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Entscheidung 13 UF 153/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 12.06.2024
Aktenzeichen 13 UF 153/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0612.13UF153.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6.10.2021 in Ziffer 2 wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet an die Antragsgegnerin Ehegattenunterhalt wie folgt zu zahlen:

Für den Zeitraum vom 11. bis 31.1.2022 Elementarunterhalt in Höhe von 115 € sowie Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 27 €,

für den Zeitraum vom 1.2.2022 bis zum 30.6.2022 Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 178 € sowie Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 42 €,

für den Zeitraum vom 1.7.2022 bis zum 31.1.2023 Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 154 € sowie Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 33 €,

für den Zeitraum ab dem 1.2.2023 bis zum 31.1.2026 Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 230 € sowie Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 54 €.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.256 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin begehrt vom Antragsteller im Scheidungsverbundverfahren nachehelichen Unterhalt.

Der am XX.XX.1961 geborene Antragsteller und die am XX.XX.1965 geborene Antragsgegnerin schlossen am XX.XX.1990 die Ehe, sind Eltern zweier in den Jahren und 1996 und 2002 geborener Kinder und trennten sich im März 2018. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 12.3.2020 zugestellt (Bl. 11R).

Die Antragsgegnerin, gelernte …, war bis zu einem im Jahr 2014 erlittenen Sturz als … tätig. Infolge ihres Unfalls leidet sie an einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mit posttraumatischer "frozen shoulder" und bezieht seit dem 1.5.2015 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hinzu kommt eine Darmerkrankung, die nach einer Operation und mehreren Krankenhausaufenthalten wegen eines Krebstumors mit einer Stuhlinkontinenz einhergeht. Die Höhe ihrer Rente betrug vor der Scheidung zuletzt 1.123,77 Euro.

Der Antragsteller arbeitete bis Juli 2019 bei der Firma (Name 1) GmbH, wo er ein monatliches Nettoeinkommen von 3.149,95 Euro erzielte (Bl. 62 ff. UE). Überdies erzielte er von August 2019 bis Januar 2020 aus einem Minijob monatlich 433,80 Euro (Bl. 74 ff. UE). Im August 2019 nahm er eine Tätigkeit als kaufmännischer Außendienstmitarbeiter bei der Firma (Name 2) auf, aus der er ein monatliches Nettoeinkommen von 2.556,75 Euro erzielte. Durch mit "Kündigung" überschriebene Vereinbarung vom 21.12.2020 haben sein Arbeitgeber und der Antragsteller dieses Arbeitsverhältnis zum 24.12.2020 beendet (Bl. 91 f. UE). Nachdem er diese "Kündigung" vor dem Arbeitsgericht angegriffen hatte, ist es im Kündigungsschutzverfahren zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.1.2021 gekommen. Seit diesem Zeitpunkt bezieht der Antragsteller Arbeitslosengeld.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 430 € und monatlichen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 131 € zu zahlen.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Antrag abzuweisen,

hilfsweise,

die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt zeitlich zu befristen.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin nach Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von monatlich 438 Euro zu zahlen, davon 356 Euro als Elementar- und 82 Euro als Altersvorsorgeunterhalt.

Hiergegen hat der Antragsteller, beschränkt auf den Ausspruch zum Unterhalt, Beschwerde eingelegt. Der Scheidungsausspruch und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind zum 11.1.2022 in Rechtskraft erwachsen (Bl. 57).

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Abweisungsziel weiter. Er meint, die Antragsgegnerin sei schon aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht mehr bedürftig. Er sei auch nicht leistungsfähig, denn er sei arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld. Sein Arbeitgeber habe das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 24.12.2020 gekündigt. Vor dem Arbeitsgericht habe er eine fristgemäße Kündigung zum 31.1.2021 erstreiten können.

Er habe monatliche Zahlungsverpflichtungen:

  • Leasingrate für den PKW Renault    monatlich 205,49 Euro (Bl. 30 UE)
  • Verbraucherdarlehen                      monatlich 491,25 Euro (Bl. 32 UE).

