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Gegenstand des Antrags auf Informationszugang, Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt des Antragseingangs vorhandenen Dokumente; Vertraulichkeit der Bund-Länder-Sitzungen, Initiativverfahren, Steuergeheimnis, Schutz der Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden, Drittbeteiligungsverfahren, Innenwirkung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 29.04.2024
Aktenzeichen OVG 12 B 1/23 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0429.OVG12B1.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 40 GG , § 133 BGB, § 157 BGB, § 1 Abs 3 IFG, § 3 Nr 4 IFG, § 8 IFG , § 21a FVG, § 30 AO, § 32a AO, § 32e AO, § 73 Abs 2 GO-BT, § 73 Abs 3 i. V. m. Anhang 2 GO-BT

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2022 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2019 auch verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Einsicht in das Dokument Nr. 84 der Anlage B 1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10. Von den Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz werden der Beklagten 2/5 und dem Kläger 3/5 auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen im Zusammenhang mit dem ihm versagten Status der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit.

Er beantragte am 5. Juni 2019 beim Bundesministerium der Finanzen Einsicht in den ihn betreffenden Vorgang. Das Ministerium lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. Juli 2019 ab. Es bestünde kein Anspruch auf Akteneinsicht nach der Abgabenordnung - AO - und kein Informationszugangsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz - IFG -. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2019 zurück.

Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte Zugang zu einigen der nachgefragten Dokumente gewährt. Der auf Einsicht in die übrigen Unterlagen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2022 in Bezug auf die Dokumente der Nrn. 13-15, 17, 18, 20 und 27 der Anlage B 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 16. März 2022 stattgegeben. Insoweit sei der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht durch die Bestimmungen in Anhang 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages - GO-BT - verdrängt, da diese wegen der fehlenden Außenwirkung keine Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 Abs. 3 IFG seien. Hinsichtlich der noch im Streit gebliebenen Teile der Dokumente der Nrn. 23, 24, 64, 68, 70, 76, 79, 83, 84, 96, 97 und 109 hat es die Klage abgewiesen. Der Anspruch auf Zugang zu den Dokumenten der Nrn. 96, 97 und 109 bestehe nicht, da sie nicht im Zeitpunkt des Eingangs des Informationszugangsantrags bei der Behörde vorhanden gewesen seien. Für die Dokumente der Nrn. 23, 24, 64, 68, 70, 76, 79 und 83 greife der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes über die Finanzverwaltung - FVG -. Der Zugang zu dem Dokument Nr. 84 sei nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 30 AO nicht zu gewähren.

Dagegen wenden sich der Kläger und die Beklagte jeweils mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung.

Der Kläger meint, für den Zugangsanspruch in Bezug auf die Dokumente der Nrn. 96, 97 und 109 reiche es aus, dass sie entsprechend dem bei Verpflichtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Moment der richterlichen Entscheidung vorlägen.

Sein Anspruch auf Einsicht in die Dokumente der Nrn. 23 und 24 sei nicht nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG ausgeschlossen. Die Dokumente beträfen den Entwurf einer Nichtzulassungsbeschwerde, in deren Kommentarfunktion ein auf einer Sitzung der obersten Finanzbehörden gefasster Beschluss wiedergegeben werde. Damit würden sie sich nicht auf eine Regelung zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern nach § 21a FVG beziehen. Eine entsprechende Regelung könne nur Verfahrensfragen betreffen, nicht aber die Auslegung materiellen Rechts. Darüber hinaus seien Dokumente nicht geschützt, die lediglich Bezug zu Sitzungen nach § 21a FVG nähmen. Schließlich sei nicht hinreichend geklärt, ob das in § 21a Abs. 1 FVG vorausgesetzte Initiativverfahren eingehalten worden sei. Für die Dokumente der Nrn. 70, 79 und 83 sei ebenfalls unklar, inwieweit die dortigen Sprechzettel für den Abteilungsleiter des Ministeriums für eine Sitzung der obersten Finanzbehörden im Zusammenhang mit einer in § 21a Abs. 1 FVG aufgeführten Angelegenheit stünden und das Initiativverfahren eingehalten worden sei. Auch für die Dokumente der Nrn. 64, 68 und 76 seien die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG nicht gegeben. Die Dokumente beträfen nach den Angaben der Beklagten Stellungnahmen verschiedener oberster Landesfinanzbehörden im schriftlichen Verfahren zu der Veröffentlichung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt und stellten damit keine Regelung zur Zusammenarbeit dar. Es handele sich auch nicht um eine Weisung. Im Übrigen fehle es auch insoweit an einem Initiativverfahren nach § 21a Abs. 1 Satz 3 FVG.

