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Informationszugang zu Dokumenten des Karenzzeitverfahrens, keine Verdrängung des IFG durch das BMinG, kein identischer sachlicher Regelungsgehalt, keine abschließende Regelung, BMinG kein Verbotsgesetz, personenbezogene Informationen, die mit dem Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen, normativ begründeter Zusammenhang, qualitativer Maßstab


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 29.02.2024
Aktenzeichen OVG 12 B 27/22 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0229.OVG12B27.22.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen §§ 1 Abs 3, 3 Nr 4; 5 IFG, §§ 6a ff. BMinG

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen des Karenzzeitvorgangs zu dem Bundesminister a.D. X_____.

Der Kläger beantragte am 13. Dezember 2019 beim Bundeskanzleramt, ihm die gesamte Akte des „Prüfungsgremiums Karenzzeit“ zu Bundesminister a.D. X_____, inklusive sämtlicher Prüfungsunterlagen, Korrespondenzen und Stellungnahmen, zu übersenden. Das Bundeskanzleramt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. März 2020 ab. Auf dessen Anfrage vom 16. Juni 2020 teilte X_____ unter dem 18. Juni 2020 mit, mit einer Herausgabe der Dokumente nicht einverstanden zu sein. Den gegen den Ausgangsbescheid gerichteten Widerspruch wies das Bundeskanzleramt mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2020 zurück. Nach nochmaliger Prüfung gewährte es mit Bescheid vom 17. Juni 2021 Zugang zu einigen der nachgefragten Dokumente. Ferner erhielt der Kläger im Wege der Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge bei Gericht Zugang zu weiteren nachgefragten Unterlagen.

Seine auf Zugang zu den übrigen Dokumenten gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2022 als unbegründet abgewiesen. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) sei zwar nicht durch § 6b Abs. 4 des Bundesministergesetzes (BMinG) verdrängt, da die Vorschrift keine abschließende Regelung sei. Dem Anspruch des Klägers stehe jedoch entgegen, dass die Dokumente personenbezogene Daten von X_____ enthielten, die unter den Schutz von § 5 Abs. 2 IFG fielen. Der dafür notwendige Zusammenhang zwischen den Daten und dem Amtsverhältnis werde normativ durch § 6a Abs. 1 Satz 1 BMinG begründet. § 5 Abs. 2 IFG schütze auch personenbezogene Daten, die aufgrund einer nachwirkenden Pflicht aus dem Amtsverhältnis übermittelt werden müssten.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Er meint, sein Anspruch sei nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 IFG ausgeschlossen, da die personenbezogenen Daten nicht mit einem Amtsverhältnis in Zusammenhang stünden. § 5 Abs. 2 IFG sei eng auszulegen. Der Zusammenhang zwischen Amt und Information im Sinne des § 5 Abs. 2 IFG werde nicht durch die §§ 6a ff. BMinG begründet. Diese Vorschriften dienten einem übergeordneten öffentlichen Interesse, nämlich dem Schutz der Integrität der Bundesregierung, und bezögen sich nicht auf die Aufgabenwahrnehmung im Amtsverhältnis. Sie beträfen auch nicht die Grundlagen und Voraussetzungen der Ausgestaltung eines Ministeramtes. Die daher maßgebliche Interessenabwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Altn. 1 IFG falle zu seinen Gunsten aus.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Mai 2022 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 9. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2020 zu verpflichten, ihm Zugang zu gewähren zu den in der Liste im Schriftsatz der Beklagten vom 18. Juni 2021 aufgeführten Dokumenten mit der laufenden Nummer 5, 7 bis 10, Anlage zu 11, Anlage zu 12, 16 bis 19, 23, 24, 26, 28 und 29.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, das Informationsfreiheitsgesetz sei nach § 1 Abs. 3 IFG nicht anwendbar. Seine Regelungen würden durch §§ 6b Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, 6c Abs. 2 BMinG verdrängt. Jedenfalls sei der Zugang nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. §§ 6b Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, 6c Abs. 2 BMinG ausgeschlossen. § 5 Abs. 2 IFG sei zudem einschlägig. Hilfsweise ergebe auch die Interessenabwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG, dass dem Kläger kein Informationszugangsanspruch zustehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den mit der Berufung geltend gemachten Informationszugang. Der Bescheid vom 9. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2020 ist insoweit rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Der vom Kläger geltend gemachte Informationszugangsanspruch fällt in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Die Vorschriften über die Veröffentlichung der Entscheidung der Bundesregierung nach § 6b Abs. 4 BMinG und die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des beratenden Gremiums nach § 6c Abs. 2 BMinG sind keine vorrangigen Spezialregelungen, die dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehen und Sperrwirkung entfalten. Maßgebliche Bestimmung für das Verhältnis zwischen Informationsfreiheitsgesetz und spezialgesetzlichen Normen ist § 1 Abs. 3 IFG. Danach gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme von § 29 VwVfG und § 25 SGB X dem Informationsfreiheitsgesetz vor. § 1 Abs. 3 IFG dient der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz. Um diesen Vorrang zu erreichen, wird das Informationsfreiheitsgesetz (nur) durch Normen verdrängt, die bei abstrakter Betrachtung einen mit § 1 Abs. 1 IFG identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 16.19 - BVerwGE 168, 280, juris Rn. 9).

