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Entscheidung 26 Ns 59/21


Metadaten

Gericht LG Potsdam 6. Kleine Strafkammer Entscheidungsdatum 21.02.2023
Aktenzeichen 26 Ns 59/21 ECLI ECLI:DE:LGPOTSD:2023:0221.26NS59.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 21.06.2021, Az.: 82 Ds 22/20, wird auf Kosten der Landeskasse als unbegründet verworfen.

Die sichergestellte Waffe des Angeklagten vom Typ Browning BAR Mk 3, Kennung XXX nebst montiertem Zielfernrohr Falke 1-6, 24 und Waffentasche wird freigegeben.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 16.01.2020 vor, am 18.01.2019 auf einem Feld im Waldgebiet zwischen R. und Gr. im Zuge einer dort durchgeführten Drückjagd vorsätzlich einen Wolf erschossen zu haben.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Angeklagten freigesprochen, weil es die Tat für gerechtfertigt erachtet hat.

Die dagegen gerichtete zulässige Berufung der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

II.

1.

Der XX-jährige Angeklagte ist niederländischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet. Er war selbständiger Unternehmer, hat sich aber bereits vor einiger Zeit zur Ruhe gesetzt. Aus dem Familienunternehmen, das er seinem Sohn übertragen hat, erhält er eine monatliche Zuwendung von 6.000,00 EUR.

Der Angeklagte ist seit über fünfzig Jahren Jäger und seit vielen Jahren Eigentümer eines eigenen Jagdhundes.

Strafrechtlich ist er in Deutschland bisher nicht in Erscheinung getreten.

2.

a) Tatvorgeschichte

Ende Januar 2018 kam es in Nordsachsen nahe W. auf dem Truppenübungsplatz Oberlausitz – einem Wolfsgebiet - zu einem Totfund eines vorher bei der Jagd vermisst gegangenen Jagdhundes, bei dem ausweislich entsprechender Pressemitteilung z.B. in der Süddeutschen Zeitung vom 23.02.2018, durch genetische Analysen bestätigt werden konnte, dass das Tier einem Angriff durch einen Wolf zum Opfer gefallen war.

In dem im Frühjahr 2018 veröffentlichten und auch heute noch auf der Internetseite des Deutscher Jagdverband e.V. - dem mit Abstand größten Jagdverband in Deutschland - eingestellten „Leitfadens des DJV (=) für Jagdleiter und Hundeführer für die Hundearbeit im Wolfsgebiet“ heißt es wörtlich: „Doch gerade im Wolfsgebiet setzten Hundeführer ihre fleißigen Helfer einer weiteren Gefahr aus. In Schweden werden alljährlich zahlreiche Hunde im jagdlichen Einsatz von Wölfen verletzt oder getötet. “ und unter Praxistipps heißt es „Jagdleiter gibt Hinweis, dass die Jagd in einem Wolfsgebiet stattfindet“ und „In der Paarungszeit der Wölfe (Januar – März) Hunde im Wolfsgebiet nicht frei laufen lassen.“ Letztere Formulierung findet ihre Begründung darin, dass sich Wölfe in der Paarungszeit aggressiv gegenüber Artgenossen, aber auch gegenüber anderen Vertretern der Familie der Canidea, also z.B. Hunden, verhalten.

Am Freitag, den 19.01.2029 veranstaltete der inzwischen verstorbene Jagdpächter C. H. aus Br. (Brandenburg) als Jagdleiter eine Drückjagd in dem von ihm gepachteten Jagdrevier im Bereich zwischen den Ortschaften R. und Gr.. In diesem Gebiet war es schon vorher mehrfach zu Wolfssichtungen gekommen. Als Drückjagd bezeichnet man eine Form der Treibjagd, bei der Wild von Treibern, und regelmäßig auch Jagdhunden, durch Lärm und die Anwesenheit der Jagdhunde veranlasst wird, diesen auszuweichen und sich langsam in Richtung der vorher aufgestellten Jäger zu bewegen.

Bei der Einweisung in die Jagd erfolgte gegenüber den insgesamt ca. 80 Jägern und insbesondere gegenüber den Eigentümern der rund 40 für die Drückjagd vorgesehenen Jagdhunde keine ausdrückliche Aufklärung über die entsprechenden Umstände, also die Wolfssichtungen im Jagdgebiet und Inhalt des Leitfadens des DJV. Die Jagdhunde wurden frei laufen gelassen. Dem Angeklagten waren diese Umstände vor der Jagd auch nicht aus anderer Quelle bekannt geworden, allerdings wusste er von dem eingangs erwähnten Totfund des Jagdhundes.