Seine Bemühungen um Arbeitsaufnahme seien erfolglos geblieben. Weder habe ihn die Bundesagentur für Arbeit vermitteln können, noch seien seine eigenen Bemühungen erfolgreich gewesen. Arbeitssuchende in seinem Alter seien auf dem Arbeitsmarkt nicht gefragt.

Er beantragt (Bl. 78) sinngemäß,

den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6.10.2021 zu Ziffer 2. abzuändern und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts abzuweisen.

hilfsweise:

die Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt zeitlich zu befristen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie hält den Antragsteller für leistungsfähig, von (fiktiven) Einkünften in Höhe von monatlich 2.556,75 sei auszugehen. Seine finanziellen Verpflichtungen könne er ihr nicht entgegenhalten. Das Verbraucherdarlehen habe er nach der Trennung aufgenommen und nicht dargelegt, wofür er es benötigt habe. Die Leasingraten seien bis zum Januar 2023 befristet, überdies sei fraglich, ob er angesichts seiner anhaltenden Arbeitslosigkeit seiner Unterhaltspflicht die Leasingraten entgegen halten könne, aus beruflichen Gründen jedenfalls benötige er keinen PKW.

Sie überweise an den gemeinsamen, 2002 geborenen Sohn, der ein Studium zum … absolviere, monatlich 400 Euro.

Die Rente der Antragsgegnerin hat sich zum 1.7.2022 auf netto 1.430,16 Euro erhöht. Für die Zeit von Januar bis Juni 2022 hat sie eine Nachzahlung in Höhe von 1.159,30 Euro erhalten (Bl. 138R).

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt (Bl. 118), ohne mündliche Verhandlung (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.

II.

Die nach §§ 58 ff., 117 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

1. Der Anspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf Zahlung von Unterhalt wegen Krankheit folgt dem Grunde nach aus § 1572 Abs. 1 BGB.

Der von den Beteiligten nicht angefochtene Scheidungsausspruch ist seit dem 11.1.2022 rechtskräftig (Bl. 57 der Hauptakte). Im Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts war die Antragsgegnerin arbeitsunfähig wegen eines unfallbedingten schmerzhaften Schulter- sowie eines ausgeprägten Darmleidens und bezieht seit dem 1.5.2015 eine unbefristste (Bl. 118 UE) Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bl. 3 UE).

2. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB).

a) Wegen des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB besteht beim nachehelichen Unterhalt für den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich die Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (§ 1574 Abs. 1 BGB). Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der Ehedauer und der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, unbillig wäre (§ 1574 Abs. 2 BGB).

aa) Der Antragsgegnerin können keine fiktiven Erwerbseinkünfte zugerechnet werden. Im Hinblick auf die unstreitig bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragsgegnerin streiten die Beteiligten nicht um die Frage einer Verpflichtung zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin mit zutreffenden Erwägungen kein fiktives Einkommen für eine Beschäftigung im Umfang von bis zu 2 Stunden täglich zugerechnet. Zwar setzt der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI allein voraus, dass der Rentenbezieher wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Eine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich, ergibt sich daraus noch nicht. Diese folgt vorliegend aber aus dem mit Arztberichten und -gutachten unterlegten Sachvortrag der Antragsgegnerin. Diesem ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin aufgrund eines unfallbedingten Schulterleidens mit ausgeprägter Bewegungseinschränkung, Schmerzhaftigkeit und posttraumatischer "frozen shoulder" berentet ist und überdies an einer Darmkrankheit leidet, die bereits im Juli 2018 operativ versorgt worden ist, wobei ein bösartiger Darmtumor entfernt worden ist. Festgestellt worden ist auch postoperativ eine hochgradige Stuhlinkontinenz (Bl. 60 UE), die auch im Jahr 2021 nach ärztlicher Einschätzung der Aufnahme einer Berufsausübung entgegen stand (Bl. 119 UE). Zur weiteren Behandlung des Darmleidens unterzog sich die Antragsgegnerin im Juni 2022 einem weiteren operativen Eingriff (Bl. 123 HA). Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang dargelegt, an den beschriebenen Einschränkungen trotz zahlreicher Reha-Maßnahmen und wiederholter Behandlungen zu leiden. Sie sei dadurch bereits bei der Verrichtung alltäglicher Aufgaben behindert, namentlich der Körperpflege, bei Haushaltstätigkeiten wie Fensterputzen, beim Fahrradfahren, Sport, schwerem Tragen, Arbeiten am PC. Diese Tätigkeiten könne sie kaum bzw. nur für eine kurze Zeitspanne bewerkstelligen. Durch die Einnahme einer Schonhaltung und Mehrbelastung des linken Arms komme es hierbei zu Nackenschmerzen und Muskelverhärtungen im gesamten Schulter- und Rückenbereich. Aufgrund ihres im Jahr 2018 hinzugekommenen Darmvorfalls, der die Entfernung eines Stücks Darm erforderlich gemacht und den Befall mit einem Krebstumor ergeben habe, habe sie sich mehreren Krankenhausaufenthalten unterziehen müssen. Begleiterscheinung dieses Leidens sei eine ausgeprägte Stuhlinkontinenz, ohne dass die Antragsgegnerin hierauf willentlich Einfluss nehmen könnte. Konsequenz hieraus sei ihr sozialer Rückzug in ihre Wohnung. Sie sehe sich nicht in der Lage, eine auch nur geringfügige Erwerbstätigkeit auszuüben.

