Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat | Entscheidungsdatum | 18.08.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 4 B 69.09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 37 BeamtVG, § 2 Abs 3 S 2 LbG BE, § 23 BBesG, § 24 BBesG, Anl 1 A 13 BBesG |
Die Laufbahn des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juli 2009 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Versorgungsbezügen aus der Besoldungsgruppe A 16.
Die 1944 geborene Klägerin begann ihr Lehramtsstudium im April 1965 und legte im Dezember 1968 die fachwissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Realschulen ab. Von Februar 1969 bis Juni 1970 absolvierte sie den Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz. Seit August 1970 war sie als Realschullehrerin im Dienste des Landes Hessen tätig. Zum 1. August 1981 wurde sie nach Rheinland-Pfalz und am 1. Juli 1999 nach Berlin versetzt. Am 5. Mai 1999 hatte die Berliner Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport anerkannt, dass die Klägerin die Befähigung zur Anstellung im öffentlichen Schuldienst als Lehrerin mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern (BesGr. A 13) besitze. Sie wurde an der E…-Oberschule in Charlottenburg – einer Realschule – eingesetzt. Am 8. März 2001 erlitt die Klägerin einen Dienstunfall, der im November 2001 zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit führte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Juni 2007 (VG 7 A 241.03) verurteilte das Verwaltungsgericht Berlin den Beklagten, der Klägerin ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren.
Mit Bescheid vom 7. September 2007 setzte das Landesverwaltungsamt gemäß § 37 Abs. 1 BeamtVG die Versorgungsbezüge der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Dezember 2001 auf 80% der Besoldungsgruppe A 15 fest. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe dem höheren Dienst angehört, weshalb ihre Versorgung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nach der Besoldungsgruppe A 16 zu bemessen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2008 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern seien nicht dem höheren, sondern dem gehobenen Dienst zuzuordnen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat der am 21. Februar 2008 erhobenen Klage der Klägerin mit Urteil vom 1. Juli 2009 stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Dezember 2001 erhöhtes Unfallruhegehalt zu bewilligen, das nach der Besoldungsgruppe A 16 zu bemessen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin gehöre dem höheren Dienst an. Gemäß § 2 Abs. 3 Laufbahngesetz (LfbG) richte sich die Zugehörigkeit einer Laufbahn zur Laufbahngruppe des gehobenen oder des höheren Dienstes nach dem im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) oder dem Landesbesoldungsgesetz (LBesG) bestimmten Eingangsamt. Aus § 7 Schullaufbahnverordnung (SchulLVO) ergebe sich, dass das Eingangsamt der Laufbahn des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern das Amt des Lehrers (A 13) sei. Dies entspreche der Vorgabe aus § 23 Abs. 1 Nr. 4 BBesG, wonach die Eingangsämter für Beamte in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 zuzuweisen seien. Die Laufbahn des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern sei auch nicht den Sonderlaufbahnen des § 24 Abs. 1 BBesG zuzuordnen, da es sonst zu einer vollständigen Laufbahnverschiebung käme. Laufbahnen, deren Ämter im Wesentlichen gleichen Besoldungsgruppen angehörten, bildeten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 LfbG eine Laufbahngruppe. Die Laufbahn des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern umfasse Ämter der Besoldungsgruppe A 13 bis A 15, während die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sich in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 bewegten. Die Ämter der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 gehörten als Beförderungsämter auch zur Laufbahn des Studienrats. Auch die Voraussetzungen für die Laufbahnbefähigung eines Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern – ein Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von 9 Semestern, eine Erste Staatsprüfung, ein Vorbereitungsdienst von 24 Monaten und eine Zweite Staatsprüfung (vgl. §§ 6, 7, 9 und 12 Lehrerbildungsgesetz – LBiG) – sprächen für eine Zuordnung zum höheren Dienst. Schließlich entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, in § 37 BeamtVG den betroffenen Beamten eine besondere Fürsorge zuteil werden zu lassen, selbst wenn sich die Versorgung aus A 16 nach einer Besoldungsgruppe richte, die die Klägerin auch theoretisch im Wege der Beförderung nie hätte erreichen können.
