Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 20.06.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 N 82.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 29 RdFunkZArbVtr BE/BB, § 32 RdFunkZArbVtr BE/BB, § 33 RdFunkZArbVtr BE/BB, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO |
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 2010 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 200.000 EUR festgesetzt.
I.
Die Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 2010, mit dem die Bescheide der Beklagten vom 28. Juni 2010 über die Erteilung einer Sendeerlaubnis zur Veranstaltung eines täglich 24stündigen Hörfunkprogramms mit dem Namen „... auf den UKW-Hörfunkfrequenzen 9...MHz (Berlin), 1... MHz (Frankfurt/Oder), 9... MHz (Eisenhüttenstadt) und 9... MHz (Guben) an die - zwischenzeitlich umfirmierte - Beigeladene und über die Ablehnung einer Verlängerung der Sendelizenz der Klägerin für diese Frequenzen auf deren Klage hin aufgehoben worden sind.
Für die genannte Berliner Hörfunkfrequenz hatte die Beklagte zunächst im Jahre 1996 der „... eine Sendeerlaubnis erteilt. Diese nahm ihre Sendetätigkeit für ein christlich gemeinnütziges Hörfunkprogramm mit dem Namen „... im Februar 1997 auf. Im folgenden Jahr wurde die Sendeerlaubnis auf die Klägerin übertragen, deren persönlich haftende Gesellschafterin die umfirmierte GmbH ist. Durch Bescheid vom 24. März 2003 hatte die Beklagte diese Sendeerlaubnis, beginnend am 1. Dezember 2003, um sieben Jahre verlängert. Unter Verweis auf die Grundlagen dieser Sendeerlaubnis, die Programmart und die wesentlichen Merkmale dieses Programms sowie die dortige Befristung erfolgte durch Bescheid vom 26. Juli 2005 eine „Erweiterung“ dieser Sendeerlaubnis auf die Hörfunkfrequenzen an den genannten brandenburgischen Standorten.
Nachdem sich im Rahmen der im Januar 2010 erfolgten Neuausschreibung dieser vier UKW-Hörfunkfrequenzen u.a. die Klägerin und die Beigeladene beworben hatten, wählte der Medienrat der Beklagten in seiner Sitzung am 11. Mai 2010 die Letztgenannte aus und beschloss am 22. Juni 2010, dieser die streitgegenständliche Sendeerlaubnis zu erteilen. Zur Begründung des diesbezüglichen Bescheids vom 28. Juni 2010 führte die Beklagte u.a. aus, auf der Grundlage der maßgeblichen Auswahlkriterien gemäß §§ 29 Abs. 3 Satz 3 und 33 des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 29. Februar 1992 in der Fassung des Vierten Änderungsstaatsvertrags vom 6./22. Januar 2009 (Medienstaatsvertrag - MStV) rage das Programm „... der Beigeladenen unter allen Antragstellern hinsichtlich des Gesichtspunkts der Programmvielfalt betreffend den Umfang und die Gestaltung des Wortanteils heraus. Alle anderen Programme, gerade auch das der Klägerin, fielen demgegenüber mit Blick auf die Vielfältigkeit, journalistische Qualität und regionale Verankerung des Wortanteils deutlich zurück, wie die in Auftrag gegebenen Untersuchungen durch L... Wi... belegten. Die c...Beteiligung an ... wirke sich nur sehr eingeschränkt auf die Programmgestaltung der Klägerin aus. Auch sei diese hinsichtlich der Erfüllung der in der Vergangenheit eingegangenen Verpflichtungen aus der Sendeerlaubnis hinter den ursprünglichen Programmplanungen zurückgeblieben bzw. seien insoweit Defizite festgestellt worden.
Auf die am 29. Juli 2010 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 11. November 2010 die Bescheide vom 28. Juni 2010 aufgehoben, den Neubescheidungsantrag der Klägerin jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses mit der Begründung abgelehnt, die Beklagte werde diesem Begehren im Falle des Eintritts der Rechtskraft der Aufhebung auch ohne Vollstreckungsdruck unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung entsprechen. Die Erteilung der Sendeerlaubnis für die genannten Hörfunkfrequenzen an die Beigeladene sei rechtswidrig und verletze den Teilhabeanspruch der Klägerin. Dabei könne offen bleiben, ob dieser nicht nach § 29 Abs. 3 Satz 1 MStV ein Anspruch auf Verlängerung der drei brandenburgischen Frequenzen zugestanden habe. Denn auch im Falle einer zulässigen Neuvergabe aller vier Frequenzen sei die vom Medienrat getroffene Auswahlentscheidung ungeachtet des bestehenden Beurteilungsspielraums und der danach nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit fehlerhaft und rechtswidrig:
Zum einen habe dieser verkannt, dass er bei seiner Entscheidung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 MStV auf das gesamte „tatsächliche Verbreitungsgebiet“ des Programms, d.h. auch das der brandenburgischen Frequenzen, habe abstellen müssen. Ausweislich der Begründung des Bescheids habe er jedoch, wie insbesondere die Bezugnahme auf die Ergebnisse der von L... Wi... im Jahre 2008 durchgeführten Untersuchung belege, nur das seinerzeit auf der Berliner Frequenz 9... MHz verbreitete Programm der Klägerin zugrunde gelegt, obwohl über die brandenburgischen Frequenzen zumindest teilweise unterschiedliche Programme verbreitet worden seien. Maßgeblich für die Auswahlentscheidung seien im Übrigen vor allem aber auch die zukünftige Programmplanungen, d.h. die mit dem Antrag von der Klägerin eingereichten Programmschemata.