Für das Dokument Nr. 84 habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Ausschluss nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 30 AO angenommen. Die dortige Information, eine bestimmte Körperschaft sei steuerbegünstigt, sei nicht geschützt. Steuerbegünstigte Körperschaften würden regelmäßig Spendenbescheinigungen ausstellen und dadurch den Umstand ihrer Steuerbegünstigung selbst veröffentlichen. Darüber hinaus müssten sie in ihrer Satzung den jeweils verfolgten gemeinnützigen Zweck angeben. Zudem habe er eine Einwilligung des H_____ e.V. eingereicht, der mit hoher Wahrscheinlichkeit in Dokument Nr. 84 genannt sei, so dass es insoweit zugänglich zu machen sei. Mögliche Rückschlüsse aus einer entsprechenden Teilveröffentlichung auf konkrete Steuerpflichtige stellten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keinen Verstoß gegen § 30 AO dar. Zumindest sei das Bundesfinanzministerium verpflichtet, ein Beteiligungsverfahren nach § 8 IFG durchzuführen, da § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO die Möglichkeit der Einwilligung der betroffenen Personen vorsehe.

Schließlich folge ein Anspruch auf Informationszugang aus dem ungeschriebenen Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Auskunftsersuchen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2022 teilweise zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20. Dezember 2019 zu verpflichten, ihm vollständige Einsicht in die Dokumente Nr. 23, 24, 64, 68, 70, 76, 79, 83, 84, 96, 97 und 109 der Anlage B 1 zu gewähren,

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

2. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2022 teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Zur Begründung ihrer Berufung macht sie unter anderem geltend, dass die Zugangsbestimmungen des Anhangs 2 GO-BT Rechtsvorschriften nach § 1 Abs. 3 IFG und § 3 Nr. 4 IFG seien. Zu beachten sei, dass die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages als autonome Satzung eingestuft werde. Zumindest ihr Anhang 2 habe Außenwirkung, da dort auch das Verhältnis zum Bürger geregelt sei. Der Ausschluss des Informationszugangs entspreche nach der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 IFG darüber hinaus dem Willen des Gesetzgebers, da danach der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Informationszugang ausgenommen werde. Auch Sinn und Zweck des Begriffs der „Rechtsvorschrift“ spreche gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, denn es bestehe hier nicht die für die Auslegung maßgebliche Gefahr, dass die Exekutive den gesetzlich garantierten Informationszugang durch eine Geschäftsordnung blockiere. Schließlich widerspreche es der grundgesetzlich gewährleisteten Parlamentsautonomie des Bundestages, die genannten Regelungen nicht als Rechtsvorschriften anzusehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist überwiegend nicht begründet (I.). Die Berufung der Beklagten ist unbegründet (II.).

I. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zugang zu den Dokumenten der Nrn. 23, 24, 64, 68, 70, 76, 79, 83, 96, 97 und 109 hat und die Klage insoweit ohne Erfolg ist (1.). Die zulässige Berufung des Klägers ist nur begründet, soweit das Verwaltungsgericht die Klage in Bezug auf das Dokument Nr. 84 abgewiesen hat (2.). Der Kläger hat insoweit mangels Spruchreife einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags. Der Bescheid des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2019 ist in entsprechendem Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

Aus dem rechtsstaatlichen Gesetzesvorrang und der damit verbundenen vorbehaltsgleichen Wirkung folgt, dass im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes über den dort geregelten Anspruch hinaus kein ungeschriebener Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht (vgl. Urteil des Senats vom 22. März 2018 - OVG 12 B 5.17 - juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 LB 2/17 - npoR 2021, 307, juris Rn. 43; Schoch, IFG, 2. Aufl., Einl. Rn. 38). Der in der Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Oktober 2000 - BvR 673/90 - DVBl 2001, 275, juris Rn. 6 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 - NVwZ 2020, 1439, juris Rn. 9 ff.) von dem informationellen Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleitete Anspruch auf Auskunft eines Betroffenen über von ihm gespeicherte personenbezogene Daten, der neben einen darauf zielenden gesetzlich normierten Auskunftsanspruch treten soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - NVwZ 2018, 590, juris Rn. 29; OVG Münster, Urteil vom 31. Juli 2019 - 16 A 1009.14 – NWVBl. 2020, 40, juris Rn. 53), ist hier nicht Streitgegenstand. Streitig ist der Zugangsanspruch zu amtlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365, juris Rn. 20 f.).

a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 1 Abs. 1 IFG ein Informationszugangsanspruch des Klägers in Bezug auf die Dokumente der Nrn. 96, 97 und 109 nicht besteht, weil sie von dem gegenüber dem Bundesfinanzministerium am 5. Juni 2019 gestellten Informationsantrag nicht umfasst sind.

