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Entscheidung 6 O 3/18


Metadaten

Gericht LG Cottbus 6. Zivilkammer Entscheidungsdatum 17.04.2024
Aktenzeichen 6 O 3/18 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0612.6O3.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.658,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.04.2014 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung von 56.000,00 € zusteht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 6 % und die Beklagte 94 % zu tragen.

5. Für den Kläger ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 79.925,21 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus Verträgen aus dem Bereich der Pferdezucht.

Der in Irland ansässige Kläger bietet unter anderem Züchtern Deckhengste zur Bedeckung ihrer Stuten auf seinem Gestüt „……………“ in Irland an.

Die in Deutschland ansässige Beklagte besaß zumindest in den Jahren …… bis …….. einige Zuchtstuten unter anderem in Irland, unter anderem in einem Gestüt des Zeugen …………….

In der Vergangenheit waren die Parteien über Jahre hinweg unter anderem durch Deckungsverträge (beispielhaft die nicht streitgegenständlichen „Nomination Agreements“, Anlagen B1 und Anlagenkonvolut B8. Bl. 68, Bl. 389 ff.) geschäftlich miteinander verbunden. Inhalt der Deckungsverträge war die Pflicht des Klägers durch einen „Natursprung“ die Bedeckung einer Stute der Beklagten zu veranlassen und dadurch eine Trächtigkeit zu bewirken. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers war geregelt, dass die dafür anfallende Vergütung, die sogenannte Decktaxe, nur dann fällig wird, wenn der Decksprung erfolgreich war und ein lebendiges Fohlen geboren wird. Nach jeder erfolgreichen Bedeckung wurde die angefallene Decktaxe in ein zwischen den Parteien geführtes Forderungskonto aufgenommen.

Die Deckungsverträge wurden (im Allgemeinen) in der Vergangenheit unmittelbar zwischen den Parteien und schriftlich geschlossen worden. Nach Abschluss eines Vertrags fuhr der Zeuge ................. mit der betroffenen Zuchtstute der Beklagten zum Gestüt des Klägers, ließ sie bedecken und nahm sie anschließend wieder mit.

Nachdem die Beklagte ab dem Jahr 2011 in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, einigten sich die Parteien darauf, dass der Zeuge ................. einige Zuchtstuten der Beklagten auf einer Auktion im ................. versteigern sollte. Aus den Versteigerungserlösen sollten offene Forderungen des Klägers und des Zeugen ................. befriedigt werden.

Zunächst vereinbarten die Parteien, dass auch die seinerzeit trächtige Mutterstute „……………“ auf der Auktion im ................. versteigert werden sollte. „……………“ war im ................. trächtig mit einem Fohlen, das später den Namen „……………“ erhielt. „……………“ ist das Ergebnis einer Bedeckung, die im Juni 2012 durch einen Hengst namens „……………“ zu einer Decktaxe von 15.000,00 € durchgeführt wurde.

Kurz vor Beginn der Auktion änderten die Parteien die Vereinbarung. Mit E-Mail vom ……………, 14:32 Uhr (Anlage K2, Bl. 29 d. A.) bat der damals für die Beklagte tätige Rechtsanwalt, der Zeuge ……………, um Bestätigung, dass die Mutterstute „……………“ nicht versteigert werde, wenn bis 15:15 Uhr ein Betrag in Höhe von 15.000,00 € an den Zeugen ................. bezahlt werde. Die übrigen Versteigerungserlöse sollten unter anderen mit den „offenen Forderungen“ des Klägers verrechnet werden (wegen des weiteren Inhalts wird auf Anlage B2, Bl. 29, verwiesen). Da dem Zeugen ................. noch nicht klar war, was mit den „offenen Forderungen“ gemeint war, bestand er nachträglich um Klarstellung.

In einer E-Mail des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom ……….., 16:16 Uhr (Anlage K4, Bl. 35) heißt es u.a. sodann wörtlich:

„[...] anbei die Forderungskonten [des Klägers] und [des Zeugen .................].

Bitte Bestätigen Sie für Ihre Mandantin die Richtigkeit der Forderungskonten sowie die Tatsache, dass es sich bei den dortigen Forderungen um die „offenen Forderungen“ in Ihrer heutigen Mail 14:32 Uhr handelt.

[...]

Zudem erwarten wir die Bestätigung des Inhalts unserer E-Mail von heute 14:58 Uhr, betreffend den Verbleib von ................. zu den bisherigen Bedingungen bei unserer Partei Herrn ................. und zur Verwertung …………… auf der Auktion im November und des Fohlens aus ……. [...]“

Angehangen war der E-Mail unter anderem eine Forderungsaufstellung des Klägers vom ……………, die einen offenen Zahlbetrag in Höhe von 60.821,26 € per ……… zzgl. Tageszinsen in Höhe von 12,49 € ab dem …………… auswies (Anlage K3, Bl. 31). Inbegriffen in dem Betrag von 60.821,26 € war eine Decktaxe in Höhe von 4.000,00 € für die Bedeckung der Stute „.................“. Die Stute hatte im Anschluss an die Bedeckung eine Fehlgeburt erlitten.

Der damalige Beklagtenvertreter antwortete mit E-Mail vom ................, 16:39 Uhr (Anlage K4, Bl. 34 d. A.):

„Die Bestätigung wird wie unten gewünscht erteilt“

Anschließend überwies die Beklagte 15.000,00 € an den Zeugen ................. und die Stute „.................“ verblieb absprachegemäß auf dem Gestüt des Zeugen ..................