Art und Maß der beschriebenen Leiden sind durch die vorgelegten ärztlichen Berichte und Stellungnahmen bestätigt. Diesen substantiierten Darlegungen ist der Antragsteller nicht in erheblicher Weise durch Tatsachenvortrag entgegengetreten. Nach alledem sind die Erwerbsmöglichkeiten der Antragsgegnerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen so wesentlich eingeschränkt, dass der Senat die realistische Möglichkeit eines Hinzuverdienstes aus regelmäßiger Erwerbstätigkeit nicht festzustellen vermag.

bb) Anzurechnen sind der Antragsgegnerin ihre Renteneinkünfte, die bereits die wirtschaftlichen Verhältnisse während der Ehe geprägt haben. Die Höhe des nachehelichen Unterhalts ist gem. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB so zu bemessen, dass der Unterhaltsberechtigte seine bisherigen ehelichen Lebensverhältnisse aufrechterhalten kann (ehelicher Bedarf). Renteneinkünfte, die bereits während der Ehe geflossen sind, die also die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, sind deshalb beim ehelichen Bedarf zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2019, 593).

Durch den Versorgungsausgleich hat sich die von der Antragsgegnerin bezogene Erwerbsminderungsrente mit Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung erhöht.

Nacheheliche Renteneinkünfte, die erst aufgrund eines Versorgungsausgleichs erlangt werden, treten in der Regel an die Stelle eines vormals eheprägenden Einkommens, allein mit dem Unterschied, dass sie nicht mehr dem ursprünglich versorgungsberechtigten Ehegatten zufließen. Etwas anderes kann dagegen für nacheheliche Renteneinkünfte gelten, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte noch erwerbstätig ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits eine Rente bezieht, auf die sich der Versorgungsausgleich ausgewirkt hat. In dieser besonderen Konstellation tritt das Renteneinkommen, das aus dem Versorgungsausgleich herrührt, gerade nicht an die Stelle des Erwerbseinkommens, sondern es tritt neben dieses, wie es während der Ehe der Beteiligten nicht möglich gewesen wäre, denn es fehlt in dieser Konstellation der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Rente aus dem Versorgungsausgleich einerseits und der Kürzung auf Seiten des Pflichtigen, die sich noch nicht auswirkt, solange der Pflichtige noch erwerbstätig ist bzw. selbst noch keine Rente bezieht (vgl. OLG Hamm v. 4.10.2018 - 11 UF 228/17 = FamRZ 2019, 593; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. April 2023 – 1 UF 5/22 –, Rn. 103, juris). Dieser Rentenbetrag konnte die ehelichen Verhältnisse der Beteiligten noch nicht prägen, weil er zu Ehezeiten noch nicht geflossen ist, und er ist auch nicht an die Stelle eines eheprägenden Einkommens getreten, weil der ursprünglich versorgungsberechtigte Antragsteller weiterhin voll erwerbstätig ist bzw. vorliegend vor Erreichen des Renteneintrittsalters so behandelt wird. Eine solch künstliche Erhöhung des ehelichen Bedarfs ist nicht nur nach einfachem Recht nicht geboten, sondern sie wäre wegen der gesetzlichen Bindung des nachehelichen Unterhalts an die ehelichen Verhältnisse sogar verfassungsrechtlich bedenklich (OLG Hamm BeckRS 2018, 41953 Rn. 19-21; OLG Frankfurt FamRB 2023, 451; juris-PK-BGB/Clausius, 10. A., § 1578 Rn. 24; OLG Koblenz, FamRZ 2012, 790; Grüneberg/v. Pückler, 83. A., § 1578 BGB Rn. 32 a.E.; a.A. Oberlandesgericht Dresden, FamRZ 2010, 649; zweifelnd Wendl/Dose/Siebert, § 4, Rn 599). Als Folge des Versorgungsausgleichs kann aber kein höherer Bedarf entstehen als er in der Ehe bestanden hatte (vgl. Grüneberg/von Pückler, a.a.O., Rn. 32; a.A. OLG Dresden FamRZ 2010, 649; KG FamRZ 2003, 1107).

Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Im Gegensatz zum Antragsteller bezieht die Antragsgegnerin bereits eine Rente, die teilweise aus dem Versorgungsausgleich herrührt.

Der Betrag von 229,96 € (1.353,73 € - 1.123,77 €, Bl. 156/156R), um den sich die EU-Rente infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung erhöht hat, ist danach nicht bei der Bedarfsbestimmung, wohl aber auf der Stufe der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Ab 1.7.2022: 1.430,16 (Bl. 147/156R; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. April 2023 – 1 UF 5/22 –, Rn. 103 - 104; OLG Hamm a. a. O.). Weil der Betrag an der Rentenerhöhung zum 1.7.2022 teilgenommen hat (1.353,73 € : 1430,16 € -> 5,65 %), ist ab diesem Zeitpunkt ein Betrag von 242,95 € zu berücksichtigen.

cc) Das bedarfsbestimmende Einkommen der Antragsgegnerin bestimmt sich danach wie folgt:

ab Rechtskraft der Ehescheidung bis Juni 2022:

Renteneinkünfte (1353,73 € - 229,96 €):            1.123,77 €,

seit Juli 2022:

Renteneinkünfte (1.430,16 € - 242,95 €):            1.187,21 €        

dd) Soweit die Antragsgegnerin an das gemeinsame volljährige Kind der Beteiligten monatliche Unterhaltszahlungen erbringt, können diese Zahlungen bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts keine Rolle spielen. Denn unstreitig besteht gegenüber dem Sohn keine Unterhaltsverpflichtung, da er selbst über bedarfsdeckende Einkünfte verfügt (vgl. Bl. 128R).

b) Dem stehen auf Seiten des Antragstellers fiktive Einkünfte in der Höhe gegenüber, wie er sie zuletzt aus seiner aufgegebenen Erwerbstätigkeit bezogen hat, vorliegend also in Höhe eines Nettoeinkommens von 2.556,75 €.

Nachehelichen Unterhalt schuldet nach der ausdrücklichen Regelung des § 1581 BGB nur derjenige, der leistungsfähig ist, der dem Berechtigten Unterhalt gewähren kann, ohne seinen eigenen angemessenen Bedarf zu gefährden. Diese Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch die Mittel, die ihm tatsächlich zur Verfügung stehen, aber auch durch diejenigen, die er bei gutem Willen in zumutbarer Weise beschaffen könnte. Auch den Unterhaltspflichtigen trifft daher die Obliegenheit zur Aufnahme oder fortdauernden Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten ist der Unterhaltspflichtige nicht gehalten, zur Begründung oder zum Erhalt seiner Leistungsfähigkeit jede Erwerbstätigkeit anzunehmen, sondern kann sich auf eine angemessene Tätigkeit beschränken. Es gelten hier die gleichen Angemessenheitskriterien des § 1574 Abs. 2 BGB, die auch für den unterhaltsbedürftigen Ehegatten maßgebend sind (Niepmann, NZFam 2020, 842). Angemessen ist nach der Legaldefinition des § 1574 Abs. 2 BGB eine Tätigkeit, die der Ausbildung und den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht und nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht unbillig wäre.