Zum anderen habe die Beklagte ihrer Entscheidung aber auch teilweise unrichtige tatsächliche Annahmen hinsichtlich des bisherigen Programms der Klägerin zugrunde gelegt. Es könne offen bleiben, ob aus den Erkenntnissen in der Vergangenheit überhaupt zuverlässig auf die gegenwärtige und zukünftige Programmgestaltung zu schließen sei. Denn die Klägerin habe ihr Programm im Anschluss an den Untersuchungszeitraum der Wi...-Studie 2008 weiterentwickelt und dabei schon 2009 insbesondere den Wortanteil im Programm gesteigert. Dies bzw. die weiteren zwischenzeitlichen Veränderungen seien Ende 2009 sowie im Rahmen des vorliegenden Verlängerungsantrags im Einzelnen dargelegt worden. Auch sei die Beklagte beispielsweise, wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden sei, zu Unrecht von einem Musikanteil von 90% am Programm ausgegangen.
Ferner sei ein qualitativer Vorrang des Wortanteils des Programms der Beigeladenen gegenüber dem der Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit sich der Medienrat auf die von der Beklagten in Auftrag gegebenen Untersuchungen von L... Wi...berufen habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Die einzige dieser Untersuchungen, die sowohl ein Programm der Klägerin als auch das Programm der Beigeladenen zum Gegenstand gehabt habe, sei die 2009 durchgeführte Untersuchung von Brandenburger Lokalprogrammen. Deren Gegenstand sei allerdings nur das auf den Brandenburger Frequenzen verbreitete Programm der Klägerin gewesen. Sofern sich die Aussage des Medienrates auf die Ergebnisse anderer Untersuchungen beziehe, sei bereits die Vergleichbarkeit dieser Untersuchungsergebnisse für unterschiedliche Programmtypen nicht einsichtig. Denn bei dem nur in einem kleinen Teil Brandenburgs ausgestrahlten Programm der Beigeladenen habe es sich um ein Lokalprogramm, bei dem auf der Berliner Frequenz 9... MHz ausgestrahlten Programm der Klägerin hingegen um ein Regionalprogramm gehandelt. Überdies habe der Medienrat bei seiner Beurteilung der - journalistischen - Qualität des Wortanteils Bestandteile des Brandenburger Programms der Klägerin außer Acht gelassen, die nach den dieser Beurteilung zugrunde gelegten Kriterien von Bedeutung gewesen seien. So seien die Sendung von Beiträgen der Klägerin in polnischer Sprache bzw. die Regionalnachrichten an den brandenburgischen Sendestandorten nicht berücksichtigt worden. Fälschlicherweise sei im Rahmen der Bewertung des Aspekts der Erfüllung der Verpflichtungen aus der bisherigen Sendeerlaubnis ferner der dortige Wortumfang im Programm nur mit täglich 131 Minuten angenommen worden, obwohl dies nur während eines einwöchigen Zeitraums Mitte November 2009, dem Zeitraum der damaligen Wi...-Untersuchung, der Fall gewesen sei, als versehentlich die Ausstrahlung der Regionalnachrichten unterblieben sei. Auf den Umfang der Differenz insoweit komme es nicht an, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei zutreffender Ermittlung des Wortanteils eine andere Auswahlentscheidung getroffen worden wäre.
II.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 13. März 2008 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht begründet dargelegt.
Das würde voraussetzen, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tat-sachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine andere Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Dabei ist die Überprüfung auf die vom Zulassungsantragsteller innerhalb der Begründungsfrist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt. Dies entspricht dem fristgebundenen Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO. Die sich daraus ergebende Beschränkung betrifft nicht nur die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemachten, dort im einzelnen bezeichneten Gründe, sondern beschränkt die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich auf die vom Zulassungsantragsteller vorgetragene inhaltliche Begründung seines Rechtsschutzbegehrens. Diese Voraussetzungen für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 11. November 2010 liegen hier nicht vor.
