Das Betreten des Wohnheimzimmers des Klägers war geeignet und erforderlich, um seine Abschiebung zu ermöglichen und damit der Gefährdung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu begegnen. Nachdem bereits ein Versuch, den Kläger abzuschieben, gescheitert war, weil der Kläger nicht angetroffen wurde, ist ein milderes Mittel, um ihn zu zwecks Abschiebung zu ergreifen, nicht erkennbar. Dass die Abschiebung letztlich nicht durchgeführt wurde, weil der Kläger sich am Flughafen - in einem anderen Abschnitt des Geschehens - geweigert hat, aus dem Auto auszusteigen, und die Bundespolizei mangels Begleitung Sicherheitsbedenken hatte, ändert an der grundsätzlichen Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme nichts. Das öffentliche Interesse an der Durchführung der Abschiebung überwog das private Interesse des Klägers am Schutz vor Eingriffen in seinen Wohnraum, zumal dieses von vornherein unter dem Vorbehalt der Beendigung seines Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung stand, und der Kläger nach dem Verfahrensverlauf vor den in Rede stehenden Maßnahmen damit rechnen musste, unter Verlust seiner Nutzungsberechtigung an dem Zimmer und damit seiner Grundrechtsposition aus Art. 13 Abs. 1 GG nach Italien überstellt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2023 - 1 C 10.22 - juris Rn. 32).

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Beklagte nicht berechtigt war, das Mobiltelefon des Klägers, seine Kopfhörer und sein Portemonnaie am 10. September 2019 sicherzustellen, zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, weil die Sicherstellung nach der einzig in Betracht kommenden Vorschrift des § 38 ASOG einen (konkludenten) Verwaltungsakt beinhaltet, indem dem Betroffenen aufgegeben wird, die Einbehaltung der Gegenstände durch die Polizeibeamten zu dulden (vgl. nur Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Rn. 608; Gusy/Eichenhofer, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2023, Rn. 286; Drewes/Malmberg/Wagner/Walter, BPolG, 6. Aufl. 2019, § 47 Rn. 3).

Der Senat lässt offen, ob das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben ist, das sich, weil eine Wiederholungsgefahr nach Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist und entsprechender Aufhebung des Unzulässigkeitsbescheids durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie der dem Kläger erteilten, bis Ende August 2025 befristeten Beschäftigungsduldung nicht zu erkennen ist, nur unter dem Gesichtspunkt einer sich typischerweise kurzfristig erledigenden hoheitlichen Maßnahme bejahen lässt. Der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zusätzlich erforderliche schwerwiegende Grundrechtseingriff (in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 29. November 2023 - 6 C 2.22 - juris Rn. 5 ff.; s. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1.24 - juris Rn. 11; offener BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 C 19.21 - juris Rn. 17), dürfte bei der vorübergehenden Wegnahme von Gegenständen wie Mobiltelefon, Geldbörse und Kopfhörern für den Zeitraum zwischen Ergreifen des Klägers in dem Übergangswohnheim und (versuchter) Übergabe an die Bundespolizei, im Wesentlichen also die Fahrt zum Flughafen, nicht gegeben sein (anders für das Auslesen von Daten aus dem Mobiltelefon BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 C 19.21 - juris Rn. 15 ff.). Das gilt auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens, wegen der Einbehaltung des Mobiltelefons sei ihm eine Kontaktaufnahme zu seinem Anwalt oder zu Gerichten nicht möglich gewesen. Dass er eine solche Kontaktaufnahme gewünscht hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen, erst recht nicht, dass er die ihn begleitenden Polizeibeamten erfolglos gebeten hätte, ihm eine solche Kontaktaufnahme mit seinem Mobiltelefon zu ermöglichen. Ob es unabhängig von der Schwere des Grundrechtseingriffs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Fällen zu bejahen, in denen - wie hier - gerichtlicher Rechtsschutz schon wegen der kurzen Dauer des Eingriffs typischerweise nicht zu erlangen ist, bleibt offen, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist.