Für die Auslegung von Anträgen gelten die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB entsprechend. Der Kläger hat am 5. Juni 2019 um Akteneinsicht hinsichtlich des ihn betreffenden Vorgangs gebeten, insbesondere in Bezug auf Schriftstücke des Bundesministeriums der Finanzen sowie der Kommunikation zwischen diesem und Finanzbehörden sowie dem Bundesfinanzhof. Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag sich auch auf beim Bundesfinanzministerium noch nicht vorliegende Dokumente beziehen soll, bietet der Wortlaut nicht. Ein so verstandenes Begehren entspräche auch nicht dem Interesse eines Antragstellers, das grundsätzlich auf einen zeitnahen Zugang zu nachgefragten Dokumenten gerichtet ist, der mit Blick auf die notwendige, unter Umständen immer wieder zu aktualisierende Bearbeitung des Antrags nicht möglich sein könnte. Unabhängig davon entspricht es dem Interesse des Klägers, seinen Antrag nicht entgegen den Vorgaben des materiellen Rechts auszulegen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist geklärt, dass sich der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 1 Abs. 1 IFG, auch ohne dass dies in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG, wie etwa in § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG und § 1 VIG, ausdrücklich geregelt ist, auf die Informationen erstreckt, die bei der Behörde vorhanden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein ist der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der informationspflichtigen aktenführenden Stelle (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2017 - 7 C 22.15 - NVwZ 2018, 179, juris Rn. 18 und vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231, juris Rn. 41). Die Annahme des Klägers, die zitierte Rechtsprechung beziehe sich ausschließlich auf die Frage, inwieweit die Behörde im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Dokumente abgeben dürfe bzw. herausgegebene Dokumente wiederbeschaffen müsse, trifft nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O.). Nur bei dem dargelegten Verständnis des Streitgegenstands des Informationszugangsanspruchs erscheint es im Übrigen möglich, dass die Behörde die für sie maßgebliche Monatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG, die mit Eingang des Informationsantrags bei der informationspflichtigen Stelle zu laufen beginnt, einhalten kann (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2022 - 3 Bf 295.19 - NordÖR 2023, 274, juris Rn. 79).

Vor dem geschilderten Hintergrund ergibt der Einwand des Klägers, dass für den Erfolg einer Verpflichtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgebend sei, nichts zu seinen Gunsten.

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zugang zu den Dokumenten der Nrn. 23, 24, 64, 68, 70, 76, 79 und 83. Insoweit liegt der Ausschlussgrund nach § 3 Nr.  4 IFG i.V.m. § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG vor. Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht, soweit hier von Interesse, der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. § 21a Abs. 1 Satz 4 FVG schreibt die Vertraulichkeit der zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken (Bestimmung einheitlicher Verwaltungsgrundsätze, Regelungen der Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern, Erteilung allgemeiner fachlicher Weisungen) durchgeführten Sitzungen vor. Für Beratungen im schriftlichen Verfahren gilt nach § 21a Abs. 1 Satz 5 FVG Entsprechendes.

(aa) Der Informationszugang zu den Dokumenten der Nrn. 23 und 24 ist danach entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die verwiesen wird (UA S. 8), ausgeschlossen.

In den beiden den Entwurf einer Nichtzulassungsbeschwerde des hessischen Finanzministeriums betreffenden Dokumenten ist nach den erstinstanzlichen Angaben der Beklagten und den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein Änderungsvorschlag des Bundesfinanzministeriums enthalten. In diesem wird unter Bezugnahme auf einen bestimmten Tagesordnungspunkt einer bestimmten Sitzung der Referatsleiter Körperschaftsteuer des Bundesfinanzministeriums und der obersten Finanzbehörden nach § 21a FVG ein dort gefasster Beschluss zur einheitlichen Auslegung eines Begriffs des Steuerrechts teilweise wörtlich wiedergegeben und darüber hinaus sein Inhalt thematisch umrissen.

Der Einwand des Klägers, die Verschwiegenheitspflicht nach § 21a Abs. 1 Satz 4 FVG beziehe sich nur auf Verfahrensfragen, da die in Satz 1 der Vorschrift genannten „Regelungen zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern“ nur solche betreffen könnten, ist nicht begründet. Insoweit kann unterstellt werden, dass der vorstehend angeführte Beschluss zur Auslegung eines Begriffs des Steuerrechts sich nicht auf Verfahrensfragen bezog. Nach dem Wortlaut des § 21a Abs. 1 Satz 4 FVG ist die Vertraulichkeit der Sitzung zu wahren. Eine Einschränkung der Vertraulichkeit in Bezug auf bestimmte in der Sitzung angesprochene Themen ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Auch wenn man das Sitzungsgeheimnis unter Berücksichtigung der in § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG genannten Ziele und Maßnahmen einengt, folgt daraus keine Beschränkung auf Verfahrensfragen. Vielmehr sprechen sowohl die ausdrücklich beabsichtigte Verbesserung des Vollzugs von Steuergesetzen als auch gerade das Interesse an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dafür, dass sich die Bestimmung einheitlicher Verwaltungsgrundsätze und Regelungen zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern ebenso wie die Erteilung fachlicher Weisungen insbesondere auch auf Fragen der Auslegung von Begriffen des materiellen Steuerrechts beziehen können. Dem entspricht die bereits vom Verwaltungsgericht herangezogene Gesetzesbegründung, nach der es Ziel der Vorschrift ist, die Gleichmäßigkeit der Festsetzung und Erhebung von Steuern zu sichern und Maßstäbe für einen Vergleich der Steuerverwaltungen der Länder zu entwickeln (vgl. BT-Drs. 16/814, S. 19).

