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Abschiebungsverbot, Duldung, Verlobung


Metadaten

Gericht VG Cottbus 9. Kammer Entscheidungsdatum 19.06.2024
Aktenzeichen VG 9 L 205/24 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0619.9L205.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen 42 AsylG §, 60a Abs. 2 AufenthG §

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag, mit welchem der Antragsteller sinngemäß begehrt,

den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller aus allen in Betracht kommenden rechtlichen Gründen zu dulden,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers und des Akteninhalts ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist nicht erkennbar. Nach dieser Norm ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Eine Duldung kommt wegen der geltend gemachten Eheschließungsabsicht derzeit nicht in Betracht. Die durch Art. 6 GG und Art. 12 EMRK geschützte Ehe vermittelt beachtliche Vorwirkungen und gebietet die Erteilung einer Duldung im Hinblick auf eine beabsichtigte Heirat lediglich dann, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, was durch einen zeitnahen Heiratstermin zu belegen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. statt vieler: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2017 – OVG 3 S 109.16 –, juris; Beschluss vom 28. Januar 2011 -OVG 3 S 129.10 / OVG 3 M 112.10-). Hieran fehlt es. Dass eine Heirat unmittelbar bevor stehen würde, trägt der Antragsteller nicht vor. Es fehlt sogar an einem Termin für die Heirat. Von ihm ist lediglich glaubhaft gemacht, dass eine Eheschließung angemeldet worden ist. Aus dem insoweit vom ihm vorgelegten „Zwischenbescheid über die Anmeldung der Eheschließung“ des Standesamtes H_____ vom 21. Mai 2024 ergibt sich, dass ein Termin für die Eheschließung noch nicht bestimmt worden ist. Unter dem Punkt „Voraussichtliches Datum der Eheschließung“ ist dies ausdrücklich so benannt.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus, wie sich aus dem wörtlich formulierten Antrag ergibt, auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG verweisen möchte, kann er auch hieraus einen Anspruch auf Duldung nicht ableiten. Die Frage, ob dem Kläger Gefahren im Sinne der § 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG drohen könnten, ist Bestandteil der hier allein dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge obliegenden Prüfung, ob zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bestehen. Hier wurde durch das Bundesamt mit Bescheid vom 16. Januar 2015 festgestellt, dass im Fall des Antragstellers keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote bestehen. Der vom Kläger gestellte asylrechtliche Folgeantrag wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 13. August 2021 als unzulässig abgelehnt und der Abänderungsantrag auf Abänderung der Feststellung zu § 50 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Der hiergegen erhobene Eilantrag des Antragstellers wurde mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 (VG 9 L 322/21.A) abgelehnt; das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 3. Mai 2022 (VG 9 K 904/21.A) nach § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m § 81 Asylgesetz eingestellt. Solange aber – wie hier – die Feststellungen des Bundesamtes Bestand haben, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG daran gebunden. Zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes ist die Ausländerbehörde danach – ebenso wie die Gerichte im aufenthaltsrechtlichen Verfahren – weder berechtigt noch verpflichtet. Eine eigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde – gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesamts gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG – kommt vielmehr grundsätzlich nur bei Ausländern in Betracht, die zuvor kein Asylverfahren betrieben haben (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14/05 – juris, Rn. 12). Mithin kann der Antragsteller mit seinen, im Übrigen nicht weiter substantiierten zielstaatsbezogenen Einwendungen nicht gehört werden.

Weitere Umstände, aus denen sich ein Duldungsgrund aus rechtliche Gründen ergeben könnte, sind trotz anwaltlicher Vertretung weder substantiiert vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die sich aus seinem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer mit dem halben Auffangwert pro Person (vgl. Nr. 8.1 i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung: