Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 29.05.2024 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 S 15/24 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0529.OVG10S15.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 80 VwGO , § 10 GebGBbg , § 12 GebGBbg , § 17 GebGBbg , § 18 GebGBbg , § 24 GebGBbg , Brandenburgische Baugebührenordnung (BBgBauGebO), § 102 GEG, § 105 GEG |
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. März 2024 mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG 7 K 1060/23) gegen die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 250,00 Euro für eine Abweichung nach § 105 Gebäudeenergiegesetz in dem Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 20. April 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2023 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.072,35 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Festsetzung von Gebühren für die ihm vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung . Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus und einem wieder aufgebauten ehemaligen Stallgebäude bebaut. Für letzteres wurde dem Kläger unter dem 2018 nachträglich eine Baugenehmigung erteilt, nachdem er bereits mit der Errichtung begonnen hatte. Mit „Nachtrag zur Baugenehmigung vom 2018“, eingereicht mit Schreiben vom 2022, beantragte er bei dem Antragsgegner den Einbau von einem Büro und zwei Ferienwohnungen in das Nebengebäude. Mit Schreiben vom 2022 hörte der Antragsgegner den Antragsteller vor Ablehnung des Antrags an. Den beantragten Abweichungen hinsichtlich der erforderlichen Belichtungs- und Belüftungsflächen (§ 47 Abs. 2 BbgBO) und des als Rettungsweg ausgewiesenen Fensters in der Wohneinheit 2 (§ 37 Abs. 5 BbgBO) könne nicht stattgegeben werden. Mit Schreiben vom 2022 teilte die von dem Antragsteller mit der Planung beauftragte Ingenieurin dem Antragsgegner mit, dass die Punkte 1 und 2 des Schreibens vom 2022 in Abstimmung mit dem Denkmalschutz und dem Brandschutz geändert worden seien. Das Fenster im Giebel werde als Holzfenster ohne Sprossen vergrößert und im Dachgeschoss würden vier weitere Dachflächenfenster angeordnet. Der Antrag auf Zulassung einer Abweichung werde für die Rettungswege (§ 37 Abs. 5 BbgBO) zurückgezogen. Für die Belichtung der Aufenthaltsräume (§ 47 Abs. 2 BbgBO) bleibe er erhalten.
Mit Genehmigungsbescheid vom 2023, zugestellt am 2023, erteilte der Antragsgegner die Baugenehmigung gemäß der als zugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen unter Einschluss der denkmalrechtlichen Erlaubnis mit zahlreichen Nebenbestimmungen und setzte dafür Gebühren nach der Brandenburgischen Baugebührenordnung (BbgBauGebO) i.H.v. insgesamt 3.633,00 Euro fest. Im einzelnen wurden folgende Gebühren festgesetzt: 266,00 Euro für die Erteilung der Baugenehmigung (Tarifstelle Nr. 1.1.3 des Gebührenverzeichnisses der BbgBauGebO), 717,00 Euro für die Genehmigung einer Nutzungsänderung (Nr. 1.4.2), 500,00 Euro für die Zulassung einer Abweichung nach § 67 Abs. 1 BbgBO (Nr. 1.9.1) betreffend die Unterschreitung der Belichtungsfläche im Schlafzimmer der Wohnung 2, 650,00 Euro für die Zulassung einer Abweichung nach § 67 Abs. 1 BbgBO (Nr. 1.9.1) betreffend die Unterschreitung der Belichtungsfläche im Wohnbereich der Wohnung 2 sowie 1.500,00 Euro für die Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder Ausnahme gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB (Nr. 1.9.2) betreffend die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 105 GEG.
Am 2023 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid vom 2023, „besonders gegen seine Bedingungen und Auflagen“ sowie die „Kostenentscheidung“ (Beiakte 3, Bl. 48). Gleichzeitig beantragte der die Aussetzung der Vollziehung. In der Begründung des Widerspruchs führte er aus, der Antragsgegner gehe bei seiner Entscheidung von völlig falschen Voraussetzungen aus, weil die Änderungen nicht mehr vorgenommen werden müssten. Das Stallgebäude sei komplett umgebaut und die zwei Ferienwohnungen und das Büro seien fertig eingerichtet und betriebsbereit. Von den der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen wende er sich insbesondere gegen die Verpflichtung zum Einbau zusätzlicher Fenster bzw. die Vergrößerung eines vorhandenen Fensters. Bezüglich der festgesetzten Gebühren sei er mit den Festsetzungen für die Tarifstellen 1.1.3 und 1.4.2 i.H.v zusammen 983,00 Euro einverstanden, im Übrigen sei er bereit, den Gerichtsweg zu beschreiten.
