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Entscheidung 17 U 1/24 Kart


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg Kartellsenat Entscheidungsdatum 28.05.2024
Aktenzeichen 17 U 1/24 Kart ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0528.17U1.24KART.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20.03.2024, Az. 2 O 41/24, wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger, ein Schachsportverein, und der Verfügungsbeklagte, der den Spielbetrieb der 1. Schach-Bundesliga organisiert und durchführt, streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Teilnahme des Verfügungsklägers an der 1. Schach-Bundesliga in der Saison 2023/24.

Der zunächst beim Landgericht Frankfurt (Oder) gestellte Antrag auf vorläufige Aufnahme des Verfügungsklägers als Mitglied des Verfügungsbeklagten und auf Erteilung einer vorläufigen Spielberechtigung ist mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen worden (Beschluss vom 18.10.2023 – 13 O 212/13). Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der erkennende Senat die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Potsdam verwiesen (Beschluss vom 15.01.2024 – 17 Kart 1/23).

Mit Urteil vom 20.03.2024 (Az. 2 O 41/24), auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht Potsdam den Antrag zurückgewiesen. Es hat gemeint, es bestehe bereits kein Verfügungsanspruch. Der Verfügungsbeklagte sei nicht zur Aufnahme des Verfügungsklägers verpflichtet gewesen, da die satzungsgemäßen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben gewesen seien. Namentlich habe der Verfügungskläger entgegen Ziffer 4.2 der Turnierordnung die dort aufgeführten Erklärungen nicht bis zum 01.05.2023 abgegeben und die gemäß Ziffer 4.3 der Turnierordnung zugleich mit der Antragstellung zu hinterlegende Kaution nicht gestellt gehabt. Die Berufung hierauf sei dem Verfügungsbeklagten auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt. Die Verfügungsklägerin habe aufgrund des von ihr behaupteten Inhalts des Telefonats ihres Geschäftsführers mit dem Präsidenten des Verfügungsbeklagten vom 08.04.2023 nicht auf die Unverbindlichkeit der am 01.05.2023 ablaufenden Frist für die Vorlage der Unterlagen und die Hinterlegung der Kaution vertrauen können. Jedenfalls sei es für den Verfügungskläger geboten gewesen, sich dessen vor dem 01.05.2023 nochmals zu versichern. Zudem fehle es an einem Verfügungsgrund. Dem Verfügungskläger sei nach dem Schreiben vom 07.08.2023 bekannt, dass eine Aufnahme in den Verfügungsbeklagten wegen der Nichterfüllung der Melde- und Einreichungspflichten nicht erfolgt sei. Dass die Forderung nach Aufnahme danach aus vom Landgericht näher ausgeführten Erwägungen nur zögerlich weiterverfolgt worden sei, stehe angesichts des Saisonbeginns am 21.10.2023 der Annahme der Dringlichkeit einer sofortigen Sicherung des geltend gemachten Anspruchs entgegen.