Vorgesehen waren für diesen Tag zwei Jagddurchgänge, zwischen denen ein gemeinsames Mittagessen eingenommen werden sollte. Die Jäger wurden vor dem ersten Treiben durch ortskundige Helfer auf die Ansitze verteilt. Nördlich des Baches Plane, der das Gebiet des Jagdreviers in ost-westlicher Richtung durchfließt, befindet sich ein ebenfalls in ost-westlicher Richtung verlaufender breiterer Waldweg. In der Nähe dieses Weges wurde dem Angeklagten als Jäger sein Ansitz zugewiesen. Seinen eigenen Jagdhund hatte der Angeklagte an diesem Tag nicht dabei. Östlich von ihm, in einer Entfernung von knapp 200 Metern, befand sich ein weiterer Ansitz, der von dem Zeuge E. R., einem damals XX Jahre alten deutschen Jagdgast, als Jäger eingenommen wurde. Etwa 350 Meter nördlich vom Ansitz des Angeklagten wurde dem Zeugen J. M., einem damals XX Jahre alten dänischen Jagdgast, sein Ansitz als Jäger zugewiesen. Beiden Zeugen sind erfahrene Jäger, die seit mehreren Jahrzehnten die Jagd ausüben und auch selbst Jagdhunde besitzen, die sie an diesem Tag aber nicht mit auf die Jagd genommen hatten. Zwischen den Ansitzen des Angeklagten und des Zeugen H. lag jahreszeitlich entlaubter Wald, durch den der Angeklagte und auch der Zeuge H. – in unterschiedlicher Qualität – Sicht auf ein nördlich vom Ansitz des Angeklagten liegendes freies Feld hatten, an dessen oberen Ende sich der Ansitz des Zeugen M. befand. Dieser konnte das Feld von seinem Ansitz aus grundsätzlich einsehen, da das Gelände in Richtung auf den Ansitz des Angeklagten hin abfällt. Allerdings befindet sich im südlichen Bereich des Feldes zum Ansitz des Angeklagten hin eine in ost-westlicher Richtung verlaufende Senke, die für den Zeugen M. von seinem Ansitz nicht einsehbar war, weshalb er auch den Angeklagten selbst nicht sehen konnte. Der Vormittag des 19.01.2019 war sonnig und auf den Feldern lag noch eine leichte Schneedecke, von der im Laufe des Tages aber nur im Baumschattenbereich vereinzelte Schneeflecken übrig blieben. Geplant war, dass in dem Bereich, in dem sich auch der Angeklagte und die beiden Zeugen befanden, die Treiber mit den Jagdhunden das Wild aus nördlicher Richtung kommend auf die Jäger zutreiben sollten.

b) Tatgeschehen

Im Verlaufe des Vormittags nach dem Beginn des Treibens bemerkten sowohl der Angeklagte aus auch der Zeuge R., dass von Süden aus Richtung Plane kommend eine Gruppe von Rehwild westlich an dem Ansitz des Angeklagten vorbei zog, dabei ein kleines Mischwaldgebiet durchquerte und dann weiter über die vor dem Ansitz des Angeklagten liegende Freifläche in nordöstliche Richtung zog. Kurz danach folgte auch der Wolf – sowohl vom Angeklagten als auch vom Zeugen R. als solcher erkannt – durch das Mischwaldgebiet und begann ebenfalls die Freifläche zu überqueren. Gleichzeitig näherten sich aus nördlicher Richtung kommend die in diesem Bereich eingesetzten Treiber und die beim Treiben eingesetzten Jagdhunde. Als mehrere Jagdhunde – Terrier und Deutsch Drahthaar - aus dem Wald heraus auf die Freifläche kamen, stellte sich der Wolf diesen sofort entgegen und verwickelte diese in eine Kampf, wobei ein Terrier vom Wolf durch die Luft gewirbelt wurde. Diese Situation spielte sich ca. 150 Meter nördlich direkt vor dem Ansitz des Angeklagten in der schon beschriebenen Senke ab und wurde vom Angeklagten mit bloßem Auge beobachtet. Währenddessen beobachtet auch der Zeuge R., der deutlich weiter entfernt vom Geschehen, und mit durch den Baumbestand schlechterer direkter Sicht auf das Geschehen auf seinem Ansitz saß, mit seinem Fernglas den Kampf des Wolfes mit den Jagdhunden, wobei er nur zwei Deutsch Drahthaar wahrnahm. Dabei vernahm er klagende Laute der Jagdhunde, wie er sie bisher noch nie gehört hatte und vermutete, dass diese von verletzten Hunden stammten. Auch der Angeklagte hörte diese klagenden Laute. Der Angeklagte versuchte, den Wolf mit Rufen und Händeklatschen zu vertreiben, was nicht gelang. Der Kampf zwischen dem Wolf und ca. einem halben Duzend Jaghunden dauerte weiter an. Der Angeklagte entschloss sich, einen Warnschuss abzugeben, was den Wolf aber ebenfalls nicht vertrieb. Weil der Angeklagte befürchtete, dass der Wolf einen oder mehrere Jagdhunde schwer verletzen oder töten würde, gab er sodann – durch sein Zielfernrohr zielend – einen gezielten Schuss auf den Wolf ab, wobei das Geschoss diesen von hinten traf und tödlich verletzte. Der Angeklagte ging dabei davon aus, zum Schutz der Jagdhunde den Wolf töten zu dürfen, wobei er, bedingt durch die Dynamik der Situation, keine weiteren Überlegungen zur Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern anstellte. Der Wolf lief noch ca. 50 Meter weiter in nordliche Richtung und verendete schließlich am Rand der Senke. Der spätere Fundort lag ca. 200 Meter nördlich direkt vor dem Ansitz des Angeklagten. Der Zeuge R. hörte die beiden vom Angeklagten abgegebenen Schüsse. Der Zeuge M. nahm von seinem Ansitz weder den Wolf selbst, noch den Kampf mit den Jagdhunden wahr. Er hörte zwar den Lärm des Treibens und auch eine ganze Reihe Schüsse, unter anderem auch einen, den er aus der Richtung des Ansitzes des Angeklagten kommend lokalisierte. Ihm fiel allerdings im weiteren Verlauf des Vormittags auf, dass sich in seinem Sichtfeld nach Süden in Richtung auf den Angeklagten hin ein Tierkadaver befand, wobei er davon ausging, dass es sich dabei um ein geschossenes Stück Rehwild handelte.