Mit Schreiben vom 2023 bat der Antragsgegner den Antragsteller um Aufklärung, ob die eingereichten Änderungen vom 2022 bezüglich der Errichtung zusätzlicher Fenster sowie der Vergrößerung des Fensters im Südgiebel als Änderungen des Antragstellers zu verstehen seien oder ob er klarstellen wolle, dass diese Änderungen ohne Absprache von der Entwurfsverfasserin eingereicht worden seien. Die Begründung des Widerspruchs erschließe sich nicht, weil die Umbauten bezüglich der Fenster wie genehmigt beantragt worden seien. Unter dem 2023 teilte der Antragsteller sinngemäß mit, dass die Bauingenieurin von ihm mit der Anfertigung der Pläne beauftragt worden sei, dass er dabei aber stets davon ausgegangen sei, dass es sich um die Erfassung des Ist-Zustandes handele, da er nur ein vorhandenes Gebäude anders habe nutzen wollen, ohne dieses Gebäude umzubauen.
Der Antragsgegner reduzierte mit Bescheid vom 2023 die Gebühren für die in dem Bescheid vom 2023 genehmigte Abweichung nach § 105 GEG von 1.500,00 Euro auf 250,00 Euro, weil nicht die Tarifstelle Nr. 1.9.2, sondern die Tarifstelle 10.9 anzuwenden sei, die eine Gebührenfestsetzung zwischen 50,00 und 500,00 Euro vorsehe. Dadurch verringerte sich die Gebührenfestsetzung für den Bescheid vom 2023 von .633,00 Euro auf 2.383,00 Euro. Im Übrigen wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück und setzte für den Bescheid vom 2023 Verwaltungsgebühren i.H.v. 1.906,40 Euro fest. Diesbezüglich beantragte der Antragsteller am die Aussetzung der Vollziehung, welche der Antragsgegner mit Bescheid vom 2023 ablehnte.
Der Bescheid vom 2023 wurde dem Antragsteller am 2023 zugestellt. Am 2023 sandte der Antragsteller ein Schreiben ohne eigenhändige Unterschrift per Telefax an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), in dem er Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 2023 und vom 2023 einschließlich der Gebührenfestsetzungen erhob sowie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Genehmigung der Nutzungsänderung „ohne Auflagen“ und zum Schadenersatz beantragte. Mit Schreiben vom 2023, das mit dem Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts „“ versehen wurde, übersandte der Antragsteller eine eigenhändig unterschriebene Klageschrift und Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Aussetzung der Vollziehung. Die Klage wurde im Wesentlichen sinngemäß damit begründet, dass eine andere als die von dem Kläger beantragte Nutzungsänderung genehmigt worden und der Antragsgegner von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Die Nebenbestimmungen seien zweckwidrig und schikanös.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 21. März 2024 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antragsteller hat zwar neue Tatsachen vorgetragen, die die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel ziehen (dazu im Folgenden 1.). Jedoch stellt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts überwiegend aus anderen Gründen als richtig dar (2.a, b und d). Etwas anderes gilt nur, soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die für die Abweichung von § 105 Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgesetzten Verwaltungsgebühren betrifft (2. c).