Gegen das Urteil wendet sich der Verfügungskläger mit seiner Berufung. Er meint, das Landgericht sei insofern von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, als der Inhalt des Telefonats vom 08.04.2023 unstreitig sei und daher feststehe, dass er vom Verfügungsbeklagten hinsichtlich der weiteren Nachweise auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen worden sei. Auch habe er entgegen der Annahme des Landgerichts zwischen dem 18. und 25.04.2023 mit dem Verfügungsbeklagten kommuniziert. Zu Unrecht habe das Landgericht ferner das verfahrensgegenständliche Begehren anhand der satzungsgemäßen Aufnahmebedingungen beurteilt. Eine Verpflichtung des Verfügungsbeklagten zur Aufnahme von Mitgliedern bestehe nicht lediglich unter den in der Satzung bestimmten Bedingungen. Denn Bewerber um die Aufnahme seien eben nicht Mitglieder des Verfügungsbeklagten und unterlägen daher nicht dessen Satzung und Turnierordnung. Auch ihm gegenüber würde sich der Verfügungsbeklagte daher auf die Versäumung einer Frist nur berufen können, wenn diese individuell bestimmt worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Das Landgericht habe des Weiteren nicht beachtet, dass zwischen der Mitgliedschaft beim Verfügungsbeklagten und der Spielberechtigung zu unterscheiden sei und die Regelungen in Ziffer 4 der Turnierordnung lediglich die Spielberechtigung für die 1. Schach-Bundesliga beträfen. Ebenfalls zu Unrecht habe das Landgericht einen Verfügungsgrund in Abrede gestellt. Er habe seine im Streit stehenden Rechte aus von der Berufung näher ausgeführten Umständen nicht zögerlich verfolgt. Vielmehr sei die Verzögerung des Rechtsstreits dem zögerlichen und nicht sachgerechten Vorgehen der Gerichte anzulasten. Weiter trägt er vor, dem Verfügungsbeklagten sei es von vornherein darum gegangen, seinen – des Verfügungsklägers – Aufstieg in die 1. Schach-Bundesliga zu vereiteln. Die Spielberechtigung des statt seiner aufgestiegenen … e.V. sei daher unter falschen Voraussetzungen erteilt worden und von Anbeginn ungültig, weshalb dessen Spielergebnisse zu annullieren und Wiederholungsspiele für die Saison 2023/24, nunmehr unter seiner – des Verfügungsklägers – Teilnahme durchzuführen seien. Hilfsweise habe er unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution einen Anspruch auf Erteilung einer Spielberechtigung für die 1. Schach-Bundesliga in der Saison 2024/2025. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Verfügungskläger beantragt zuletzt der Sache nach,

1.    das angefochtene Urteil abzuändern und dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann –, wegen jeder Zuwiderhandlung, aufzugeben,

a)     den Verfügungskläger vorläufig als Mitglied aufzunehmen und

b)    dem Verfügungskläger vorläufig eine Spielberechtigung für die 1. Schach-Bundesliga für die Saison 2023/2024 zu erteilen,

c)    hilfsweise: dem Verfügungskläger alternativ vorläufig eine Spielberechtigung für die 1. Schach-Bundesliga für die Saison 2024/2025 zu erteilen;

2.    hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, wobei auch er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend macht er geltend, die 1. Schach-Bundesliga der Saison 2023/24 sei zwischenzeitlich mit dem letzten Spieltag am 28.04.2024 beendet worden, sodass ihm die Einräumung der für diese Saison begehrten Spielberechtigung nicht mehr möglich sei und dem dahingehenden Begehren des Verfügungsklägers das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

II.

Die statthafte Berufung des Verfügungsklägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

1.

Das Landgericht hat die begehrten Anordnungen, den Verfügungskläger vorläufig als Mitglied aufzunehmen und ihm vorläufig eine Spielberechtigung für die 1. Schach-Bundesliga für die Saison 2023/24 zu erteilen, zu Recht nicht erlassen. Die geltend gemachten Ansprüche sind bereits nicht schlüssig dargelegt; auf das Bestehen eines Verfügungsgrundes kommt es daher nicht mehr an.

a)

Die mit der Berufung primär weiterverfolgten Ansprüche auf (vorläufige) Aufnahme in den Verfügungsbeklagten und auf (vorläufige) Erteilung einer Spielberechtigung für die Saison 2023/24 rechtfertigen sich nicht aus § 826 BGB.

aa)

Verbände und Vereinigungen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, bereitwillige Dritte als Mitglieder aufzunehmen. Im Rahmen der durch Art. 9 Abs. 1 GG gewährleisteten Vereinigungsfreiheit und Verbandsautonomie ist es grundsätzlich Sache der Vereinigungen selbst, ihren Zweck und Tätigkeitsrahmen sowie die dadurch bedingten generellen Aufnahmevoraussetzungen eigenverantwortlich festzulegen (s. BGH, Urteil vom 14.11.1968 – KZR 3/67, NJW 1969, 316). Schon dieser Schutz, der den Vereinigungen und nicht nur ihren Mitgliedern zukommt, steht einer generellen Pflicht, Dritte als Mitglieder aufzunehmen, entgegen. Zudem sind die Vereinigungen kraft der ihnen zustehenden Privatautonomie grundsätzlich frei, die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft festzulegen und in der Regel selbst in dem Fall, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt sind, einen Mitgliedschaftsbewerber zurückzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1987 – II ZR 295/86, NJW 1987, 2503).