c) Nachtatgeschehen

Als das Treiben gegen Mittag beendet wurde, begab sich der Zeuge M. von seinem Ansitz zu der Stelle, an der er den Tierkadaver gesehen hatte. Zu seiner Überraschung stellte er fest, dass es sich um einen Wolf handelte. Er sah weder Kampfspuren noch Blutspuren am Fundort. Er rief mit seinem Mobiltelefon sofort den Jagdleiter H. an und teilte ihm dies mit. Herr H. sagte zu, sich zu kümmern und der Zeuge M. begab sich, nachdem andere Personen am Wolfskadaver angekommen waren, zu den anderen, in der Nähe befindlichen Jägern, unter anderem auch dem Angeklagten, wo er diesen auf den toten Wolf ansprach und vorschlug, sich zum Fundort zu begeben, was der Angeklagte ablehnte. Der Angeklagte war durch die Ereignisse noch immer aufgewühlt und versuchte einerseits, die anderen Jäger unter Berufung auf die jagdliche Kameradschaft dazu zu bringen, nicht groß über den Vorfall zu reden, aber auch Zeugen für seine eigenen Wahrnehmung zu finden, da ihm klar war, dass die Tötung des Wolfes für ihn schwerwiegende strafrechtliche und jagdrechtliche Konsequenzen haben könnte. Der Zeuge M. erklärte, von dem was der Angeklagte zu seiner Rechtfertigung für den Abschuss des Wolfes vorbrachte – nämlich dem Angriff auf die Jagdhunde - nichts mitbekommen zu haben und dies deshalb nicht bestätigen zu können. Da der Angeklagte jedoch meinte, der Zeuge müsse aus seiner Position den Vorfall beobachtet haben und sich nicht vorstellen konnte, dass dies nicht der Fall, drang er nicht nur direkt nach dem Treiben, sondern auch noch am nächsten Morgen im Hotel, dass er gemeinsam mit dem Zeugen M. bewohnte, auf den Zeugen ein und forderte ihn nochmals auf, seine Geschehensversion zu bestätigen. Die Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen M. erfolgte stets in deutscher Sprache, die beide zwar ausreichend für eine Verständigung auf einer Jagd beherrschen, für beide jedoch auch nicht ihre Muttersprache ist.

Am Wolfskadaver selbst traf schließlich nach dem Ende des Treibens der Zeuge Me. aus M. (Sachsen-Anhalt) ein. Der Zeuge Me. ist von Beruf Rechtsanwalt, zugleich aber auch Kreisjägermeister des Kreises J., ein erfahrener Jäger und zugleich ein ausgebildeter Schweißhundeführer. Als Schweißhunde bezeichnet man im jagdlichen Sprachgebrauch Hunde, die besonders ausgebildet sind, anhand von Spuren – z.B. Blutsuren (jagdlich Schweiß genannt) die Fährten angeschossener Tiere aufzunehmen und bestenfalls bis zu deren Todesort oder Aufenthaltsort zu verfolgen. Allerdings ist mit solchen Hunden auch die Rückwärtssuche möglich, d.h. vom Ort, an dem totes, vorher angeschossenes Wild gefunden wird, wird rückwärts in Richtung auf die Stelle gesucht, an der das Wild vom Schuss getroffen worden ist. Der Zeuge Me. war an diesem Morgen nicht auf der Jagd beteiligt, sondern stieß erst nach dem ersten Treiben dazu. Er sollte eigentlich an diesem Tage gegebenenfalls angeschossenes, noch nicht aufgefundenes Wild zu finden helfen, wurde jedoch von Herrn H. gebeten, sich zu dem Wolfskadaver zu begeben, da Herr H. selbst einen beim Treiben durch ein Wildschwein schwer verletzten Hund zur Erstversorgung zum Tierarzt bringen wollte. Der Zeuge Me. besah sich den Wolfskadaver und rief Herrn H. gegen 13.00 Uhr an, schilderte ihm die Situation und bat ihn, die Polizei und den Wolfsbeauftragten zu verständigen, was Herr H. allerdings nicht tat. Danach kam es zu einem Kommunikationsabbruch zwischen diesen beiden Beteiligten, weil Herr H. versehentlich die Nummer des Zeugen Me. auf seinem Mobiltelefon blockiert hatte und seine Anrufe in Richtung auf den Zeugen Me. deshalb nicht bei diesem ankamen und er auch nicht vom Zeugen Me. angerufen werden konnte. Der Zeuge Me. ließ zur weiteren Aufklärung der Situation dann seinen Schweißhund die Rückwärtssuche beginnen und beendete diese nach ca. 50 Metern in Richtung auf die Ansitzstelle des Angeklagten hin, ohne bis zur Stelle, an der der Wolf getroffen worden war, weiterzugehen. Der Zeuge beendet nach dieser Strecke die Rückwärtssuche, weil er am potentiellen Ort, an dem der Wolf getroffen wurde, keine Spuren verwischen wollte. Als Herr H. schließlich nach drei Stunden bei dem immer noch wartenden Zeugen Me. eintraf, musste er einräumen, die Polizei und den Wolfsbeauftragten noch nicht verständigt zu haben, und holte dies erst jetzt nach. Eine weitere Rückwärtssuche bis zur Stelle, an der der Wolf getroffen wurde, lehnte der Zeuge Me. wegen der einbrechenden Dunkelheit ab. Diese Stelle wurde auch im weiteren Verlauf nicht mehr gesucht und deshalb auch nicht mehr gefunden, so dass Fährten oder Blutspuren, die auf eine Kampf zwischen dem Wolf und den Jagdhunden hindeuten könnten, nicht gesichert werden konnten. An der Fundstelle des Wolfes selbst fanden sich keine Kampfspuren, Blutspuren oder weitere Fährten.

Die später eingetroffene Polizei stellte die Jagdwaffe des Angeklagten mit aufmontiertem Zielfernrohr und die dazugehörige Waffentasche sicher.

Der Wolf wurde wie üblich zur Obduktion ins Leibnitz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung in Berlin verbracht und dort obduziert. Die Obduktion ergab, dass der Wolf keine akuten Verletzungen aufwies, die auf einen kurz zuvor stattgefundenen Kampf mit anderen Caniden hinwiesen und im Maul des Wolfes keine Haare anderer Tiere festgestellt wurden. Zudem ergab die Obduktion, dass der Wolf von hinten getroffen wurde und an der Schussverletzung verendet ist.

Nach der Jagd mussten zwei der teilnehmenden Jäger – Herr Kr. und Herr Th.-O. - ihre auf der Jagd mitgeführten verletzten Jagdhunde bei Tierärzten zur Behandlung vorstellen. Der Deutsch Drahthaar „Digo“ des Herrn Kr. wies laut des Tierarztes Dr. Mer. eine erhebliche Bisswunde mit Freilegung des Knochens auf. Zudem waren rechts hinten am Sprunggelenk zusätzliche Schürfwunden zu sehen, als wenn dort Zähne entlang gefetzt wären. Es handelte sich um einen erheblichen kräftigen Biss, ob von einem Wolf oder einem großen Hund konnte der Tierarzt nicht feststellen. Für eine DNA-Probe an der Bissstelle war es bereits zu spät. Der Deutsch Drahthaar „Rudi“ des Herrn Th.-O. hatte laut Angaben des Tierarztes Pf. leicht blutende Bisswunden im Brustbereich. Ob diese von einem Wolf oder einem Hund stammten, konnte der Tierarzt nicht feststellen. Für eine DNA-Probe an der Bissstelle war es auch hier bereits zu spät.