Danach kommt es hier nicht darauf an, ob der Antragsteller Ende 2020 oder Anfang 2021 sein Beschäftigungsverhältnis leichtfertig aufgegeben hat. Jedenfalls hat er sich nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Anfang 2021 nicht in ausreichender Weise um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht und damit gegen seine Erwerbsobliegenheit verstoßen. Angemessen und zumutbar wäre nach den Darlegungen der Beteiligten eine vollschichtige Tätigkeit etwa im Autoteilehandel oder sonst im Handel gewesen.

Konkrete Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle hat der Antragsteller nicht dargelegt. Den Ausführungen des Amtsgerichts zu den Anforderungen an hinreichende Erwerbsbemühungen ist nichts hinzuzufügen. Dafür, dass - wie hier - etwa im Fahrzeugteilehandel berufserfahrene Erwerbswillige, die das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben, aus Altersgründen keine Erwerbschance hätten, spricht gerade in Zeiten der annähernden Vollbeschäftigung und des allgemeinen Fachkräftemangels keine Vermutung. Dass der Antragsteller bei gehöriger Anstrengung bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung eine entsprechende Arbeitsstelle hätte finden können, die mit Einkünften verbunden wäre, die denjenigen, im Durchschnitt für Verkäufer von Kfz-Zubehör im Großraum Berlin liegenden (vgl. etwa www.gehalt.de/beruf/fachverkaeufer-fuer-kfz-zubehoer?location=Berlin) Einkünften entsprechen, die er aus seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit erzielt hat, ist deshalb anzunehmen.

Das fiktive Nettoeinkommen von 2.556,75 € ist um die 5-Prozent-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen (Nr. 10.2.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, im Folgenden: Brb. UL) zu bereinigen, vorliegend um 127,84 €.

Der vom Amtsgericht vorgenommene und in der Beschwerdeinstanz nicht angegriffene Abzug der Leasingrate vom Einkommen des Antragstellers hält rechtlicher Überprüfung stand. Der Antragsteller ist diese Verbindlichkeit bereits vor der Trennung am 30.1.2018 eingegangen (Bl. 30 f. UE). Die Zahlung der Leasingraten hat die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute geprägt. Die Leasingrate ist abziehbar bis einschließlich Januar 2023 (Bl. 30 UE).

Das Verbraucherdarlehen kann der Antragsteller der Antragsgegnerin nicht entgegen halten. Bei der Bedarfsermittlung sind bis zur Trennung aufgenommene Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, weil sie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute geprägt haben, und darüber hinaus auch solche Verbindlichkeiten, die erst nach Trennung und Scheidung entstanden sind, soweit sie nicht leichtfertig eingegangen worden sind bzw. deren Entstehung auf einem anerkennenswerten Grund beruht (Grandel/Stockmann, StichwortKommentar Familienrecht, Bedarfsermittlung Rn. 26). Der Antragsteller hat das Darlehen nach der Trennung aufgenommen. Tatsachen, die Anhaltspunkte dafür bieten könnten, dass er die Verbindlichkeit aus einem anerkennenswerten Grund eingegangen wäre, hat er nicht dargelegt.

Das bedarfsbestimmende Einkommen des Antragstellers stellt sich danach wie folgt dar:

um berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes, fiktives Einkommen        2.428,91 €

abzüglich Leasingrate                                                                        205,49 €

Mit Ablauf des Januar 2023 entfällt die Leasingrate.