Aus den Versteigerungserlösen erfolgten folgende Zahlungen zugunsten der Beklagten an den Kläger: 4.630,00 € am ……; 22.607,60 € am ……. und 27.000,00 € am ………..

Nachdem die Stute „.................'“ das Fohlen „................“ im Mai ................ geboren hatte, brachte der Zeuge ................. die Stute auf das Gestüt des Klägers. Dort wurde sie von dem Deckhengst des Klägers “....................“ erneut erfolgreich bedeckt. Ein schriftlicher Deckungsvertrag wurde nicht vorgelegt. Im ................. wurde die wieder trächtige Stute auf einer Auktion zu einem Preis von 29.000,00 € versteigert. Daneben wurde das Fohlen „.................“ zu einem Preis von 23.000,00 € versteigert. Das aus dieser Bedeckung stammende Fohlen wurde am ................ geboren (vgl. Anlage B7 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 06.09.2019, Bl. 369).

Die zwischen den Parteien bestehenden Hauptforderungen sind bis auf die nachfolgenden Ausnahmen unstreitig (vgl. Anlage 8, Bl. 42). Gestritten wird um die rechtliche Wertung der Forderung „.................“ in Höhe von 17.500,00 €, nicht aufgeführte Zahlungen der Beklagten sowie Zinszahlungen (vgl. insoweit unter streitigem Parteivortrag).

Die Beklagte behauptete zwischenzeitlich, der Kläger habe im Eigentum der Beklagten stehende Fohlen verkauft und hierdurch einen Betrag in Höhe von 56.000,00 EUR erwirtschaftet (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.10.2017, Bl. 210). Vor diesem Hintergrund erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.10.2017 die hilfsweise Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 56.000,00 EUR.

In der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2019 erklärte die Beklagte zu Protokoll (Bl. 330), dass die Aufrechnung nicht erklärt werde, auch nicht hilfsweise.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2024 (Bl. 837) erklärte die Beklagte zu Protokoll, dass bei der Erklärung am 27.08.2019 davon ausgegangen worden sei, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung nicht vorliegen.

Der Kläger behauptet, die der E-Mail vom ................ angehangene Forderungsaufstellung, die einen Betrag in Höhe von 60.821,26 € aufwies, sei - abzüglich der Decktaxe in Höhe von 4.000,00 für die Bedeckung der Stute „.................“- inhaltlich richtig und von der Beklagten anerkannt worden.

Es sei zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass der Zeuge ................. die Stute des Klägers „.................“ in der Decksaison ................ erneut bedecken lasse, um die wieder trächtige Stute neben dem Fohlen aus ................ („.................“) auf der Auktion im ................ zu verwerten. Dem Zeugen ................. habe kraft Vereinbarung mit der Beklagten die Vorbereitung und Veräußerung der Stute auf der Auktion im ................ oblegen. Der Kläger habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Zeuge ................. außerhalb seiner Vertretungsmacht gehandelt habe. Er habe über Jahre hinweg stets für die Beklagte gehandelt und ihre Stuten bei dem Kläger bedecken lassen. „.................“ habe auch zwingend bedeckt werden müssen, um vereinbarungsgemäß im ................ „verwertet“ werden zu können. Die Beauftragung mit der „Verwertung“ sei demnach zeitgleich eine Beauftragung zur erneuten Bedeckung gewesen. Nicht trächtig sei eine Mutterstute wertlos, weil nicht trächtige Mutterstuten auf einer Auktion in Irland nicht verkauft werden könnten.

Der Zeuge ................. habe den Hengst „.................“ gewählt, weil es sich um einen preislich durchschnittlichen Deckhengst handele und „.................“ nach einer Bedeckung durch ihn bestmöglich verwertet werden konnte. Er habe jedenfalls im Interesse der Beklagten gehandelt. Seit der Vereinbarung vom ................ sei „.................“ für die Beklagte nicht mehr frei verfügbar gewesen. Die Parteien hätten das Schicksal der Stute gemeinsam festgelegt. Da beide Parteien Pferdezüchter seien, sei beiden klar gewesen, was „Verwertung“ bedeute. In der Vergangenheit seien zwischen den Parteien durchschnittliche Decktaxen in Höhe von 10.000,00 € vereinbart gewesen.

Die öffentlich einsehbare Decktaxe von 17.500,00 € sei ……. von 123 Stutenbesitzern gezahlt worden (Schriftsatz vom 16.03.2017, Bl. 138).

Der Kläger hat mit dem Antrag zu 1) zunächst eine Zahlung in Höhe von 27.925,21 € begehrt. Nachdem die Beklagte vortrug, dass die Stute „.................“ eine Fehlgeburt erlitten hat, hat der Kläger die Klage in Höhe von 4.000,00 € zurückgenommen (Schriftsatz vom 15.06.2016, Bl. 80).

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.925,21 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2014 zu zahlen.

festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung von 56.000,00 € zusteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Zeuge ................. sei lediglich mit der Unterbringung ihrer Pferde beauftragt gewesen. Eine Vollmacht zum Abschluss eines Deckungsvertrags habe die Beklagte dem Zeugen ................. nie erteilt. Es habe auch keine dahingehenden Routinen gegeben. Die Beklagte habe die Verträge immer unmittelbar mit dem Kläger geschlossen.

Mutterstuten müssten auch nicht zwingend trächtig veräußert werden. Vergleichbare nicht tragende Stuten seien auf der Herbstauktion für 40.000,00 – 50.000,00 € veräußert worden. Auch die Stuten „.................“, „.................“ und „.................“ seien nicht trächtig verkauft worden. Die späte Deckung der Stute „.................“ Ende September sei außerdem ein Nachteil gewesen, da eine Geburt zu einem ungünstigen Zeitpunkt, nämlich zum Herbstanfang bewirkt wurde. Die Trächtigkeit habe sich demnach nicht preiserhöhend ausgewirkt.