Soweit der Kläger einwendet, die Vertraulichkeitsregelung des § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG erfasse nur Dokumente, die einen Zusammenhang mit einer Sitzung nach § 21a FVG aufweisen würden, und nicht Dokumente, die lediglich Bezug auf eine Sitzung nähmen, greift dies nicht. Die Vertraulichkeit der Sitzung nach § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG würde bei Offenlegung des streitgegenständlichen Dokuments verletzt, da bekannt würde, dass in einer bestimmten Sitzung zu einem bestimmten Thema ein Beschluss gefasst worden ist, dessen Inhalt teilweise wörtlich wiedergegeben und im Übrigen thematisch umrissen wird. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde für sich genommen in einem Zusammenhang mit einer Sitzung nach § 21a FGV steht, ist vor diesem Hintergrund nicht erheblich.

Es überzeugt auch die Argumentation des Klägers nicht, § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG stehe der Offenlegung des Beschlusses nicht entgegen, da das Sitzungsgeheimnis nur den Zweck habe, den freien Meinungsaustausch unter den Sitzungsteilnehmern zu schützen. Das Sitzungsgeheimnis soll dazu dienen, dass in den vertraulichen Beratungen in einer Atmosphäre der Offenheit und ohne Zwang zur Berücksichtigung von außen eingebrachter Interessen oder Rechtfertigungsanforderungen ein allein an der Sache orientierter Austausch von Argumenten sowie eine unbeeinflusste Abstimmung erfolgen kann (BT-Drs. 19/13436, S. 184). Dieser Zweck würde beeinträchtigt, sofern ein Sitzungsteilnehmer davon ausgehen müsste, dass ein in einer Sitzung gefasster Beschluss offengelegt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob mit der Offenlegung des Beschlusses das Abstimmungsverhalten des einzelnen Sitzungsteilnehmers bekannt würde. Ein Rechtfertigungsdruck für Teilnehmer einer Sitzung könnte unabhängig von ihrem Abstimmungsverhalten entstehen.

Schließlich führen die die Einhaltung des Initiativverfahrens nach § 21a Abs. 1 Satz 3 FVG betreffenden Zweifel des Klägers nicht zum Erfolg der Berufung. Sein Einwand, es reiche entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, dass eine Initiative in Bezug auf das Stattfinden einer Sitzung ergriffen werde, bei der dann unterschiedliche Themen besprochen würden, überzeugt nicht. Nach § 21a Abs. 1 Satz 3 FVG können das Bundesfinanzministerium allein oder mindestens vier Länder die Initiative zur Festlegung der Angelegenheiten des Satzes 1 ergreifen. Die Vertraulichkeit der Sitzungen nach § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG ist dem Wortlaut nach bereits nicht an die Einhaltung des Initiativverfahrens für jedes Thema der Sitzung geknüpft. Unabhängig davon belegt der Umstand, dass der vorgenannte Beschluss in der Sitzung der Referatsleiter Körperschaftsteuer des Bundesfinanzministeriums und der obersten Finanzbehörden gefasst worden ist, dass die Initiative insoweit ergriffen worden ist. Ohne sie hätten die Sitzungsteilnehmer keine Veranlassung gehabt, sich mit der in dem Beschluss thematisierten Auslegung eines Begriffs des Steuerrechts zu befassen. Da der Gesetzgeber über die in § 21a Abs. 1 Satz 3 FVG genannten Voraussetzungen hinaus keine Anforderungen für das Vorliegen einer Initiative aufgestellt hat, stünde es der Regelung auch nicht entgegen, die Initiative zur Festlegung einer Angelegenheit nach § 21a Abs. 1 FVG während einer im regelmäßigen Turnus stattfindenden Sitzung zu ergreifen. Im Übrigen hat die Beklagte klargestellt, dass den Treffen der Sitzungsteilnehmer eine Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen vorausgeht. Den Sitzungen liegen daher bereits vor einer Zusammenkunft entsprechende Initiativen im Sinne von § 21a Abs. 1 Satz 3 FVG zugrunde. Anhaltspunkte dafür, dass der streitgegenständliche Beschluss ohne eine vorausgehende Initiative nach § 21a Abs. 1 Satz 3 FVG gefasst worden ist, bestehen nach alledem nicht.