3. Bei der Unterhaltsberechnung ist beim Antragsteller ein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. Nach den geänderten Leitlinien wird dieser Bonus mit 1/10 des Nettoeinkommens bemessen (Nr. 15.2 Abs. 2 Brb. UL). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dieser Bruchteil auch für Unterhaltszeiträume anzusetzen, die vor der Änderung der Leitlinien liegen (vgl. BGH FamRZ 2022, 434; Scholz/Kleffmann/Bruske, Praxishandbuch Familienrecht, 44. EL Rn. 852).

In Ansehung des Altersvorsorgeunterhalts hält es der Senat entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH FamRZ 2020, 21-27, Rn. 36, 237 m.w.N.) für gerechtfertigt, bei der Ermittlung des Gesamtunterhalts zweistufig vorzugehen. Die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts erfolgt nach der Bremer Tabelle in drei Schritten:

aa) Im ersten Schritt wird der (vorläufige) Elementarunterhalt ohne Berücksichtigung eines Altersvorsorgebetrags ermittelt.

ab Rechtskraft der Ehescheidung bis Juni 2022:

fiktives bereinigtes Einkommen des Antragstellers  2.428,91 €
abzgl. 1/10 Erwerbstätigenbonus 242,89 €
abzgl. Leasingrate 205,49 €
bedarfsbestimmende Renteneinkünfte der Antragsgegnerin 1.123,77 €
Gesamtbedarf  3.104,30 €
Bedarf der Antragsgegnerin 1.552,15 €
davon aus eigenem Einkommen gedeckt 1.353,73 €
vorläufiger Elementarunterhalt:  198,42 €

Juli 2022 bis Januar 2023:

fiktives bereinigtes Einkommen des Antragstellers 2.428,91 €
abzgl. 1/10 Erwerbstätigenbonus (Nr. 15.2 Abs. 2 Brb. UL)  242,89 €
abzgl. Leasingrate 205,49 €
bedarfsbestimmende Renteneinkünfte der Antragsgegnerin 1.187,21 €
Gesamtbedarf 3.167,74 €
Bedarf der Antragsgegnerin 1.583,87 €
davon aus eigenem Einkommen gedeckt 1.430,16 €
vorläufiger Elementarunterhalt: 153,71 €

Ab Februar 2023:

fiktives bereinigtes Einkommen des Antragstellers 2.428,91 €
abzgl. 1/10 Erwerbstätigenbonus (Nr. 15.2 Abs. 2 Brb. UL)  242,89 €
bedarfsbestimmende Renteneinkünfte der Antragsgegnerin 1.187,21 €
Gesamtbedarf 3.373,23 €
Bedarf der Antragsgegnerin 1.686,62 €
davon aus eigenem Einkommen gedeckt 1.430,16 €
vorläufiger Elementarunterhalt: 256,45 €

bb) Der im ersten Schritt ermittelte vorläufige Elementarunterhalt stellt das (fiktive) Nettoeinkommen dar, das im zweiten Schritt in ein (fiktives) Bruttoeinkommen hochzurechnen ist.

Hierzu bedient sich die Praxis der entsprechend dem Verfahren nach § 14 II SGB IV (Umrechnung sog. Nettovereinbarungen) entwickelten Bremer Tabelle, die zum 1.1.2024 letztmalig geändert worden ist, sowie der tabellarischen Übersicht auf der Grundlage der Bremer Tabelle.

Dabei erfolgt die Hochrechnung entsprechend dem Prozentsatz, der in der Bremer Tabelle dem ermittelten (fiktiven) Nettoeinkommen zugeordnet ist. Danach ist vorliegend zu dem (fiktiven) Netto-Einkommen jeweils ein Zuschlag von 13 % vorzunehmen:

ab Rechtskraft der Ehescheidung bis Juni 2022:

198,42 € x 1,13 = 224,22 €

Juli 2022 bis Januar 2033:

153,71€ x 1,13 = 173,70 €

ab Februar 2023:

256,45 € x 1,13 = 289,79 €

cc) Aus der so ermittelten Bruttobemessungsgrundlage ermittelt sich im dritten Schritt unter Zugrundelegung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von aktuell 18,6 % der Altersvorsorgeunterhalt (Scholz/Kleffmann FamR-HdB, Teil H Ehegattenunterhalt Rn. 723):

ab Rechtskraft der Ehescheidung bis Juni 2022:

