Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 6 U 40/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 13.06.2024
Aktenzeichen 6 U 40/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0613.6U40.24.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 05.04.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 69/24, abgeändert. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt,

    1. der Verfügungsklägerin einen Zeitplan mit allen erforderlichen Arbeitsschritten für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses der von ihr in („Ort 01“), Ortsteil („Ort 02“), („Adresse 01“), Gemarkung („Ort 02“) bei („Ort 01“), Flur …, Flurstück …, …, … und …, geplanten Freiflächen-Photovoltaik-Anlage an die neu zu errichtende, ausgelagerte Sammelschiene „UW („Ort 03“)“ am Umspannwerk („Ort 04“) zu übermitteln;

    2. der Verfügungsklägerin einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die ihr durch die technische Herstellung des Netzanschlusses nach Ziffer 1 entstehen, zu übermitteln.

  2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen.

  3. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Verfügungsklägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Verfügungsklägerin stehen die im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemachten Ansprüche auf Übermittlung eines Zeitplans für die unverzügliche Herstellung eines Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten sowie eines nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlages der Kosten, die der Verfügungsklägerin durch die technische Herstellung des Netzanschluss voraussichtlich entstehen werden, gemäß § 83 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 4 EEG 2023 zu.

1. Die Berufung ist von der Verfügungsklägerin in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügenden Weise begründet worden. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten hat die Verfügungsklägerin hinsichtlich ihrer in der Berufungsbegründung erhobenen Rüge, das angefochtene Urteil verhalte sich sachlich nur zum mit Verfügungsantrag zu 1. geltend gemachten Anspruch auf Übermittlung eines Zeitplans gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2023 und nicht zum daneben mit Verfügungsantrag zu 2. geltend gemachten Anspruch auf Übermittlung eines Kostenvoranschlags gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 4 EEG 2023, auch nicht etwa versäumt, einen rechtzeitigen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO zu stellen. Es ist daher nicht mit Ablauf der hierfür in Absatz 2 der Vorschrift geregelten Zweiwochenfrist die Rechtshängigkeit des vermeintlich übergangenen Anspruchs erloschen. Die Verfügungsbeklagte übersieht, dass das Landgericht die Verfügungsanträge bereits als unzulässig angesehen und mit dieser tragenden Begründung insgesamt abgewiesen hat. Soweit sich das Landgericht nur im Rahmen einer Hilfsbegründung noch zur materiellen Rechtslage geäußert hat, kommt es daher auf den Umfang dieser Anspruchsprüfung von vornherein nicht an.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 83 Abs. 1 EEG 2023 gerichteten Verfügungsanträge allerdings nicht unzulässig.

a) Das auf den begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung anwendbare Recht richtet sich im Streitfall nach der aktuellen Fassung des EEG 2023, weil hierfür nach den allgemeinen Regeln auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Eine Anknüpfung an früher begründete EEG-rechtliche Tatbestände ist für den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht ersichtlich. Selbst wenn man hierfür das erstmalige Netzanschlussbegehren der Verfügungsklägerin im Juli 2021 heranziehen wollte, womit erstmals ein gesetzliches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien entstanden ist, ergäben sich keine relevanten Gesetzesunterschiede, denn der am 01.01.2021 in Kraft getretene § 83 Abs. 1 EEG 2021 und die von ihm erfassten „§§ 8, 11, 12, 19 und 50“ weisen in der aktuellen Fassung des EEG 2023 jedenfalls keine entscheidungserheblichen Änderungen auf.

b) Die von der Verfügungsklägerin zur Entscheidung gestellten Anträge sind zudem hinreichend im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Das gilt auch, soweit der Verfügungsantrag zu 2. auf Übermittlung eines „nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlags der Kosten“ lautet. Dass einem Anschlussbegehrenden im Sinne von § 8 Abs. 6 EEG 2023 ein solcher Anspruch zusteht, ist in Nr. 4 der Vorschrift mit diesem - den vom Netzbetreiber geschuldeten Auskunftsinhalt nicht weiter konkretisierenden - Wortlaut normiert. Es obliegt nicht dem danach Berechtigten, dem ein Auskunftsanspruch für ihm nicht typischerweise bekannte Umstände eingeräumt wird, dem Netzbetreiber den geschuldeten Informationsinhalt näher vorzugeben als dies der Gesetzgeber für regelungsbedürftig erachtet hat.

c) Der Zulässigkeit der Verfügungsanträge steht - entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten und der ihr folgenden Begründung des Landgerichts - auch nicht der Umstand entgegen, dass sich die Verfügungsbeklagte vorliegend nicht weigert, den von der Verfügungsklägerin begehrten Netzanschluss überhaupt herzustellen. Anders als die Verfügungsbeklagte in ihrer Berufungserwiderung ausführt, kommt es mit Blick auf die hier geltend gemachten Informationsansprüche auch nicht darauf an, ob bei deren nicht rechtzeitiger Erfüllung ein Scheitern des von der Verfügungsklägerin verfolgten Vorhabens zur Errichtung einer Stromerzeugungsanlage im Sinne des § 8 Abs. 1 EEG 2023 droht.

aa) Gemäß § 83 Abs. 1 EEG 2023 kann das für die Hauptsache zuständige Gericht „bereits vor Errichtung der Anlage“ durch einstweilige Verfügung anordnen, dass der Schuldner der in den §§ 8, 11, 12, 19 und 50 EEG 2023 bezeichneten Ansprüche „Auskunft erteilen, die Anlage vorläufig anschließen, sein Netz unverzüglich optimieren, verstärken oder ausbauen, den Strom abnehmen“ oder „einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung“ leisten muss. Dass die von der Verfügungsklägerin zum Netzanschluss angemeldete Anlage bisher nicht errichtet ist, steht ihrem auf Auskunftserteilung nach § 8 Abs. 6 EEG 2023 gerichteten Begehren daher von vornherein nicht entgegen. Auf die bisher fehlende Errichtung der Anlage hat indes auch das Landgericht nicht abgestellt, sondern die Anwendbarkeit des § 83 Abs. 1 EEG 2023 verfahrensrechtlich auf Sachverhalte begrenzt gesehen, „in denen der Netzanschluss einer EEG-Anlage durch den Netzbetreiber verweigert wird“. Dafür gibt es weder im Gesetzeswortlaut noch sonst einen tauglichen Anhalt.