Selbst wenn die zwangsweise Bedeckung zu einer Werterhöhung geführt habe, handle es sich um eine aufgedrängte Bereicherung. Der Kläger habe von den Liquiditätsproblemen der Beklagten gewusst. Die Erhöhung des Forderungskontos sei keinesfalls gewollt gewesen. Die Decktaxe von 17.500,00 € stehe in keinem Verhältnis zum Verkaufspreis in Höhe von 29.000,00 €. Schließlich seien die Stuten der Beklagten zuvor für Decktaxen in Höhe von 4.000,00 € - 6.000,00 € gedeckt worden. Insgesamt zeige sich, dass der Kläger und der Zeuge ................. kollusiv zusammengearbeitet hätten, um sich zu bereichern.

Der Kläger habe während der Geschäftsbeziehung monatliche Saldenstatements an die Beklagte übermittelt. Die Saldenstatements hätten unter Berücksichtigung der Zahlungsflüsse den jeweils aktuellen Saldo auf dem Forderungskonto ausgewiesen. Insbesondere sei dem Saldenstatement vom ……………. mit einem ausgewiesenen Saldo von 14.118,78 € (Anlage B5, Bl. 165) zu entnehmen, dass es nach Bestätigung der Schuld am ………….. weitere Tilgungen in Höhe von 11.000,000 € und 15.721,62 € gegeben habe. Das letzte Saldenstatement vom 28.02.2017 (Anlage B3, Bl. 161) zeige die tatsächlich bestehende Schuld der Beklagten in Höhe von 14.118,78 €. In diesem Statement sei aber auch die zu Unrecht abgerechnete Decktaxe für die Bedeckung der Stute „.................“ in Höhe von 17.500,00 € und die Decktaxe in Höhe von 4.000,00 € für die Bedeckung der Stute „.................“, die unstreitig eine Fehlgeburt erlitt, enthalten. Nach Abzug dieser Decktaxen ergebe sich vielmehr ein positiver Saldo in Höhe von 7.381,22 € zugunsten der Beklagten. Zudem ergebe sich aus den Statements, dass keine Zinsansprüche des Klägers bestehen. Vor diesem Hintergrund sei der klägerische Vortrag unschlüssig. Er stehe im Widerspruch zu den von ihm übermittelten Saldenmitteilungen.

Die Beklagte behauptet außerdem, es habe vor der E-Mail vom …………..keinen Streit über die Höhe der klägerischen Forderungen gegeben. Sie meint, die Vereinbarung vom …………… sei deswegen nicht als Schuldanerkenntnis zu bewerten, sondern als bloße Tilgungsvereinbarung.

Der Beklagte meint weiter, die geltend gemachten Tageszinsen entbehrten jeder Rechtsgrundlage. Die Bestätigung vom ………….. habe sich lediglich auf die Forderungskonten des Klägers bezogen. Damit sei weder ein Verzug, insbesondere nicht für die Zukunft, anerkannt worden. Das Anwaltsschreiben vom 09.12.2014 (Anlage K8) begründe keinen Verzug. Zudem beinhalte die beigefügte Forderungsauflistung Zinsen für die Bedeckung von „.................“, obwohl diese unstreitig eine Fehlgeburt erlitten habe. Außerdem spreche gegen eine Zinsschuld, dass alle späteren vom Kläger übermittelten Saldenstatements keine Zinsforderungen ausweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei zumindest seit der Rücknahme der Aufrechnungserklärung unzulässig. Zudem sei irisches Recht anwendbar.

Das Gericht hat über die anwendbaren Rechtsgrundlagen Beweis erhoben durch Sachverständigenbeweis durch den Rechtsgutachter Dr. Dr. ……………………….. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Rechtsgutachten vom 08.08.2022, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2023 sowie das Ergänzungsgutachten vom 01.12.2023 Bezug genommen. Die im Übrigen durchgeführte Beweisaufnahme über den streitigen Sachvortrag ist nicht erheblich.

Entscheidungsgründe

Die zulässige und nach irischem Recht zu entscheidende Klage ist bezüglich der Zahlungsanträge zulässig und weitgehend begründet.

1. Irisches Recht anwendbar

Bezüglich der Zahlungsanträge ist nach irischem Recht zu entscheiden.

Bezüglich des Anspruches auf Zahlung einer Decktaxe kann zunächst dahingestellt bleiben, ob ein vertragliches oder ein außervertragliches Schuldverhältnis zugrunde liegt.

Im Falle eines vertraglichen Anspruches ist gemäß Art. 4 Abs. 1 Lit. b) Rom I-VO der gewöhnliche Aufenthalt des Dienstleisters maßgeblich. Bei einem Deckungsvertrag ist das der Halter des Deckhengstes, also der Kläger.

Auch für einen außervertraglichen Anspruch ist irisches Recht anzuwenden. Für die Geschäftsführung ohne Auftrag und das Bereicherungsrecht gilt gem. Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 Rom-II VO, dass wenn ein außervertragliches Schuldverhältnis an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis - wie einen Vertrag oder eine unerlaubte Handlung - anknüpft, das eine enge Verbindung mit der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung aufweist, das Recht anzuwenden ist, dem dieses Rechtsverhältnis unterliegt. Da das außervertragliche Schuldverhältnis vorliegend in einem engen Zusammenhang mit den Deckungsverträgen steht, ist auch hier irisches Recht anzuwenden.