Die vorübergehende Einbehaltung von Mobiltelefon, Kopfhörern und Portemonnaie des Klägers durch die Polizeibeamten während der Verbringung zum Flughafen war rechtmäßig. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht trotz verbleibender Restzweifel davon aus, dass diese Gegenstände, wie vom Kläger geltend gemacht, tatsächlich einbehalten wurden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vernommenen Polizeibeamten haben dies zwar nicht bestätigt, aber immerhin für möglich gehalten, weil die Ausländerbehörde es wünsche.

Nach § 38 ASOG können die Ordnungsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren (Nr. 1), um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen (Nr. 2) oder (Nr. 3) wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll und die Sache verwendet werden kann, um (a) sich zu töten oder zu verletzen, (b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, (c) fremde Sachen zu beschädigen, oder (d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dabei reicht die abstrakte Eignung der Sache, zu einem der in § 38 Nr. 3 ASOG angeführten Zwecke genutzt zu werden; eine konkrete Verwendungsabsicht braucht nicht zu bestehen (vgl. Knape/Schönrock, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 11. Aufl. 2016, § 38 Rn. 51; Baller/Eifler/Tschisch, ASOG Berlin, 2004, § 38 Rn. 16; Drewes/Malmberg/Wagner/Walter, BPolG, 6. Aufl. 2019, § 47 Rn. 23; Gusy/Eichenhofer, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2023, Rn. 285).

Der Kläger hat die fraglichen Gegenstände mit sich geführt. Er sollte nach § 58 Abs. 1 AufenthG abgeschoben und zu diesem Zweck vom Übergangswohnheim zum Flughafen gebracht werden. Das Mobiltelefon durfte nach § 38 Nr. 3 Buchstabe b ASOG sichergestellt werden, weil es - neben der Möglichkeit, es als Waffe gegen die ihn begleitenden Polizeibeamten zu verwenden und damit deren Leben und oder Gesundheit zu schädigen (§ 38 Nr. 3 Buchstabe b ASOG) - verwendet werden konnte, um die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dafür reicht es aus, dass der Kläger mit Hilfe eines Mobiltelefons leichter in der Lage gewesen wäre, ein Taxi herbeizurufen oder Freunde, die ihn bei der weiteren Flucht unterstützen könnten.

Auch das Portemonnaie konnte im Sinne von § 38 Nr. 3 Buchstabe d ASOG dazu verwendet werden, dem Kläger die Flucht zu erleichtern, weil er mit Geld etwa ein Taxi oder einen Bus hätte bezahlen können (vgl. Drewes/Malmberg/Wagner/Walter, BPolG, 6. Aufl. 2019, § 47 Rn. 23). Es kommt daher nicht darauf an, ob es einen gefährlichen Gegenstand wie eine Rasierklinge o. Ä. enthielt oder hätte enthalten können, den der Kläger dazu hätte verwenden können, sich zu töten oder zu verletzen (§ 38 Nr. 3 Buchstabe a ASOG) oder Leben oder Gesundheit der Polizeibeamten zu schädigen (§ 38 Nr. 3 Buchstabe b ASOG).

Die Kopfhörer, die der Kläger nach eigenen Angaben umgehängt hatte, die also mit Kabeln versehen waren, erfüllten die Tatbestände des § 38 Nr. 3 Buchstaben a und b ASOG, weil sie vom Kläger hätten genutzt werden können, um sich selbst oder einen der begleitenden Polizeibeamten zur strangulieren.

Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Dass die Ausländerbehörde, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angesprochen, die Sicherstellung solcher persönlichen Gegenstände regelmäßig wünscht, lässt noch nicht auf einen Ermessensausfall schließen, sondern auf eine übliche Verwaltungspraxis. Die Sicherstellung der fraglichen Gegenstände war auch geeignet und erforderlich, um den in den jeweils verwirklichten Tatbeständen beschriebenen Gefahren zu begegnen. Der geringfügige und nur kurzfristige Eingriff war zur Abwehr dieser Gefahren angemessen, zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger an der Wahrnehmung seiner Rechte durch Kontaktaufnahme zu seinem Rechtsanwalt gehindert wurde.

