Gericht | LG Cottbus Dienstgericht des Landes Brandenburg | Entscheidungsdatum | 22.05.2023 | |
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Aktenzeichen | DG 8/22 | ECLI | ECLI:DE:LGCOTTB:2023:0522.DG8.22.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung.
Der Antragsteller war bis zum Ablauf des …………………… Richter am Arbeitsgericht in …………………… und hat einen Grad der Behinderung von 30. Mit dem Gesetz zur Änderung der Arbeitsgerichtsstruktur vom ……………… wurde das Arbeitsgericht …………………… mit Ablauf des 31. Dezember 2022 aufgehoben.
Der Antragsgegner hörte den Antragsteller mit mehreren Schreiben und in einem persönlichen Gespräch über seine Verwendung nach der Aufhebung an. Mit Schreiben vom …………………… teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, ihn an das Arbeitsgericht …………………… zu versetzen und ihm das Amt eines Richters am Arbeitsgericht bei dem Arbeitsgericht …………………… zu übertragen. Er bat den Antragsteller um die Erklärung der Zustimmung.
Der Antragsteller antwortete mit seinem Schreiben vom …………………… und führte wörtlich aus:
„Sie bitten um Zustimmung zu der beabsichtigten einvernehmlichen Versetzung nach § 30 Abs. 1 DRiG.
Hierzu erkläre ich, dass ich gerne möglichst nahe an meinem bisherigen Dienstort, der auch mein Wohnort ist, in der Arbeitsgerichtsbarkeit weiterverwendet werden möchte. Das bedeutet konkret eine Verwendung an dem Arbeitsgericht ……………………, ggf. an dem Gerichtstag …………………….“
In dem Schreiben erklärte der Antragsteller weiterhin - so wörtlich - „ausdrücklich“ sein Einverständnis zu einer Amtsenthebung.
Der Antragsgegner beteiligte in der Folge den Präsidialrat beim Landesarbeitsgericht, den Richterwahlausschuss und die Gleichstellungsbeauftragte, die der Versetzung des Antragstellers jeweils zustimmten. Der Antragsgegner verfügte daraufhin unter dem …………………… die Versetzung des Antragstellers an das Arbeitsgericht …………………… und die Übertragung des Amtes eines Richters am Arbeitsgericht bei dem Arbeitsgericht .................................. Da der Antragsteller zugestimmt habe, werde von einer Begründung abgesehen.
Der Antragsteller erhob hiergegen unter dem …………………… Widerspruch.
Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom …………………… zurück.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Antrag vom …………………… seinen Antrag beim Dienstgericht gestellt.
Er führt aus, er habe seiner Versetzung nicht zugestimmt. Das Schreiben vom …………………… sei anhand des objektiven Empfängerhorizontes vor dem Hintergrund seines früheren Schreibens vom …………………… und eines Gesprächs des Antragstellers mit Verantwortlichen des Ministeriums nicht als Zustimmung zu verstehen. Die Entscheidungen des Präsidialrates, der Gleichstellungsbeauftragten und auch des Richterwahlausschusses seien aufgrund von Anträgen, die fälschlicherweise von einer Zustimmung des Antragstellers zu seiner Versetzung ausgingen, erfolgt. Zudem mangele es an der notwendigen Beteiligung des Ausschusses gem. § 18 ArbGG sowie der Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenrichtlinie des Landes erweitere Bundesrecht insoweit und sehe Beteiligungspflichten bereits ab einem Behinderungsgrad von 30 vor. Die Entscheidung des Antragsgegners sei ermessensfehlerhaft. Die Verfügung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie eine zeitgleiche Einweisung des Antragstellers in eine bei diesem Gericht vorhandene Planstelle vorsehe. Es bestehe in der Arbeitsgerichtsbarkeit zum …………………… ein Defizit an besetzbaren R1-Stellen. Der Antragsteller könne deshalb nicht in eine freie Planstelle am Zielarbeitsgericht eingewiesen werden. Das habe der Antragsgegner auch selbst erkannt und im Rahmen der Widerspruchsbegründung angegeben, dass der Antragsteller doch nicht in eine andere Stelle eingewiesen, sondern auf seiner bisherigen Stelle weitergeführt werde. Dann sei dieser Teil des Ausgangsbescheides aber aufzuheben.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Ministeriums der Justiz vom ………………… in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom …………………… (Az.: (1.1) 2010-1P. 172) aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er führt aus, der Antrag sei unzulässig, da der Antragsteller seiner Versetzung zugestimmt habe. Daher treffe es auch nicht zu, dass die Beteiligung des Präsidialrats, des Richterwahlausschusses und der Gleichstellungsbeauftragten fälschlicherweise von einer Zustimmung ausgegangen seien. Diesen habe jeweils das Schreiben des Antragstellers vom …………………… vorgelegen. § 32 DRiG sehe eine klare Prüfreihenfolge vor, danach sei zunächst dem Richter ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zu übertragen und nur wenn dies nicht möglich sei, ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt. Hier sei die Übertragung eines Richteramtes mit gleichem Endgrundgehalt möglich gewesen. Einer Beteiligung des Ausschusses nach § 