Ausweislich der Internetseite des Landesamtes für Umwelt Brandenburg zur Entwicklung des Wolfsbestandes im Land Brandenburg hat sich die Population an Wölfen von ersten Sichtung eines Einzeltieres 2007 auf 41 Rudel und 12 Einzelpaare im hier maßgeblichen Wolfsjahr (01.05.2018 bis 30.04.2019) entwickelt. Gemäß der Internetseite der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW) hat ein Wolfsrudel eine Größe von durchschnittlich zwischen 5 und 10 Tieren, sodass für Brandenburg von einem Bestand von deutlich über 200 Wölfen für den Tatzeitpunkt auszugehen ist. Ausweislich des Landesamtes für Umwelt Brandenburg zur Entwicklung des Wolfsbestandes im Land Brandenburg Internetseite gab es in Brandenburg im Jahr 2018 30 Totfunde an Wölfen (davon 26 im Straßenverkehr getötet), im Jahr 2019 38 Totfunde (davon 30 im Straßenverkehr getötet) und 2020 42 Totfunde (davon 36 im Straßenverkehr). Die Zahl der Wolfsrudel stieg im Wolfsjahr 2019/2020 auf 48 und im Wolfsjahr 2020/2021 auf 49.

III.

Für die Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten konnten dessen Angaben zugrunde gelegt werden, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat.

Der Bundeszentralregisterauszug über den Angeklagten, der keine Eintragung enthält, wurde verlesen.

Das Vortatgeschehen zur Frage, wann und wo und in welchem Rahmen die Drückjagd stattfinden sollte, ergibt sich aus der verlesenen erstinstanzlichen Zeugenaussage des verstorbenen Zeugen H.. Die Positionen des Angeklagten und der beiden Zeugen R. und M. im Gelände konnten deren Angaben bzw. Aussagen entnommen werden. Der Aussage des Zeugen Me. konnte entnommen werden, dass es bereits vorher in dem betreffenden Revier Wolfssichtungen gegeben hatte. Zudem konnte der Zeuge, der das Gelände im Revier gut kennt, beschreiben, dass die Fundstelle des Wolfes und das in Richtung auf den Ansitz des Angeklagten hin erstreckende Gelände in einer Senke liegen.

Das konkrete Tatgeschehen ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten über das Zusammentreffen des Wolfs mit den Jagdhunden und der Beschreibung seiner Versuche, den Wolf erst zu vertreiben, bevor er ihn letztlich tötete. Diese Einlassung konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit widerlegt werden. Die Einlassung ist in sich schlüssig und wird teilweise auch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt.

Die Aussage des Zeugen M., nichts von dem vom Angeklagten geschilderten Ablauf wahrgenommen zu haben, spricht nicht zwingend gegen die Einlassung des Angeklagten. Bei ihrer Würdigung ist zu berücksichtigen, dass sich das Geschehen in einer vom Zeugen nicht vollständig einsehbaren Bodensenke abgespielt hat und zudem durch das herannahende Treiben ein hoher Lärmpegel herrschte, so dass nicht auszuschließen ist, dass sich das Geschehen zwar so abgespielt hat, wie vom Angeklagten geschildert, der Zeuge es aber aufgrund der Umstände nicht wahrgenommen hat. Der Zeuge hat nämlich selbst bekundet, den Wolf von seinem Ansitz aus nicht lebend gesehen zu haben, sondern später nur den Kadaver am Rand der Senke. Soweit der Zeuge M. bekundet hat, an der Fundstelle des Wolfes keine Kampfspuren oder weiteren Fährten gesehen zu haben, erklärt sich dies aus dem Umstand, dass die Fundstelle mehr als 50 Meter von der später nicht mehr genau lokalisierbaren Anschussstelle entfernt war. Der Zeuge M. hat zudem bekundet, er schließe aus, dass der Wolf eine Auseinandersetzung mit den Jagdhunden gehabt habe, weil diese sonst den Wolfskadaver „gerupft“ hätten – also Fellteile herausgebissen hätten – was aber nicht der Fall gewesen sei. Diese Verhaltensweise hat der insoweit sachkundige Me. zwar für das Verhalten von Jagdhunden an anderem erlegten Raubzeug, z.B. wildernde Katzen durchaus bestätigt, es aber im Verhältnis zum Wolf als unwahrscheinlich angesehen, da Jagdhunde seiner Erfahrung nach erheblichen Respekt vor Wölfen haben, was an ihrem sehr ausweichenden Verhalten im Falle der Aufnahme der Witterung eines Wolfes erkennbar sei. Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten im Hinblick auf seine Versuche, den Zeugen M. zu einer für ihn günstigen Aussage zu bewegen, erscheint geeignet, Zweifel an der Darstellung des Angeklagten zu wecken. Dabei ist jedoch auch zu bedenken, dass es für den Angeklagten von großer Wichtigkeit war, überhaupt einen Zeugen für das Geschehen zu finden und es nicht zu widerlegen ist, dass der Angeklagte glaubte, der Zeuge M. müsse von seiner Position aus das Geschehen auch wahrgenommen haben. Gegen die Darstellung des Angeklagten kann man auch anführen, dass am Wolf bei der Tage später erfolgten Obduktion weder frische Kampfspuren zu sehen waren, noch dass er Hundehaare im Maul hatte. Der indizielle Wert dieser Tatsachen ist allerdings gering, da es keine gesicherten Erfahrungssätze dazu gibt, dass ein Wolf nach einem Kampf mit Jagdhunden Kampfspuren aufweisen oder Hundehaare im Maul haben muss.

