Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 21.06.2024 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 13 WF 44/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:0621.13WF44.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds zur Erzwingung einer Auskunftspflicht. Letztere war gegen sie durch Teil-Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 25.05.2021, Az. 4 F 110/17 GÜ zugunsten des Antragstellers tituliert worden. Wegen des Inhalts der Auskunftsverpflichtung wird auf die vollstreckbare Ausfertigung des Teil-Beschlusses des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 25.05.2021 verwiesen.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 05.09.2022 beantragt, gegen die Antragsgegnerin Zwangsmittel festzusetzen mit der Begründung, die Antragsgegnerin sei ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachgekommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht ein Zwangsgeld von 500,- € zur Erzwingung der titulierten Auskunftspflicht festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit der sie einwendet, ihrer Auskunftsverpflichtung vollumfänglich nachgekommen zu sein. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin auf Hinweis des Senats klargestellt, welche ihrer Schriftstücke ihre Auskunft darstellen soll, auf die sie bereit ist, die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit abzugeben. Der Antragsteller hat die Unvollständigkeit der bisherigen Auskunft mit Blick auf einen Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin an einer gemeinsamen Immobilie zum Ende der Ehezeit am 26.05.2017 gerügt. Daraufhin hat die Antragsgegnerin am 25.04.2024 eine weitere Auskunft erteilt, welche der Antragsteller insgesamt als ausreichend und den Anspruch des Antragstellers in der ersten Stufe erfüllend erklärt hat, woraufhin er das Zwangsgeldverfahren für erledigt erklärt hat.
II.
Auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Gläubigers war festzustellen, dass das Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache erledigt ist, nachdem gemäß §§ 120 FamFG, 891 S. 3 ZPO u.a. die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO für das Zwangsvollstreckungsverfahren entsprechend gelten. Zwar ist mit dieser Feststellung der über den ursprünglichen Vollstreckungsantrag ergangene Beschluss vom 08.11.2023 von selbst ex nunc wirkungslos; im Streitfall erscheint die grundsätzlich nicht notwendige Aufhebung desselben zur Klarstellung indes dennoch zweckmäßig (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 91a ZPO, Rn. 45).
Der geänderte Antrag, gerichtet auf Feststellung, dass der Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein erledigendes Ereignis nachträglich gegenstandslos geworden ist, ist begründet.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgelds gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 888 ZPO lagen vor und sind erst nach Rechtshängigkeit im Beschwerdeverfahren weggefallen.
Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich ihre im Beschluss vom 25.05.2021 ausdrücklich titulierte Verpflichtung, Auskunft über den Bestand ihres Endvermögens zum 26.05.2017, über den Bestand ihres Anfangsvermögens und über Vermögen, welches sie nach Eintritt in den Güterstand von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Scheidung erworben hat, unter Angabe des Zeitpunktes der Zuwendung, nicht erfüllt.