1. Der Antragsteller hat mit der Beschwerdebegründung vorgetragen, er habe die eigenhändig unterschriebene Klagebegründung am 2023 mit einer sogenannten Prio-Briefmarke der Deutschen Post abgeschickt. Er hat ferner einen Ausdruck der von ihm im Internetangebot der Deutschen Post vorgenommenen Sendungsverfolgung vorgelegt, wonach der Brief mit der betreffenden Sendungsnummer am 2023 „zugestellt“ worden sei. Der Antragsteller hat damit erfolgreich die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei nicht statthaft und daher unzulässig, weil die Klage in der Hauptsache wegen Versäumung der Klagefrist offensichtlich unzulässig sei. Bei Eingang der eigenhändig unterschriebenen Klageschrift am 2023 wäre die einmonatige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch gewahrt gewesen, nachdem der Widerspruchsbescheid vom 2023 am 2023 zugestellt worden war. Der Antragsteller ist jedenfalls mit – wie hier – innerhalb der Frist zur Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebrachten neuen Tatsachen nicht präkludiert (vgl. Happ, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 146 Rn. 29 f.) und der Senat sieht keinen Anlass, das Vorbringen des Antragstellers in Zweifel zu ziehen. Der Einlieferungsbeleg ist von dem Antragsteller bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 29. Januar 2024 als Anlage – allerdings ohne Sendungsverfolgung – vorgelegt worden und der Senat hat die Sendungsverfolgung mit dem Internetangebot der Deutschen Post und der Sendungsnummer selbst mit dem gleichen Ergebnis nachvollzogen. Welcher der beiden dokumentierten Zeitpunkte des Eingangs der unterzeichneten Klageschrift vom 2023 zutreffend ist, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geklärt werden. Offensichtlich ist die Versäumung der Klagefrist jedenfalls nicht mehr.
2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich jedoch größtenteils (vgl. im Folgenden c. zu dem anders zu beurteilenden Teil der Entscheidung) aus anderen Gründen als richtig dar.
Die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hindert den Senat nicht daran, diese anderen Gründe zu berücksichtigen, da sie sich – wie sich aus dem systematischen Zusammenhang zu § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt – nur auf die darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht. Hinsichtlich der Gründe, die für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechen, gilt dagegen der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 3 S 491/12 -, juris Rn. 3).
a. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist – wie von dem Verwaltungsgericht ausgeführt (S. 2 f. EA) – in Teilen nicht statthaft und daher unzulässig, weil die Klage in der Hauptsache, deren aufschiebende Wirkung nach dem Willen des Antragstellers angeordnet werden soll, offensichtlich unzulässig ist, soweit in dem Genehmigungsbescheid vom 2023 Gebühren für die Erteilung der Baugenehmigung (Tarifstelle Ziff. 1.1.3 Gebührenverzeichnis BbgBauGebO) i.H.v. 266,00 Euro und Gebühren für die Genehmigung einer Nutzungsänderung (Ziff. 1.4.2) i.H.v. 717,00 Euro festgesetzt worden sind. Der Antragsteller hat diese Gebührenfestsetzung mit seinem Widerspruch ausdrücklich nicht angegriffen, sondern sich insoweit einverstanden erklärt (vgl. Beiakte 2, Seite 5) und die entsprechende Gebührenforderung i.H.v. 983,00 Euro offenbar auch beglichen. Der Bescheid vom 2023 ist insoweit bestandskräftig geworden. Davon ist zutreffend auch der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 2023 ausgegangen (Beiakte 2, Seite 56). Demgegenüber hat der Antragsteller seine Klage () hinsichtlich der festgesetzten Gebühren und seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht auf die den Betrag von Euro übersteigenden Betrag beschränkt. In seiner Klagebegründung (Verfahrensakte , Bl. 41) zählt er ausdrücklich die nach den Tarifstellen Ziff. 1.1.3 und Ziff. 1.4.2 festgesetzten Gebühren zu den aus seiner Sicht rechtswidrigen Gebühren. Einer anderen Auslegung seiner Klage und seines Antrags steht auch entgegen, dass er in beiden Verfahren als Streitwert die Summe der in beiden angefochtenen Bescheiden festgesetzten Gebühren i.H.v. Euro (einschließlich der von dem Antragsgegner bereits im Widerspruchsbescheid von 1.500,00 Euro auf 250,00 Euro reduzierten Gebühr für die Abweichung nach § 105 GEG) angibt.
b. Soweit die Klage () des Antragstellers sich gegen die Gebührenfestsetzungen für die Zulassung der Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften in den Bescheiden des Antragsgegners vom 2023 richtet, liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vor.