Für die Darstellung des Angeklagten spricht, dass nach der Jagd zwei Jagdhunde Bissverletzungen aufwiesen, wobei auch hier der indizielle Wert eher gering ist, da die Bissverletzungen von einem Wolf, aber auch von anderen Hunden stammen können. Die Darstellung des Angeklagten wird indessen in wesentlichen Teilen durch die Aussage des Zeugen R. bestätigt, der die Auseinandersetzung zwischen dem Wolf und zwei Jagdhunden durch sein Fernglas beobachtet haben will. Die unterschiedliche Anzahl der beteiligten Jagdhunde in der Darstellung des Angeklagten einerseits und der Aussage des Zeugen andererseits lässt sich durchaus dadurch erklären, dass der Zeuge wesentlich schlechtere Sicht auf das Geschehen hatte, als der Angeklagte und zudem auf die Nutzung des Fernglases angewiesen war. Der Zeuge R. ist auch auf nachdrückliches und ausführliches Befragen bei seiner Darstellung geblieben. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussage hat die Kammer nicht, zumal sie nach dem Vorgesagten eben gerade nicht zwingend in direktem Widerspruch zur Aussage des Zeugen M. steht, an dessen Glaubwürdigkeit die Kammer ebenfalls keine Zweifel hat und dessen Darstellung ebenfalls glaubhaft war.

Letztlich spricht auch die Einschussstelle im Wolf – der Schuss traf den Wolf von hinten - für die Version des Angeklagten. Hätte der Angeklagte den Wolf bewusst ohne das Kampfgeschehen mit den Jagdhunden töten wollen oder hätte er ihn mit einem anderen Wildtier verwechselt, hätte er ihn bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht mit einem riskanten Schuss von hinten getötet, sondern schon vorher, als der Wolf noch mit seiner Längsseite an ihm vorbeizog, einen wesentlich einfacheren und sichereren Schuss gesetzt.

Das Nachtatgeschehen an der Fundstelle des Wolfes konnte den nachvollziehbaren uneidlichen Bekundungen des Zeugen Me. entnommen werden, dem auch noch vier Jahre danach sein Ärger darüber, dass es durch den Kommunikationsabbruch mit dem verstorbenen Zeugen H. zu erheblichen Verzögerungen bei der Ermittlung der Tatumstände und der Benachrichtigung der zuständigen Stellen kam, anzumerken war. Zugleich konnte der Zeuge auch sachkundige und nachvollziehbare Angaben dazu machen, welchen Handelswert ein ausgebildeter Jagdhund haben kann.

Das Ergebnis der Obduktion des Wolfes wurde durch die sachverständige Zeugin Dr. Sz. in für das Gericht nachvollziehbarer Weise dargelegt. Diese hat auch bestätigt, dass sich der Wolf nach der Schussverletzung durchaus noch einige, wenn auch nicht allzu lange Zeit, weiter fortbewegen konnte und damit die Aussage des Zeugen Me. über die Situation an der Fundstelle des Wolfes bestätigt.

Zu den Verletzungen der beiden Hunde wurden die entsprechenden Zeugenaussagen der behandelnden Tierärzte durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt.

