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Entscheidung OVG 4 E 14/23


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 29.06.2023
Aktenzeichen OVG 4 E 14/23 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0629.OVG4E14.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 22 Nr 3 VwGO

Leitsatz

Ein Kraftfahrer im öffentlichen Dienst ist als "Arbeiter" im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO nicht vom Amt eines ehrenamtlichen Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entbinden.

Tenor

Der Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Potsdam auf Entbindung des ehrenamtlichen Richters von seinem Ehrenamt wird abgelehnt.

Gründe

Der auf § 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 22 Nr. 3 VwGO gestützte Antrag ist unbegründet. Nach § 22 Nr. 3 VwGO können Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden. Diese Vorschrift existierte bereits, als der Gesetzgeber noch zwischen Angestellten und Arbeitern unterschied (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2005 – OVG 4 E 23.05 – juris Rn. 2). Das hat zur Folge, dass „Arbeiter“ bis heute nicht vom Ausschlusstatbestand erfasst werden (Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 22 Rn. 4 und die ganz herrschende Meinung, zweifelnd hingegen Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 22 Rn. 2).

Die Unterscheidung richtet sich danach, ob die Tätigkeit des Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nach ihrer Art und dem Aufgabenbereich typischerweise als Ausdruck des Handelns der Verwaltung verstanden werden kann und so für die Verfahrensbeteiligten ein Näheverhältnis zwischen dem ehrenamtlichen Richter und der öffentlichen Verwaltung aufscheint – Angestellte – oder nicht – Arbeiter – (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2005 – OVG 4 E 23.05 – juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 16 F 14/14 – juris Rn. 8; OVG Bautzen, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 3 F 1/19 – juris Rn. 4; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 22 Rn. 13; Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, VwGO § 22 Rn. 8; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 22 Rn. 4). Daran gemessen ist ein Kraftfahrer als „Arbeiter“ anzusehen.

Die andere Auffassung von Funke-Kaiser, der die Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern danach vornimmt, ob die Beschäftigten überwiegend geistige oder überwiegend körperliche Tätigkeiten verrichten (in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 22 Rn. 5), führt bei einem Kraftfahrer zum selben Ergebnis wie die oben genannte Meinung (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 22 Rn. 4, hält zudem die Differenzierungskriterien für deckungsgleich).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).