Der Beklagte hat die in dem am 3. August 2009 zugestellten Urteil zugelassene Berufung am 27. August 2009 eingelegt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Das Amt der Besoldungsgruppe A 13 sei nur Eingangsamt für Beamte des höheren Dienstes, wenn die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 c) zu den Besoldungsordnungen A und B gewährt werde. Die Zulage erhielten im Schuldienst allein Studienräte. Zudem werde das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern in § 1 Satz 4 Ziff. 1 Lehramtserprobungsverordnung (LEPVO) dem gehobenen Dienst zugeordnet. Gemäß § 3 SchulLVO führten Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern im Vorbereitungsdienst die Dienstbezeichnung „Anwärter“ und nicht – wie Studienräte – die für den höheren Dienst kennzeichnende Dienstbezeichnung „Referendar“. Zudem finde auf die Laufbahn nach § 7 SchulLVO § 24 Abs. 1 BBesG und nicht die Generalklausel des § 23 BBesG Anwendung.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juli 2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Bei der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 c) verkenne der Beklagte Ursache und Wirkung. Die erst 2006 in Kraft getretene Lehramtserprobungsverordnung könne nicht die Jahre zuvor erfolgte Zuordnung der Klägerin zu einer bestimmten Laufbahngruppe nachträglich verändern. Eine Landesverordnung könne ohnehin nicht das System der Laufbahnen außer Kraft setzen. Ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 15, wie es für Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern erreichbar sei, würde das Laufbahnsystem sprengen, das als Endamt des gehobenen Dienstes die Besoldungsgruppe A 13 vorsehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Akten der Verfahren VG 7 A 195.02, VG 7 A 241.03 und OVG 4 N 122.10 sowie auf zwei Ordner Personalakten der Klägerin, eine Unfallakte sowie zwei Bände Versorgungsakten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit im vorliegenden Verfahren von Bedeutung – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Landesverwaltungsamts vom 7. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 22. Januar 2008 ist rechtsmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält ein Beamter, der infolge eines qualifizierten Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden ist, 80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe, hier also nach A 15. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist das Ruhegehalt jedoch für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zumindest nach der Besoldungsgruppe A 16 zu bemessen. Diese Voraussetzung ist aber – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin – hier nicht erfüllt.
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz –LfbG) vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 976) in der im Zeitpunkt der Versetzung der Klägerin nach Berlin im Jahre 1999 gültigen Fassung sieht auch für Berlin die Laufbahngruppen u.a. des gehobenen und des höheren Dienstes vor. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LfbG richtet sich die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe nach dem im Bundesbesoldungsgesetz und im Landesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt. Das Eingangsamt ergibt sich also aus dem Besoldungsrecht. Insoweit regeln die §§ 23, 24 BBesG und die Besoldungsordnungen des Bundes und der Länder das Laufbahnrecht als Annex (Zinner in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt, 146. Lieferung März 2010, A II/1 § 23 BBesG Rn. 12 und 17). Es kommt deshalb nicht maßgeblich darauf an, dass § 7 Abs. 1 der Schullaufbahnverordnung vom 3. Juli 1980 (GVBl. S. 1240) in der zum Zeitpunkt der Versetzung nach Berlin gültigen Fassung das Eingangsamt der Laufbahn des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, in der sich die Klägerin ausweislich des Bescheids der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport vom 5. Mai 1999 befand, der Besoldungsgruppe A 13 zuordnet.
Die Laufbahn der Klägerin ist in der Besoldungsordnung A des Bundes unter A 13 ausdrücklich als Eingangsamt ausgewiesen und damit gemäß §§ 23, 24 BBesG dem gehobenen Dienst zuzuordnen.