IV.

a)

Der Angeklagte hat sich nicht gem. §§ 69 Abs. 2 Nr. 1 b), 71 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG strafbar gemacht.

aa) Der objektive Tatbestand dieser Vorschrift ist durch die Tötung des Wolfs als streng geschütztem Tier (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, i.V.m. Anhang IV, Buchstabe a der FFH-Richtlinie) erfüllt.

bb) Der Angeklagte handelte jedoch ohne Vorsatz, da dieser hier durch die irrige Annahme über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes entfällt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB analog – Erlaubnistatbestandsirrtum).

aaa) Die Jagdhunde, die vom Wolf angegriffen wurden, befanden sich in der unmittelbaren Gefahr, schwere Verletzungen davon zu tragen bzw. getötet zu werden, was sich aus dem im Vortatgeschehenen dargestellten Totfund eines Jagdhundes im Januar 2018 ergibt. Die vom Angeklagten geschilderte Situation, die nach der Beweiswürdigung dieser rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen ist, erforderte es aus seiner Sicht, da er um den Totfund eines Jagdhundes wusste und nachdem alle Versuche, den Wolf durch Rufen und Händeklatschen sowie einen Warnschuss zu verjagen erfolglos geblieben waren, zu versuchen, den Wolf durch einen gezielten Schuss zu töten, um die Jagdhunde zu schützen. Der Angeklagte war auch grundsätzlich berechtigt, als Dritter zugunsten der Eigentümer zu handeln, da er davon ausgehen konnte, dass diese nicht wollten, dass ihre Jagdhunde durch einen Wolf schwer verletzt oder getötet werden.

Der Angeklagte unterließ allerdings in der konkreten, durch schnellen Ablauf der Ereignisse gekennzeichneten Situation, die notwendige differenzierte Rechtsgüterabwägung, sondern töte den Wolf aus dem spontanen Gefühl heraus, die Jagdhunde schützen zu müssen und dies auch durch Tötung des Wolfes zu dürfen. Eine differenzierte Rechtsgüterabwägung hätte den Handelswert der Jagdhunde von bis zu 10.000,00 EUR der Tatsache gegenüberstellen müssen, dass es sich bei dem Wolf um ein streng geschütztes Tier handelt, dessen Bestand allerdings in der hier zu betrachtenden Region – dem Land Brandenburg – so groß ist, dass er durch die Tötung eines einzelnen Wolfes nicht gefährdet wird, da selbst der jährliche Verlust von ca. 10% des bekannten Bestandes – vorwiegend durch Autounfälle – seine Ausbreitung nicht behindert haben. Zudem hätte der Angeklagte – wenn er davon Kenntnis gehabt hätte - erwägen müssen, dass die Jagd entgegen den Empfehlungen des DJV mit freilaufenden Jagdhunden in einem Wolfsgebiet in der Paarungszeit der Wölfe durchgeführt wurde, was das Risiko gefährlicher Begegnungen zwischen Wölfen und Jagdhunden erheblich erhöht.

Soweit § 34 StGB als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt, hätte allerdings auch eine sorgfältig durchgeführte Rechtsgüterabwägung das Handeln des Angeklagten nicht gerechtfertigt, weil in der hier vorliegenden Abwägungskonstellation der Tötung oder schweren Verletzung eines „ausgebildeten Jagdhundes“ gegenüber der Tötung oder schweren Verletzung eines „streng geschütztes Tieres“ ein wesentliches Überwiegen des einen Rechtsgutes – Eigentum und Tierschutz – gegen das andere Rechtsgut – Artenschutz – nicht gegeben ist.

Ob der Angeklagte sich bei durchgeführter differenzierter Rechtsgüterabwägung erfolgreich auf § 228 BGB (i.V.m. § 90a BGB) hätte berufen hätte können, erscheint für die konkrete Situation jedenfalls nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift gilt auch für herrenlose Sachen und damit auch für Wildtiere, soweit sie – wie der Wolf – nicht dem Jagdrecht unterliegen. Es ist nicht auszuschließen, dass es Konstellationen gibt, in denen dass Eigentumsrechts an einem wertvollen Tier, wie es ein voll ausgebildeter Jagdhund mit einem Handelswert von bis zu 10.000,00 EUR darstellt, und dessen durch das Tierschutz garantierten Unversehrtheits- und Lebensrecht dem Artenschutz überwiegt, wenn es sich bei dem getöteten Tier zwar um eine streng geschützte Art handelt, deren Bestand aber so groß ist, dass die Tötung eines einzelnen streng geschützten Tieres keine konkrete Gefährdung der Art darstellt.