(1) Der Darlegung einer Anschlussverweigerung oder drohenden Projektaufgabe bedarf es nicht, um den Anwendungsbereich des § 83 Abs. 1 EEG 2023 zu eröffnen. Soweit sich das Landgericht - diesbezüglich der Auffassung der Verfügungsbeklagten folgend - auf einen Hinweisbeschluss des Senats vom 23.03.2015 berufen hat (Az. 6 U 9/15, n.v.), geht dies fehl. Der von der Verfügungsbeklagten angeführte Hinweisbeschluss ist zu einer nach § 83 Abs. 1 EEG 2014 geltend gemachten Abschlagszahlung ergangen, die im Zusammenhang mit einer Bestandsanlage stand. Wörtlich heißt es dort: „Der Wortlaut der § 83 EEG 2014 bzw. § 59 EEG 2012 ist wegen deren Ausnahmecharakters eng auszulegen. Es dürfte sich daher (…) verbieten, die erleichterte Rechtsverfolgung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für Ansprüche zuzulassen, die nicht im Zusammenhang mit der Neuerrichtung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien stehen.“ Auf welcher Grundlage das Landgericht und die Verfügungsbeklagte diesem Passus oder den weiteren Beschlussgründen entnehmen wollen, der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 83 Abs. 1 EEG 2023 setze auch im Streitfall die Verweigerung eines vom Antragsteller begehrten Netzanschlusses oder eines diesbezüglich drohenden Projektabbruchs voraus, ist nicht ersichtlich. Die Verfügungsklägerin macht hier i.V.m. § 83 Abs. 1 EEG 2023 Auskunftsansprüche aus § 8 Abs. 6 Nr. 1 und 4 EEG 2023 geltend und nicht Ansprüche auf vorläufigen Netzanschluss aus § 8 Abs. 1 EEG 2023, auf unverzügliche Erweiterung der Netzkapazität aus § 12 Abs. 1 EEG 2023 oder gar auf Stromabnahme oder Abschlagszahlung aus §§ 19, 50 EEG 2023.

(2) Die von der Verfügungsklägerin hier verfolgten Informationsansprüche aus § 8 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 4 EEG 2023 betreffen zudem schon naturgemäß einen erstmals herzustellenden Anschluss, indem sie den Netzbetreiber in Bezug auf ein neues Netzanschlussbegehren zur Übermittlung eines Zeitplans und eines Kostenvoranschlags verpflichten. Auch deshalb ist der zitierte Hinweisbeschluss vom 23.03.2015, in dem der Senat die Verfolgbarkeit eines Anspruchs auf Abschlagszahlungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die Betreiber von Bestandsanlagen verneint hat (ebenso noch OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.11.2015 - 2 U 85/15, BeckRS 2015, 127393), im Streitfall nicht einschlägig. Vor diesem Hintergrund kann hier allerdings auch dahinstehen, ob mit Rücksicht auf zwischenzeitliche Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung der heute herrschenden Meinung beizupflichten ist, dass § 83 Abs. 1 EEG 2023 - entgegen der vormals vom Senat vertretenen Auffassung - auf Bestandsanlagen anzuwenden ist (so OLG Celle, Urteil vom 04.07.2019 - 13 U 4/19, BeckRS 2019, 18821; OLG Koblenz, Urteil vom 23.01.2013 - 5 U 1276/12, juris Rn. 45; ebenso bereits OLG Naumburg, Urteil vom 08.12.2011 - 2 U 100/11, juris Rn. 31 ff.; ferner Reich, ER 03/18, S. 103, 104 f.; Wernsmann in Düsing/Martinez/Wernsmann, Agrarrecht, 2. Auflage, § 83 EEG; Steffens in Säcker/Steffens, aaO, § 83 Rn. 7; Kupka in Greb/Boewe/Sieberg, BeckOK EEG, 15. Edition, Stand 01.05.2024, § 83 Rn. 5; jeweils mwN).