Als Ausnahme von diesem Grundsatz kommt eine Pflicht des Vereins zur Aufnahme eines Mitglieds nur in Betracht, wenn die Rechtsordnung mit Rücksicht auf schwerwiegende Interessen der betroffenen Kreise die Selbstbestimmung des Vereins über die Aufnahme von Mitgliedern nicht hinnehmen kann. Das ist – in Anlehnung vor allem an § 826 BGB und § 27 GWB in der bis zur 6. GWB-Novelle geltenden Fassung bzw. § 20 Abs. 5 GWB (n.F.) – ganz allgemein der Fall, wenn der Verein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat und ein wesentliches oder grundlegendes Interesse an dem Erwerb der Mitgliedschaft besteht (s. etwa BGH, Urteil vom 23.11.1998 – II ZR 54/98, NJW 1999, 1326; OLG München, Urteil vom 24.01.2019 – 29 U 1781/18 Kart, SpuRt 2019, 81 jeweils m.w.N.). Im Interesse des Vereins an seinem Bestand und an seiner Funktionsfähigkeit ist dieser Aufnahmezwang allerdings wiederum dahingehend einzuschränken, dass die Ablehnung der Aufnahme nicht zu einer – im Verhältnis zu bereits aufgenommenen Mitgliedern – sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung eines die Aufnahme beantragenden Bewerbers führen darf. Danach spielen nicht nur die berechtigten Interessen des Bewerbers an der Mitgliedschaft und die Bedeutung der damit verbundenen Rechte und Vorteile eine Rolle, die ihm vorenthalten würden. Es kommt vielmehr auch auf eine Bewertung und Berücksichtigung der Interessen des Vereins oder des Verbandes an, die im Einzelfall dahin gehen können, den Bewerber von der Mitgliedschaft fernzuhalten. Nur wenn nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Zurückweisung des Bewerbers unbillig erscheint, besteht in der Regel ein Anspruch auf Aufnahme (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1985 – KZR 2/85, NJW-RR 1986, 583).

Nach diesen Maßstäben ist der Berufung nicht darin zu folgen, dass das Aufnahmebegehren des Verfügungsklägers nicht nach den satzungsgemäßen Aufnahmebedingungen zu beurteilen sei. Vielmehr ist die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Verein demnach in der Regel rechtmäßig, wenn der Bewerber die satzungsmäßigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn auch einem Verein mit Monopolstellung kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er auf der Einhaltung der satzungsmäßigen Aufnahmebedingungen besteht. Dies gilt jedenfalls, sofern sich der Bewerber der Satzung anpassen könnte, ohne unverhältnismäßige Opfer auf sich nehmen zu müssen (BGH, Urteil vom 14.11.1968 – KZR 3/67, NJW 1969, 316, 317).

bb)

Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Verfügungsbeklagte nicht zur Aufnahme des Verfügungsklägers und zur Erteilung einer Spielberechtigung verpflichtet.

Wie der Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, strebt er eine Mitgliedschaft ohne Spielberechtigung nicht an. Eine solche Forderung wäre auch unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob die Satzung des Verfügungsbeklagten in Verbindung mit dessen Turnierordnung ein Auseinanderfallen von Mitgliedschaft und Spielberechtigung überhaupt zulässt. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verfügungsbeklagte insoweit über eine im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich überragende Machtstellung verfügt, die eine Einschränkung seines grundsätzlichen Rechts, frei über die Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden, rechtfertigte. Eine solche Stellung kommt ihm nach dem Sach- und Streitstand des vorliegenden Verfahrens lediglich insoweit zu, wie die Mitgliedschaft – was nach der Satzung zumindest der Regelfall sein dürfte – mit dem exklusiven Recht der Spielberechtigung in der 1. Schach-Bundesliga verbunden ist.

Der Verfügungskläger erfüllt allerdings auch nicht die durch die Satzung und die Turnierordnung aufgestellten Bedingungen für die Aufnahme als zur Saison 2023/24 spielberechtigtes Mitglied.