Gleiches gilt auch für die weiteren streitgegenständlichen Ansprüche. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Ansprüche aus einem (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis stammen oder sich weiterhin auf die ursprünglichen Verträge beziehen. In jedem Fall wäre, wie auch der Rechtsgutachter ausführt (vgl. Rechtsgutachten vom 08.08.2022, S. 16 - 20) an die ursprünglichen Deckungsverträge anzuknüpfen.

Es gilt daher für sämtliche Zahlungsanträge irisches Recht.

2. Decktaxe „.................“

Der klägerisch geltend gemachte Anspruch ergibt sich zumindest nach irischem Bereicherungsrecht.

Ob der Anspruch auch auf das irische Vertragsrecht gestützt werden kann, kann offen bleiben. Hier wäre eine weitere Beweisaufnahme erforderlich gewesen, deren Ausgang noch als offen zu bewerten ist. Zwar weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass die Statistiken über die Auktion im ................. auch eine nicht unerhebliche Anzahl an versteigerten nicht trächtigen Stuten enthält, allerdings fällt bei näherem Blick auf, dass zahlreiche der nicht trächtigen Tiere zum Zeitpunkt der Auktion nur 3 - 4 Jahre alt waren, sodass deren fehlende Trächtigkeit nicht verwundert. Ob daher der Anspruch auch auf einen konkludenten Vertragsschluss gestützt werden kann, kann und muss daher offen bleiben.

Im Ergebnis besteht zumindest ein Anspruch nach irischem Bereicherungsrecht in der geltend gemachten Höhe von 17.500 €.

Trotz fehlender Kodifizierung und aus deutscher Sicher geringer Ausdifferenzierung ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen im irischen Recht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch im Grundsatz anerkannt (Gutachten vom 08.08.2022, S. 30f.).

Ein solcher Anspruch (“right to restitution“) im irischen Recht hat nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die das Gericht auch selbst anhand der vom Sachverständigen zitierten Entscheidungen und Monographien hinterfragen konnte (vgl. Beschluss des Gerichts vom 12.07.2023, Bl. 768), im Ausgangspunkt vier Tatbestandsmerkmale (vgl. Ergänzungsgutachten vom 01.12.2023, S. 7, Bl. 796):

§ Der Anspruchsgegner muss bereichert sein (“enrichment of the defendant“)

§ Die Bereicherung muss zu Lasten des Anspruchsstellers gehen (“at the expense of the plaintiff“)

§ Die Bereicherung muss sich als ungerecht darstellen (“such enrichment should be regarded as unjust“)

§ Kein Anspruchsausschluss (vorliegend irrelevant)

2.1. Bereicherung (“enrichment“)

Vorliegend ist die Beklagte nach den Maßstäben des irischen Rechts als bereichert anzusehen.

Die Beklagte hat (nach den im irischen Recht genutzten Rechtsbegriffen) unbestreitbar einen Vorteil erlangt (“incontrovertible benefit“). Dies ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bereits dann anzunehmen, wenn sich die Leistung (die Bedeckung) bereits in einem Vermögensvorteil (die Trächtigkeit) niedergeschlagen hat.

Zwar steht ohne weitere Beweisaufnahme noch nicht fest, ob hier tatsächlich ein Vermögensvorteil zumindest im Umfang des Marktwerts der Bedeckungsleistung auch noch im Anschluss an die Auktion im …………….. fortbesteht. So erlangt der Käufer beim Kauf einer trächtigen Mutterstute bei laienhafter Betrachtung sowohl diese Mutterstute selbst als auch die Aussicht auf ein werthaltiges Fohlen. Nachdem das letzte Fohlen der Mutterstute „.................“, (gedeckt zu einer Prämie von 15.000,00 €) für 23.000,00 € veräußert werden konnte, sollte bei laienhafter Betrachtung dann aus der Bedeckung mit einem hochpreisigeren Hengst auch ein über 23.000,00 € liegender Preis allein für ein gesundes Fohlen zu erwarten sein. Da die Stute „.................“ (trotz Trächtigkeit) für „nur“ 29.000,00 € versteigert werden konnte, bestehen tatsächliche Zweifel, ob der Wertzuwachs nach der Auktion im ................. tatsächlich bei mehr als 17.500,00 € durch die Bedeckungsleistung lag.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung am 12.06.2023 kommt es im irischen Recht auf den Fortbestand der Bereicherung aber nicht an. Im Rahmen des Anspruchsumfangs ist auf den objektiven Wert der Decktaxe abzustellen, nicht auf den bei der Auktion realisierten Wert (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2023, S. 2, Abs. 7, Bl. 754). Auch im Ergänzungsgutachten vom 01.12.2023 (S. 8f.) führt der Sachverständige noch einmal aus, dass für die Frage der Bereicherung auf die Trächtigkeit abzustellen ist, nicht auf den späteren Auktionserlös. Insbesondere für die hier vorliegende Fallgruppe eines vermeintlichen, tatsächlich nicht wirksamen Vertrags (so die Würdigung des Gerichts bei Unterstellung des Beklagtenvortrags) erscheint es für die (Vollendung der) Bereicherung auch gerade naheliegend auf den Abschluss des Dienstes abzustellen und nicht auf die zufällige Realisierung eines Wertes in der Zukunft. Auch bei einem (hypothetischen) Vertrag läge der Auktionserfolg ausschließlich in der Risikosphäre der Beklagten.

Eine Bereicherung liegt daher bereits in der Herbeiführung der Trächtigkeit der Stute der Beklagten vor, ohne dass es auf die spätere Auktion im …………………….. ankommt.