(3) Dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 83 Abs. 1 EEG 2023 allgemein oder insbesondere bei Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs aus § 8 Abs. 6 EEG 2023 die Weigerung des Netzbetreibers auf Herstellung des vom Anschlussbegehrenden benötigten Netzanschlusses oder eine drohende Projektaufgabe voraussetzt, erschließt sich auch nicht aus anderen Gründen. Zur Sicherstellung des vorrangigen und unverzüglichen Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG 2024 stehen einem Anschlussbegehrenden die gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 1 bis 4 EEG 2023 vom Netzbetreiber zu übermittelnden Informationen spätestens 8 Wochen nach Eingang der zuvor gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EEG 2023 vom Netzbetreiber für die Bearbeitung des Netzanschlussersuchens vom Anschlussbegehrenden abgeforderten Unterlagen zu. Diese Frist ist mit - zwischen den Parteien unstreitiger - Übersendung der erforderlichen Informationen (Dokumentenordner „UW („Ort 04“) Dokumente Netzanschlussprüfung.zip) seitens der von der Verfügungsklägerin mit der Projektplanung beauftragten („Firma 01“) per E-Mail vom 20.11.2023 an die Verfügungsbeklagte (vgl. Anlage Ast 6, Bl. 14 eA-Anlagenband Antragstellerin) in Lauf gesetzt worden und war vor Einreichung des Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung verstrichen. Die Annahme, § 83 Abs. 1 EEG 2023 setzte für eine zulässige Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs im Eilverfahren zusätzlich die Glaubhaftmachung einer Anschlussherstellungsverweigerung des Netzbetreibers oder ein drohendes Scheitern des Anlagenprojekts voraus, findet im Gesetz keine Stütze. Es zeigt im Gegenteil die Regelung in § 83 Abs. 2 EEG 2023, wonach vom Antragsteller nicht einmal - wie im Verfahren nach §§ 935, 940 ZPO grundsätzlich geboten - ein die Dringlichkeit des Antrags begründender Anordnungsgrund glaubhaft zu machen ist, dass den von § 83 Abs. 1 EEG 2023 erfassten Ansprüchen aus Sicht des Gesetzgebers eine besondere Dringlichkeit gleichsam innewohnt. Damit ließe es sich nicht zu vereinbaren, im Falle einer Verzögerung der Übermittlung eines Zeitplans und eines Kostenvoranschlages den Erlass der einstweiligen Verfügung zusätzlich davon abhängig zu machen, dass der Netzbetreiber die Herstellung des Netzanschlusses überhaupt verweigert. Die Geltendmachung der Informationsansprüche aus § 8 Abs. 6 EEG 2023 kann einem Anschlussbegehrenden vielmehr gerade dazu dienen, die vom Netzbetreiber gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2023 jeweils geschuldete „Unverzüglichkeit“ der Netzanschlussherstellung bzw. Netzerweiterung zu überprüfen und gegebenenfalls gesondert einzufordern.

bb) Dass die Verfügungsklägerin hier die in § 83 Abs. 1 EEG 2023 genannten Informationsansprüche (i.V.m. § 8 Abs. 6 EEG 2023) isoliert geltend macht, ist für die Zulässigkeit ihres Begehrens ebenfalls unproblematisch. Das stellt auch die Verfügungsbeklagte nicht in Abrede. Soweit hingegen in der Kommentarliteratur wegen der missverständlichen Koppelung der im Anspruchskatalog von § 83 Abs. 1 EEG 2023 aufgeführten Einzelansprüche am Ende der Aufzählung durch „und“ und nicht durch „oder“ diskutiert wird, ob diese Wortwahl bedeute, dass die Rechte in einem Antragsverfahren kumulativ geltend gemacht werden müssten (siehe statt aller nur Reich, aaO, S. 106 und Steffens in Säcker/Steffens, aaO, § 83 Rn. 7; jeweils mwN), ist dies schon mit Rücksicht auf die in § 83 Abs. 1 EEG 2023 unter anderem aufgeführten Abschlagszahlungen (i.V.m. §§ 19, 50 EEG 2023) jedenfalls zu verneinen, weil diese anders als die übrigen dort aufgezählten Ansprüche eine bereits technisch realisierte Einspeisemöglichkeit voraussetzen, was jeder kumulativ zu verlangenden Geltendmachung der übrigen Ansprüche entgegensteht, die jeweils eine ausstehende Netzanschlussherstellung sinngemäß voraussetzen (klarstellend bereits OLG Naumburg, Urteil vom 08.12.2011 - 2 U 100/11, juris Rn. 34). Außerdem könnte der Netzbetreiber einem Anschlussbegehrenden bei anderem Normverständnis einen der in der Aufzählung angeführten Ansprüche gewähren und wäre dieser dann in Ansehung aller übrigen Ansprüche außerhalb eines Hauptsacheverfahrens schutzlos gestellt; ein evident sinnwidriges Ergebnis.

cc) Der Anwendbarkeit des § 83 Abs. 1 EEG steht im Streitfall ferner nicht entgegen, dass diese Verfahrensnorm nach ihrem Wortlaut die im Katalog aufgezählten Ansprüche nur einem „Anlagebetreiber“ einräumt. Das ist zwar mit Rücksicht auf diejenigen Ansprüche, die sinngemäß einen ausstehenden Netzanschluss voraussetzen, terminologisch missverständlich. Dass mögliche Antragsteller in § 83 Abs. 1 EEG 2023 einheitlich als „Anlagebetreiber“ bezeichnet werden und nicht je nach den dort aufgeführten Ansprüchen alternativ als „Anschlussbegehrende“ oder „Einspeisewillige“ - wie in den dort unter anderem in Bezug genommenen Normen der § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 EEG 2023 - ist aber als offenkundiges Redaktionsversehen anzusehen. Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 2 EEG 2023 ist Anlagenbetreiber, wer die Anlage unabhängig vom Eigentum für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas nutzt. Die Nutzung der Anlage setzt immer eine Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage (sei es auch ohne Netzanschluss) voraus. Auch der übrige Wortlaut des § 83 Abs. 1 EEG 2023 und der schon zur Vorläuferregelung in § 59 EEG 2009 erklärte Wille des Gesetzgebers, die Rechtsschutzmöglichkeiten zeitlich in die Phase vor Anschlussherstellung vorzuverlagern, sprechen klar gegen eine Beschränkung auf bereits errichtete Anlagen. In der Vergangenheit war in der Rechtsprechung streitig, ob der materiell-rechtliche Anspruch auf Netzanschluss nach § 4 Abs. 1 EEG 2004 erst entsteht, wenn die Anlage anschlussfertig errichtet ist und der Anspruch auf Abnahme entsprechend erst, wenn ein Netzanschluss hergestellt ist. § 59 EEG 2009 und später § 83 EEG 2014/2017/2021/2023 tragen dieser früher uneinheitlichen Rechtsprechung insofern Rechnung, als sie verfahrensrechtlich klarstellen, dass eine einstweilige Verfügung gerade schon „vor Errichtung der Anlage“ beantragt werden kann. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass entgegen früherer Praxis, wonach bei beabsichtigtem Netzanschluss wegen Verweigerungshaltung der Netzbetreiber energiepolitisch erwünschte Vorhaben aus finanziellen Gründen und Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung scheitern konnten, eine vorgelagerte Rechtsschutzmöglichkeit zur Beseitigung von Investitionshemmnissen geschaffen wird, um die Anzahl der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu erhöhen (BT-Drucksache 16/8148, S. 74). Daraus, dass das EEG, wenn es materiell-rechtliche Ansprüche für die Zeit vor Inbetriebnahme einer Anlage regelt, die Berechtigten in den Anspruchsnormen als „Einspeisewillige“ oder „Anschlussbegehrende“ bezeichnet, diese Terminologie im Anspruchskatalog der Verfahrensnorm des § 83 Abs. 1 EEG 2023 nicht durchhält, folgt für dessen Anwendungsbereich daher kein relevanter Gesichtspunkt.