224,22 € x 0,186 = 41,71 €

Juli 2022 bis Januar 2033:

173,70 € x 0,186 = 32,31 €

ab Februar 2023:

289,79 € x 0,186 = 53,90 €

dd) Ist damit der Altersvorsorgeunterhalt ermittelt, kann in der zweiten Stufe der endgültige Elementarunterhalt ermittelt werden. Der Senat rundet die Beträge auf volle Euro (Nr. 25 Brb. UL):

ab Rechtskraft der Ehescheidung bis Juni 2022:

fiktives bereinigtes Einkommen des Antragstellers 2.428,91 €
abzgl. 1/10 Erwerbstätigenbonus 242,89 €
abzgl. Leasingrate 205,49 €
abzüglich Altersvorsorgeunterhalt 41,71 €, rd. 42 €
bedarfsbestimmende Renteneinkünfte der Antragsgegnerin 1.123,77 €
Gesamtbedarf 3.062,59 €
Bedarf der Antragsgegnerin 1.531,30 €
davon aus eigenem Einkommen gedeckt 1.353,73 €
endgültiger Elementarunterhalt: 177,57 €, rd. 178 €
Unterhaltsanspruch insgesamt:  219,29 €, rd. 220 €

Der nacheheliche Unterhalt für Januar 2022 ist ab dessen 11. monatsanteilig (hier 20/31) zu berechnen, denn er beginnt mit dem Tag, an dem die Rechtskraft des Scheidungsurteils eintritt (vgl. Senat, NJOZ 2017, 1076; Wendl/Dose/Bömelburg, Unterhaltsrecht, 10. A., § 4 Rn. 115 m.w.N.). Für den Zeitraum vom 11. bis zum 31.1.2022 hat der Antragsgegner damit Elementarunterhalt in Höhe von 115 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 27 € zu zahlen.

Juli 2022 bis Januar 2023:

fiktives bereinigtes Einkommen des Antragstellers 2.428,91 €
abzgl. 1/10 Erwerbstätigenbonus (Nr. 15.2 Abs. 2 Brb. UL) 242,89 €
abzgl. Leasingrate 205,49 €
abzüglich Altersvorsorgeunterhalt 32,31 €, rd. 33 €
bedarfsbestimmende Renteneinkünfte der Antragsgegnerin 1.187,21 € 
Gesamtbedarf 3.167,74 €
Bedarf der Antragsgegnerin 1.583,87 €
davon aus eigenem Einkommen gedeckt 1.430,16 €
endgültiger Elementarunterhalt: 153,71 €, rd. 154 €
Unterhaltsanspruch insgesamt: 186,02 €, rd. 187 €

Ab Februar 2023:

fiktives bereinigtes Einkommen des Antragstellers  2.428,91 €
abzgl. 1/10 Erwerbstätigenbonus (Nr. 15.2 Abs. 2 Brb. UL) 242,89 €
abzüglich Altersvorsorgeunterhalt 53,90 €, rd. 54 €
bedarfsbestimmende Renteneinkünfte der Antragsgegnerin 1.187,21 €
Gesamtbedarf 3.319,33 €
Bedarf der Antragsgegnerin 1.659,67 €
davon aus eigenem Einkommen gedeckt  1.430,16 €
endgültiger Elementarunterhalt:  229,51 €, rd. 230 €
Unterhaltsanspruch insgesamt: 283,41 €, rd. 284 €

4. Der Unterhaltsanspruch ist zeitlich zu begrenzen. Der Antragsgegnerin ist der Unterhalt nur bis einschließlich Januar 2026 zuzubilligen; ein darüber hinaus gehender Unterhaltsanspruch steht ihr nicht zu.

Nach § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten herabzusetzen oder zu befristen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs und/oder dessen zeitlich unbegrenzte Zubilligung auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe für den Berechtigten Erwerbsnachteile eingetreten sind; solche Nachteile können sich vor allem – aber nicht ausschließlich – aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend ist deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile absehbar sind.