2.2. Zu Lasten des Anspruchsstellers (“at the expense of the plaintiff“)

Des Weiteren liegt eine Bereicherung zu Lasten des Klägers nach den Maßstäben des irischen Rechts vor.

Der Sachverständige führt hierzu, insbesondere auf Nachfrage durch das Gericht, in nachvollziehbarer Form aus, dass das genannte Tatbestandsmerkmal die Funktion der Feststellung eines Zusammenhangs zwischen der Leistung des Anspruchsstellers und der Bereicherung des Anspruchsgegners hat (Ergänzungsgutachten vom 01.12.2023, S. 9, Bl. 798). Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Vermögenszuwachs des Anspruchsgegners einem Vermögensabfluss beim Anspruchsstellers entspricht (A.a.O., S. 9).

Ein solcher Vermögensabfluss auf Seiten des Klägers war für das Gericht nämlich gerade nicht erkennbar: Der Bedeckungsakt bedarf weniger Minuten und auch die Gestüte, in denen sich Deckhengst und Mutterstute aufhielten, befinden sich wohl in geringem Abstand. Letztlich geht es also um die Ersatzfähigkeit eines entgangenen Gewinns.

Im konkreten Einzelfall liegt der nach irischem Recht erforderliche Zusammenhang zwischen der Bereicherung des Dienstleistungsempfängers und der Erbringung der Dienstleistung jedoch evident vor (so auch Ergänzungsgutachten, S. 10, Bl. 799). Auch wenn das Tatbestandsmerkmal „at the expense of the plaintiff“ also in Sonderkonstellation schwierig zu prüfen sein mag, so liegt zumindest in diesem Prüfungspunkt vorliegend offenkundig kein Sonderfall vor, der Anlass zu weiteren Erhebungen geben könnte (vgl. Ergänzungsgutachten vom 01.12.2023, S. 10f.).

2.3. Ungerecht „unjust“

Die Bereicherung stellt sich im Wortsinne des irischen Rechts auch als „ungerecht“ dar.

Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen (Gutachten vom 08.08.2022, S. 33) ist in der Fallgruppe des „incontrovertible benefit“, die das Gericht gerade annimmt (siehe oben) die Bereicherung im Regelfall als ungerecht (“unjust“) zu qualifizieren, außer der Anspruchssteller hätte dem Anspruchsgegner gegenüber böswillig gehandelt.

Die Böswilligkeit (“bad faith“) wurde vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 12.06.2023 nachvollziehbar dergestalt erläutert, dass sich Böswilligkeit aus einem Handeln gegen den ausdrücklichen bzw. gegen den mutmaßlichen Willen der Beklagten herleiten ließe (Protokoll vom 12.06.2023, S. 2), wobei der Sachverständige auch auf plastische Beispiele zurückgriff.

Ein Handeln gegen den ausdrücklichen Willen ist hier nach Auffassung des Gerichts nicht vorgetragen, sodass allein ein Handeln gegen den mutmaßlichen Willen zu prüfen ist.

Ein solches Handeln gegen den mutmaßlichen Willen der Beklagten liegt aber fern.

Der Sachverständige hat sich bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, seiner Verfahrensrolle entsprechend, zurückgehalten, jedoch ersichtlich kaum Anhaltspunkte für eine Böswilligkeit gesehen.

Als einzigen konkreten Prüfungsmaßstab hat der Sachverständige eine fehlerhafte Auswahl des Deckhengstes ausgemacht (Gutachten vom 08.08.2022, S. 33). In dieser Hinsicht besteht offenkundig keine Böswilligkeit: Vor der Auktion im ………………. wurde die Stute „.................“ von einem Hengst (“.................“) zu einer Decktaxe von 15.000,00 € gedeckt. Eine Auswahl eines außer Verhältnis zum Wert der Stute stehenden Deckhengstes liegt daher fern.

Eine generelle Böswilligkeit in Bezug auf die Herbeiführung der Trächtigkeit der Stute „.................“ liegt fern. Es lässt sich aus den Auktionsstatistiken, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.08.2021 vorlegt, ersehen, dass die große Mehrzahl der versteigerten Mutterstuten trächtig war (“Covered by [...]“). Es erscheint daher keines Beweises zu bedürfen, dass sich die Trächtigkeit grundsätzlich wertsteigernd für die Mutterstute auswirkt und die Trächtigkeit damit im Interesse des Eigentümers der Mutterstute liegt. Aus der Auktionsstatistik, nach Verkaufserlösen sortiert, ergibt sich folgendes Bild: Bis auf eine Ausnahme waren die versteigerte Pferde entweder 3 - 4 Jahre alt (und daher offenbar zu jung) oder eben trächtig. Es kann also der Grundsatz abgeleitet werden, dass eine versteigerte Mutterstute trächtig ist, während die fehlende Trächtigkeit die Ausnahme darstellt.

Auch eine Böswilligkeit im konkreten Einzelfall liegt danach fern. Wenn es im Grundsatz dem wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers einer Mutterstute entspricht, deren Trächtigkeit mit einem wertangemessenen Deckhengst herbeizuführen, so besteht dieses wirtschaftliche Interesse gerade auch dann, wenn sich die Beklagte in wirtschaftlichen Problemen befindet. Es entspricht nicht dem Normalfall, dass in einer wirtschaftlichen Notlage von einem professionellen Marktteilnehmer irrationale Entscheidungen getroffen werden. Zumindest konnte der Kläger mit einer irrationalen Entscheidung der Beklagten nicht rechnen und handelte damit subjektiv nicht böswillig.