Die Beklagte macht mit Schriftsatz vom 28. Januar 2011 unter Ziffer 1.1 zunächst geltend, das Urteil habe schon nicht offenlassen dürfen, ob sie die drei brandenburgischen Frequenzen zusammen mit der Berliner Frequenz habe neu ausschreiben dürfen oder ob diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 MStV ohne Ausschreibung zu verlängern waren. Wäre letzteres der Fall, so hätte das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit für die dann allein durch Ausschreibung zu vergebende Berliner Frequenz isoliert beurteilen müssen. Die Fokussierung der Begründung der Auswahlentscheidung hierauf hätte in diesem Fall jedenfalls keinen Beurteilungsfehler begründen können, zumal die Erteilung einer Sendeerlaubnis hilfsweise auch für jede Frequenz einzeln beantragt worden sei.
Dieses Vorbringen verkennt, dass die Beklagte nicht über einen Antrag auf erstmalige Verlängerung der Frequenzen an den genannten brandenburgischen Standorten ohne Ausschreibung gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 MStV zu entscheiden hatte. Denn einen solchen Antrag hatte die Klägerin auch nicht hilfsweise gestellt. Vielmehr hatte sich diese mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag ausdrücklich nur auf die „Ausschreibung“ der Beklagten für die genannten Frequenzen zusammen bzw. hilfsweise einzeln beworben. Im Übrigen hat der Senat aber auch keine Zweifel, dass die durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 26. Juli 2005 erfolgte und ausdrücklich als solche bezeichnete „Erweiterung“ der bestehenden Sendeerlaubnis der Klägerin vom 28. Oktober 1996 keiner (selbstständigen) Verlängerung im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 MStV zugänglich war, zumal sie lediglich auf die Dauer dieser - mit Bescheid vom 24. März 2003 verlängerten - Sendeerlaubnis befristet war und auf die Grundlagen dieser Sendeerlaubnis, die dortige Programmart und die wesentlichen Merkmale dieses Programms verwiesen hatte.
Die Beklagte begründet die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils unter Ziffer 1.2 ferner damit, eine Programmwürdigung „primär“ auf der Grundlage des Berliner Hauptprogramms, von dem die Brandenburger Programme als Varianten bzw. als im Wesentlichen teilidentischer Ausschnitt und im Kern inhaltsgleich abgeleitet seien, stehe nicht in Widerspruch zu ihrer Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 MStV, bei den Auswahlkriterien nach § 33 Abs. 2 MStV auf das tatsächliche Verbreitungsgebiet abzustellen.
Auch diese Rüge ist verfehlt. Denn das angegriffene Urteil beanstandet keineswegs eine „primäre“ Berücksichtigung des auf der Frequenz 9... MHz ausgestrahlten Berliner (Haupt)Programm bei der Auswahlentscheidung, sondern dass die Beklagte ihrer Auswahlentscheidung nach § 33 MStV ausschließlich dieses Programm zugrunde gelegt habe, nicht aber auch das hiervon jedenfalls teilweise abweichende, u.a. landesspezifische Bestandteile enthaltende und damit einen Beitrag zur Vielfalt des Programmangebots gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 MStV leistende Programm, das über die brandenburgische Sendestandorte verbreitet worden sei. Dies ist, wie die Klägerin zu Recht hervorhebt, vielmehr nur unter dem Aspekt der Erfüllung der Verpflichtungen aus der bisherigen Sendeerlaubnis, d.h. gemäß § 29 Abs. 3 MStV, berücksichtigt worden. Somit habe - so das verwaltungsgerichtliche Urteil - die Beklagte (Medienrat) zum einen gegen § 33 Abs. 3 Satz 2 MStV verstoßen, wonach bei den Auswahlkriterien auf das (gesamte) tatsächliche Verbreitungsgebiet abzustellen ist, zum anderen sei dieser damit aber auch von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, da er insbesondere für die Bewertung der Qualität des Wortanteils relevante Elemente des geplanten Programms bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt habe.
Die Beklagte rügt unter Ziffer 1.3 ferner, das Verwaltungsgericht habe einen Beurteilungsfehler darin gesehen, dass sie von der bisherigen Programmgestaltung auf die künftige geschlossen habe. Der Antrag der Klägerin enthalte in seiner Programmbeschreibung aber keine maßgeblichen programmlichen Veränderungen, so dass der Schluss auf das künftige Programm nicht nur zulässig, sondern geradezu angezeigt gewesen sei, um zwei bestehende und weitgehend unveränderte Programme miteinander vergleichen zu können und nicht nur auf „blumige Versprechungen“ vertrauen zu müssen.
Diese Rüge trifft so ebenfalls nicht zu. Vielmehr weist die Klägerin in ihrer Antragserwiderung zu Recht darauf hin, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob aus Erkenntnissen hinsichtlich der Programmgestaltung in der Vergangenheit überhaupt zuverlässig auf das gegenwärtige und künftige Programm geschlossen werden könne, offen gelassen habe. Vielmehr habe es (Urteilsabdruck S. 18 unten) die Prämisse einer unveränderten Programmfortführung, unter der dies allenfalls möglich sei, deshalb als nicht erfüllt angesehen, weil der Medienrat seiner Auswahlentscheidung nicht das aktuelle Programm, sondern das „veraltete“ der Wi...-Untersuchung für 2008 zugrundegelegt habe und damit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Das Programm von 2008 sei jedoch, wie das verwaltungsgerichtlichen Urteil im Einzelnen aufzeigt habe, schon im Jahre 2009 weiterentwickelt worden, wobei insbesondere der Wortanteil gesteigert worden sei. Ferner hätten sich im März bzw. Frühjahr 2010 weitere Veränderungen ergeben. All dies sei im Verlängerungsantrag auch erwähnt worden.