(bb) Dem Kläger ist der Zugang zu den Dokumenten der Nrn. 70, 79 und 83 ebenfalls nicht zu gewähren. Sein Einwand, es sei nicht klar, inwieweit der Inhalt der Dokumente im Zusammenhang mit einer Angelegenheit im Sinne von § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG stehe, trägt nicht. Das Dokument Nr. 70 betrifft nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten den Entwurf eines Sprechzettels für einen Abteilungsleiter des Bundesfinanzministeriums für eine Sitzung am 14. und 15. Mai 2019 der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Rahmen des § 21a FVG. Das Dokument Nr. 79 beinhaltet eine Rückfrage des Staatssekretärs zu dem Sprechzettel, der insoweit als Scan mit handschriftlichen Anmerkungen abgebildet ist. Nr. 83 enthält den endgültigen Sprechzettel. Der Inhalt des Sprechzettels betrifft nach der Inhaltsbeschreibung der Beklagten den Umgang mit der den Kläger betreffenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Unabhängig davon, dass die Beklagte erstinstanzlich klargestellt hat, dass sämtliche Treffen des Bundesfinanzministeriums mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Rahmen des § 21a Abs. 1 FVG erfolgen, bestehen vor dem Hintergrund der vorstehenden Angaben der Beklagten zu den Dokumenten keine Zweifel, dass sie dem Sitzungsgeheimnis nach § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG unterliegen. Da Urteile nur Rechtskraft zwischen den Prozessbeteiligten entwickeln, ist insbesondere plausibel, dass die Befassung des Umgangs mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs den Zielen des § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG dient. Dies wird bestätigt durch dessen Veröffentlichung im Bundesteuerblatt II (2019, 301), mit der von den Finanzbehörden im Interesse der gleichmäßigen Steuererhebung zum Ausdruck gebracht worden ist, dass es bei der Bearbeitung gleichgelagerter Fälle angewendet werden soll. Der erneute Einwand des Klägers, das Initiativverfahren sei nicht eingehalten worden, steht der Annahme, dass das Sitzungsgeheimnis die Offenlegung der Dokumente sperrt, entsprechend dem bereits unter (aa) Ausgeführten nicht entgegen. Unabhängig von der dem Wortlaut des § 21a Abs. 1 Satz 4 FVG nach fehlenden Relevanz des Initiativverfahrens für die Beachtlichkeit des Sitzungsgeheimnisses gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Abteilungsleiter des Bundesfinanzministeriums auf eine Sitzung des Gremiums nach § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG unter Einbeziehung des Staatsekretärs vorbereitet wird, obwohl dafür aufgrund der Anforderungen des § 21a Abs. 1 Satz 3 FVG keine Veranlassung bestand.

(cc) Der Zugang zu den Dokumenten der Nrn. 64, 68 und 76, die Gegenstand des Verfahrens der Veröffentlichung des den Kläger betreffenden Urteils des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt II sind, ist entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die Bezug genommen wird (UA S. 9 f.), ebenfalls ausgeschlossen. Der Einwand des Klägers, die Veröffentlichung eines Urteils des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt II enthalte keine Weisung im Sinne von § 21a Abs. 1 FVG, überzeugt nicht. Er geht an der zutreffenden Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei, nach der der Beschluss über die Veröffentlichung eine Regelung zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern nach § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG betreffe, da dadurch die Allgemeinverbindlichkeit des Urteils zum Ausdruck gebracht werde. Soweit der Kläger zudem erneut das Fehlen des Initiativverfahrens geltend macht, greift auch dies nicht. In dem von der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung (erneut) geschilderten formalisierten Verfahren geht die Initiative für die Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs vom Bundesministerium der Finanzen aus, das eine Liste der für eine Bekanntgabe im Bundessteuerblatt II vorgesehenen Entscheidungen den obersten Finanzbehörden der Länder mit der grundsätzlichen Folge ihrer Publikation zuleitet. Dass das Bundesfinanzministerium gegen eine Veröffentlichung Widerspruch eingelegen kann, ist vorliegend bereits deshalb nicht erheblich, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich gegen die Aufnahme der den Kläger betreffenden Entscheidung in das Bundessteuerblatt II gewandt hat. Im Übrigen stünde ein in dem formalisierten Verfahren geäußerter Widerspruch dem Vorliegen einer Initiative nach § 21a Abs. 1 Satz 3 FVG nicht entgegen.

2. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Zugang zu dem Dokument Nr. 84. Dieses benennt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - in seinem dem Kläger nicht zugänglich gemachten Hauptteil - aufgrund von Informationen der Landesfinanzbehörden steuerbegünstige Körperschaften, die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Gemeinnützigkeit betroffen sein können.

Fehlende Spruchreife besteht bezüglich des Zugangsanspruchs zu dem Dokument, weil ein Einverständnis der dort aufgeführten Körperschaften mit seiner Offenlegung den erstinstanzlich angenommenen Ausschluss nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. §§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c), 2a Abs. 5 Nr. 2 AO überwinden würde. Denn die Offenbarung der insoweit geschützten Daten ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO zulässig, soweit die betroffene Person zustimmt. Das in § 8 Abs. 1 IFG vorgesehene Drittbeteiligungsverfahren dient der Ermittlung schutzwürdiger Interessen Dritter, um festzustellen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines dem Informationszugang entgegenstehenden privaten Rechtsguts vorliegen. Dem Betroffenen, der das Zugangshindernis im Interesse eines Antragstellers beseitigen kann, ist Gelegenheit zu geben, dies zu tun, bevor der Zugangsantrag abgelehnt wird. Einem Neubescheidungsanspruch steht insoweit auch dann der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG nicht entgegen, wenn dessen Voraussetzungen bejaht werden. Denn eine Versagung des Informationszugangs nach Maßgabe der Vertraulichkeitsbestimmungen des Fachrechts steht auch insoweit unter dem Vorbehalt, dass der Betroffene keine Einwilligung erteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194, juris Rn. 33 ff.).

a) Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Beklagten, das Steuergeheimnis sei nicht disponibel, so dass eine Zustimmung der betroffenen Person nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) AO nicht überwinden könne, trifft nicht zu. Der durch das Steuergeheimnis Geschützte kann auf die Geheimhaltung wirksam verzichten (vgl. Alber in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 278. Lieferung, 1/2024, a) Zustimmung durch den oder die Betroffenen, Rn. 170).

b) Der Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens steht auch ihr Einwand nicht entgegen, dass bei einer Drittbeteiligung die in dem Dokument aufgeführten Körperschaften über gegebenenfalls bevorstehende Maßnahmen der zuständigen Finanzbehörden aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs informiert würden. Insoweit liegt auch kein von der Zustimmung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO unabhängiger Ausschlussgrund für den Informationszugang vor.