Allerdings hätte sich ein – anders als der Angeklagte - vollständig über alle Umstände unterrichteter Jäger in der hier vorliegenden Situation möglicherweise zurückhalten müssen, denn das Risiko, dass ein Jagdhund durch einen Wolf getötet oder schwer verletzt wird, wäre bei einer entgegen den Empfehlungen des DJV durchgeführten Drückjagd durch die Eigentümer der Jagdhunde vorher bewusst in Kauf genommen worden, was es den Eigentümern oder einem in ihrem Sinne handelnden Dritten verwehren könnte, sich im Nachgang auf die entsprechende Rechtfertigung in der jedenfalls nicht gänzlich unerwarteten Situation zu berufen.

bbb) Der Angeklagte hielt die von ihm durchgeführte einfache Abwägung zwischen dem Lebensrecht der Jagdhunde und dem Lebensrecht des Wolfes für ausreichend, um sein Handeln zu rechtfertigen. Ein Täter, der ohne ausreichende Rechtsgüterabwägung handelt, vermag sich auf einen entsprechenden Rechtfertigungsgrund aber nicht berufen, denn die Rechtsgüterabwägung stellt ein normatives Tatbestandsmerkmal des Rechtfertigungsgrundes dar. Der Irrtum über die normativen Tatbestandsmerkmale eines Rechtfertigungsgrundes stellt den Angeklagten aber als Erlaubnistatbestandsirrtum (entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB) von der Bestrafung wegen einer vorsätzlichen Tat frei.

ccc) Es lässt sich auch daraus, dass dem Angeklagten große Teile der Fakten, die zu einer differenzierten Rechtsgüterabwägung notwendig gewesen wären, gar nicht bekannt waren, kein anderes Ergebnis ableiten. Zwar wusste der Angeklagte weder etwas genaues über die Wolfspopulation in Brandenburg, noch wusste er, dass er in einem Wolfsgebiet jagte, noch kannte er den Inhalt des Leitfadens des DJV. Einzig die Tatsache, dass ein Jagdhund nicht nur einen ideellen Wert für seinen Eigentümer hat, sondern auch einen erheblichen Handelswert, war dem Angeklagten bekannt. Ein Unterlassen der Einholung entsprechender Informationen vor einer Jagd würde die Berufung eines Jägers auf einen Erlaubnistatbestandsirrtums über ein normatives Tatbestandsmerkmal aber nur entfallen lassen, wenn – entsprechend dem Rechtsgedanken des § 13 StGB - eine Rechtspflicht zur Informationseinholung normiert wäre, was aber nicht der Fall ist.

b)

Der Angeklagte hat sich auch nicht gem. §§ 69 Abs. 2 Nr. 1 b), 71 Abs. 4 BNatSch strafbar gemacht. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist durch die Tötung des Wolfs als streng geschütztem Tier teilweise erfüllt, jedoch setzt die Vorschrift weiterhin voraus, dass sich der Täter im Irrtum über das Tatobjekt befunden hat, also fahrlässig angenommen hat, nicht einen Wolf, sondern z.B. einen wildernden Hund zu töten. Mit dieser Vorschrift sollen mögliche Strafbarkeitslücken geschlossen werden. Eine analoge Anwendung auf Fälle wie den vorliegenden ist nicht möglich, denn damit würde man zu Lasten des Angeklagten durch eine Analogie zu einer Strafbarkeit gelangen, was dem verfassungsrechtlich gebotenen Verbot von strafbegründenden Analogien widerspräche.

c)

Der Angeklagte hat sich auch nicht gem. § 71 Abs. 5 BNatSchG strafbar gemacht. Der objektive Tatbestand dieser Vorschrift ist durch die Tötung des Wolfs als streng geschütztem Tier erfüllt, jedoch setzt die Vorschrift leichtfertiges Handeln voraus. Indes hat der Angeklagte hier nicht leichtfertig gehandelt. Leichtfertigkeit bedeutet eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit und liegt vor, wenn der Täter grob achtlos handelt und nicht beachtet, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss (vgl. BGHSt 33, S. 66, 67) Daran fehlt es hier, denn der Angeklagte befand sich in einer Irrtumssituation, sodass sich ihm eine andere als die von ihm getroffene Entscheidung nicht aufdrängen musste.

V.

Die als Tatmittel sichergestellte Jagdwaffe des Angeklagten nebst aufmontierten Zielfernrohr und Waffentasche ist freizugeben, da mit ihr keine Straftat verübt wurde.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Kostentragungspflicht der Landeskasse umfasst insoweit sowohl die Kosten des Berufungsverfahrens als auch die dem Angeklagten durch die erfolglose Berufung erwachsenen notwendigen Auslagen. Eines ausdrücklichen Ausspruchs zu letzteren Bedarf es insoweit dazu nicht, denn § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO ist bei einem Freispruch des Angeklagten wegen des in § 467 Abs. 1 StPO postulierten Rechtsgrundsatzes, dass einem nicht verurteilten Angeklagten aus dem Strafverfahren bei einem Freispruch grundsätzlich keine finanziellen Nachteile entstehen dürfen, nur deklaratorischer Natur. Ein Abweichen von dieser Vorschrift zu Lasten des Angeklagten im Berufungsverfahren ist daher im Gesetz auch nicht vorgesehen.