Soweit die Beklagte meint, dass diese Programmänderungen nicht „maßgeblich“ gewesen seien, ist dies der Begründung des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht zu entnehmen. Diese hat sich für die Bewertung des Wortanteils und der journalistischen Qualität ausdrücklich auf verschiedene, für das nachfolgend geänderte Programm der Klägerin so nicht mehr zutreffende Detailergebnisse der Untersuchung des Programms von 2008 gestützt. Die nach 2008 vorgenommenen Änderungen können schon deshalb nicht ohne weiteres und von vornherein als irrelevant angesehen werden, weil sie sich auch gerade auf die in der Begründung ausdrücklich angeführten Detailergebnisse (Umfang des Wortanteils, Dauer und Positionierung christlicher Programmelemente außerhalb des Wochenendes) ausgewirkt haben. Da diese Veränderungen im Bescheid überhaupt nicht erwähnt werden, ist auch nicht feststellbar, dass der Medienrat sie tatsächlich zur Kenntnis genommen und als unerheblich angesehen hat.
Ferner rügt die Beklagte unter Ziffer 1.4, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liege „kein Beurteilungsfehler wegen unzureichender Sachverhalts-ermittlung“ vor:
Insoweit wird zunächst beanstandet (Ziffer 1.4.1), unzutreffend sei die dortige Darstellung auf Seite 17 des verwaltungsgerichtlichen Urteils, sie habe ihre Prognose zur zukünftigen Programmgestaltung „ausdrücklich nicht etwa auf eines der von der Klägerin eingereichten Programmschemata“ gestützt. Denn sie habe „in (ergänze: den) angefochtenen Bescheiden explizit Bezug sowohl auf den Antrag der Klägerin als auch auf deren Anhörung vor dem Medienrat am 10.5.2010“ genommen, Teil des Antrags und Gegenstand der Anhörung seien u.a. diese Programmschemata gewesen. Eine solche Bezugnahme aber müsse genügen.
Insoweit mag dahinstehen, ob die zitierte Urteilspassage überhaupt in dem von der Beklagten unterstellten Sinne zu verstehen ist. Denn das Verwaltungsgericht hat die beanstandete Aussage lediglich im Rahmen seiner Feststellung in Ziffer II.1. des Urteils gemacht, dass der Medienrat den Sinn einiger gesetzlicher Auswahlkriterien nicht zutreffend erfasst habe, nämlich vorliegend die gebotene Berücksichtigung des gesamten tatsächlichen Verbreitungsgebiets des Programms der Klägerin einschließlich des über die brandenburgischen Sendestandorte ausgestrahlten Programms. Die selbstständig tragende Urteilsbegründung „Der Medienrat ist auch von einem unvollständigen und teilweise unrichtigen Sachverhalt ausgegangen“ wird hingegen im Urteil unter Ziffer II.2. gesondert dargelegt. Insofern trifft schon die Grundannahme der Beklagten nicht zu, das Verwaltungsgericht sei auf Seite 17 des Urteils von einem „Beurteilungsfehler wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung“ ausgegangen. Im Übrigen kann aber jedenfalls dann, wenn die Begründung des Bescheides - wie hier - ausdrücklich auf Umstände abstellt, die ausweislich der (nur) in Bezug genommenen Unterlagen inzwischen so nicht mehr zutreffen, nicht davon ausgegangen werden, dass die bloße abstrakte Bezugnahme auf die - im konkreten Fall sehr umfangreichen - Antragsunterlagen von insgesamt 10 Bewerbern auch im Fall vollständig fehlender Erwähnung dieser Änderungen deren Kenntnis oder gar ihre Würdigung als irrelevant belege.
Auch die weiteren Beanstandungen zu Ziffer 1.4, d.h. zur Begründung, entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme sei bei der Auswahlentscheidung nicht von „unzureichender Sachverhaltsermittlung“ auszugehen, vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen. Dies zunächst schon deshalb, weil das Urteil insoweit neben dem unter Ziffer II.2. begründeten Beurteilungsmangel der Annahme eines „unvollständigen und teilweise unrichtigen Sachverhalts“ als weiteren und die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung selbstständig tragenden Beurteilungsfehler unter Ziffer II.1. festgestellt hat, dass der Medienrat auch den Sinn einiger gesetzlicher Auswahlkriterien nicht zutreffend erfasst habe. Da die Beklagte mit ihren Rügen insoweit nach den obigen Ausführungen keinen Erfolg hat, kommt eine im Ergebnis andere Entscheidung vorliegend nicht in Betracht.