Bis zu ihrer Versetzung nach Berlin übte die Klägerin das Amt einer Realschullehrerin aus, das in der Besoldungsordnung A (Anhang I zum Bundesbesoldungsgesetz) unter A 13 genannt ist. Nach ihrer Versetzung nach Berlin war sie auch weiterhin als Realschullehrerin tätig. Gleichwohl unterfällt ihr Amt nicht der entsprechenden Rubrik, weil es die Laufbahn des Realschullehrers nach der Schullaufbahnverordnung in Berlin nicht gibt (vgl. auch BAG, Urteil vom 22. März 2001 – 8 AZR 476/00 –, juris Rn. 26 in Bezug auf Sachsen-Anhalt).
Das Amt der Klägerin unterfällt auch nicht der Rubrik des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung (unter A 13 der Besoldungsordnung A des Bundes). Diese Fallgruppe bezieht sich nach ihrer Entstehungsgeschichte auf Lehrer mit einer bestimmten Lehrbefähigung in Hessen (Kroll, ZBR 1994, 299, 309) und nicht auf Berlin. Seit 2002 stellt dies die amtliche Fußnote 16 klar (dazu BAG, Urteil vom 24. Juni 2004 – 8 AZR 357/03 –, juris Rn. 39 ff. unter Aufgabe der Auslegung im Urteil vom 16. August 2000 – 10 AZR 526/99 –, juris Rn. 60 ff.).
Das Amt der Klägerin unterfällt aber der Rubrik des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung (unter A 13 der Besoldungsordnung A des Bundes). Zu dieser Fallgruppe zählt der Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern im Sinne von § 7 Abs. 1 SchulLVO. Die Klägerin verfügt zwar nicht über diesen Abschluss, sondern über die Lehrbefähigung für die Realschule. Der Beklagte hat aber gemäß § 16 Abs. 1 Lehrerbildungsgesetz (LBiG) mit Bescheid vom 5. Mai 1999 anerkannt, dass die Klägerin die Lehrbefähigung als Lehrerin mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern (A 13) besitzt. Zweifel an der Zuordnung könnten sich allenfalls aus der amtlichen Fußnote 8 ergeben, wonach diese Rubrik nur für Lehrer gilt, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war. Diese amtliche Fußnote gelangte auf Beschluss des Innenausschusses (vgl. BT-Drs. 7/3213, S. 65 f.) in das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I, S. 1173). Offenbar sollte damit ein bestimmter status quo anerkannt werden, ohne künftig weitere Laufbahnen dieser Art zuzulassen. Der Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern wurde in Berlin erstmals in der Schullaufbahnverordnung vom 17. Juli 1980 (GVBl. S. 1240) unter dieser Bezeichnung aufgeführt. Er hatte aber einen Vorläufer in dem Lehrer mit zwei Wahlfächern (Besoldungsgruppe A 13) in § 4 Abs. 3 SchulLVO vom 16. März 1973 (GVBl. S. 550). In Anlage 1 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I, S. 2608, Anlage 1 S. 75) wird das Berliner Amt des Lehrers mit zwei Wahlfächern ausdrücklich der neuen bundesrechtlichen Amtsbezeichnung des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern […] zugeordnet. Diese Bezeichnung übernahm das Land Berlin 1980 in die Schullaufbahnverordnung, so dass das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern letztlich auf einer Ausbildung beruht, die bereits vor dem 1. August 1973 geregelt war. Dass die Zuordnung zur Besoldungsordnung A des Bundes für das 1980 in Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern umbenannte Amt gilt, ergibt sich mittelbar auch aus dem Landesbesoldungsgesetz. Nach Vorbemerkung Nr. 12 der Landesbesoldungsordnungen A und B ist das in der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz geregelte Amt „Lehrer – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern […] –“ auf Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) entsprechend anwendbar. Damit wurde die in der DDR durch ein Studium erworbene Lehrerbefähigung für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 für Berlin der entsprechenden Laufbahn des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern gleichgestellt.