18 ArbGG habe es bei der ämtergleichen Versetzung des Antragstellers innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht bedurft. Der Anwendungsbereich der §§ 178 Abs. 2, 151 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX sei nicht eröffnet, da der Antragsteller weder schwerbehindert noch den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sei. Weitergehende Rechte könne der Antragsteller für sich auch nicht aus der Schwerbehindertenrichtlinie (SchwbRL) ableiten. Die Festlegungen in den Nummern 2.1.2 sowie 7.3.1 SchwbRL begründeten keine Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung. Die auf einen Arbeitsplatzwechsel bezogenen Regelungen in Nummer 7.3.1 der SchwbRL seien auf Richter nicht anwendbar, da sie keinen Arbeitsplatz im Sinne der Regelung innehätten. Als Verwaltungsvorschrift könne die Schwerbehindertenrichtlinie schließlich keine über das Bundesrecht hinausgehende Verpflichtung des Arbeitgebers begründen, auf die der Antragsteller sich berufen könne. Auch im Hinblick auf die Planstelle sei der Bescheid nicht rechtswidrig. Die Einweisung sichere ab, dass die Stelle ab dem …………………… dem Arbeitsgericht ................................. zugeordnet werde.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Der Antrag bleibt erfolglos.
I. Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist eröffnet. Das Dienstgericht ist gemäß § 65 Nr. 4 lit. a des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG) bei Anfechtung einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation zuständig. Eine solche Maßnahme steht hier in Rede, da der Antragsteller infolge der Auflösung des Arbeitsgerichts …………………… mit Wirkung zum …………………… gemäß §§ 30, 32 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) an das Arbeitsgericht ................................. versetzt wurde.
II. Der Antrag ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist nicht rechtswidrig bzw. verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 80 BbgRiG i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Antragsgegner hat den Beklagten rechtmäßig mit der Verfügung vom …………………… gemäß §§ 30, 32 DRiG in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom …………………… an das Arbeitsgericht ................................. versetzt. Gemäß § 30 Abs. 1 DRiG kann ein Richter auf Lebenszeit ohne seine schriftliche Zustimmung nur
Gemäß § 32 Abs. 1 DRiG kann bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke einem auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannten Richter dieser Gerichte ein anderes Richteramt übertragen werden. Ist eine Verwendung in einem Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt nicht möglich, so kann ihm ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen werden.
Zu Recht ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass mit der Aufhebung des Arbeitsgerichts ................................. – an dem dem Antragsteller seine frühere Richterstelle zugewiesen war - mit Ablauf des 31. Dezember 2022 durch das Gesetz zur Änderung der Arbeitsgerichtsstruktur vom …………. eine Veränderung der Gerichtsorganisation vorlag.
Im Zuge dessen durfte der Antragsteller dementsprechend mit und ohne seine Zustimmung versetzt werden. Es liegt aber eine Zustimmung des Antragstellers vor. Diese hat er – entgegen seinen Ausführungen – mit Schreiben vom …………………… gegenüber dem Antragsgegner erklärt. Welcher Erklärungswert dem Inhalt dieses Schreibens zukommt, ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Maßgeblich für das Verständnis ist dabei der objektive Empfängerhorizont des Empfängers (ständige Rechtsprechung, vgl. nur etwa BGH, Urteil vom 20. November 2012 – X ZR 108/10 –, juris Rn. 9). Danach ergibt diese Auslegung hier eindeutig, dass der Antragsteller seiner Versetzung an das Arbeitsgericht ................................. zugestimmt hat. Dem Schreiben vom …………………… lag die Anfrage des Antragsgegners nach Zustimmung zur Versetzung zu Grunde (§ 30 DRiG). Das war dem Antragsteller bewusst, wie sich aus seiner eigenen Bezugnahme in seinem Antwortschreiben gerade auf diese Anfrage ergibt. Sodann erklärte er ausdrücklich, dass just diese vom Antragsgegner ihm vorgeschlagene („konkret“) Verwendung am Arbeitsgericht ................................. am besten seinem Wunsch nach wohnortnaher Verwendung entspreche. Der Antragsgegner konnte dies nur als Zustimmung auffassen, was auch dem Antragsteller bewusst gewesen sein muss. Hätte er seine Zustimmung verwehren wollen, hätte eine einfache Ablehnung dies zum Ausdruck gebracht. Davon ist in dem Schreiben keine Spur. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller gar keine Antwort auf das Zustimmungsersuchen geben wollte. Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller seiner Amtsenthebung im nächsten Absatz des Schreibens vom …………………… „ausdrücklich“ zustimmte. Daraus konnte der objektive Empfänger nicht den Schluss ziehen, dass dies etwa bedeuten sollte, dass er nur dieser Amtsenthebung zustimmen wolle, nicht aber seiner Versetzung. Nach der Amtsenthebung war er im Übrigen auch gar nicht gefragt worden, sodass dieses Ansinnen allein auf seinem Betreiben beruhte. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem vom Antragsteller in Bezug genommenem persönlichen Gespräch mit ihm im Ministerium und seinem früheren Schreiben vom …………………. Diesem früheren Schreiben ist eine Ablehnung einer Zustimmung zu einer späteren Versetzung nicht zu entnehmen. Vielmehr teilt der Antragsteller hier nur ausdrücklich mit, sich noch nicht näher festlegen zu wollen und zeigt verschiedene Optionen auf, mit denen er sich aber noch nicht näher beschäftigt habe und deren Umsetzung ausdrücklich von weiteren Umständen abhängig gemacht wird („Dies kommt sehr auf die tatsächlichen Gegebenheiten an.“). Das Schreiben vom …………………… gibt daher für die Auslegung des späteren, hier relevanten Schreibens vom …………………… nichts her. Genauso verhält es sich letztlich mit dem früheren persönlichen Gespräch. Auch vor dessen Hintergrund, kann das Schreiben vom …………………… nicht so ausgelegt werden, dass darin keine Zustimmung zu sehen ist. Vielmehr hätte es für den Antragsteller naheliegen müssen, wenn er sich neutral oder ablehnend hätte äußern wollen, einfach auf seine Aussagen im persönlichen Gespräch zu verweisen oder mit einem schlichten „nein“ zu antworten.
Hat der Antragsteller demnach der Maßnahme zugestimmt, erscheint schon fraglich, inwieweit Raum für seine nunmehrige Anfechtung dieser Maßnahme bestehen sollte. Ungeachtet dessen, verletzt diese den Antragsteller aber auch dementsprechend nicht in seinen Rechten, da sie ihm gibt, was er erkennbar wollte. Eine andere Betrachtung erschiene dem Verdikt der Arglisteinrede ausgesetzt und würde sich wohl als treuwidrig erweisen.
Indes greifen auch die weiteren Einwände des Antragsstellers nicht durch. Das betrifft zunächst sein Argument im Hinblick auf eine etwaig nicht vorhandene Planstelle am Arbeitsgericht .................................. Zu Recht hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass dies den Antragsteller – selbst wenn es zutreffen sollte – nicht in seinen Rechten verletzt. Denn das hierfür maßgebliche Haushaltsrecht dient insoweit allein öffentlichen Interessen und nicht den subjektiven Interessen des Einzelnen. Das Vorhandensein einer freien und besetzbaren Planstelle wurzelt in Normen des Haushaltsrechts, deren Wirkung auf den staatlichen Innenbereich beschränkt ist (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. November 1999 – 2 B 12099/99 –, Rn. 3, juris m.w.N.). Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf auf einer bestimmten Planstelle geführt zu werden. Ob die Einweisung in eine Planstelle beim Arbeitsgericht ................................. danach haushaltsrechtlich zulässig ist oder mangels Stellen oder jedenfalls Stellen ohne „kw“-Vermerk nicht, betrifft den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Soweit der Antragsteller meint, die Schwerbehindertenvertretung sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, ist abermals fraglich, warum dies angesichts seiner Zustimmung zur Versetzung von Belang sein sollte. Die Schwerbehindertenvertretung dürfte jedenfalls nicht dazu da sein, den Antragsteller vor sich selbst zu schützen. Im Übrigen teilt das Dienstgericht auch die Auffassung des Antragsgegners, dass der Antragsteller eine solche Beteiligung nicht verlangen kann bzw. das Fehlen einer solchen Beteiligung die Rechtmäßigkeit der Versetzung nicht berührt. Denn zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller die Voraussetzungen der § 2 Abs. 2, 3, 151 Abs. 1 SGB IX nicht erfüllt, namentlich nicht einen Grad der Behinderung von 50 aufweist bzw. einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Die Schwerbehindertenrichtlinie des Antragsgegners, die hierüber hinausgeht, vermittelt dem Antragsteller kein subjektives Recht bzw. hat als reines Verwaltungsinnenrecht ohne Rechtsnormcharakter nicht die Kraft, den Bescheid rechtswidrig zu machen. Diese kann den Anwendungsbereich gesetzlicher Vorschriften nicht ausdehnen, sondern allenfalls das Ermessen lenken. Dafür besteht kein Raum bei einer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Hinzu kommt noch, dass das Land Brandenburg, welches die Richtlinie erlassen hat, bereits gar nicht die Kompetenz hat, die von §§ 2, 178 SGB IX vorgegebenen Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung auszudehnen. Hier hat der Bundesgesetzgeber vielmehr erkennbar eine abschließende Regelung getroffen. Die entgegenstehende Schwerbehindertenrichtlinie dürfte daher wegen Verstoß gegen Bundesrecht ohnehin nichtig sein, soweit sie über die §§ 2, 151 Abs. 1, 178 SGB IX hinausgeht.