aa. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Sie kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO vom Gericht angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn – was hier von vornherein ausscheidet – die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel bestehen erst dann, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Dies folgt aus der gesetzgeberischen Wertung, die der sofortigen Vollziehbarkeit der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten zu Grunde liegt. Diese Forderungen sollen grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Anfechtung durch den Pflichtigen vollziehbar sein, um die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und eine sinnvolle Haushaltsplanung zu gewährleisten. Der Abgabenpflichtige muss in der Regel vorleisten und sich im Falle eines späteren Obsiegens im Hauptsacheverfahren auf einen Rückerstattungsanspruch verweisen lassen, dessen Realisierung regelmäßig gesichert ist. Angesichts dieses Regelungszwecks können nur solche Einwände gegen die Abgabenforderung eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, die bei einer nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung begründen, die zulasten des Antragstellers geht. Die Prüfung findet dort ihre Grenze, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht; diese bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. zu diesem Maßstab insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 - OVG 12 S 9.05 -, juris Rn. 5).
bb. Auf der Grundlage dieses Maßstabs bestehen an der Rechtmäßigkeit der betreffenden Gebührenfestsetzungen keine ernstlichen Zweifel. Die festgesetzten Gebühren für die zweifache Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 67 Abs. 1 BbgBO - Tarifstelle Nr. 1.9.1 Gebührenverzeichnis BbgBauGebO) für die Unterschreitung der Belichtungsfläche gemäß § 47 Abs. 2 BbgBO im Schlafzimmer der Wohnung 2 (500,00 Euro) bzw. im Wohnbereich der Wohnung 2 (650,00 Euro) sind mit der Beendigung der Amtshandlung – hier mit der Bekanntgabe der Erteilung der Baugenehmigung vom 2023 – entstanden (§ 10 Abs. 1 GebGBbg) und werden vom Antragsteller geschuldet, da er die Amtshandlung zurechenbar veranlasst hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebGBbg). Die von dem Antragsteller beauftragte Entwurfsverfasserin hat auf das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 2022 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags wegen zu großer Abweichung von den erforderlichen Belichtungs- und Belüftungsflächen die Antragsunterlagen geändert und in ihrem Übersendungsschreiben vom 2022 (Beiakte 3, Bl. 12) dazu ausgeführt, dass das Fenster im Giebel als Holzfenster ohne Sprossen vergrößert werde und im Dachgeschoss vier weitere Dachflächenfenster angeordnet worden seien. Der Antrag auf Zulassung einer Abweichung werde für die Rettungswege (§ 37 Abs. 5 BbgBO) zurückgezogen, für die Belichtung der Aufenthaltsräume (§ 47 Abs. 2 BbgBO) bleibe er erhalten. In dem „Belichtungsnachweis“ (Beiakte 3, Bl. 74) wird ebenfalls ausdrücklich ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung entsprechend § 67 BbgBO gestellt und in den Daten zur Ferienwohnung 2 festgestellt, dass die nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BbgBO erforderliche Belichtungsfläche weder im Schlafzimmer noch im Wohnbereich erfüllt sei. Diese Anträge, die der Antragsgegner mit der Baugenehmigung vom 2023 unverändert genehmigt hat, muss der Antragsteller sich zurechnen lassen. Sie wurden von der von ihm beauftragten Entwurfsverfasserin – nach deren Angaben in Absprache mit ihm (vgl. Beiakte 1 Bl. 33) – eingereicht. Dies hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme gegenüber dem Antragsgegner vom 2023 (Beiakte 2, Seite 41) dem Grunde nach auch selbst bestätigt. Unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung der Amtshandlung spielt es dabei keine Rolle, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben davon ausgegangen ist, es gehe allein um eine geänderte Nutzung im vorhandenen baulichen Bestand, also ohne weitere bauliche Veränderungen. Maßgeblich ist der in den Antragsunterlagen gegenüber dem Antragsgegner erklärte Wille. Es ist insbesondere auch nicht Aufgabe des Antragsgegners – wie der Antragsteller offenbar meint –, im Rahmen der Amtsermittlung über die Nachfrage mit Schreiben vom 6. November 2023 hinaus aufzuklären, was der Antragsteller abweichend von den von seiner Entwurfsverfasserin eingereichten Antragsunterlagen gewollt hat.