Die von der Beklagten angeführten Regelungen des Bundesministergesetzes haben bereits keinen mit § 1 Abs. 1 IFG identischen sachlichen Regelungsgehalt. § 6b Abs. 4 BMinG betrifft die Information der Öffentlichkeit über die Entscheidung der Bundesregierung bzgl. der Untersagung der Erwerbstätigkeit des ausgeschiedenen Regierungsmitglieds. Die streitgegenständlichen Informationen beziehen sich auf das vorrangegangene Prüfungsverfahren sowie die Begründung der Empfehlung des beratenden Gremiums. Die nach § 6c Abs. 2 BMinG bestehende Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des beratenden Gremiums gilt für die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und geht damit über eine Geheimhaltungspflicht bezüglich der Informationen, die Inhalt der Verfahrensakte geworden sind, hinaus. Im Übrigen regelt § 6c Abs. 2 BMinG die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Die Vorschrift schließt insoweit eine Lücke, die mit Blick auf die in § 6c Abs. 1 BMinG festgelegten Anforderungen der Berufung der Mitglieder des beratenden Gremiums drohen würde, da Letztere nicht zwingend einer sonstigen Regelung der allgemeinen Amtsverschwiegenheit (u.a. § 67 Abs. 1 BBG, § 6 Abs. 1 BMinG) unterliegen. Regelungen der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verdrängen das Informationsfreiheitsgesetz nicht. Das Gesetz liefe ansonsten leer (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 13 zu § 5 Abs. 2 IFG). Da der Inhalt der Verfahrensakte über die Empfehlung des beratenden Gremiums hinausgeht, die im Übrigen mit der Entscheidung der Bundesregierung zu veröffentlichen ist (§ 6b Abs. 4 BMinG), taugt auch die Anordnung in § 6b Abs. 3 Satz 3 BMinG nicht, einen sachlich identischen Regelungsgehalt zu begründen.

Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die insoweit Bezug genommen wird (Urteilsabschrift S. 5), sind die 2015 eingefügten Vorschriften des Bundesministergesetzes auch nicht als abschließende Regelung zu verstehen. Den erstinstanzlichen Überlegungen ist hinzuzufügen, dass die Annahme der Beklagten, das (proaktive) Bundesministergesetz entfalte eine Sperrwirkung gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz, dem Zweck der §§ 6a-d BMinG, Transparenz herzustellen und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung zu schützen (vgl. BT-Drs. 18/4630, S. 8 und 10), zuwiderläuft. Das Informationsfreiheitsgesetz soll der Kontrolle staatlichen Handelns dienen und gilt als Mittel der Korruptionsbekämpfung (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6), so dass das Vertrauen der Bürger in die Integrität der Bundesregierung geschwächt würde, sollten die allgemeinen Informationszugangsrechte durch die vorstehenden Regelungen des Bundesministergesetzes verdrängt werden. Dies unterstreicht die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber sich bei Einführung der in Rede stehenden Regelungen des Bundesministergesetzes zu dem bereits im Jahr 2006 in Kraft getretenen Informationsfreiheitsgesetz verhalten hätte, wenn das dort geregelte Informationszugangsrecht verdrängt werden sollte.

II. Soweit der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes danach eröffnet ist, steht dem Kläger ein Anspruch auf den begehrten Informationszugang jedoch nicht zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist danach anspruchsberechtigt, die Beklagte anspruchsverpflichtet. Ebenso steht außer Frage, dass es sich bei den streitgegenständlichen Dokumenten um amtliche Informationen handelt.

1. Die Beklagte kann sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht mit Erfolg auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG berufen. Danach besteht, soweit hier von Interesse, der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Der Geheimnisschutz ist insoweit bereichsspezifisch ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 - 7 C 6.10 - NVwZ 2011, 1012, juris Rn. 14).

a) § 6b Abs. 4 BMinG ist keine Rechtsvorschrift, die die Geheimhaltung der Information vor unbefugter Offenbarung anordnet. Die Regelung ist bereits nicht als Verbotsnorm formuliert, sondern enthält das Gebot der Veröffentlichung der Entscheidung der Bundesregierung. Ein Umkehrschluss aus § 6b Abs. 4 BMinG, nach dem jede nicht in der Regelung vorgesehene Veröffentlichung von Daten des Karenzverfahrens ausgeschlossen sein soll, verbietet sich, da damit eine vollständige Verdrängung des Informationsfreiheitsgesetzes verbunden wäre, die vom Gesetzgeber entsprechend den vorstehenden Argumenten nicht gewollt ist.

b) Auch § 6b Abs. 3 Satz 3 BMinG steht dem Informationszugang des Klägers nicht entgegen. Da die Empfehlung des beratenden Gremiums nach § 6b Abs. 4 BMinG mit der Entscheidung der Bundesregierung zu veröffentlichen ist und diese Veröffentlichung in Bezug auf die beabsichtigte Tätigkeit des Bundesministers a.D. L_____ erfolgt ist, kann der Regelung kein hier einschlägiges Verbot im Sinne von § 3 Nr. 4 Altn. 1 IFG entnommen werden.

c) Schließlich sperrt § 6c Abs. 2 BMinG den Zugang zu den streitgegenständlichen Dokumenten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Durch die nach den vorstehenden Ausführungen in § 6c Abs. 2 BMinG geregelte allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit wird keine Anordnung zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit nach § 3 Nr. 4 Altn. 1 IFG getroffen. Erforderlich wäre insoweit, dass nach materiellen Kriterien umschriebene Informationen einem besonderen Schutz unterstellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 a.a.O. Rn. 15). Dies ist § 6c Abs. 2 BMinG nicht zu entnehmen.

2. Der von dem Kläger beanspruchte Informationszugang ist jedoch aufgrund des in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 IFG geregelten Schutzes personenbezogener Daten ausgeschlossen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Zugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. § 5 Abs. 2 IFG bestimmt, dass das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen überwiegt, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen. Insoweit kommt dem Geheimhaltungsinteresse des Dritten der Vorrang im Sinne eines abwägungsresistenten Versagungsgrundes zu (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 20.17 - BVerwGE 165, 1, juris Rn. 20).