Damit ist das Amt der Klägerin dem „bundesrechtlich vorgehaltenen Bewertungssystem“ (so BAG, Urteil vom 22. März 2001 – 8 AZR 476/00 –, juris Rn. 29) der Lehrerbesoldung zuzuordnen. Diese Einordnung in die Besoldungsordnung A des Bundes erlaubt eine eindeutige Aussage darüber, dass es sich um eine Laufbahn der Laufbahngruppe des gehobenen und nicht des höheren Dienstes handelt. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 BBesG ist das Eingangsamt der Beamten des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet. § 24 Abs. 1 Satz 1 BBesG erlaubt es, das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen einer höheren Besoldungsgruppe zuzuweisen, wenn besondere Anforderungen an die Ausbildung und die Laufbahnprüfung und das Eingangsamt gestellt werden, die eine Zuweisung des Eingangsamts zu einer anderen Besoldungsgruppe zwingend erfordern. Die Festlegung als Eingangsamt ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBesG in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen. Diese Vorschrift dient der Rechtsklarheit in den Besoldungsordnungen. Die besondere Kennzeichnung als Eingangsamt in der Besoldungsordnung A verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 BBesG im Hinblick auf eine Laufbahn als gegeben ansieht und eine entsprechende Anhebung des Eingangsamts vornimmt. Zugleich wird die besoldungsrechtliche Heraushebung eines Eingangsamts dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. GKÖD, Band III, K § 24 BBesG Rn. 9).
In Bezug auf die Laufbahnen von Lehrern nennt die Besoldungsordnung A des Bundes zu A 13 den Studienrat, ohne dieses Amt als Eingangsamt zu kennzeichnen. Dies bedeutet, dass der Studienrat der Laufbahngruppe des höheren Dienstes angehört und sich sein Eingangsamt unmittelbar aus § 23 Abs. 1 Nr. 4 BBesG ergibt. Das Amt des Realschullehrers und des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens 8 Semestern Dauer in zwei Fächern werden dagegen in der Besoldungsordnung A unter A 13 in der amtlichen Fußnote 10 ausdrücklich mit dem Zusatz „als Eingangsamt“ gekennzeichnet. Dieser Zusatz ist erforderlich, weil die Laufbahn des Realschullehrers und des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens 8 Semestern Dauer in zwei Fächern nicht zum höheren Dienst zählt, sondern zum gehobenen Dienst, aber wegen der besonderen Ausbildung und der besonderen Anforderungen als Eingangsamt eine Sonderlaufbahn im Sinne von § 24 Abs. 1 BBesG darstellt und der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist. Würde es sich um Laufbahnen des höheren Dienstes handeln, bedürfte es keiner ausdrücklichen Kennzeichnung „als Eingangsamt“. Diese Schlussfolgerung wird in der Kommentarliteratur für den dort erwähnten Realschullehrer einhellig gezogen (GKÖD, Band III, K § 24 BBesG Rn. 11). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 24 BBesG eine Zuweisung zu einer höheren Besoldungsgruppe auch in der Weise zulässt, dass das Eingangsamt mit der Besoldungsgruppe mehr als eine Stufe über den Eingangsämtern nach § 23 liegt (v. Zwehl, in: Schwegmann/ Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt, 121. Lieferung April 2006, II/1, § 24 BBesG Rn. 4). Eine Laufbahn bleibt die gleiche Laufbahn, auch wenn Spitzenämter in Ämter einer höheren Laufbahngruppe hineinragen. So sind z.B. die Schulleiterämter der Realschullehrer (Amt des Realschulrektors einer Realschule mit mehr als 360 Schülern in Besoldungsgruppe A 15) Ämter des gehobenen Dienstes (so ausdrücklich Zinner, a.a.O., § 23 BBesG Rn. 17).