Nach der Satzung des Verfügungsbeklagten ist die Spielberechtigung für die 1. Schach-Bundesliga – jedenfalls in aller Regel – Voraussetzung für die Begründung und den Bestand der Mitgliedschaft. So ist hierin etwa bestimmt, dass der Verfügungsbeklagte der Zusammenschluss der „spielberechtigten“ Vereine und Kapitalgesellschaften der 1. Schach-Bundesliga in Deutschland ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1), dass der Antrag auf Erteilung der Spielberechtigung den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft enthält (§ 6 Abs. 1 Satz 2), dass seine Mitglieder zur Teilnahme an den Meisterschaftsspielen der 1. Schach-Bundesliga verpflichtet sind (§ 8 Satz 1 lit. c) und dass das Erlöschen der Spielberechtigung zum Erlöschen der Mitgliedschaft führt (§ 6 Abs. 4 Satz 2). Die Einzelheiten über den Erwerb der Spielberechtigung sind in der Turnierordnung geregelt (§ 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Nach Ziffer 4.2 der Turnierordnung setzt der Erwerb der Spielberechtigung voraus, dass der antragstellende Verein – sofern der Vorstand keine andere Frist bestimmt hat – bis zum 1. Mai vor Beginn des Spieljahres den Erwerb der Spielberechtigung beantragt und dem Antrag die Erklärungen nach Ziffern 4.2.1 - 4.2.3 beigefügt hat. Zudem ist nach Ziffer 4.3 der Turnierordnung zugleich mit der Antragstellung eine Kaution von 3.000 € zu erbringen.

Diese Anforderungen sind sachgerecht und nicht diskriminierend. Sie dienen offenbar dem legitimen Interesse, einen ausreichenden Zeitraum für die Planung und die Organisation des am 1. Juli beginnenden Spieljahres (Ziffer 2 der Turnierordnung) zu gewährleisten, und stellen keine unangemessenen Anforderungen an die Bewerber.

Der Verfügungskläger hat diese Voraussetzungen unstreitig insoweit nicht erfüllt, als er bis zum 01.05.2023 weder die Erklärungen nach Ziffern 4.2.1 - 4.2.3 vorgelegt noch die Kaution gestellt hatte, wobei davon auszugehen ist, dass ihm beides möglich und zumutbar war.

Dass der Verfügungskläger die satzungsgemäßen Aufnahmebestimmungen nicht erfüllt hat, war vom Verfügungsbeklagten auch nicht wegen des am 08.04.2023 zwischen seinem Präsidenten, Herrn M...S..., und dem Geschäftsführer des Verfügungsklägers geführten Telefonats nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unberücksichtigt zu lassen. Der gegenteiligen Auffassung der Berufung ist zwar zuzugeben, dass sein dieses Telefonat betreffendes Vorbringen vom Verfügungsbeklagten erstinstanzlich nicht und in zweiter Instanz jedenfalls nicht mit der nötigen Substanz bestritten worden und daher gemäß § 138 Abs. 3, 4 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Dem Landgericht ist aber darin beizutreten, dass der mithin feststehende Inhalt dieses Telefonats nicht darauf schließen lässt, dem Verfügungskläger sei darin vermittelt worden, von der fristgerechten Erfüllung der Anforderungen nach Ziffern 4.2 Satz 1, 4.2.1 - 4.2.3 und 4.3 freigestellt zu sein. So hat der Geschäftsführer des Verfügungsklägers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16.10.2023 (ASt 6, Blatt 75 eA-LG) hierzu ausgeführt: „Bei diesem Telefonat räumte Herr M...S... dem SV ,...´ e.V. eine Verlängerung der Frist zur Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen von den Nummern 4.2.4 und 8 der Turnierordnung von zehn Tagen ein. Meine Fragen zur Spielberechtigung, insbesondere der Hinterlegung der Kaution usw. wurden dabei von Herrn M...S... zurückgestellt. Es ging diesem zunächst nur um die Erreichung der Mindestpunktzahl im Sinne der Nummer 8 der Turnierordnung durch den SV ,...´ e.V. Er sagte sinngemäß zu mir, dass alles nacheinander geprüft wird. Erst wenn die nötigen Punkte für eine Teilnahme an der 1. Schach-Bundesliga festgestellt sind, würde alles weitere geklärt.“ Zurückgestellt worden sind demnach also nicht die Verpflichtungen zur Erfüllung der in Ziffern 4.2 Satz 1, 4.2.1 - 4.2.3 und 4.3 der Turnierordnung klar formulierten Anforderungen, sondern lediglich die Fragen des Geschäftsführers des Verfügungsklägers hiernach. Auch die Aussage, alles weitere würde nach Feststellung der nötigen Punkte „geklärt“, lässt lediglich darauf schließen, dass die Prüfung der betreffenden Punkte zeitlich zurückgestellt wird. Dass dem Verfügungskläger nachgelassen bleiben sollte, die zu prüfenden Voraussetzungen für die Aufnahme erst später herbeizuführen, lässt sich dem nicht entnehmen. Abgesehen davon ist ein Grund hierfür auch nicht zu erkennen. Der Verfügungskläger trägt nicht vor, dass einer fristgerechten Abgabe der nach Ziffern 4.2 Satz 1, 4.2.1 - 4.2.3 der Turnierordnung erforderlichen Erklärungen unter Verwendung des Vordrucks „Eintrittsformular / Antrag auf Spielberechtigung für die Saison 2023/2024“ (ASt 26, Blatt 147 eA-LG) bis zum Meldeschluss am 01.05.2023 und einer Stellung der Kaution entsprechend Ziffer 4.3 der Turnierordnung binnen gleicher Frist irgend ein Hinderungsgrund entgegengestanden habe.

