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Angliederung von Grundflächen an anderen Jagdbezirk; Entstehung eines Eigenjagdbezirks der Bodenverwertungs- und verwaltungs GmbH; Verlängerung eines Jagdpachtvertrags mit Jagdgenossenschaft; Rechtsposition des Jagdpächters


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 06.11.2013
Aktenzeichen OVG 11 N 9.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 7 Abs 1 BJagdG, § 14 Abs 2 S 1 BJagdG, § 7 Abs 1 JagdG BB

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Januar 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1992 Pächter eines 700 Hektar großen Jagdbezirks in der Gemarkung K.... Der mit der Jagdgenossenschaft H... geschlossene Jagdpachtvertrag, der bis zum 31. März 2001 laufen sollte, wurde im April 2000 bis zum 31. März 2016 verlängert. Der Kläger wendet sich gegen die Angliederung von einzelnen Flächen an den Eigenjagdbezirk B... des Beigeladenen durch Bescheid des Beklagten vom 16. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011.

Das Verwaltungsgericht hat seine Anfechtungsklage durch Urteil vom 10. Januar 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die von dem Kläger beanstandete Angliederung einzelner Flächen vorgelegen hätten. Der Angliederung stehe der zwischen dem Kläger und der Jagdgenossenschaft H... abgeschlossene – später verlängerte – Jagdpachtvertrag nicht entgegen, da sich der gesetzlich vorgesehene Fortbestandsschutz eines laufenden Pachtvertrages nicht auf dessen Verlängerung erstrecke. Auch sei ab dem Zeitpunkt der Verlängerung des Pachtvertrages der kraft Gesetzes entstandene, im Eigentum der BVVG Bodenverwertungs- und verwaltungs GmbH B... stehende Eigenjagdbezirk zu beachten gewesen, der die hier streitgegenständlichen Flurstücke umfasst habe. Der Kläger habe durch den Abschluss der Vereinbarung mit der BVVG über die Jagdausübung im Eigenjagdbezirk „H...“ und die Benennung zum Jagdausübungsberechtigten vom 7. Mai 2004 selbst zu erkennen gegeben, dass der Angliederungsbescheid nicht in seine Rechte aus dem Jagdpachtvertrag eingreife. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Schon die Zulässigkeit des Antrags ist zweifelhaft, denn der Kläger ordnet seine Einwände gegen das angefochtene Urteil keinem konkreten Berufungszulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO zu. Jedenfalls ist der Antrag unbegründet, denn der einzig in Betracht kommende Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht begründet dargelegt.

Das Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine andere als die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164).

Der Kläger beruft sich auch im Berufungszulassungsverfahren ohne Erfolg auf den mit der Jagdgenossenschaft H... im Jahr 1992 geschlossenen und im April 2000 bis zum 31. März 2016 verlängerten Jagdpachtvertrag. Er ist der Auffassung, dass die von dem Beklagten mit dem angegriffenen Abrundungsbescheid vom 16. November 2005 verfügte Angliederung einzelner Flurstücke an den Eigenjagdbezirk B... des Beigeladenen rechtswidrig gewesen sei, weil diese Teil seines Jagdpachtvertrages seien. Das Verwaltungsgericht hat sich unter Bezugnahme auf höchstrichterliche sowie obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend darauf gestützt, dass der vor seinem regulären Ablauf zum 31. März 2001 um eine Vertragslaufzeit bis zum 31. März 2016 verlängerte Jagdpachtvertrag dem Kläger kein subjektives Recht gegen den angegriffenen Angliederungsbescheid vermitteln kann. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 BJagdG enthaltene Regelung, wonach die Veräußerung eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörigen Grundstücks keinen Einfluss auf den Pachtvertrag hat, kommt nur laufenden Pachtverträgen zugute, so dass der Eigenjagdbesitzer das Jagdausübungsrecht mit Ablauf des regulären Endes des Jagdpachtvertrages selbst nutzen kann. Der Grundstückseigentümer braucht eine Vereinbarung zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Jagdpächter über eine Verlängerung eines laufenden Pachtvertrages nicht gegen sich gelten lassen, wenn sein Eigenjagdbezirk spätestens zu dem Zeitpunkt gebildet ist, ab dem die Verlängerung des Jagdpachtvertrages wirksam werden soll. Unbeachtlich ist, wann die Verlängerung des Jagdpachtvertrages abgeschlossen worden ist (vgl. M. Koch in Schuck, Bundesjagdgesetz, 2010, § 14 Rn. 26 m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt kann der Kläger mit seiner Rüge, dass die Verlängerung des Jagdpachtvertrages bereits am 1. April 2000 – und damit vor der Mitteilung der BVVG an die Jagdgenossenschaft H... vom 18. August 2000 über die von ihr beabsichtigte Vergabe des Jagdausübungsrecht für ihre Eigenjagdbezirke durch Benennung – vereinbart worden sei, nicht durchdringen. Auf den Vortrag des Klägers zu dem aus seiner Sicht unklaren Zeitpunkt des Entstehens eines Eigenjagdbezirkes der BVVG nach § 7 Abs. 1 BJagdG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 BbgJagdG kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil – wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat – spätestens ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verlängerung des Jagdpachtvertrages mit der Jagdgenossenschaft ein die hier in Rede stehenden Flächen der Gemarkung K..., Flur, Flurstücke, und umfassender Eigenjagdbezirk der BVVG vorgelegen hat. Die von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Eigentumsverhältnisse an den genannten Flächen lässt sich im Übrigen anhand des von dem Beklagten im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten Katasterauszugs vom 14. Oktober 2003 nachvollziehen (dort S. 2). Dem setzt der Kläger, der die Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich als bloße Vermutungen in Frage stellt, nichts Substantiiertes entgegen.

Auch der Einwand des Klägers, dass die mit der BVVG geschlossene Vereinbarung über die Jagdausübung im Eigenjagdbezirk „H...“ und die Benennung zum Jagdausübungsberechtigten vom 7. Mai 2004 die Rechtswirksamkeit des zuvor mit der Jagdgenossenschaft verlängerten Jagdpachtvertrages nicht berühre bzw. keinen Verzicht auf seine vertraglichen Rechte darstelle, begründet schon aus den oben genannten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Hiervon abgesehen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger bei Abschluss der Vereinbarung über die Jagdausübung mit der BVVG selbst davon ausgegangen sein muss, dass sich ein Recht zur Jagdausübung im Bereich des Eigenjagdbezirks „H...“ nicht mehr aus seinem verlängerten Jagdpachtvertrag ergibt, zumal er sich gegenüber der BVVG zur Zahlung eines weit höheren Entgelts für die Bejagung der Jagdflächen (8,20 EUR pro Hektar Jagdfläche) verpflichtet hat als er nach dem mit der Jagdgenossenschaft verlängerten Jagdpachtvertrag hätte zahlen müssen (2,00 DM pro Hektar Wasserflächen und 4,00 DM pro Hektar Waldflächen).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).