Der einzige Aspekt des Sachverhalts, der überhaupt geeignet ist, in die Nähe einer Böswilligkeit zu gelangen, ist die Tatsache, dass die Beklagte nicht informiert wurde. Hierfür gibt es jedoch zahlreiche mögliche Erklärungen, die nicht widerlegt worden sind, angefangen bei der Möglichkeit, dass der Kläger bzw. dessen Mitarbeiter bereits von einem Vertragsschluss ausgingen.

2.4. Antrag auf erneute Ladung des Sachverständigen

Insbesondere waren die Anträge der Beklagten auf erneute Ladung des Sachverständigen im Schriftsatz vom 16.01.2024 sowie vom 03.05.2024 abzulehnen.

Hier werden ausschließlich beweisunerhebliche Fragen angekündigt (BVerfG, Beschluss vom 29.08.1995 - 2 BvR 175/95), nachdem die Beklagte bereits im Termin am 12.06.2023 Gelegenheit zum Stellen von Fragen hatte und diese auch nutzte. Wie der Sachverständige in seinen Gutachten vielfach ausführt (Gutachten vom 08.08.2022, z.B. S. 26, 27 (2x), 29, 33, nicht abschließend) ist die Tatsachenermittlung und -würdigung Aufgabe des Gerichts. Allein diese greift die Beklagte an. Allein in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „at the expense of the plaintiff“ merkt der Sachverständige an, dass die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen noch (erheblichen) Raum für die Besprechung von Sonderfällen bieten würden. Dieses Tatbestandsmerkmal greift die Beklagte jedoch überhaupt nicht auf. Der wesentliche Teil der Fragen und Anträge zur Änderung des Beweisbeschlusses bezieht sich auf eine andere Würdigung der von der Vorderzernentin durchgeführten Beweisaufnahme. Anders als diese stützt das Gericht jedoch den Anspruch überhaupt nicht auf das irische Vertragsrecht, sondern auf das Bereicherungsrecht.

In diesem Zusammenhang haben die ausformulierten Fragen jedoch keine Relevanz und selbst wenn diese Relevanz hätten, würde es bei den Fragen nicht um die Ermittlung der anwendbaren Rechtsgrundlagen, sondern um die Anwendung dieser Rechtsgrundlagen auf den konkreten Sachverhalt gehen. Diese Aufgabentrennung war dem Sachverständigen ersichtlich bei der schriftlichen Bearbeitung des Beweisthemas bekannt und auch in der mündlichen Anhörung am 12.06.2023 hat sich der Sachverständige strikt auf die Darlegung der Rechtsgrundlagen beschränkt. Auch die Beklagte sah die Aufgabe der Subsumtion zunächst ausschließlich beim Gericht (Schriftsatz vom 04.07.2023, S. 2 oben).

Die Beklagte hat die Erläuterung des Gutachtens damit nicht zu dem Zweck beantragt, zu dem diese Anhörung vorgesehen ist.

Der Antrag auf erneute Ladung des Sachverständigen war daher abzulehnen.

2.5. Zwischenergebnis - Anspruch dem Grunde nach

Im Ergebnis liegt ein Bereicherungsanspruch nach irischem Recht dem Grunde nach vor.

2.6. Anspruchsumfang

Der Bereicherungsanspruch nach irischem Recht besteht auch in der geltend gemachten Höhe von 17.500,00 €.

Der Sachverständige führt in nachvollziehbarer Weise aus, dass der Anspruchsumfang in einer zweistufigen Prüfung vorzunehmen ist.

2.6.1. Erste Stufe

In der ersten Stufe ist der objektive Marktwert einer Bedeckung durch den Deckhengst „.................“ zu ermitteln, der sich hier aus (öffentlichen Quellen ermittelbar) zu 17.500,00 € für ……. ergibt.

Es gehe nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen um den Wert, den ein objektiver, verständiger Dritter für die Dienstleistung gezahlt hätte (Gutachten vom 08.08.2022, S. 34).

Im Schriftsatz vom 04.07.2023 verweist die Beklagte selbst auf eine Internetseite, auf der der entsprechende Wert für ……. ersichtlich ist (vgl. auch Screenshot zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 24.07.2023, Bl. 779). Die dortige Internetseite hat also offenkundig eine gewisse Relevanz für professionelle Marktteilnehmer. Die Beklagte behauptet auch, dass einer der dort angegeben Werte (nämlich der aktuelle Marktwert der Deckprämie für das Pferd „.................“ als objektiver Marktwert relevant wäre. Die angegebene Internetseite stellt daher nach dem beiderseitigen Parteivortrag eine Quelle von hinreichender Relevanz für einen verständigen Dritten dar. Einer darüber hinausgehenden Beweiserhebung bedarf es insoweit nicht.

Diese 17.500,00 € sind daher auf erster Stufe als objektiver Marktwert im Jahr …….. zugrunde zu legen.

2.6.2. Zweite Stufe

Auf der zweiten Stufe soll dann nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen die Frage nach einer subjektiven Wertsteigerung im Einzelfall beantwortet werden, die für die vorliegende Fallgruppe eines „incontrovertible benefit“ aber gerade nicht anwendbar sein soll.

Selbst wenn ein kategorischer Ausschluss, den der Sachverständige darlegt, hier nicht anzunehmen wäre, sind auch die weiteren Einwendungen der Beklagten unerheblich.

Die Beklagte trägt vor, dass der zu erwartende Versteigerungserlös nicht erreicht wurde. Dies stellt jedoch kein erhebliches Bestreiten der Behauptung dar, dass im Moment der Bedeckung als gerade relevantem Anknüpfungszeitpunkt (noch) eine Wertsteigerung in Höhe des objektiven Marktwerts vorlag.