Ehebedingte Nachteile kann der Senat nicht feststellen. Ist der Unterhaltsberechtigte - wie hier die Antragsgegnerin - krankheitsbedingt ganz oder teilweise erwerbsunfähig, so kann sich ein ehebedingter Nachteil daraus ergeben, dass er aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsminderungsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe gewesen wäre, oder dass sie vollständig entfällt. Anhaltspunkte hierfür hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Überdies wären entsprechende Nachteile über den uneingeschränkt durchgeführten Versorgungsausgleich ausgeglichen.

Die Krankheit der Antragsgegnerin stellt - unstreitig - keinen ehebedingten Nachteil dar, denn sie beruht nicht auf der Rollenverteilung oder sonstigen mit der Ehe zusammenhängenden Umständen. Eine schwere Krankheit und die durch sie bedingte Erwerbsunfähigkeit beruhen in der Regel auf einer schicksalhaften Entwicklung. Eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 – XII ZR 111/08 –, Rn. 41, juris). Der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte in Folge gesundheitlicher Beeinträchtigungen für seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr sorgen kann, ist zwar einer von verschiedenen denkbaren Gesichtspunkten, nach denen im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung die Länge der Übergangsfrist zu bestimmen ist, an deren Ende sich der Unterhaltsberechtigte auf einen Lebensstandard ohne Unterhaltszahlungen nach den ehelichen Lebensverhältnissen einrichten muss. Eine fortdauernde Teilhabe am ehelichen Lebensstandard kann dadurch aber nicht gerechtfertigt werden.

Die Dauer der Übergangsfrist ist nach ober- (vgl. etwa OLG Celle NJW 2009, 521) und höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2008, 2581) nicht schematisch an der Ehedauer zu orientieren; gleichwohl hat die Ehedauer für den Umfang der nachwirkenden unterhaltsrechtlichen Verantwortung der Ehegatten füreinander Bedeutung. Sie bietet einen kalendermäßig greifbaren und daher ansatzweise konkreten Maßstab für die Bemessung des Umstellungszeitraums, der sich damit meistens als Bruchteil der Ehezeit darstellen wird. Als weitere Abwägungskriterien für die konkrete Bestimmung einer Übergangsfrist werden daneben insbesondere das Alter des Unterhaltsberechtigten, die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, die Länge des Zeitraums, in dem bereits Trennungsunterhalt gezahlt wird, sowie die beiderseitigen Vermögensverhältnisse in Betracht kommen (OLG Celle, NJW 2008, 2449 [2450]).

Auf Seiten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltszahlungen seinen finanziellen Spielraum selbst bei Zugrundelegung fiktiver Einkünfte spürbar einschränken dürften. Gegen eine zeitnähere Beendigung des Umstellungszeitraums sprechen aber insbesondere das relativ fortgeschrittene Alter der Ehefrau bei Rechtskraft der Scheidung und der Umstand, dass diese nach Beendigung des Umstellungszeitraums ihren Lebensstandard schon aus gesundheitlichen Gründen durch eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr heben kann.

Allerdings wird die Antragsgegnerin trotz eingeschränkter Erwerbsfähigkeit von den Unterhaltszahlungen des Antragstellers im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht abhängig sein. Vielmehr wird sie in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt durch ihre Renteneinkünfte in einem Maße zu decken, das das Existenzminimum bei Weitem, aber auch den eheangemessenen Selbstbehalt (1.280 €, Nr. 21.4 Brb. UL) übersteigt.

Setzt man die genannten Kriterien zur Dauer der Ehezeit in Beziehung, die von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags nahezu 28 Jahre gewährt hat, erscheint es dem Senat unter Würdigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen, den Anpassungszeitraum, in dem ein voller Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu zahlen ist, auf rund vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung zu bemessen, mithin bis zum 31.1.2026.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 4 FamFG (vgl. BeckOK FamFG/Weber, 1.5.2024, § 150 FamFG Rn. 26), wobei sich der Senat am Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen orientiert.

Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 55 Abs. 2, 51 Abs. 1 S 1 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.