dd) Für die streitgegenständlichen Verfügungsanträge ist der Anwendungsbereich des § 83 EEG 2023 auch gerade in Bezug auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte zeitliche Vorverlagerung des Rechtsschutzes eröffnet. Soweit insbesondere in der Kommentarliteratur diskutiert wird, ab welchem anlagebezogenen „Projektstadium“ der Erlass einer einstweiligen Verfügung frühestens - vor Errichtung der Anlage - beantragt werden kann, liegen die insoweit zu stellenden Anforderungen jedenfalls vor.

(1) Nach verwaltungsrechtlichen Üblichkeiten werden Personen mitunter schon als „Anlagebetreiber“ bezeichnet, die eine Anlage im Vorfeld der Inbetriebnahme selbstständig errichten (Tüngler in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, aaO, § 83 Rn. 29 ff. mwN). Der diesbezügliche und hier bereits im anderen Zusammenhang erörterte terminologische Vorgriff auf „Anlagenbetreiber“ in § 83 Abs. 1 EEG 2023 sowie die ausdrückliche Hervorhebung, dass einstweilige Verfügungen schon „vor Errichtung der Anlage“ erlassen werden können, sollen es nach verbreiteter Meinung in der Literatur nahelegen, den Erlass einstweiliger Verfügungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen erst ab dem Zeitpunkt der umwelt- und baurechtlichen Genehmigung der betreffenden Anlage oder dem Erlass eines Vorbescheides zuzulassen. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sei auf einen durch verbindliche Planungen konkretisierten vergleichbaren Zeitpunkt abzustellen, so insbesondere auf ein etwaig erforderliches Errichtungseinverständnis des Grundeigentümers. Für eine darüber hinausgehende Vorverlagerung fehlten - trotz der hier bereits erörterten Hinweise in der Begründung des Gesetzentwurfs für eine gewollte Vorverlagerung des Rechtsschutzes - konkrete Anhaltspunkte. Die im Vergleich zu §§ 8 und 12 EEG 2023 auffällige Bezugnahme auf einen „Anlagenbetreiber“ anstatt auf einen nur „Einspeisewilligen“ stünde einer noch weitergehenden Auslegung der Regelung zum Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegen (Tüngler, aaO Rn. 32 f.; Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Auflage, § 59 Rn. 15; Wernsmann in Düsing/Martinez/Wernsmann, aaO, § 83 EEG Rn. 3; jeweils mwN). Diese Argumentation ist nach Auffassung des Senats bereits mit Rücksicht auf die - wie oben aufgezeigt - vom Gesetzgeber terminologisch uneinheitlich getroffene Regelung des § 83 Abs. 1 EEG 2023, der inhaltlich Ansprüche für „Anlagenbetreiber“ und „Anschlussbegehrende“ oder „Einspeisewillige“ gleichermaßen umfasst, nicht überzeugend.

(2) Andere Kommentarstimmen verlangen im Verfahren nach § 83 Abs. 1 EEG 2023 vom Antragsteller „lediglich“ die Darlegung und Glaubhaftmachung der Genehmigungsfähigkeit eines Anlagevorhabens, das heißt seiner Zulässigkeit nach Bauordnungs- und Immissionsschutzrecht sowie das Vorliegen einer diesbezüglichen Finanzierungszusage für erforderliches Fremdkapital. Das sei entweder als Mindestvoraussetzung zu verlangen (so Salje, EEG, 7. Auflage, § 83 Rn. 7 ff.) oder zumindest als maßgebliches Indiz heranzuziehen (so einschränkend Kupka, aaO Rn. 5). Hintergrund dieser Einschränkungen ist die Sorge, der Netzbetreiber könnte, wie § 83 Abs. 1 EEG 2023 als Ausnahme von dem in Eilschutzverfahren sonst geltenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ausdrücklich erlaubt, schon vor Errichtung der Anlage zur Herstellung eines Netzanschlusses verpflichtet werden, während der Antragsteller von seinem Vorhaben später wieder Abstand nehmen könne, ohne dass dies Konsequenzen für ihn hätte, insofern er im Vorfeld nur ihm gesetzlich eröffnete Ansprüche geltend gemacht hätte (vgl. aaO).