Der Rechtsprechung lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen; sie ist zu dieser Frage wenig ergiebig und uneinheitlich. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 3. Februar 2009 (– 1 A 84/08 –, juris Rn. 15) gehört das Amt des Realschullehrers zum gehobenen Dienst. Dabei kann sich das Gericht aber auf eine ausdrückliche Regelung in der Besonderen Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen stützen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 23. Februar 2006 (– AN 1 E 06.00239 –, juris Rn. 45) in einem Konkurrentenstreitverfahren den Realschullehrer unter Verweis auf Landesrecht dem höheren Dienst zugeordnet. Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 29. September 2010 (– 2 B 224/10 –, juris Rn. 12), der die Abordnung eines Polizeibeamten betraf, unter Verweis auf die Besoldungsordnung A des Bundes zu A 12 und A 13 die Auffassung vertreten, Haupt- und Realschullehrer könnten sowohl dem gehobenen als auch dem höheren Dienst angehören. Dabei ist das Gericht aber offensichtlich nicht auf die oben angesprochenen Besonderheiten bei Sonderlaufbahnen eingegangen.
Dass das Amts eines Lehrers, das in der Besoldungsgruppe A 13 ausdrücklich als Eingangsamt gekennzeichnet ist, zum gehobenen Dienst gehört, ergibt sich eindeutig aus der Systematik des Bundesbesoldungsgesetzes. Deshalb entsprechen die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur vermeintlichen Nichtanwendbarkeit des § 24 BBesG nicht der Gesetzeslage. Der Umstand, dass die Laufbahnbefähigung ein wissenschaftliches Studium und einen Vorbereitungsdienst erfordert, wie sie sonst für die Laufbahn des höheren Dienstes verlangt werden (vgl. § 10 Abs. 1 LfbG), erlaubt für sich genommen wegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG keine Zuordnung des Amts der Klägerin zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes.
Darüber hinaus sprechen auch weitere Indizien dafür, dass der Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern – genauso wie der Realschullehrer – der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zuzuordnen ist. Hierfür spricht der Umstand, dass Studienräte die ruhegehaltfähige Zulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) erhalten, nicht dagegen Realschullehrer und Lehrer mit fachwissenschaftlichem Studium in zwei Fächern. Unter Ziff. 27 Abs. 1 c), der die Zulage für Beamte des höheren Dienstes regelt, werden Studienräte explizit genannt. Ausdrücklich ausgenommen werden dagegen Studienräte des Landes Bayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen und die Studienräte an Volks- und Realschulen der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Regelung stellt damit klar, dass die genannten Laufbahnen nach Auffassung des Bundesgesetzgebers weiterhin dem gehobenen Dienst zuzuordnen sind (so ausdrücklich Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt, 110. Lieferung Januar 2004, II/1, Vbm. Nr. 27 zu BBesO A/B Rn. 4 c). Dass die Realschullehrer und dementsprechend die Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern auch im Übrigen von der ruhegehaltfähigen Zulage ausgenommen worden sind, war vom Bundesgesetzgeber beabsichtigt. Bereits das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) legte in § 53 Abs. 4 BBesG a.F. fest, dass die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen nach Besoldungsgruppe A 12, die Lehrämter an Realschulen nach Besoldungsgruppe A 13 und die Lehrämter an Gymnasien nach Besoldungsgruppe A 13 plus ruhegehaltfähiger Zulage einzustufen sind. Daran hat sich auch nach Einführung des Stufenlehrers nichts Grundlegendes geändert.
Auch die Überschrift von § 2 der Lehramtserprobungsverordnung (LEPVO) vom 28. Februar 2006 (GVBl. S. 251) geht davon aus, dass Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern ein Lehramt des gehobenen Dienstes ausüben. Diese Zuordnung wird von der Verordnung vorausgesetzt und ist ein Indiz für die Auffassung des Landesgesetzgebers, allerdings ohne dass diese Frage Regelungsgegenstand der Verordnung wäre oder die Einordnung der Laufbahn der Klägerin rückwirkend beeinflussen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG vorliegt. Es gibt keine obergerichtliche Rechtsprechung, die der Zuordnung der Laufbahn des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes widerspräche. Die Zuordnung ergibt sich eindeutig aus einer schlichten Gesetzesanwendung, so dass es an einer klärungsbedürftigen Frage fehlt.