Die Sicherstellung der Gegenstände erweist sich schließlich auch nicht deshalb als (formell) rechtswidrig, weil dem Kläger keine Bescheinigung im Sinne des § 39 Abs. 2 ASOG ausgestellt worden ist. Nach § 39 Abs. 1 ASOG sind sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen (Satz 1); lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Ordnungsbehörde oder der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern (Satz 2), bzw. kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden (Satz 3). Gemäß § 39 Abs. 2 ASOG ist der betroffenen Person eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet (Satz 1). Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist (Satz 2). Die Ausstellung der Bescheinigung bzw. Aufnahme einer Niederschrift dient sowohl dem Schutz der betroffenen Person als auch dem Interesse der zuständigen Behörde (vgl. Knape/Schönrock, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 11. Aufl. 2016, § 39 ASOG Rn. 3; Söllner, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Aufl. 2022, § 39 Rn. 3).

Es bedarf nicht der Entscheidung, ob es die Rechtswidrigkeit der Sicherstellung zur Folge hat, wenn eine Bescheinigung entgegen § 39 Abs. 2 ASOG nicht ausgestellt wird (so Baller/Eifler/Tschisch, ASOG Berlin, 2004, § 39 Rn. 5; Söllner, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Aufl. 2022, § 39 Rn. 4), denn diese Pflicht bestand hier nicht. Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung oder Niederschrift nach § 39 Abs. 2 ASOG bezieht sich auf den Regelfall, in dem eine Sache für einen nicht ganz unbedeutenden Zeitraum sichergestellt und - bei der Behörde oder einem Dritten, § 39 Abs. 1 Satz 2, 3 ASOG - in Verwahrung genommen wird; sie dient dann und für die spätere Abholung der Sache zum Beleg dafür, dass die Sache sichergestellt wurde und bei wem. Wenn die Dauer der Sicherstellung bereits absehbar ist, muss daher in der Bescheinigung angegeben werden, wo der Gegenstand abgeholt werden kann (vgl. Baller/Eifler/Tschisch, ASOG Berlin, 2004, § 39 Rn. 5). Anders liegt der Fall, wenn - wie hier - Gegenstände bei einer Person sichergestellt werden, die zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort - zwecks Abschiebung zum Flughafen - gebracht werden soll, um ihr an diesem anderen Ort wieder ausgehändigt zu werden. Jedenfalls dann, wenn die Gegenstände dieser Person von einer der sie begleitenden Polizeikräfte für einen kurzen, schnell vorübergehenden Zeitraum abgenommen werden, und sich zugleich stets in ihrer unmittelbaren Nähe befinden, nur eben in der Hand des Polizeibeamten, wäre die Ausstellung einer Bescheinigung, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet (§ 39 Abs. 2 Satz 1 ASOG) oder die Aufnahme einer Niederschrift (§ 39 Abs. 2 Satz 2 ASOG) eine unnötige Förmelei, die im Zweifel den Zeitraum nur verlängert, in dem die Gegenstände der Person, bei der sie sichergestellt wurden, nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschrift ist daher einschränkend dahin auszulegen, dass die Pflicht zur Ausstellung einer Bescheinigung in derartigen Fällen - und damit hier - nicht eingreift.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die grundlegenden Rechtsfragen zum Durchsuchungsbegriff und der Anforderungen des Art. 13 Abs. 7 GG sind durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023 - 1 C 10.22 - geklärt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in der bezeichneten elektronischen Form einzureichen.

Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Vertretungsberechtigte, die über ein elektronisches Postfach nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO verfügen, sind zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 55d VwGO verpflichtet.

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen als Bevollmächtigte nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.