Im Ergebnis gleiches gilt für das Vorbringen zu der übrigen zwischen den Parteien in dieser Sache geführten Kommunikation, insbesondere für den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gehaltenen Vortrag des Verfügungsklägers, der Präsident des Verfügungsbeklagten sei in weiteren mit Rechtsanwalt P... geführten Telefonaten nur auf die – später durch den Schiedsspruch vom 05.07.2023 (Anlage ASt 5, Blatt 55 ff. eA-LG) für nichtig erklärten – Anforderungen nach Ziffern 4.2.4 und 8 der Turnierordnung, nicht aber auf die Anforderungen nach Ziffern 4.2 Satz 1, 4.2.1 - 4.2.3 und 4.3 der Turnierordnung eingegangen. Dass sich Herr Schäfer in diesen Telefonaten in einer Weise geäußert hat, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Verfügungsklägers darauf begründen konnte, die letztgenannten Voraussetzungen nach Ablauf der hierfür in der Turnierordnung bestimmten Frist erfüllen zu können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch sind keine Umstände erkennbar, aufgrund derer sich die Annahme eines Vertrauens hierauf aus dem Unterlassen eines ausdrücklichen Hinweises auf die Anforderungen nach Ziffern 4.2 Satz 1, 4.2.1 - 4.2.3 und 4.3 der Turnierordnung rechtfertigte.

Anlass für eine Vernehmung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat präsenten und von dem Verfügungskläger als Zeugen benannten Rechtsanwalt P... bestand demnach nicht. Auch bedarf es vor diesem Hintergrund keiner Klärung, ob ein vermeintliches Vertrauen des Verfügungsklägers auf eine Freistellung von den genannten Anforderungen jedenfalls durch die E-Mail des Deutschen Schachbundes vom 01.05.2023 (Anlage ASt 9, Blatt 82 eA-LG), in der unter anderem der Verfügungskläger auf die an diesem Tag ablaufende Meldefrist für die 1. Schach-Bundesliga und die für die Meldung zu benutzenden Formulare hingewiesen wurde, beseitigt worden ist.

b)

Der Verfügungskläger kann die (vorläufige) Aufnahme in den Verfügungsbeklagten und die (vorläufige) Erteilung einer Spielberechtigung für die Saison 2023/24 auch aus keinem anderen Rechtsgrund beanspruchen. Aus den vorstehend ausgeführten Erwägungen rechtfertigen sich diese Forderungen insbesondere nicht aus § 33a Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder § 20 Abs. 5 GWB.

