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Streitwertbeschwerde, Konkurrentenklage, Neubescheidung, Konkurrenteneilverfahren


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 22.07.2024
Aktenzeichen OVG 4 L 9/24 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0722.OVG4L9.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 52 Abs 6 Satz 1 Nr 1 GKG, § 52 Abs 6 Satz 4 GKG, § 68 Abs 1 Satz 1 GKG, § 123 VwGO

Leitsatz

Der Streitwert einer beamtenrechtlichen Konkurrentenklage bemisst sich nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG. Die Beschränkung auf ein Neubescheidungsbegehren bewirkt keine weitere Reduktion.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Mai 2024 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG  zulässige Streitwertbeschwerde des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf bis zu 65.000 Euro festgesetzt.

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, in Hauptsachen, in denen das Klagebegehren – wie hier der Sache nach – auf die Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens bzw. einer Bewerbung um einen höherwertigen Dienstposten gerichtet ist, den Streitwert nach § 52 Abs. 6 GKG mit der Hälfte der in dem angestrebten Amt für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge zu bemessen. Maßgeblich sind § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG. Eine weitere Verringerung entsprechend der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anh § 164 Rn. 14) nimmt der Senat nicht vor (Beschluss vom 10. Januar 2018 – OVG 4 L 32.17 – juris mit ausführlicher Begründung). Der auf der Grundlage der von dem Beklagten mitgeteilten Jahresbeträge danach berechnete Streitwert bewegt sich in der Tabelle nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG im Spannwert von über 50.000 bis 65.000 Euro.

Ziel der Klage war hier entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht die Untersagung der Ernennung von konkurrierenden Personen bis zur endgültigen Entscheidung über die eigene Bewerbung. Dieses Ziel war von der Klägerin in einem gesonderten vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu verfolgen. In diesen auf einen vorläufigen Stopp des Stellenbesetzungsverfahrens gerichteten Konkurrenteneilverfahren nach § 123 VwGO bemisst der Senat den Streitwert – unabhängig von der Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren (vgl. Beschluss vom 12. September 2013 – OVG 4 L 23.13 – juris Rn. 4) – mit 5.000 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Die vorstehenden Entscheidungen sind durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin ergangen ist und von der Zuständigkeitsbestimmung in § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG mitumfasst wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2024 – OVG 4 L 7/23 – juris Rn. 1 m.w.N.)

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).