Die Gebühren für die von dem Antragsteller zurechenbar veranlassten und wie beantragt genehmigten Abweichungen von den Vorgaben nach § 47 Abs. 2 BbgBO sind damit entstanden und werden von dem Antragsteller geschuldet. Die Rechtmäßigkeit der genehmigten Abweichungen ist – zumal im Verfahren des einstweilen Rechtsschutzes – keiner vertieften Prüfung zu unterziehen. Maßgeblicher Umstand für die Entstehung der Gebührenpflicht ist die Beantragung der begünstigenden Amtshandlung durch den Gebührenschuldner. Die Frage ihrer Rechtmäßigkeit, die sich im Regelfall eines begünstigenden Verwaltungsaktes, der vom Gebührenschuldner beantragt und entsprechend seinem Antrag erteilt wird, für den Begünstigten gar nicht stellt, tritt dahinter zurück. Eine unrichtige Sachbehandlung i. S. d. § 14 Abs. 3 Satz 1 BbgGebG – und damit ein im Gebührenrechtsstreit beachtlicher Einwand – liegt nur dann vor, wenn gegen eine eindeutige Rechtsnorm verstoßen wurde und dieser Verstoß offen zu Tage tritt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. April 2020 - 9 A 1036/18 -, juris Rn. 26 ff.), was hier ersichtlich nicht der Fall ist.
Schließlich kann auch eine in dem Widerspruch möglicherweise zu sehende (teilweise) Rücknahme des Bauantrags nicht mehr zu einer Reduzierung der festgesetzten Gebühren führen, weil die sachliche Bearbeitung des Antrags zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg).
c. Nicht aus anderen Gründen als richtig dar stellt sich die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers jedoch hinsichtlich der Gebührenfestsetzung für die Abweichung von § 105 GEG, welche von dem Antragsgegner zunächst im Genehmigungsbescheid vom 2023 auf der Grundlage der Tarifstelle 1.9.2 Gebührenverzeichnis BbgBauGebO i.H.v 1.500 Euro festgesetzt worden war, bevor sie im Widerspruchsbescheid vom 2023 auf der Grundlage der Tarifstelle 10.9 auf 250,00 Euro reduziert worden ist. Insoweit bestehen vielmehr ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung. „Entscheidungen über Befreiungen nach dem Gebäudeenergiegesetz“ im Sinne der letztgenannten Tarifstelle sind insbesondere die in § 102 GEG geregelten Entscheidungen über die Befreiung von den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes, soweit die gesetzlichen Ziele im gleichen Umfang durch andere Maßnahmen erreicht werden können (§ 102 Abs. 1 Nr. 1 GEG) oder die Anforderungen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen (Nr. 2). Die Entscheidung darüber, ob bei einem denkmalgeschützten Gebäude von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes nach § 105 GEG abgewichen wird, weil die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, trifft – ebenso wie bereits nach der zum 31. Oktober 2020 außer Kraft getretenen Vorgängervorschrift des § 24 Abs. 1 Energiereinsparverordnung (vgl. Stock, in: Theobald/Kühling, Dokumentenstand März 2017, EnEV § 24 Rn. 4) –der Eigentümer bzw. Bauherr als nach § 8 Abs. 1 GEG Verantwortlicher, ohne dass es der behördlichen Erteilung einer Ausnahme bedarf (vgl. Senders, in: Knauff, GEG / GEIG, 1. Aufl. 2022, § 105 Rn. 28).
d. Soweit sich die Klage () des Antragstellers gegen die Gebührenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren richtet, liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht vor, da die vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 2023 festgesetzte Verwaltungsgebühr i.H.v. Euro den Antragsteller jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.
Der Antragsteller hat mit seinem Widerspruch sowohl die gesamte Sachentscheidung – den Genehmigungsgegenstand sowie sämtliche Bedingungen und Auflagen des Ausgangsbescheides vom 2023 – als auch die Gebührenfestsetzung – in der den akzeptierten Betrag von 983,00 Euro übersteigenden Höhe von 2.650,00 Euro – angefochten (Beiakte 1, Seite 1 ff.). Bezüglich der Sachentscheidung wurde der Widerspruch zur Gänze zurückgewiesen, bezüglich der Gebührenfestsetzung wurde ihm seitens des Antragsgegners – durch Reduzierung des angegriffenen Betrages von 2.650,00 Euro um 1.250,00 Euro – etwa zur Hälfte stattgegeben und bestehen aus den zu c. dargestellten Gründen in Höhe weiterer 250,00 Euro durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verbleibenden Festsetzung.
Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung für den Widerspruchsbescheid ist § 18 Abs. 1 GebGBbg. Danach wird für die vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung eine Verwaltungsgebühr in Höhe der Sachentscheidungsgebühr erhoben (Satz 1), welche sich entsprechend ermäßigt, wenn der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen oder sich nur gegen einen Teil der Sachentscheidung richtet (Satz 2). Zugrundezulegen ist insoweit nicht die von der Behörde tatsächlich erhobene, sondern die materiell rechtmäßige Sachentscheidungsgebühr. Denn gemäß § 24 Abs. 1 Hs. 1 und 2 GebGBbg wäre die Behörde verpflichtet, die für die Sachentscheidung zu Unrecht und noch nicht bestandskräftig festgesetzten Gebühren unverzüglich zu erstatten, und hätte sie in der Folge auch die Gebührenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren entsprechend zu reduzieren, sodass nach dem auch im Verwaltungsrecht gültigen Rechtsgrundsatz „dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est" keine Rechtfertigung dafür besteht, für dieses zunächst den übersteigenden tatsächlichen Festsetzungsbetrag des Ausgangsverfahrens in Ansatz zu bringen.
Da der Antragsteller neben der Gebühren- auch die Sachentscheidung angegriffen hat, kommt vorliegend die Regelung des § 18 Abs. 3 GebGBbg nicht zur Anwendung, der zufolge eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 Prozent des erfolglos angegriffenen Betrages, mindestens jedoch 10 Euro erhoben wird, wenn sich der Widerspruch allein gegen die Gebühren- oder Auslagenfestsetzung richtet. Auch eine Addition der Gebührensätze nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 GebGBbg scheidet nach der Normsystematik aus (OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – OVG 11 B 8.13 – EA S. 8).
Dazu, wie diese Gebühren zu verteilen sind, wenn der Widerspruchsführer sich gegen die Sach- und die Gebührenentscheidung wendet, bezüglich beider jedoch in unterschiedlichem Umfang obsiegt, trifft das Brandenburgische Gebührengesetz keine Regelung. Nach Ansicht des Senates ist die Kostenquote (§ 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO) in diesem Fall unter Heranziehung des Rechtsgedankens von § 18 Abs. 3 GebGBbg zu ermitteln, demzufolge sich der Streitwert der Gebührenanfechtung auf ein Zehntel der Sachgebühren beläuft.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Die für das Widerspruchsverfahren insgesamt entstandene Gebühr beläuft sich auf 2.133,00 Euro. Sie ergibt sich aus der vom Antragsgegner für die – vollständig angegriffene – Sachentscheidung zuletzt festgesetzten Gebühr von 2.383,00 Euro, die um 250,00 Euro für den aus den zu c. genannten Gründen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln unterliegenden Teil der Festsetzung zu verringern ist.
Die Unterliegensquote des Antragstellers beläuft sich auf 93,7 Prozent. Der Streitwert der von ihm vollständig angegriffenen Sachentscheidung beläuft sich auf 2.133,00 Euro; diesbezüglich ist der Antragsteller zur Gänze unterlegen. Der Streitwert der von ihm nur partiell angegriffenen Gebührenentscheidung beläuft sich auf 265,00 Euro (10 % von 2.650,00 Euro), davon wurde seinem Widerspruch bezüglich 125,00 Euro (10% von 1.250 Euro) stattgegeben und wird dem Rechtsmittel bezüglich weiterer 25,00 Euro (10 % von 250,00 Euro) absehbar Erfolg beschieden sein. Obsiegt hat der Antragsteller damit zu 150,00 Euro des Gesamtstreitwertes von 2.398,00 Euro (2.133,00 Euro + 265,00 Euro), mithin zu 6,3 Prozent.
Dementsprechend beläuft sich vom Antragsteller zu tragende Widerspruchsgebühr auf 1.998,62 Euro (93,7% von 2.133,00 Euro). Die hinter diesem Betrag zurückbleibende Festsetzung des Antragsgegners von 1.906,40 Euro verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG sowie Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).