Darüber hinaus sind die Beanstandungen aber auch aus folgenden Gründen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen:
Soweit die Beklagte unter Ziffer 1.4.2 zunächst rügt, die Nichterwähnung von „Detailaspekten“ wie dem „Relaunch der Morgensendung“ etc., die sich nach der Wi...-Untersuchung 2008 im Programm der Klägerin verändert hätten, im Rahmen der Beurteilung sei unerheblich, weil sie für die den Medienrat lediglich nicht entscheidungserheblich gewesen seien, wird auf die obigen Ausführungen zur Rüge unter Ziffer 1.3 verwiesen. Hiernach beanstandet das verwaltungsgerichtliche Urteil u.a., der Medienrat habe seine Auswahlentscheidung auf der Grundlage der Wi...-Untersuchung für 2008, d.h. eines inzwischen nicht mehr aktuellen Programms der Klägerin getroffen. Wenn die Beklagte dem dort entgegengehalten hat, es sei geradezu erforderlich, die bisherigen Programme der konkurrierenden Antragsteller zu vergleichen, kann das nur insoweit zulässig sein, als hierbei die aktuellen Programme gegenüberzustellen sind. Soweit bei der Auswahlentscheidung gleichwohl nicht mehr aktuelle Untersuchungen herangezogen werden, muss hierbei deutlich gemacht werden, warum dies dennoch zulässig ist. Eine Begründung hierfür könnte zwar durchaus auch die Einschätzung sein, die zwischenzeitlich erfolgten Veränderungen des Programms seien als unerheblich anzusehen. Dies allerdings muss, soweit - wie hier - nicht offensichtlich, bereits die Begründung der Auswahlentscheidung deutlich machen und kann nicht erst zur Begründung des Antrags auf Berufungszulassung gegen ein (auch) aus diesem Grund stattgebendes Urteil im Nachhinein behauptet werden.
Ferner beanstandet die Beklagte, einen für die Auswahlentscheidung des Medienrates erheblichen Sachverhaltsfehler begründe auch nicht der Umstand, dass dieser im Rahmen seiner Bewertung des Aspekts der Erfüllung der Verpflichtungen aus der bisherigen Sendeerlaubnis von einem täglichen Wortanteil von 131 statt 157 Minuten im Brandenburger Programm der Klägerin ausgegangen sei. Denn die Klägerin habe sie nicht darauf hingewiesen, dass die in der Wi...-Untersuchung 2009 über Brandenburger Lokalradiosender insoweit erfolgte Feststellung keine entsprechenden Rückschlüsse zulasse, weil der reduzierte Wortanteil wegen seinerzeitigen Ausfalls ihrer Regionalnachrichten nur den Zeitraum dieser einen Untersuchungswoche betreffe. Zu eigenen Nachforschungen über etwaige Programmpannen sei die Beklagte aber nicht verpflichtet. Im Übrigen habe man bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass das Programm der Beigeladenen auch bei einem täglichen Wortanteil von 157 Minuten den Vorrang erhalten hätte, da es mit 243 Minuten einen weit darüber liegenden und zudem journalistisch deutlich gehaltvolleren Wortanteil aufgewiesen habe.
Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen die (objektive) Unrichtigkeit der Feststellung des täglichen Wortanteils des Brandenburger Programms der Klägerin im Bescheid vom 28. Juni 2010 nicht in Frage stellt, hält die Klägerin dem zu Recht schon entgegen, dass der Medienrat über die Erteilung der Sendeerlaubnis erst am 22. Juni 2010 entschieden habe und sie die Beklagte - unmittelbar nach Veröffentlichung dieser Wichert-Studie 2009 - am 4. Juni 2010 per E-Mail über diese Unrichtigkeit informiert gehabt habe. Dies bzw. eine entsprechende Kenntnis bestreitet auch die Beklagte nicht, macht vielmehr mit Schriftsatz vom 19. Mai 2011 lediglich geltend, die Auswahlentscheidung sei bereits in der Sitzung des Medienrats vom 11. Mai 2010 gefallen und zu einer Änderung der Bewertung im Rahmen des Beschlusses vom 22. Juni 2010 sei es angesichts des überaus eindeutigen Vorsprungs des Wortanteils der Beigeladenen nicht gekommen.