Nach § 32e i.V.m. § 32a AO setzt der Ausschluss des Informationszugangs in Steuersachen zur Sicherung der Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben voraus, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch den Informationszugang gefährdet würde und die Interessen der Finanzbehörden an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Nach § 32a Abs. 2 Nr. 1 AO wird die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden insbesondere gefährdet, wenn die Erteilung der Information die betroffene Person oder Dritte in die Lage versetzen könnte, (a) steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu verschleiern, (b) steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen oder (c) Art und Umfang der Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einzustellen und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich erschwert würde. Dem Vorbringen der Beklagten ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass eine der geschilderten Alternativen oder ein damit vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Dem Vortrag fehlt insoweit jede Substanz; darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Da das erste den Kläger betreffende Urteil des Bundesfinanzhofs (V R 60/17) vom 10. Januar 2019 stammt, seit Jahren veröffentlicht und in der Fachwelt besprochen ist (z.B. Theuffel-Werhahn, Gemeinnützigkeit: Was Stiftungen aus der „Attac“-Entscheidung des BFH lernen können, SB 2019, 072-075, juris), erscheint erst recht nicht plausibel, dass eine Offenlegung des Dokuments noch die ordnungsgemäße Arbeit der Finanzbehörden gefährden könnte.

c) Entgegen der Argumentation des Klägers ist eine Zustimmung der Betroffenen zur Offenlegung des Dokuments nicht deshalb entbehrlich, weil es kein geschütztes Steuergeheimnis enthalten soll. Seine Überlegung, dass gemeinnützige Körperschaften regelmäßig Spendenbescheinigungen erteilten und dies auf ihrer Homepage veröffentlichten, überzeugt nicht. Unabhängig davon, dass offen ist, ob die in dem Dokument aufgeführten Körperschaften so verfahren, hat das Verwaltungsgericht in einer solchen Gepflogenheit zutreffend keine Zustimmung zur Offenlegung des streitgegenständlichen Dokuments durch das Bundesfinanzministerium gesehen. Soweit der Kläger sich ferner darauf beruft, dass gemeinnützige Körperschaften nach § 60 Abs. 1 AO in ihrer im Vereinsregister einsehbaren Satzung den Gemeinnützigkeitszweck niederlegen müssten, übersieht er, dass die sogenannte formelle Satzungsmäßigkeit (§ 59 Halbs. 1 AO) nur ein Kriterium der Gemeinnützigkeit ist (vgl. § 59 Halbs. 2 AO). Auf die maßgebliche Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit im Veranlagungsverfahren lässt sich allein aus der formellen Satzungsmäßigkeit nicht schließen. Im Übrigen gehen die vorstehenden Überlegungen des Klägers daran vorbei, dass das Dokument aufgrund von Informationen der Landesfinanzbehörden gemeinnützige Körperschaften mit Blick darauf aufführt, dass sie von der den Kläger betreffenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfasst sein könnten. Der Inhalt des Dokuments lässt insoweit nicht nur auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der aufgeführten Körperschaften schließen, sondern auch auf behördliche Zweifel an deren Rechtfertigung, was sich insbesondere auf die Bereitschaft Dritter nachteilig auswirken kann, die Körperschaft mit Spenden zu unterstützen. Die Information, dass eine Körperschaft nach behördlicher Einschätzung unter Umständen zu Unrecht als gemeinnützig veranlagt worden sein könnte, unterliegt deshalb dem Schutz des § 30 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 5 Nr. 2 AO (vgl. Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 180. Lieferung, 3/2024, a) Personenbezogene Daten Rn. 12 f.).

d) Der Kläger beruft sich ferner ohne Erfolg darauf, dass der H_____ e.V. mit der Offenlegung seiner Daten entsprechend der eingereichten Einwilligung einverstanden sei und ihm daher teilweise Zugang zu dem Dokument zu gewähren sei, sofern der H_____ e.V. darin aufgeführt werde.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, einer entsprechenden Offenlegung eines Teils des Dokuments stehe entgegen, dass sie Rückschlüsse auf die Identität einzelner Betroffener aufgrund der geringen Anzahl möglicher Betroffener und deren Konzentration auf einen kleinen regionalen Bereich zulasse, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers werden durch die bei einer Teilveröffentlichung möglichen Rückschlüsse auf konkrete Steuerpflichtige deren nach § 30 Abs. 2 AO geschützte Daten offenbart. Ein Offenbaren im Sinne von § 30 Abs. 2 AO liegt in jedem ausdrücklichen oder konkludenten Verhalten, aufgrund dessen einem Dritten nach § 30 Abs. 2 AO geschützte Daten bekannt werden oder bekannt werden können (vgl. Drüen, a.a.O., 179. Lieferung, 1/2024, 1. Offenbaren, Rn. 51 m. w.N.). Auch bei unterlassener Namensnennung liegt ein Offenbaren vor, soweit der Betroffene identifiziert werden kann (vgl. Drüen, a.a.O. Rn. 51a m.w.N.).