Der weitere Einwand der Beklagten, wonach hier wegen einer späten Deckung ein geringerer Wert zugeflossen ist, ist ebenso unerheblich, da der Vortrag widersprüchlich ist. Hier erklärt die Beklagte, dass die späte Deckung ein Problem wäre, da die Geburt dann auf den Herbstanfang falle (unter anderem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.09.2016, Bl. 102). Unstreitig wurde das besagte Fohlen jedoch am ……………. geboren (vgl. Anlage B7 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 06.09.2019, Bl. 369). Dass eine Geburt im Mai eines Jahres problematisch (zu spät) wäre, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Es verbleibt daher auch auf der zweiten Prüfungsstufe bei den 17.500,00 €.

2.7. Zwischenergebnis

Ein Anspruch in Höhe von 17.500,00 € ist nach dem irischen Bereicherungsrecht entstanden.

3. Gesamte Forderungshöhe

Die gesamte Forderungshöhe beträgt einschließlich der innerhalb der Hauptforderung geltend gemachten Verzugszinsen 22.658,62 €.

Der Verzugszins beträgt nach den einschlägigen irischen Rechtsgrundlagen, das heißt der irischen Umsetzungsverordnung der europäischen Zahlungsverzugsrichtlinie, den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen folgend, für gewerbliche Verträge 7 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, ohne dass es einer Mahnung bedarf (Gutachten vom 08.08.2022, S. 35 ff.). Eine Vereinbarung über eine andere Zinshöhe wurde dem Gericht nicht vorgetragen.

Insbesondere kann das Gericht in der vorgerichtlichen Emailkorrespondenz vom …………… allenfalls eine Einigung über die Richtigkeit der dortigen Hauptforderungen entnehmen. Die Zeit zwischen Absendung der Übersendung des Forderungskontos und der Bestätigung beträgt nur 23 Minuten. Allein die Hauptforderungen sind fett markiert. Eine Anerkennung auch der Zinsforderungen ist damit nicht verbunden. Die Zinsforderung bestimmt sich nach dem anwendbaren irischen Recht (siehe unten).

Die zwischen den Parteien bestehenden Hauptforderungen sind, abgesehen von der oben beschriebenen Decktaxe, unstreitig und ergeben sich aus der Anlage 8 (Bl. 42).

Weitere Erfüllungsleistungen als solche, die sich aus der Anlage 8 ergeben, durch die Beklagte wurden nicht hinreichend vorgetragen. Dass ein „Saldenstatement“ (vgl. Anlage B3, Bl. 161) weitere Zahlungen aufführe, trägt nicht vor, dass dieses Saldenstatement auf tatsächlichen Zahlungen der Beklagten beruht.

Danach ergeben sich ab 01.10.2011 die nachfolgenden Forderungshöhen, wobei von der Anlage 8 (Bl. 42) auszugehen ist, da diese der Klageforderung zugrunde liegt.

Dabei wurde nach dem Entstehen jeder Forderung der Verzugszins bis zur nächsten Forderung oder Erfüllungshandlung berechnet. Erfüllungshandlungen wurden dann zunächst auf die Zinsen und sodann auf die Hauptforderung verrechnet.

Es wird mit der ersten nicht vollständig ausgeglichenen Rechnung begonnen:

13.000,00 € Forderung am 01.10.2011

Zinsen vom 01.10.2011 bis 21.03.2012 = 446,34 €

13.000,00 Forderung + 446,34 € Zinsen - 4.500,00 € Zahlung

= 8.946,34 € (0,00 € Zinsen)

Zinsen von 22.03.2012 - 24.04.2012 = 60,91 €

600,00 € Forderungen am 24.04.2012

= 9.546,34 € (zuzüglich 60,91 € Zinsen) Forderung am 24.04.2012

Zinsen 25.04.2012 - 18.06.2012 = 102,14 €

678,38 € Forderungen 18.06.2012

= 10.224,72 € (zuzüglich 163,05 € Zinsen)

Zinsen 19.06.2012 - 01.10.2012 = 208,85 €

41.000,00 € Forderungen am 01.10.2012 (abzüglich .................)

= 51.224,72 (zuzüglich 371,90 € Zinsen)

Zinsen 02.10.2012 - 03.11.2012 = 328,85 €

1.761,08 € Forderung 03.11.2012

= 52.985,80 € (zuzüglich 700,75 € Zinsen)

Zinsen 04.11.2012 - 12.11.2012 = 92,77 €

1.638,17 € Forderung 12.11.2012

= 54.623,97 € (zuzüglich 793,52 € Zinsen)

Zinsen 13.11.2012 - 14.02.2013 = 983,35 €

- 4.630,00 € Zahlung, davon 2.853,13 € auf die Hauptforderung

= 51.770,84 € (0,00 € Zinsen)

Zinsen 15.02.2013 - 26.03.2013 = 389,77 €

- 22.607,60 € Zahlung, davon 22.217,83 € auf die Hauptforderung

= 29.553,01 € (0,00 € Zinsen)

Zinsen 27.03.2013 - 01.10.2013 = 1.032,48 €

17.500,00 € Forderung (vgl. Ziffer 2)

= 47.053,01 € (zuzüglich 1.032,48 € Zinsen)

Zinsen 02.10.2013 - 07.04.2014 = 1.573,13 €

- 27.000,00 € Zahlung, davon 24.394,39 € auf die Hauptforderung

= 22.658,62 €

Die letztgenannte Zahl stellt damit den als Hauptforderung begründeten Zahlbetrag dar. Dieser enthält keine Zinsen, sodass sich die Frage nicht stellt, ob ein Anspruch auf Zinseszinsen besteht.