(3) Teilweise wird unter Verweis auf die gesetzgeberisch gewollte Schaffung frühzeitiger Rechtssicherheit auch nur verlangt, dass „der Anlagebetreiber sein Vorhaben ernsthaft verfolgen und dessen konkrete Planung zumindest soweit abgeschlossen“ haben müsse, „wie ihm das zu dem Zeitpunkt möglich“ sei (Günther in Baumann/Gabler/Günther, EEG, 1. Auflage, § 83 Rn. 13; Toros in Theobald/Kühling, Energierecht, Werkstand: 123. EL November 2023, § 83 Rn. 21 f.). Dafür wird angeführt, dass für die Genehmigung einer Anlage bereits Transaktionskosten anfielen, so dass Planungsunsicherheiten dazu führen könnten, dass der Einspeisewillige von seinem Vorhaben wieder Abstand nehme (Toros, aaO). Es kann dahinstehen, ob dieses Kostenargument vor dem Hintergrund, dass die Gefahr sinnloser Investitionen für einen das Netz nur „auf Verdacht“ erweitern müssenden Netzbetreiber entsprechend gilt, vollends überzeugt. Jedenfalls im Ergebnis ist der letztgenannten Auffassung aus Sicht des Senats zu folgen, wofür vor allem die Gesetzeshistorie ausschlaggebend ist.

Der Gesetzgeber hat schon bei der Neuregelung der Vorgängerreglung in § 59 EEG 2009 eine allgemein ausreichende „Planungsreife“ im Sinn gehabt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 wurde hinsichtlich der zeitlichen Geltung des Anspruchs noch zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen unterschieden. Die Pflicht zum Netzausbau entstand im Hinblick auf genehmigungsbedürftige Anlagen danach erst dann, wenn der (künftige) Anlagenbetreiber eine Genehmigung, Teilgenehmigung oder einen Vorbescheid vorlegte. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen war der Netzbetreiber dagegen verpflichtet, sobald ihm der Netzausbau „zumutbar“ war. Davon sollte nach ursprünglicher Vorstellung des Gesetzgebers auszugehen sein, wenn die Planungen für eine Anlage nicht mehr unverbindlich waren, sondern hinreichend konkretisiert, etwa indem schon Aufträge für Detailplanungen vergeben oder Verträge zur Herstellung unterzeichnet worden sind (vgl. BT-Drs. 15/2864, S. 33). Die vormalige Einschränkung in Bezug auf genehmigungsbedürfte Anlagen hat der Gesetzgeber bei der EEG-Novelle 2009 dann aber ausdrücklich im Beschleunigungsinteresse des Ausbaus erneuerbarer Energien fallengelassen. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 und damit die Vorlage der Genehmigung, Teilgenehmigung oder eines Vorbescheids als Voraussetzung für die Erweiterungspflicht sind mit dem EEG 2009 ersatzlos entfallen. Es sollten für genehmigungsbedürftige Anlagen nunmehr dieselben Kriterien gelten wie für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Das wurde im betreffenden Regierungsentwurf klar ausgeführt (BT-Drs. 16/8148, S. 45). Danach genügt eine „nicht mehr unverbindliche Planung“ für einen Anspruch auf Erweiterung der Netzkapazität allgemein, das heißt auch im Falle von genehmigungsbedürften Anlagen. Wenn dies aber nach dem Willen des Gesetzgebers für den - in § 83 Abs. 1 EEG 2023 unter anderem in Bezug genommenen - Anspruch aus § 12 EEG 2023 auf Netzerweiterung ausdrücklich gilt, was auch in der diesbezüglichen Kommentierung mit Rücksicht auf die Gesetzeshistorie anerkannt ist (siehe nur Woltering in Greb/Boewe/Sieberg, aaO, § 12 Rn. 11; C. König in Säcker/Steffens, aaO § 12 Rn. 46), kann für den möglichen Erlass einer einstweiligen Verfügung im Sinne von § 83 Abs. 1 EEG 2023 nichts anderes gelten.

(4) Richtigerweise gilt dies auch für den gesamten dort aufgeführten Anspruchskatalog, soweit er inhaltlich einen Sachverhalt „vor Errichtung der Anlage“ erfassen kann. Mit Blick auf die danach neben Anordnung unverzüglicher Netzerweiterung mögliche Herstellungsanordnung eines „vorläufigen“ Netzanschlusses liegt das auf der Hand, weil sich dessen Herstellung vor einer dafür etwaig notwendigen Netzerweiterung technisch nicht umsetzen lässt. Es lässt sich aber auch für die im Streitfall in Rede stehenden Auskunftsansprüche nichts anderes plausibel annehmen (vgl. Wernsmann in Düsing/Martinez/Wernsmann, aaO, § 8 Rn. 16). Ein Zeitplan im Sinne von § 8 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2023 muss gegebenenfalls gerade auch - wie im Streitfall - eine vom Netzbetreiber geschuldete Netzerweiterung berücksichtigen. Denn die Pflicht zum Netzanschluss besteht gemäß § 8 Abs. 4 EEG 2023 auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12 EEG 2023 möglich wird. Für einen detaillierten Kostenvoranschlag im Sinne von § 8 Abs. 6 Nr. 4 EEG 2023 drängt sich das zwar weniger und allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer im Zeitablauf tendenziell steigenden Kostenhöhe auf. Es ist angesichts der dargestellten Gesetzeshistorie aber anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine von Genehmigungsverfahren insgesamt unabhängige Verfahrensbeschleunigung erreichen wollte. Außerdem verklammert die Norm des § 8 Abs. 1 EEG 2023 die nachfolgend aufgeführten Informationspflichten des Netzbetreibers mit einer einheitlichen Höchstfrist, wenn es dort heißt: „Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, mit dem Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung Folgendes übermitteln: (…)“. Das spricht dafür, die hier in Rede stehende Zeitplan- und Kostenvoranschlagsherstellung in Bezug auf die zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen eines nach § 83 Abs. 1 EEG 2023 gestellten Eilantrags gleich zu behandeln. Auskunfts- und aber auch antragsberechtigt ist daher i.V.m. § 8 Abs. 6 EEG 2023, wer als Anschlussbegehrender ein ernsthaftes Planungsinteresse dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Die Vorlage von Finanzierungszusagen, bereits gestellten Genehmigungsanträgen oder den Genehmigungen selbst ist nicht erforderlich.