Auskunft i.S. von § 1379 Abs. 1 BGB wird durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses gem. § 260 Abs. 1 BGB erteilt, in welchem die am maßgeblichen Stichtag vorhandenen Aktiva und Passiva des Endvermögens geordnet und übersichtlich zusammengestellt sind (OLG Brandenburg, NJWE-FER 1997, 267), so dass der auskunftsberechtigte Ehegatte das Endvermögen des anderen Ehegatten ungefähr selbst berechnen und so den Zugewinn ermitteln kann (BGH, NJW 1982, 1643; FamRZ 1989, 157 [159]). Die Auskunft ist grundsätzlich durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erteilen (BGHZ 33, 373 [376]; OLG Hamm, FamRZ 1981, 482 [483]; Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 10 WF 195/07 –, juris). Die Verteilung der relevanten Angaben auf mehrere Schriftsätze wahrt die einem einzigen Verzeichnis inne wohnende Übersichtlichkeit grundsätzlich nicht (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2006, 865; NJW-RR 2007, 943). Wenn das Bestandsverzeichnis aus einer Mehrheit von einzelnen Teilverzeichnissen besteht, ist dies als Ausnahmefall besonders anhand der Übersichtlichkeit zu bemessen (BGH NJW 1962, 245). Ist eine Auskunftserteilung unvollständig und sind Ergänzungen erforderlich, genügt eine bloße Ergänzung nur, wenn die nachgeschobenen Angaben in das Verzeichnis so integriert werden können, dass die Aufstellung ohne Weiteres übersichtlich bleibt; es ist nicht Sache des Auskunftsberechtigten oder des Gerichts, sich aus solchen Einzelangaben ein Gesamtverzeichnis selbst zusammenzustellen. Regelmäßig ist daher mit der Ergänzung auch ein neues Gesamtverzeichnis vorzulegen (vgl. OLG Zweibrücken BeckRS 2000, 13573; OLG Brandenburg Beschl. v. 12.12.2018 – 9 UF 179/18, BeckRS 2018, 35285, beck-online). Jedenfalls genügen Teilauskünfte eines Ehegatten zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nur, wenn neben den Teilauskünften eine Erklärung des Auskunftsschuldners vorliegt, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen (BGH, Beschluss vom 22.10.2014 – XII ZB 385/13, BeckRS 2014, 20932).
Gemessen daran, hat die Antragsgegnerin ihre Auskunftsverpflichtung erstinstanzlich nicht erfüllt. Ihre vor Anhängigkeit des Zwangsgeldantrags erteilte Auskunft vom 11.12.2017 genügte den Anforderungen an eine Auskunft evident nicht, denn es fehlten u.a bereits nähere Angaben zu den Aktiva „Lebensversicherung“, „Bausparvertrag“ und zu den einzelnen Konten.
In welchem Verhältnis die in der Folgezeit unter dem 12.08.2022 erteilte weitere Auskunft zu den Stichtagen 05.05.2000 und 26.05.2017 und der nach Zustellung des Zwangsgeldantrags überreichte Schriftsatz vom 30.05.2023, der mit „Erklärung/Ergänzung zur übermittelten Auskunft vom 12.08.2022“ überschriebenen Erklärung vom 25.05.2023 mit weiteren Details zum Anfangsvermögen zum Stichtag „5.5.2020“ und zum Endvermögen zum Stichtag und 26.05.2017 stehen, hat die Antragsgegnerin erst im Beschwerdeverfahren erklärt.
Erst im Beschwerdeverfahren hat sie nämlich mitgeteilt, dass die unter dem 12.08.2022 erteilten Übersichten nebst Erläuterungen und die Erklärung vom 25.05.2023 in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen und sie bereit sei, hierauf die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit abzugeben. Frühestens zu diesem Zeitpunkt kommt daher eine Erfüllung der Auskunftsverpflichtung überhaupt in Betracht.
Mit weiterem Schriftsatz vom 25.04.2024 hat die Antragsgegnerin sodann auf die Rüge der Unvollständigkeit der Auskunft durch den Antragsteller hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin zum Ende der Ehezeit zudem eine neuerliche Überarbeitung der Verzeichnisse eingereicht mit der Erklärung, dies sei nunmehr die Auskunft, auf die sie bereit sei, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Erst diese Auskunft vom 25.04.2024 entspricht den Anforderungen an die Vollständigkeit und Übersichtlichkeit einer Auskunft im eingangs genannten Sinn, da sie über die Beseitigung der bisherigen Unzulänglichkeiten hinaus erstmals auch Auskunft über Immobiliareigentum der Antragsgegnerin zum Ende der Ehezeit gibt. Das Miteigentum der Antragsgegnerin an der Immobilie in der (Straße, Nr.) in (Ort) zum Stichtag am 26.05.2017 ist unstreitig und war im Bestandsverzeichnis des Endvermögens aufzuführen.
Die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung stellt gleichzeitig das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit dar.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 120 Abs. 1 FamFG, 891 S. 3, 91 Abs. 1 ZPO.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§§ 120 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, 3 ZPO).