Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 19.07.2024 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 S 27/24 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0719.OVG5S27.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | §§ 11 Satz 1 Nr 1, 35 a.F. StAG, §§ 80 Abs 3, Abs 5, 146 Abs 4 VwGO |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die - mit Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 14. März 2024 für sofort vollziehbar erklärte - Rücknahme seiner Einbürgerung nebst Androhung eines Zwangsgeldes i.H. von 300,- € durch den Bescheid der genannten Senatsverwaltung vom 27. November 2023. Das Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Juni 2024 abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage (VG 25 K 16/24) wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes sei gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet worden. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung begehre, überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 27. November 2023 das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Zum einen sei die Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers gemäß § 35 Abs. 1 StAG bei summarischer Prüfung nicht nur formell, sondern auch materiell rechtmäßig, da die Einbürgerung des Antragstellers am 14. November 2022 rechtswidrig gewesen sei. Nach Überzeugung der Kammer sei der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung v_____ Staatsangehöriger gewesen, worüber er arglistig getäuscht habe. Ihr Rücknahmeermessen habe die Senatsverwaltung, wie vom Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt, fehlerfrei ausgeübt; auch ihre Erwägungen - unabhängig davon, ob diese überhaupt tragend seien („im Übrigen“) -, es lägen Informationen vor, dass der Antragsteller Bestrebungen i.S.v. von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolge oder unterstütze, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele hätten oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten, seien sachlich zutreffend. Zum anderen liege auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vor, demgegenüber gleichgewichtige (gegenläufige) Interessen des Antragstellers nicht vorlägen. Die Zwangsgeldandrohung begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
II.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sein nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfendes Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.
Vorab weist der Senat darauf hin, dass eine Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Mangelt es hieran, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dementsprechend genügt die Beschwerdebegründung in den Teilen, in denen sie lediglich - wörtlich - die Ausführungen der Antragstellervertreterin aus der erstinstanzlichen Antragsschrift vom 29. März 2024 wiederholt, nicht den Anforderungen an die Darlegungslast; denn vor der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung verfasste Schriftsätze können nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts beinhalten.
1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 VwGO. Der formellen Pflicht, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, ist der Antragsgegner mit der Darlegung der weitreichenden Folgen, die mit dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers verbunden sind, und dem besonderen öffentlichen Interesse an einer Wirksamkeit der Rücknahme der Einbürgerung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers nachgekommen. Hierbei handelt es sich weder um eine reine Wiederholung der Begründung des angefochtenen Bescheides noch um formelhafte Wendungen, sondern es werden auf den konkreten Einzelfall abstellende Gründe dafür benannt, warum aus Sicht des Antragsgegners mit der Umsetzung der Rücknahme der Einbürgerung und der Rückforderung der Einbürgerungsurkunde nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet werden kann. Diese Begründung wird der Informations- und der Warnfunktion des Begründungserfordernisses hinreichend gerecht. Da § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung betrifft, kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht an.
2. Ebenfalls fehl geht das Monitum der Beschwerde, maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Beschwerde verkennt mit ihrem Hinweis auf die Einbürgerungsvorschriften und entsprechende Rechtsprechung und Literatur, dass Streitgegenstand vorliegend nicht die (erstmalige) Einbürgerung ist, die mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage auf Einbürgerung oder auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ist vorbehaltlich abweichender Übergangsregelungen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz oder, bei Berufungs- und Berufungszulassungsentscheidungen ohne mündliche Verhandlung, der Zeitpunkt der Berufungs- oder Berufungszulassungsentscheidung (hierzu vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, juris Rn. 9, vom 1. Juni 2017 - 1 C 16.16 -, BVerwGE 159, 85, juris Rn. 9, vom 5. Juni 2014 - 10 C 2.14 -, BVerwGE 149, 387, juris Rn. 10, und vom 20. Oktober 2005 - 5 C 8.05 -, BVerwGE 124, 268, juris Rn. 10 [Einbürgerungszusicherung]). Liegt der Klage hingegen - wie hier - ein auf eine Rücknahmeentscheidung bezogenes Anfechtungsbegehren zugrunde, ist maßgeblich für die rechtliche Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Eine Verschiebung dieses Zeitpunktes auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Berufungsgerichts gebieten weder Unions- noch Verfassungsrecht (hierzu vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 -, juris Rn. 14; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 11 S 1023/20 -, juris Rn. 27). Dementsprechend ist auch die am 27. Juni 2024 in Kraft getretene Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 104) für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
3. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides legt der Antragsteller auch mit seiner Beschwerde nicht substantiiert dar.
4. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides richtet, bleiben ihre Einwände ebenfalls ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 Abs. 1 StAG erfüllt seien, da die Einbürgerung des Antragstellers rechtswidrig gewesen sei und der Antragsteller diese durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihren Erlass gewesen seien, erwirkt habe. Nach Überzeugung der Kammer sei der Antragsteller - wie in der erstinstanzlichen Entscheidung näher ausgeführt - zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung v_____ Staatsangehöriger gewesen. Dies bestreitet die Beschwerde nicht substantiiert. Soweit sie allerdings meint, nach jetziger Rechtslage sei der Antragsteller nicht mehr zur Aufgabe der „etwaig vorliegenden w_____ Staatsangehörigkeit“ verpflichtet, verkennt sie erneut den o.g. maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts richtet, der Antragsteller habe im Einbürgerungszeitpunkt auch keinen anderweitigen Einbürgerungsanspruch und eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG sei ebenso wenig in Betracht gekommen.
Der weitere Einwand der Beschwerde, der Antragsteller habe in seinem Einbürgerungsantrag vom 19. September 2019 nicht über seine v_____ Staatsangehörigkeit getäuscht, er sei y_____ Staatsangehöriger, an einem v_____ Pass habe er nie Interesse gehabt, und ebenso wenig habe er die Einbürgerungsbehörde vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 14. November 2022 arglistig getäuscht, erschöpft sich in einem unsubstantiierten Bestreiten der entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Begründung und ist nicht geeignet, diese zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht fernliegend, dass der Antragsteller bereits in seinem Einbürgerungsantrag vom 19. September 2019 über seine v_____ Staatsangehörigkeit arglistig getäuscht habe. Damals habe er angegeben, nur y_____ Staatsangehöriger zu sein. Angesichts seiner, vom Verwaltungsgericht näher dargelegten, völlig unzureichenden Angaben über den Erwerb der v_____ Staatsangehörigkeit bestünden gewichtige Anhaltspunkte, dass er diese Staatsangehörigkeit schon damals innegehabt habe. Falls er die v_____ Staatsangehörigkeit jedoch erst nach Stellung des Einbürgerungsantrages erworben haben sollte, habe er die Einbürgerungsbehörde hierüber jedenfalls unmittelbar vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 14. November 2022 arglistig getäuscht. Denn zu diesem Zeitpunkt habe er ausdrücklich erklärt, seine Angaben und Erklärungen, die er seit Antragstellung im Einbürgerungsverfahren gemacht bzw. abgegeben habe, seien weiterhin richtig und vollständig. Diese Erklärung könne nur so verstanden werden, dass er damit auch behauptet habe, seit dem Einbürgerungsantrag keine weitere Staatsangehörigkeit angenommen zu haben. Der Einwand des Antragstellers, er habe im November 2022 im Detail keine Erinnerung mehr an seine Angaben im Einbürgerungsantrag von September 2019 gehabt, greife nicht durch. Denn unabhängig von einer Erinnerung an Einzelheiten des Einbürgerungsantrages dränge es sich geradezu auf - erst recht bei Personen mit einem Bildungsstand wie dem des Antragstellers -, dass während des laufenden Einbürgerungsverfahrens neu erworbene Staatsangehörigkeiten - jedenfalls auf allgemeine behördliche Nachfrage zu veränderten Umständen - anzugeben seien. Es müsse auch für einen juristischen Laien auf der Hand liegen, dass die Frage der Mehrstaatigkeit für eine Einbürgerung von Bedeutung sein könne. Dies gelte erst recht für den Antragsteller, weil dieser aufgrund des Ablaufs seines eigenen Einbürgerungsverfahrens von der Bedeutung der Aufgabe oder des Verlustes einer anderen Staatsangehörigkeit habe wissen müssen. Denn seine Einbürgerung sei zunächst gerade aufgrund des Fortbestandes seiner y_____ Staatsangehörigkeit nicht erfolgt. Bereits im August 2021 habe ihm die Einbürgerungsbehörde zugesichert, ihn im Falle des Nachweises des Verlustes