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Zeitpunkt der Entscheidung des Medienrates der Beklagten über die Erteilung der Sendeerlaubnis, mithin der Beschluss vom 22. Juni 2010, ist. Seinerzeit hatte die Beklagte unstreitig Kenntnis von der Unrichtigkeit des zugrundegelegten Wortanteils von täglich 131 Minuten in den Brandenburger Programmen der Klägerin. Dass der Medienrat ebenfalls bereits in Kenntnis dieser Unrichtigkeit an seiner Vorabauswahl vom 11. Mai 2010 festhalten wollte, macht der Bescheid vom 28. Juni 2010, der den Wortanteil weiterhin mit 131 Minuten angibt, nicht einmal im Ansatz deutlich. Soweit die Beklagte nunmehr zur Begründung des Antrags auf Berufungszulassung gegen das stattgebende Urteil im Nachhinein behauptet, die Korrektur habe „am überaus eindeutigen … Vorsprung des Wortanteils im Angebot der Beigeladenen“ nichts geändert und deshalb auch nicht zu einer Änderung der Bewertung geführt, wird schon nicht deutlich, dass der hierfür allein zuständige Medienrat selbst eine solche Entscheidung getroffen hat. Obwohl die Klägerin dessen Zuständigkeit bereits im Schriftsatz vom 18. April 2011 betont und im Hinblick auf das genannte Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 28. November 2011 nochmals hierauf hingewiesen hatte, hat diese nicht einmal behauptet, der Medienrat habe bei seiner Entscheidung am 22. Juni 2010 von den falschen Zahlen gewusst und sich auch auf dieser Grundlage für die Beigeladene entschieden.
Soweit die Beklagte zu Ziffer 1.4.3 ferner rügt, das verwaltungsgerichtliche Urteil beanstande zu Unrecht das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung zum qualitativen Vorrang des Programms der Beigeladenen gegenüber dem der Klägerin, geht das Beschwerdevorbringen ebenfalls fehl. Denn das Verwaltungsgericht führt lediglich aus, der Medienrat habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Erkenntnisse er zu der Wertung komme, alle anderen Programme fielen mit Blick auf die Vielfältigkeit, die journalistische Qualität und regionale Verankerung des Wortanteils deutlich hinter das Programm „... der Beigeladenen ab. Dazu verhält sich die Beklagte aber nicht, wenn nur der Passus des Bescheids vom 28. Juni 2010 zitiert wird, in dem die genannte Behauptung aufgestellt wird, ohne nunmehr darzulegen, auf welchen Untersuchungen diese Annahme beruht und dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, diese Erkenntnisse bzw. Grundlagen der Wertung seien nicht benannt worden.
Dass das verwaltungsgerichtliche Urteil diesbezüglich im Anschluss hieran Bedenken zur Vergleichbarkeit von Untersuchungen unter Einschluss des Lokalprogramms der Beigeladenen einerseits und des Regionalprogramms der Klägerin andererseits äußert, vermag die seitens der Beklagten mit Ziffer 1.4.4 der Beschwerdebegründung dargelegten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils schon deshalb nicht zu begründen, weil damit Bedenken nur für den (bloß unterstellten) Fall angemeldet werden, dass die Beklagte sich hinsichtlich des „qualitativen Vorrangs“ auf andere Untersuchungen als die Wi...-Studie 2009 zu Brandenburger Lokalprogrammen habe berufen wollen. Damit aber handelt es sich um eine nicht die Entscheidung tragende Hilfserwägung.
2. Der ferner angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Das würde voraussetzen, dass der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer solchen klärungsfähigen und -bedürftigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg - 11 N 26.10 -, juris Rz. 3).
Soweit die Beklagte zu a) die Frage aufwirft, ob die Brandenburger Frequenzen überhaupt gemeinsam mit der Berliner Frequenz 9... MHz vergeben werden durften bzw. insoweit eine erstmalige Verlängerung gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 MStV an die Klägerin hätte erfolgen müssen, würde diese sich in einem etwaigen Berufungsverfahren nicht stellen. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach die Beklagte mangels entsprechender Antragstellung durch die Klägerin überhaupt nicht über einen Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der Brandenburger Frequenzen ohne Ausschreibung zu entscheiden hatte und eine solche (selbstständige) Verlängerung angesichts des diesbezüglich ergangenen Bescheides vom 26. Juli 2005 vorliegend auch nicht in Betracht kam.
Inwiefern die in diesem Zusammenhang zu b) weiter aufgeworfene Frage, ob die „Vergabe mehrerer streitgegenständlicher Frequenzen einzeln auf ihre Rechtmäßigkeit beurteilt werden müssen oder gemeinsam beurteilt werden dürfen“, eine vorliegend entscheidungserhebliche und zudem obergerichtlich klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgezeigt, wird seitens der Beklagten nicht dargelegt. Diese selbst hat unter Verweis auf die bisherige einheitliche Vergabe der genannten Frequenzen eine Neuausschreibung für ein Regionalprogramm im Sinne des § 2 Nr. 2 MStV auf der Berliner Frequenz 9... MHz und drei - hierdurch nicht erreichbare und deshalb mit örtlichen Frequenzen versehene - Sendestandorte in Brandenburg zwecks einheitlicher Vergabe vorgenommen und auf die entsprechenden Anträge mehrerer Bewerber eine einheitliche Vergabeentscheidung getroffen. Auch das Verwaltungsgericht hat nicht etwa diese Einheitlichkeit der Vergabeentscheidung, sondern die im Hinblick darauf fehlerhafte Berücksichtigung nur des in einem Teil des sich daraus ergebenden Verbreitungsgebietes gesendeten Programms beanstandet. Eine dennoch bestehende Klärungsbedürftigkeit in einem Berufungsverfahren hat die Beklagte nicht dargelegt. Dass sie eine einheitliche Vergabe nunmehr aufgrund anderweitiger rechtlicher Einschätzung für rechtlich bedenklich hält, behauptet sie überdies nicht einmal selbst. Insbesondere zeigt sie auch nicht auf, warum eine solche Entscheidung unzulässig sein soll bzw. gegen welche Normen oder Grundsätze das verstoßen sollte.