II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass dem Kläger der Zugang zu den Dokumenten der Nrn. 13-15, 17, 18, 20 und 27 zu gewähren ist. Der Bescheid des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Dokument Nr. 13 betrifft eine Vorlage vom 26. Mai 2017 zur Vorbereitung des parlamentarischen Staatsekretärs für eine Sitzung des Haushaltsausschusses am 31. Mai 2017. Die Nrn. 14, 15 und 17 beinhalten die Mitzeichnung der Vorlage. Das Dokument Nr. 18 betrifft eine Vorlage zur „Vorbereitung der AG Finanzen der SPD-Fraktion am 20.06.2017 zum Urteil des Hessischen Finanzgerichts“. Es diente nach der erstinstanzlichen Erklärung der Beklagten dem von der AG Finanzen eingeladenen parlamentarischen Staatssekretär, Fragen zu einer Sitzung des Finanzausschusses beantworten zu können. Nr. 20 enthält die Mitzeichnung der vorgenannten Vorlage. Das Dokument Nr. 27 betrifft eine E-Mail vom 23. August 2017, mit der der Protokollentwurf der Sitzung des Haushaltsausschusses vom 28. Juni 2017 innerhalb des Bundesfinanzministeriums zur Durchsicht übersandt worden ist.

1. Der Anspruch auf Zugang zu den vorstehenden Dokumenten ist entgegen der Annahme der Beklagten nicht nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. Anhang 2 zu § 73 Abs. 3 GO-BT gesperrt. Anhang 2 kommt aufgrund der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Neuregelung der Veröffentlichungspraxis des Deutschen Bundestages (BGBl. I S. 2598) keine Wirkung mehr zu.

Nach der Begründung der Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sollten deren Regelungen umfassend reformiert und modernisiert werden. Sie sollten an die heutige parlamentarische Praxis und die Gebote von Transparenz und Effizienz angepasst werden (BT-Drs. 20/4331, S. 7). Mit dieser Zielsetzung stünde die Annahme einer Fortgeltung des Anhangs 2, der vom 16. September 1975 stammt und durch Beschluss vom 7. September 1987 geändert worden ist, nicht in Einklang. Dies bestätigt der Inhalt der Neuregelung des § 73 Abs. 2 GO-BT, nach dem Ausschussprotokolle grundsätzlich unverzüglich zu veröffentlichen sind (Satz 1) und Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen oder mit dem Vermerk „Nur zur dienstlichen Verwendung“ versehene Protokolle spätestens ein Jahr nach der entsprechenden Ausschusssitzung. Anhang 2 sieht hingegen für den Zugang zu Protokollen nichtöffentlicher Sitzungen, die keine Verschlusssachen sind, den Nachweis eines berechtigten Interesses vor sowie in zeitlicher Hinsicht die Verkündung des betreffenden Gesetzes bzw. die Beendigung der Wahlperiode (Abschnitt I.1.). Ausschussprotokolle mit dem Vermerk „Nur zur dienstlichen Verwendung“ sollen nach Anhang 2 grundsätzlich bis zum Ablauf der jeweils nachfolgenden Wahlperiode nicht ohne weiteres für die Öffentlichkeit zugänglich sein (Abschnitt I. Nr. 2.). In der Neuregelung des § 73 Abs. 4 und 5 GO-BT werden zudem Vorgaben der Abschnitte I. Nr. 3 und II. Nr. 2 des Anhangs 2 bewusst übernommen (vgl. BT-Drs. 20/4331, S. 10), was bei einer weiteren Geltung des Anhangs 2 unnötig wäre. Gegen dessen weitere Wirksamkeit spricht schließlich, dass nach § 73 Abs. 3 GO-BT a.F. für den Erlass der Richtlinien lediglich das Einvernehmen des Präsidiums notwendig war, während § 73 Abs. 3 GO-BT nunmehr das Einvernehmen des Ältestenrats erfordert.

2. Der Zugang zu den Dokumenten ist auch nicht nach § 1 Abs. 3, § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 73 Abs. 2 GO-BT ausgeschlossen.

Mit Blick auf die in § 73 Abs. 2 Satz 2 GO-BT festgelegte Frist zur Veröffentlichung ist auf der Grundlage der Berufungsbegründung und der Inhaltsbeschreibung für die Dokumente der Nrn. 13 -15, 17, 18 und 20 bereits nicht erkennbar, dass die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ihrer Veröffentlichung noch entgegensteht, selbst zu Gunsten der Beklagten unterstellt, es handele sich insoweit um Ausschussprotokolle im Sinne des § 73 Abs. 1 GO-BT.