Soweit der Antragsteller die ordnungsgemäße Beteiligung der weiteren Gremien (Richterwahlausschuss, Präsidialrat, Gleichstellungsbeauftragte) rügt, ist diese vor dem dargestellten Hintergrund soweit geboten ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt. Auch diesen Gremien lag – unwidersprochen – das Schreiben des Antragstellers vom …………………… vor und sie durften danach von der Zustimmung des Antragstellers zu dessen Versetzung ausgehen.
Auch der Verweis des Antragstellers auf § 18 Abs. 1 ArbGG greift nicht durch. Hiernach werden die Vorsitzenden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung mit einem Ausschuss entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. Der Antragsteller moniert zu Unrecht die fehlende Beteiligung des Ausschusses. Zum einen ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen, dass diese Vorschrift auch für die Versetzung eines bereits zum Richter am Arbeitsgericht bestellten Richter an ein anderes Arbeitsgerichtes gelten sollte. Der Begriff der Bestellung legt dies nicht nahe. Dagegen spricht auch eine teleologische Erwägung: Sinn des beratend tätig werden Ausschusses, der aus Vertretern der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht (§ 18 Abs. 2 ArbGG) ist erkennbar die Beteiligung der bestimmenden Beteiligten der Arbeitsgerichtsbarkeit, um etwaigen Bedenken gegen die Eignung des Richters gerade für die Arbeitsgerichtsbarkeit Rechnung zu tragen. Ist ein Richter indes bereits einmal an einem Arbeitsgericht ernannt, so ist dieser Zweck erfüllt. Eine erneute Beteiligung ist dann unter Zweckgesichtspunkten überflüssig. Es ist auch nicht etwa so, dass für jedes Arbeitsgericht ein eigener Ausschuss eingerichtet würde, um etwa lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Vielmehr gibt es nur einen Ausschuss, der bei der obersten Landesbehörde zu errichten ist. Auch die Kommentarliteratur geht davon aus, dass es sich bei dem in § 18 vorgesehenen Verfahren um die erstmalige Bestellung einer Person zum Berufsrichter eines Arbeitsgerichts handelt. § 18 ArbGG regele dagegen nicht die Ernennung eines Richters zum aufsichtführenden Richter, also die Ernennung zum Direktor oder zum Präsidenten eines Arbeitsgerichts oder seiner Stellvertreter (Liebscher in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl. 2022, § 18 ArbGG, Rn. 1). Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass eine Nichtbeteiligung die Rechtmäßigkeit der Versetzung berühren würde. Denn gemäß § 18 Abs. 1 ArbGG ist der Ausschuss allein bei der Bestellung der Vorsitzenden zu beteiligen. Dass dies irgendeine Auswirkung auf die statusrechtliche Versetzung haben sollte, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Im Übrigen vertritt auch die Kommentarliteratur, dass eine Ernennung auch dann wirksam sei, wenn die Beteiligung nicht erfolgt sei (Hauck, ArbGG, § 18 Rn. 4). Dass für die Rechtmäßigkeit (anders als die Wirksamkeit) der Versetzung etwas anderes gelten würde, ist nicht ersichtlich.
Schließlich bestehen auch keine Ermessensfehler. Angesichts der Zustimmung des Antragstellers, musste der Antragsgegner keine weiteren Ermessenserwägungen anstellen. Dass er dies im Ausgangsbescheid nicht tat, stellt danach weder einen Ermessensausfall, noch ein Ermessensdefizit dar. Im Übrigen hat er sodann im Widerspruchsbescheid auch weitere Ermessenserwägungen angestellt, die ebenfalls nicht defizitär erscheinen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg a. d. Havel, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).