Ferner wirft die Beklagte unter c) die Frage auf, „welche tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen an die Übereinstimmung von auf verschiedenen Frequenzen veranstalteten Programmen zu stellen sind, damit eine Auswahlentscheidung für oder gegen diese Programme einheitlich begründet werden darf“. Das Verwaltungsgericht habe es als beurteilungsfehlerhaft angesehen, auf verschiedenen Frequenzen gesendete Programme mit weithin übereinstimmendem Wort- und Musikinhalt „als konzeptuell und inhaltlich“ im Wesentlichen gleich anzusehen und unter Vielfaltsgesichtspunkten einheitlich zu bewerten. Die Konstellation von Mutter- und Tochter-Programmen könne häufiger auftreten. Von gesteigertem Interesse sei vor allem die Frage, „wann die Übersetzung von Programmbestandteilen einen zusätzlichen inhaltlichen Vielfaltsbeitrag darstellt“.
Auch damit wird keine vorliegend entscheidungserhebliche und in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgezeigt. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass sich diese Frage dem Verwaltungsgericht so nicht gestellt und dieses es lediglich als beurteilungsfehlerhaft angesehen hat, bei der Auswahlentscheidung zur einheitlichen Vergabe mehrerer Frequenzen nicht die Vielfaltsbeiträge bzw. unterschiedlichen Programmvarianten im gesamten tatsächlichen Verbreitungsgebiet zu berücksichtigen. Inwieweit dabei auf ein Mutter-Programm bzw. die Programmvarianten von Tochterprogrammen abgestellt werden darf, ist eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren nicht zugänglich.
Soweit die Beklagte unter d) als klärungsbedürftig ansieht, „welche Anforderungen an den Inhalt und den Detailgrad der Begründung der Auswahlentscheidung der Landesmedienanstalt bei der Erteilung einer Sendeerlaubnis konkret gestellt werden können“, ist schon nicht dargelegt, dass diese Frage - über die sich aus § 39 VwVfG und der dazu bereits vorliegenden Rechtsprechung ergebenden Grundsätze hinaus - einer weiteren abstrakten Klärung zugänglich wäre. Auch die Grenzen der an eine Auswahlentscheidung zu stellenden Anforderungen lassen sich letztlich nicht allgemein, sondern nur anhand der Besonderheiten des konkreten Einzelfalles beurteilen. Soweit die Beklagte beanstandet, das verwaltungsgerichtliche Urteil habe vorliegend zu hohe Anforderungen gestellt, wird letztlich nur die Richtigkeit des angegriffenen Urteils bzw. seiner Begründung gerügt.
Entsprechendes gilt für die unter e) und f) aufgeworfenen Fragen, „ob es die Anforderungen an die Ausfüllung des verfassungsrechtlich garantierten Beurteilungsspielraums der Landesmedienanstalt überspannt und damit im Ergebnis aushöhlt, wenn das Gericht von der Landesmedienanstalt verlangt, sie müsse sämtliche vom Gericht im Nachhinein für möglicherweise relevant gehaltenen Einzelheiten der Programme der Veranstalter in dem Sendebescheid explizit erwähnen und würdigen, auch wenn ihre Entscheidung … insgesamt plausibel und nachvollziehbar begründet ist“, und wie im Falle einer zweiten Verlängerung einer Sendeerlaubnis „die Darlegungsanforderungen zu justieren sind, um den chancengleichen Zugang konkurrierender Antragsteller im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Neuausschreibung der Frequenzen und um die Gesamtverantwortlichkeit des Medienrats der Beklagten an der Vielfalt des Gesamt-Hörfunkangebots in der Region zu wahren“. Abgesehen davon, dass schon das Vorliegen der den Fragen zugrunde liegenden Ausgangsbehauptungen - das Verlangen des Verwaltungsgerichts nach expliziter Würdigung „sämtlicher vom Gericht im Nachhinein für möglicherweise relevant gehaltener Einzelheiten der Programme der Veranstalter im Sendebescheid“ bzw. nach expliziter Behandlung „beliebiger“, vom Verwaltungsgericht für „hypothetisch-kausal“ für die Auswahlentscheidung angesehener Sachverhaltsdetails - weder offensichtlich ist noch nachvollziehbar dargelegt wird, wird mit beiden Fragen letztlich wiederum nur die bereits unter d) aufgeworfene Kritik an vermeintlich zu strengen Anforderungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit anderen Worten und leicht variiertem rechtlichen Anknüpfungspunkt wiederholt. Dass und ggf. inwiefern diese trotz abstrakter Formulierung einzelfallbezogenen Fragen einer grundsätzlichen Klärung in dem begehrten Berufungsverfahren zugänglich und bedürftig sein könnten, ist den diesbezüglichen Ausführungen nicht zu entnehmen.
Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beklagte unter g) weiterhin die Frage, „ob und inwieweit es im Lichte des § 33 Abs. 2 Nr. 1 MStV zulässig oder gar geboten ist, bei der Beurteilung des zu erwartenden Vielfaltsbeitrags eines Programms, das bereits veranstaltet wird und das nur in untergeordnetem Umfang modifiziert werden soll, neben dem Programmschema auch das bisherige Programm einzubeziehen“. Damit wird eine Frage aufgeworfen, die für das verwaltungsgerichtliche Urteil letztlich nicht entscheidungserheblich gewesen ist und die es - wie bereits oben zur Rüge der Beklagten unter Ziffer 1.3 dargelegt - offen gelassen hat, weil die Beklagte nicht einmal das aktuelle Programm der Klägerin berücksichtigt habe. Dass diese Frage vorliegend dennoch in einem Berufungsverfahren klärungsfähig und - bedürftig wäre, ist weder dargelegt noch drängt sich das auf. Im Übrigen kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass bei der Auswahlentscheidung zumindest die Frage der Verlässlichkeit der Erfüllung der programmlichen Verpflichtungen in der Vergangenheit Berücksichtigung finden darf (vgl. § 29 Abs. 3 MStV). Inwieweit bei der Beurteilung des zu erwartenden Vielfaltsbeitrags neben den angegebenen Programmplanungen auch das bisherige Programm berücksichtigt werden darf oder sogar muss, dürfte demgegenüber von der letztlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilenden Frage abhängen, ob die zwischen bisherigem Programm und Programmplanungen bestehenden Unterschiede für diese Beurteilung erheblich sein können.
Abschließend bezeichnet die Beklagte unter h) die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob die Medienanstalt zur Vermeidung eines Beurteilungsfehlers im Einzelfall ausdrücklich begründen muss, warum sie ein bis dato regional und ein bis dato nur lokal ausgestrahltes Programm für miteinander vergleichbar erachtet oder ob diese Vergleichbarkeit grundsätzlich aus § 33 Abs. 3 MStV zu entnehmen ist und nur der von der Medienanstalt angestellte materielle Vergleich zwischen den Programmen einer nachvollziehbaren und plausiblen Begründung bedarf und der gerichtlichen Kontrolle unterliegt“. Diese Fragen würden sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil sie bereits die verwaltungsgerichtliche Argumentation verkennen. Wie bereits oben zur Rüge der Beklagten unter Ziffer 1.4.4 ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht lediglich hilfsweise, für den Fall, dass der Medienrat sich hinsichtlich des festgestellten qualitativen Vorrangs des Wortanteils im Programm der Beigeladenen auf andere Untersuchungen als die Wi...-Studie 2009 zu Brandenburger Lokalprogrammen bezogen haben sollte, die Vergleichbarkeit der Ergebnisse von Untersuchungen unterschiedlicher Programmtypen (Regional- oder Lokalprogramm) in Frage gestellt und ausgeführt, dass diese nicht auf der Hand liege, sondern ggf. darzulegen sei. Dass die von ihr aufgeworfenen Fragen gleichwohl vorliegend in einem etwaigen Berufungsverfahren grundsätzlich zu klären sein werden bzw. der Klärung bedürfen, hat die Beklagte schon nicht dargelegt und drängt sich auch keineswegs auf.
3. Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist schon nicht begründet dargelegt worden. Denn mit dem bloßen Verweis auf die „Darlegungen zu 1. sowie den nachfolgenden zu 3. aufgelisteten Rechtsfragen“, d.h. auf die - wie dargelegt, die begehrte Zulassung nicht tragenden - Ausführungen zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils bzw. zur grundsätzlichen Bedeutung bestimmter Rechtsfragen, verbunden mit dem pauschalen Hinweis auf weit überdurchschnittliche Schwierigkeiten und noch nicht geklärte Rechtsfragen bzw. den Umfang der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und dort teilweise offen gelassene Fragen wird dieser Zulassungsgrund nicht hinreichend konkret begründet.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtssache jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis trägt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären und deshalb den Ausgang des Rechtsstreits als offen erscheinen lassen (vgl. nur Beschluss des Senats vom 24. Februar 2009 - 11 N 39/08 -; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff.). Das ist vorliegend - wie unter 1. dargestellt - der Fall.
Dass die Beklagte auch keine in einem Berufungsverfahren grundsätzlich zu klärende Fragen dargelegt hat, ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu 2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).