Unabhängig davon sperrt § 73 Abs. 2 GO-BT den Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht. Nach § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor. Der Begriff der „Rechtsvorschrift“ erfasst nur Normen mit Außenwirkung, die einer Geschäftsordnung fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2022 - 10 C 1.21 - BVerwGE 175, 338, juris Rn. 23 m.w.N.). Dies gilt auch für die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die nur die Mitglieder des Bundestages bindet (vgl. u.a. BVerfG, Urteile vom 6. März 1952 - 2 BvE 1/51 - BVerfGE 1, 144, juris Rn. 20 f. und vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. - BVerfGE 118, 277, juris Rn. 294; Jarass in: ders./Pieroth, GG, 17. Aufl., Art. 40 Rn. 10; Brocker in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum GG, 224. Lieferung, 4/2024, Art. 40 Rn. 254 f.; Leisner in: Stern u.a., Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Aufl., § 36 Rn. 96). Entsprechend regelt § 73 Abs. 2 GO-BT die Veröffentlichungspflichten der verschiedenen Bundestagsausschüsse in Bezug auf die Ausschussprotokolle.

Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zu Anhang 2 geltend macht, es sei zu beachten, dass nach § 1 Abs. 1 IFG der spezifische Bereich der parlamentarischen Angelegenheiten vom Informationszugang ausgenommen sei, trifft dies zwar zu (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 8), führt aber nicht dazu, § 73 Abs. 2 GO-BT als Rechtsvorschrift mit Außenwirkung zu qualifizieren. Die Überlegung geht daran vorbei, dass das Bundesfinanzministerium nicht mit dem spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten betraut, sondern als Behörde grundsätzlich anspruchsverpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122, juris Rn. 10). Anhaltspunkte dafür, seine Tätigkeit im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Dokumenten sei nicht dem weit auszulegenden Begriff der öffentlichen Verwaltung zuzuordnen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Der besonderen Schutzbedürftigkeit sensibler und vertraulicher Informationen aus dem Bereich des Parlaments ist daher unter Beachtung der konkreten Umstände nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Verweigerungsgründe Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 24). Solche hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt.

Ebenso wenig führt die von der Beklagten geforderte Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Begriffs der „Rechtsvorschrift“ zu der Annahme, § 73 Abs. 2 GO-BT erstrecke sich unmittelbar auf Dritte. Zutreffend geht die Beklagte im vorstehenden Zusammenhang davon aus, dass es der Exekutive verwehrt sein soll, sich durch ihr autonom geschaffenes Recht von den Bindungen des Informationsfreiheitsgesetzes zu lösen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Schlussfolgerung, § 73 Abs. 2 GO-BT habe Außenwirkung. Dass das Parlament die Möglichkeit hat, in seiner Funktion als Gesetzgeber Rechtsvorschriften mit Außenwirkung zu erlassen, lässt vielmehr Raum für die Annahme, § 73 Abs. 2 GO-BT stelle dem grundsätzlichen Gehalt der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages entsprechend bloßes Innenrecht dar. Im Übrigen geht die Überlegung der Beklagten daran vorbei, dass es auch dem Sinn und Zweck des Begriffs der „Rechtsvorschrift“ nicht entsprechen würde, dem Parlament die Möglichkeit zu eröffnen, außerhalb der Art. 76 ff. GG das Informationszugangsrecht unmittelbar durch einen einfachen Parlamentsbeschluss zu sperren. Dies gilt erst recht, da die Geschäftsordnung des Bundestages der Diskontinuität unterliegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 1952, a.a.O. Rn. 20; Brocker, a.a.O. Rn. 249).

Schließlich zwingt auch die von der Beklagten bemühte verfassungskonforme Auslegung des Begriffs der „Rechtsvorschrift“ in § 1 Abs. 3 IFG nicht zu der Annahme, dass das Informationsfreiheitsgesetz wegen einer Außenwirkung des § 73 Abs. 2 GO-BT nicht anwendbar ist. Die Geschäftsordnungsautonomie des Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG enthält keine entsprechenden einschränkenden Vorgaben (vgl. Brocker, a.a.O. Rn. 99 ff.) und bedingt keine Auslegung des § 73 Abs. 2 GO-BT im Sinne der Beklagten. Vielmehr spricht Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG, nach dem der Bundestag sich eine Geschäftsordnung gibt, dafür, dass ihr Adressat die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind (vgl. Brocker, a.a.O. Rn. 254).

Aus den vorstehenden Gründen kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG berufen; der Begriff der Rechtsvorschrift ist insoweit nicht anders auszulegen als in § 1 Abs. 3 IFG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Altn. 2 VwGO. Die Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu Gunsten des Klägers rechtfertigt mit Blick auf ihre Geringfügigkeit keine Abweichung von der vom Verwaltungsgericht angeordneten Kostenverteilung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in der bezeichneten elektronischen Form einzureichen.

Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Vertretungsberechtigte, die über ein elektronisches Postfach nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO verfügen, sind zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 55d VwGO verpflichtet.

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen als Bevollmächtigte nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).