Die streitgegenständlichen Unterlagen enthalten unstreitig jeweils personenbezogene Daten des früheren Bundesministers L_____. Diese sind nach § 5 Abs. 2 IFG geschützt. § 5 Abs. 2 IFG konkretisiert den Schutz der Persönlichkeitsrechte im Informationsfreiheitsgesetz u.a. für Amtsträger. Die Regelung schützt Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Amtsverhältnis des Dritten in Zusammenhang stehen.

a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber einen unmittelbaren normativen Zusammenhang begründet hat, der den Informationszugang des Klägers nach § 5 Abs. 2 IFG ausschließt. § 6a Abs. 1 Satz 1 BMinG begründet die Verpflichtung der Mitglieder der Bundesregierung, die beabsichtigen, innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, dies der Bundesregierung schriftlich anzuzeigen. Diese Verpflichtung gilt nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BMinG für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung entsprechend. Durch das Bundesministergesetz wird insoweit das Amtsverhältnis unmittelbar ausgestaltet und mit einer mit Amtsantritt begründeten Verpflichtung belastet. Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Pflicht im Rahmen des Karenzzeitverfahrens verarbeitet werden, haben einen unmittelbaren beruflichen Bezug und stehen insoweit mit der konkreten beruflichen Stellung in Zusammenhang. Um den Zweck des Karenzzeitverfahrens zu erfüllen, Interessenkonflikte zwischen dem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und einer Beschäftigung nach Ende des Amtes zu verhindern (vgl. BT-Drs. 18/4630, S. 1, 8), ist es erforderlich, im Einzelnen unter Einbeziehung der von dem Regierungsmitglied angezeigten Daten zu untersuchen und darzustellen, ob und in welchem Ausmaß Berührungspunkte zwischen der zurückliegenden Amtstätigkeit des Anzeigenden und seiner beabsichtigten Erwerbstätigkeit bestehen. Die Beklagtenseite hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass eine solche Prüfung durchgeführt wird. Der normative Zusammenhang besteht auch nach dem Ausscheiden des Dritten aus dem Amt fort (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 2 BMinG).

Soweit der Kläger sich sinngemäß darauf beruft, dass ein hinreichender Zusammenhang im Sinne des § 5 Abs. 2 IFG lediglich für die im Rahmen eines Mandats erfolgten Angaben normativ zu begründen sei, überzeugt dies nicht. Die von ihm in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. November 2014 (7 C 20/12 - BVerwGE 151, 1, juris Rn. 24) ergeben dies nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass den Besonderheiten des Mandats und der Tätigkeit des Mandatsträgers im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 IFG Rechnung getragen werden könne. Bei verständiger Würdigung hat es sich gegen eine schematische Gleichsetzung des Schutzes des Mandats und des Dienst- und Amtsverhältnisses ausgesprochen. Dies steht jedoch nicht der Annahme entgegen, dass auch für das Amtsverhältnis ein Zusammenhang nach § 5 Abs. 2 IFG normativ begründet sein kann.

b) Die streitgegenständlichen personenbezogenen Daten haben im Übrigen unabhängig von der Frage, ob die in Rede stehenden Regelungen des Bundesministergesetzes einen Zusammenhang nach § 5 Abs. 2 IFG begründen, einen hinreichenden Bezug zu dem früheren Amtsverhältnis des Bundesaußenministers a.D. Sie sind ihrer Qualität nach geschützt. Dies folgt aus den Standards, die der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung insoweit vorgeben wollte.