(5) Der Anwendungsbereich des § 83 Abs. 1 EEG 2023 ist nach diesen Grundsätzen auf Grundlage des unstreitigen Parteivorbringens und hier insbesondere des von der Antragstellerin zur Akte gereichten vorprozessualen Schriftverkehrs eröffnet. Die Verfügungsklägerin hat ein Ingenieurbüro mit der Projektplanung beauftragt, das der Verfügungsbeklagten die von dieser abgefragten Unterlagen für die im Juni 2021 erbetene Netzanschlussprüfung mit vorgerichtlicher Email vom 11.08.2023 übermittelt hat (vgl. Ast 6, Anlagenband Antragstellerin). Die Verfügungsklägerin hat ferner unwiderlegt den Stand des aus ihrer Sicht „weitgehend baureifen Projekts“ in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 23.01.2024 wie folgt vorgetragen: „Satzungsbeschluss der Stadt („Ort 01“) liegt vor, Bauanträge für die PVA Anlage und kundeneigenes Umspannwerk sind in Vorbereitung, EPC-Bauleistungen der PV-Anlage sind nahezu endverhandelt, die Kabeltrasse ist gesichert, die Tiefbauarbeiten hierfür befinden sich in der Ausschreibung, der Einspeisetrafo auf 110kV ist bestellt und wird zum Q1 2025 ausgeliefert, die Bauleistungen für unser Umspannwerk befinden sich in der Ausschreibung“ (vgl. Ast 8, Anlagenband Antragstellerin). Diesen Vortrag hat die Verfügungsbeklagte schon erstinstanzlich nicht bestritten, sondern bestätigend selbst zitiert (Antragserwiderung, S. 7). Eine für einen Antrag nach § 83 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 4. EEG 2023 zu verlangende hinreichende Planungsreife ist damit gegeben.

3. Dass der Verfügungsklägerin für beide Verfügungsanträge ein Anordnungsanspruch aus § 8 Abs. 6 EEG 2023 zusteht, namentlich - wie mit dem Antrag zu 1. geltend gemacht - gemäß Nr. 1 der Vorschrift auf Übermittlung eines Zeitplans für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten und - wie mit dem Antrag zu 2. verfolgt - gemäß Nr. 4 der Vorschrift auf Übermittlung eines nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlags der Kosten, die durch den Netzanschluss entstehen, ergibt sich aus den oben bereits ausgeführten Gründen ohne Weiteres. Die Verfügungsbeklagte hat diese Auskunftsansprüche - entgegen ihrer Auffassung und entgegen der ihrer Argumentation auch insoweit folgenden Begründung des landgerichtlichen Urteils - mit den der Verfügungsklägerin vorprozessual übermittelten Schreiben noch nicht erfüllt.

a) Wie ausgeführt hat gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2023 der Netzbetreiber mit dem Ergebnis seiner Netzverträglichkeitsprüfung dem Anschlussbegehrenden unverzüglich, spätestens aber acht Wochen nach Eingang der vom Anschlussbegehrenden nach § 8 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EEG 2023 abgeforderten Unterlagen einen Zeitplan für den vorgeschlagenen Netzanschluss vorzulegen.

aa) Solche Zeitpläne sind regelmäßig tagesgenau und, wenn dies nicht möglich ist, wochengenau zu formulieren (BT-Drs. 17/3629, S. 34; Wernsmann in Düsing/Martinez/Wernsmann, aaO, § 8 Rn. 17; Scholz in Säcker, aaO, § 8 Rn. 68). Der Anschlussbegehrende soll nach dem Willen des Gesetzgebers alle für seinen Netzanschluss erforderlichen Informationen kurzfristig im Interesse seiner Planungssicherheit erhalten. Soweit die Verfügungsklägerin, nicht mit ihrer Antragstellung, wohl aber ausweislich ihrer Antragsbegründung die Übermittlung eines „fixen“ Zeitplans begehrt, um „verbindliche Termine für die Errichtung und die Inbetriebnahme des Umspannwerks zu vereinbaren“ (Antragsbegründung, S. 6 mit Rn. 21), stehen dem im Streitfall schon die Unwägbarkeiten der für die Bereitstellung des Verknüpfungspunktes zunächst erforderlichen Netzerweiterung entgegen. Dass ihr ein solcher Auskunftsanspruch mit Rücksicht auf solche in der Natur der Sache liegenden Umstände auch rechtlich nicht zur Verfügung gestellt werden muss, liegt im Übrigen auf der Hand. Nach § 8 Abs. 6 Nr. 1 EEG muss ein Zeitplan innerhalb einer Höchstfrist von acht Wochen nach Eingang der vom Anschlussbegehrenden abgeforderten Informationen erstellt werden. Diese gegenüber dem Netzbetreiber gesetzlich angeordnete Beibringungsfrist gibt indirekt auch Aufschluss über die möglichen Inhalte des Zeitplans, lässt insbesondere auf einen je nach Lage der Dinge nur begrenzt möglichen Festlegungsgrad schließen. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen für die Anschlussherstellung ein Netzausbau erforderlich ist, der innerhalb der Höchstfrist zu übermittelnde Zeitplan keinen abschließenden Charakter haben; es handelt sich zwangsläufig um eine Prognose. Dem Gesetzgeber war, wie aus der relativ kurzen Fristsetzung deutlich wird, in Ansehung des Interesses der Anschlussbegehrenden an Planungssicherheit eine beschleunigte Vorabinformation wichtiger als deren Detaillierungsgrad.