Soweit es dem Verfügungskläger um die Erlangung einer Mitgliedschaft ohne Spielberechtigung geht, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung der Marktbeherrschung (§ 18 GWB) durch den Verfügungsbeklagten. Im Übrigen ist jedenfalls der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nicht festzustellen. Denn die Nichtaufnahme eines die satzungsgemäßen Aufnahmebedingungen nicht erfüllenden Bewerbers durch einen Verband stellt, wenn die betreffenden Bedingungen nicht unsachgemäß und vom Bewerber ohne unverhältnismäßige Opfer erfüllbar sind, weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich nicht gerechtfertigt ungleiche Behandlung dar (vgl. etwa Markert, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Auflage 2024, § 20 GWB, Rn. 311 ff.). So verhält es sich aus den dargelegten Gründen hier. Die Fragen, ob der Verfügungskläger Unternehmer und der Verfügungsbeklagte Normadressat von § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 5 GWB ist, können daher dahingestellt bleiben.

c)

Ebenso wenig wie der Verfügungskläger nach dem Vorstehenden die Aufnahme beim Verfügungsbeklagten ohne Spielberechtigung beanspruchen kann, hat er einen Anspruch darauf, eine von der Mitgliedschaft beim Verfügungsbeklagten unabhängige Berechtigung für die Teilnahme an der 1. Schach-Bundesliga in der Saison 2023/24 zu erhalten. Dies schon deshalb, weil er aus den ausgeführten Erwägungen die in Ziffer 4 der Turnierordnung aufgestellten Bedingungen für die Erteilung der Spielberechtigung teilweise nicht fristgerecht erfüllt hat und diese Bedingungen auch unabhängig von der Begründung der Mitgliedschaft sachgerecht und nicht diskriminierend sind. Darauf, dass die in der Satzung des Verfügungsbeklagten vorgesehene Anknüpfung der Spielberechtigung an die Mitgliedschaft angesichts seines grundsätzlichen Rechts, autonom über die Berechtigung zur Teilnahme an der von ihm durchgeführten 1. Schach-Bundesliga zu entscheiden, als solche keinen Bedenken begegnet, kommt es daher nicht mehr an.

d)

Da der Verfügungskläger mithin nicht beanspruchen konnte, als in der Saison 2023/24 spielberechtigtes Mitglied vom Verfügungsbeklagten aufgenommen zu werden, kann offen bleiben, ob die geltend gemachte Pflicht des Verfügungsbeklagten zur Beteiligung des Verfügungsklägers an diesem Turnier jedenfalls mit Ablauf des 28.04.2024 als letztem Spieltag der Saison erloschen (§ 275 Abs. 1 BGB) oder aber durch Veranstaltung von Wiederholungsspielen weiterhin möglich ist.

2.

Ohne Erfolg bleibt schließlich das hilfsweise erhobene Begehren, dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, dem Verfügungskläger vorläufig eine Spielberechtigung für die 1. Schach-Bundesliga für die Saison 2024/25 zu erteilen.

Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag ist zwar zulässig. Da der Verfügungskläger die Forderung vor dem Hintergrund des vom Verfügungsbeklagten eingewandten Ablaufs der Saison 2023/24 und ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution erhebt, handelt es sich um eine hilfsweise Antragsänderung bei unverändertem Klagegrund nach § 264 Nr. 3 ZPO, welche nicht den einschränkenden Voraussetzungen des § 533 ZPO unterliegt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.11.2011 − VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674, Rn. 48; Urteil vom 15.12.2022 – I ZR 135/21, MDR 2023, 253, Rn. 40).

Die Forderung ist aber unbegründet. Dem Verfügungskläger steht nach dem Vorstehenden wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts ein Schadensersatzanspruch schon dem Grunde nach nicht zu. Die Frage, ob der Verfügungskläger nach § 249 Satz 1 BGB die Spielberechtigung für die folgende Saison mit der Begründung beanspruchen kann, ihm sei die Aufnahme als in der Saison 2023/24 spielberechtigtes Mitglied des Verfügungsbeklagten rechtswidrig (und schuldhaft) verweigert worden (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 10.12.2019 – II ZR 417/18, NZG 2020, 874, Rn. 17), oder ausgehend von diesem Vorbringen gemäß § 251 Abs. 1 BGB allein ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld in Betracht kommt, stellt sich daher nicht.

Auch die Frage des Bestehens eines Verfügungsgrundes hinsichtlich des hilfsweise gestellten Sachantrages bedarf demnach keiner Erörterung.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht angezeigt, da das vorliegende Urteil mit seiner Verkündung Rechtskraft erlangt, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 1 Nr. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Sätze 2, 3 GKG, § 3 ZPO.