Ab dem ……… werden mit dem Klageantrag Zinsen geltend gemacht. Da der ……….. bereits berücksichtigt ist, wird die Zinsforderung ab dem …………. tenoriert.

4. Negative Feststellungsklage

Die negative Feststellungsklage ist zulässig und begründet, insbesondere besteht das Feststellungsinteresse des Klägers fort.

Zunächst bestehen keine Zweifel, dass die ursprünglich erhobene negative Feststellungsklage zunächst zulässig und begründet war. Die Beklagte erklärte im Schriftsatz vom 17.10.2017 (Bl. 216) die Hilfsaufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 56.000,00 €, woraufhin der Kläger mit Schriftsatz vom 11.12.2017 die negative Feststellungsklage erhob.

Das Feststellungsinteresse ist dabei nicht dadurch entfallen, dass mittlerweile (nach deutschem Recht) Verjährung eingetreten wäre. Die zwischenzeitliche Verjährung einer Forderung hindert die Beklagte nicht daran, mit dieser Forderung in der Zukunft noch aufzurechnen (vgl. § 215 BGB, BGH NJW 2008, 2842, 2844, beck-online). Dies muss erst recht gelten, wenn für das hier anzuwendende irische Recht überhaupt nicht geklärt ist, ob überhaupt Verjährung eingetreten ist.

Das Feststellungsinteresse ist auch nicht durch nachträgliche Erklärungen der Beklagten entfallen. Eine klare Distanzierung von der Forderung ist nicht erfolgt.

In der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2019 erklärte die Beklagte, dass die Aufrechnung nicht erklärt werde, auch nicht hilfsweise. Eine Distanzierung dergestalt, dass auch die Beklagte davon ausgeht, dass eine solche Forderung nicht besteht, stellt dies nicht dar.

Auf ausdrückliche Frage des Gerichts erklärte der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2024, dass die vorgenannte Erklärung keiner Erläuterung bedürfe. Er schob nach, dass er in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (am 27.08.2019) davon ausgegangen sei, dass ein Aufrechnungsverhältnis nicht besteht. Bei wortgetreuer Auslegung hätte diese Erklärung überhaupt keinen Erklärungswert: Die Beklagte geht gerade davon aus, dass die Klage auch ohne die Aufrechnung abweisungsreif ist, sonst wäre keine Hilfsaufrechnung erklärt worden.

Selbst wenn darüber hinaus aber anzunehmen wäre, dass der Beklagtenvertreter nicht auf den hilfsweisen Charakter der Aufrechnungserklärung anspielen wollte (eine tatsächlich recht fernliegende Auslegung) ist die Erklärung, dass ein Aufrechnungsverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht besteht, alles andere als eine eindeutige Distanzierung. Es bleibt vollkommen unklar, warum sich die Beklagte nicht schlicht von der damals geltend gemachten Forderung distanziert, sondern kryptisch-juristisch von einem fehlenden Aufrechnungsverhältnis spricht. Ein Aufrechnungsverhältnis kann aus vielen Gründen fehlen.

Eine klare Distanzierung von dem damals geltend gemachten Anspruch ist darin nicht zu erkennen, sodass weiterhin ein Interesse des Klägers besteht, eine solche Forderung durch die gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens aus der Welt zu schaffen. Die Beklagte hat sich eines Anspruchs berühmt und nie in eindeutiger Form von diesem distanziert.

Die negative Feststellungsklage ist auch begründet. Ein entsprechender Anspruch wurde bestritten. Die Beklagte hat daraufhin zu dem Anspruch, mit dem diese sich berühmt hatte, nicht mehr inhaltlich vorgetragen, sondern ausschließlich die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage angegriffen.

Die beantragte Feststellung war daher zu tenorieren.

5. Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Der Kläger obsiegt zu 22.658,62 € bezüglich der Hauptforderung und zu 56.000,00 € bezüglich der negativen Feststellungsklage. Ein Abschlag ist wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils nicht vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 18.08.2011 - III ZR 32/11).

Die gesamte Höhe des Obsiegens beträgt daher 78.658,62 €.

Die gesamten geltend gemachten Forderungen betragen einschließlich der Teilklagerücknahme 27.925,21 € + 56.000,00 € = 83.925,21 €.

Die Quote des Obsiegens beträgt danach ca. 94 %, wobei die Kostentragung in Höhe der teilweisen Klagerücknahme auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO beruht.

Von einer Anwendung des wohl einschlägigen § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird abgesehen. Zur Ermittlung der anwendbaren Rechtsgrundlagen waren hier recht hohe Kosten für die Beweisaufnahme erforderlich, mit denen die Beklagte nicht einseitig belastet werden soll.

6. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf § 709 ZPO und für die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Urteil dürfte für die Beklagte eine Vollstreckung in Höhe von (überschlagen) 1.000,00 € erlauben.

7. Streitwert

Der Streitwert war auf 79.925,21 € festzusetzen.

Der Zahlungsantrag wurde vor Erhebung der negativen Feststellungsklage durch die Teilklagerücknahme auf 23.925,21 € ermäßigt. Sodann wurde die negative Feststellungsklage erhoben. Zu keinem Zeitpunkt wurde daher über mehr als 79.925,21 € gestritten, auch wenn alle zwischenzeitlich erhobenen Ansprüche einen höheren Betrag erreichen.

Der Streitwert war somit auf diesen Betrag von 79.925,21 € festzusetzen.