bb) Es genügen die von der Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin vorprozessual übermittelten Informationsschreiben jedoch auch den bereits durch die Fristbindung von vornherein begrenzten gesetzlichen Inhaltsanforderungen nicht.

(1) Vorgerichtlich hat die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin eine zeitliche Übersicht zu den beabsichtigten Bau- und Anschlussmaßnahmen zuletzt in ihrem zweiten „Reservierungsschreiben“ vom 08.08.2023 (Ast 5, Anlagenband Antragstellerin) mitgeteilt. Darin heißt es auszugsweise: „Wo ist der mögliche Anschluss an das Netz? Der mögliche Netzanschlusspunkt befindet sich am UW („Ort 04“) an einer durch „Verfügungsbeklagte“ neu zu errichtenden ausgelagerten Sammelschiene „UW („Ort 03“)“ (Arbeitstitel), ca. 5.000 m entfernt von der Erzeugungsanlage. Die Erschließung der EZA erfolgt gemäß („Verfügungsbeklagte“ Werknorm WN TAB 3030 „Technische Bedingungen für den Anschluss und Betrieb von Kundenanlagen an das Hochspannungsnetz“, über ein durch den Anschlussnehmer neu zu errichtendes Einspeiseumspannwerk. Der Anschluss Ihres UW „PUW („Ort 04“)-(„Ort 02“) (Arbeitstitel – Einspeise-UW“ erfolgt über ein 110-kV-Schaltfeld an die 110-kV-Sammelschiene des „UW („Ort 03“)“. Die Details finden Sie im beigefügten Lageplan (Anlage 1)“ (vgl. Anlage AG 1, S. 1; Anlagenband Antragsgegner)“. Damit hat die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin zunächst die für die Netzerweiterung und die nachfolgende Anschlussherstellung erforderlichen Arbeitsschritte unter Zuhilfenahme eines mit farbigen Markierungen versehenen Lageplans mitgeteilt. Zum zeitlichen Ablauf der geplanten Netzausbaumaßnahmen im Hinblick auf den Netzanschluss der PV-Projekte der Verfügungsklägerin heißt es in dem Schreiben weiter: „Wann schließen wir Ihre Anlage an das Netz an? Für den Anschluss Ihrer Anlage bauen wir das Netz aus (wir errichten ein 110-kV-Schaltfeld durch den standortgleichen Austausch eines Tragmastes (Voraussetzung: Bestandsmast ohne Trassenwinkel und Aufhänghöhe < 30 m) und realisieren die fernwirktechnische Erschließung Ihres UW). Das wird voraussichtlich etwa 18 Monate dauern. Dieser Zeitraum kann sich durch äußere Umstände noch verändern - beispielsweise durch das Wetter oder bei längeren Lieferzeiten“ (aaO, S. 2). Mit diesen Angaben hat die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin keinen den gesetzlichen Anforderungen des § 8 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2023 genügenden Zeitplan übermittelt.

(2) Gegen die Annahme eines den gesetzlichen Anforderungen genügenden Zeitplans spricht schon die fehlende konkrete Bezugnahme auf die in dem Schreiben zuvor genannten Arbeitsschritte mit entsprechender zeitlicher Untergliederung. Dagegen spricht auch, dass die Verfügungsbeklagte die vom Anschlussbegehrenden - für den Anlauf der für die Erstellung eines Zeitplans gemäß § 8 Abs. 6 EEG 2023 geltenden Frist - abzufordernden Informationen überhaupt erstmals mit dem zweiten Reservierungsschreiben von der Verfügungsklägerin erbeten hat. Auch das zweite „Reservierungsschreiben“ diente mithin weder nach seiner Überschrift noch nach seiner erkennbaren Zweckrichtung dazu, den Anforderungen an einen Zeitplan im Sinne von § 8 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2023 zu genügen. Dass die Verfügungsbeklagte statt eines solchen Zeitplans tatsächlich nur einen vagen Zeitraum mitgeteilt hat, belegt ferner der Umstand, dass sie in ihrem früheren „Reservierungsschreiben“ vom 21.01.2022 für dieselben Netzausbau- und Anschlussarbeiten noch einen Zeitraum von 12 Monaten angegeben und in dem nachfolgenden Schreiben, in dem hierfür nunmehr 18 Monate angegeben werden, nicht ausgeführt hat, was Anlass dieser Verzögerung sein könnte. Sie hat es vielmehr bei einem - so wortgleich bereits im ersten Reservierungsschreiben enthaltenen - Hinweis auf künftige Verzögerungen belassen und hierfür allgemein auf „äußere Umstände“ wie „das Wetter“ oder „längere Lieferzeiten“ verwiesen. Hätte die Verfügungsbeklagte mit den betreffenden Reservierungsschreiben jeweils schon einen Zeitplan im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2023 übermitteln wollen, wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie eingetretene „Planänderungen“ näher erläutert.