Es sollten alle Unterlagen, die den in einem Amtsverhältnis befindlichen Dritten betreffen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Amtsverhältnis stehen, geschützt sein. Ferner sollte sich der Schutz auf diejenigen Unterlagen erstrecken, die zwar den Amtsträger betreffen, aber allgemein und nicht unmittelbar mit seinem Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 13; Schoch, IFG, 2. Aufl., § 5 Rn. 71). Die Gesetzesbegründung nennt insoweit für das Dienstverhältnis exemplarisch Niederschriften über Personalgespräche, Vorschläge zur Verwendungsplanung, Bewerbungen auf bestimmte Dienstposten, Vermerke über die Auswahl unter verschiedenen konkurrierenden Bewerbern (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 13). Für den Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis genügt es insoweit, dass die Unterlagen für das Dienstverhältnis bedeutsam sein können. Hierzu gehören auch Unterlagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Maßnahmen, die das Dienstverhältnis berühren, und solche, die Aufschluss über die solchen Maßnahmen zugrunde liegenden Erwägungen und Motive des Dienstherrn geben können (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. August 2015 - 8 A 2410.13 - juris Rn. 65).

Mit Blick auf den zumindest für Dienst- und Amtsverhältnisse angestrebten Gleichlauf des Schutzes personenbezogener Informationen ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass ein hinreichend spezifischer Zusammenhang vorliegend besteht. Dies gilt unabhängig von dem Hinweis des Klägers auf das allseits akzeptierte Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes. Das Karenzzeitverfahren betrifft die beabsichtigte Erwerbstätigkeit eines amtierenden oder ausgeschiedenen Mitglieds der Bundesregierung und enthält vorliegend gemessen an der Qualität der personenbezogenen Informationen (vgl. Schoch, a.a.O. Rn. 76) jedenfalls nicht weniger schutzwürdige personenbezogene Daten als die Bewerbung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten, Vermerke über die Auswahl unter verschiedenen konkurrierenden Bewerbern oder Vorschläge zur Verwendungsplanung. Diesen personenbezogenen Informationen vergleichbar enthalten die streitgegenständlichen Dokumente nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ausdrücklich den Namen des Bundesministers a.D., seine Anzeige über die von ihm beabsichtigten beruflichen Tätigkeiten (bzw. die behördeninterne Kommunikation hierüber) sowie die Bewertungen des beratenden Gremiums zur Frage, ob er diese Tätigkeiten im Hinblick auf die Karenzzeit ausüben darf. Wie bereits ausgeführt, wird dabei unter Einbeziehung der angezeigten Daten untersucht, ob und in welchem Ausmaß Berührungspunkte zwischen der zurückliegenden Amtstätigkeit und der beabsichtigten Erwerbstätigkeit bestehen. Die Unterlagen geben insoweit auch Aufschluss über Erwägungen der Bundesregierung zu ihrer Entscheidung nach § 6b Abs. 1 BMinG. Vor dem geschilderten Hintergrund greift der Einwand des Klägers, die frühere Amtstätigkeit des Regierungsmitglieds sei bloßer Anlass für den Anfall der Informationen im Karenzzeitverfahren, zu kurz. Dies gilt ebenfalls für seine Überlegung, dass die Datenübermittlung nach dem Bundesministergesetz nicht zur Ausübung des Ministeramtes erforderlich sei, sondern typischerweise am Ende oder nach Beendigung des Amtsverhältnisses erfolge. § 5 Abs. 2 IFG schützt nicht nur personenbezogene Daten, die die Grundlage und Voraussetzungen der Amtsausübung betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 a.a.O. Rn. 24; Schoch, a.a.O. Rn. 66).

Der nach dem vorstehenden Maßstab begründete Schutz der Persönlichkeitsrechte des Bundesministers a.D. nach § 5 Abs. 2 IFG besteht auch fort, nachdem er aus dem Amtsverhältnis ausgeschieden ist. Eine diesbezügliche Differenzierung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das Karenzzeitverfahren und die dadurch bedingte Verarbeitung personenbezogener Informationen stellen sich insoweit als Nachwirkung des Amtsverhältnisses dar (vgl. OVG Münster, a.a.O. Rn. 67).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in der bezeichneten elektronischen Form einzureichen.

Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Vertretungsberechtigte, die über ein elektronisches Postfach nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO verfügen, sind zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 55d VwGO verpflichtet.

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen.

Richter dürfen als Bevollmächtigte nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.