(3) Es kommt hinzu, dass in dem zweiten Reservierungsschreiben erstmals ausgeführt wird, es solle das 110-kV-Schaltfeld mit dem standortgleichen Austausch eines Tragmastes errichtet werden und es erläuternd in einem Klammerzusatz dazu heißt: „Voraussetzung: Bestandsmast ohne Trassenwinkel und Aufhänghöhe < 30 m“. Deutlich wird daran, dass die Verfügungsbeklagte die im Einzelnen erforderlichen Arbeitsschritte auch bei Abfassung des zweiten Reservierungsschreibens noch nicht abschließend geprüft hat und infolgedessen keinen detaillierten Zeitplan erstellen konnte. Der Eindruck, dass die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin bisher nicht die ihr für die Erstellung des geschuldeten Zeitplans zur Verfügung stehenden Informationen übermittelt hat, wird schließlich durch deren Erklärung im Senatstermin bestätigt, wonach inzwischen etwas detailliertere Informationen hinsichtlich einzelner Arbeitsschritte und des dafür erforderlichen Zeitaufwandes vorliegen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 04.06.2024, S. 2).

b) Für die gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 4 EEG 2023 von der Verfügungsbeklagten geschuldete - und mit dem Verfügungsantrag zu 2. begehrte - Übermittlung eines nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlags der Kosten, die dem Anschlussbegehrenden durch den Netzanschluss entstehen, gilt im Ergebnis nichts anderes.

aa) Zu den voraussichtlich der Verfügungsklägerin zur Last fallenden Kosten des Netzanschlusses hat die Verfügungsbeklagte in ihrem letzten Reservierungsschreiben vom 08.08.2023 ausgeführt: „Welche Kosten entstehen voraussichtlich? Der Anschluss sowie die Inbetriebnahme Ihrer Anschluss- und Erzeugungsanlage kosten ca. 50.000,00 € (zzgl. Umsatzsteuer). Eine genaue Aufstellung erhalten Sie mit dem Netzanschlussvertrag. Das nach den gültigen technischen Regelungen erforderliche 110-kV-Schaltfeld verkaufen wir Ihnen für ca. 530.000,00 € und übernehmen dessen technische Betriebsführung. Für Bezugsstrom, der nicht von der Erzeugungsanlage verbraucht wird (Eigenbedarf), werden wir einmalig einen Baukostenzuschuss derzeit in Höhe von 50,00 €/kW berechnen. Ferner fallen weitere Kosten für die Anschlussanlage, z. B. das Umspannwerk sowie die Kabelverlegung zwischen Erzeugungsanlage und Netzverknüpfungspunkt, an“ (aaO, S. 2).

bb) Dass die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin damit keinen im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 4 EEG 2023 hinreichend detaillierten Kostenvoranschlag hat zukommen lassen, wird aus dem Wortlaut des Schreibens selbst deutlich, mit dem der Verfügungsklägerin „eine genaue Aufstellung“ der Kosten erst bei Übermittlung des Netzanschlussvertrages zugesagt wird. Die Verfügungsbeklagte schuldet die Aufstellung einer genauen Aufstellung nicht erst mit der Übermittlung des Netzanschlussvertrages, sondern in einem diesen Anforderungen genügenden Kostenvoranschlag innerhalb der ihr hierfür in § 8 Abs. 6 EEG 2023 gesetzten Frist.

4. Soweit in den tenorierten Anordnungen eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt, ist zu beachten, dass § 83 Abs. 2 EEG 2023 für die von Absatz 1 der Vorschrift erfassten Ansprüche eine Ausnahme von dem in Eilrechtsverfahren grundsätzlich geltenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache bestimmt (siehe nur Steffens in Säcker/Steffens, aaO, § 83 Rn. 19 mwN). Auch einen Verfügungsgrund muss die Verfügungsklägerin gemäß § 83 Abs. 2 EEG 2023 nicht glaubhaft machen, weil eine einstweilige Verfügung danach auch dann erlassen werden kann, „wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.“ Dass insoweit in Rechtsprechung und Literatur teilweise nicht von einem gesetzgeberischen Totalverzicht auf einen Anordnungsgrund ausgegangen wird, sondern von einer widerleglichen Vermutung (näher dazu Reich, aaO, S. 106 f. mwN), gibt nach den im Streitfall gegebenen Umständen für weitere Erörterungen keinen Anlass.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht angezeigt, weil das vorliegende Urteil mit seiner Verkündung Rechtskraft erlangt, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

III.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, §§ 2, 3 ZPO. Ein Antragsteller im Sinne von § 83 Abs. 1 EEG 2023 will die zeitliche Komponente seines Anspruchs optimieren, indem er eine (vorläufige) Regelung im Wege des Verfügungsverfahrens sucht. Der Streitwert eines solchen Verfahrens ist an der wirtschaftlichen Bedeutung der prognostizierten Zeitersparnis festzumachen (vgl. Senat, Beschluss vom 05.01.2006 - 6 U 110/05, juris; Tüngler in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, aaO, § 83 Rn. 25; Steffens in Säcker/Steffens, aaO, § 83 Rn. 20). Mangels anderer für eine solche Schätzung heranzuziehender Anhaltspunkte folgt der Senat hierfür der in der Antragsschrift erfolgten Streitwertbezifferung der Verfügungsklägerin, die bereits Grundlage der erstinstanzlichen Wertfestsetzung war und gegen die auch die Verfügungsbeklagte keine Einwände erhoben hat.