bzw. Nichtbesitzes der y_____ Staatsangehörigkeit einzubürgern. Da der Antragsteller die Aufgabe seiner y_____ Staatsangehörigkeit für nicht möglich oder zumutbar gehalten habe und die Einbürgerungsbehörde eine Mehrstaatigkeit einstweilen nicht habe hinnehmen wollen, sei seine Einbürgerung zunächst nicht erfolgt. Vor dem Hintergrund dieser Schwierigkeiten, die ihn veranlasst hätten, einen Rechtsanwalt zur Verfolgung seiner Interessen zu beauftragen, und die dazu geführt hätten, dass sich eine hochrangige frühere Landespolitikerin für ihn eingesetzt habe, hätte er von der Relevanz anderer Staatsangehörigkeiten und damit seiner v_____ Staatsangehörigkeit für das Einbürgerungsverfahren wissen müssen. Davon ausgehend könne das Verschweigen seiner v_____ Staatsangehörigkeit im Einbürgerungsverfahren nur so verstanden werden, dass er damit bei der Einbürgerungsbehörde einen Irrtum über seine Staatsangehörigkeiten habe hervorrufen wollen, um auf diesem Wege eine (rechtswidrige) Einbürgerung zu erreichen. Diese Täuschung sei erfolgreich gewesen und er habe damit die Einbürgerung erwirkt, weil die Einbürgerungsbehörde im Zeitpunkt seiner Einbürgerung nichts von seiner v_____ Staatsangehörigkeit gewusst habe und ihn bei Kenntnis davon nicht hätte einbürgern dürfen. Dem vermag die Beschwerde, wie ausgeführt, nichts Substantiiertes entgegenzusetzen.
Ebenso wenig vermag die Beschwerde die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlerfreien Ausübung des der Senatsverwaltung für Inneres und Sport gemäß § 35 Abs. 1 StAG eröffneten Rücknahmeermessens zu erschüttern. Soweit sie meint, der Antragsgegner habe den mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verbundenen Verlust der Unionsbürgerschaft unzureichend berücksichtigt, was das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt habe, verweist der Senat auf die entsprechenden Ausführungen in dem erstinstanzlichen Beschluss (vgl. S. 12 der Beschlussabschrift). Hinsichtlich der Auffassung der Beschwerde, der Antragsteller habe zum jetzigen Zeitpunkt einen Anspruch auf Einbürgerung, ist sie aus dem o.g. Grund auf ein erneutes Einbürgerungsverfahren zu verweisen, ganz abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht zu Recht und von der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen ausgeführt hat, es sei gänzlich offen, ob der Antragsteller die deutsche Staatangehörigkeit gegenwärtig beanspruchen könne. Einen (hypothetischen) Einbürgerungsanspruch des Antragstellers im maßgeblichen Zeitpunkt der Ermessensentscheidung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport wiederum hat diese, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend erörtert und von der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen, zu Recht verneint. Soweit die Beschwerde auf die persönlichen Interessen des Antragstellers, der langjährig in Deutschland integriert sei, verweist, sind diese Interessen, d.h. die lange Aufenthaltsdauer des Antragstellers im Bundesgebiet, die beruflichen Folgen der Rücknahme der Einbürgerung sowie seine familiären Belange - wie in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt - von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in den Blick genommen und fehlerfrei abgewogen worden. Dem vermag die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen.
Das weitere Monitum der Beschwerde, die verfassungsschutzrechtlichen Bedenken gegen den Antragsteller seien unberechtigt, beruhten auf falschen Presseberichten und stünden im Widerspruch zu seiner eidesstattlichen Versicherung, geht ebenfalls fehl. Abgesehen davon, dass sich ein Großteil des entsprechenden Vortrags der Beschwerde in einer wörtlichen Wiedergabe der Ausführungen aus der Antragsschrift vom 29. März 2024 erschöpft und mithin nicht dem o.g. Darlegungserfordernis gerecht wird, vermag die Argumentation der Beschwerde die entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Ausführungen nicht zu erschüttern. Danach seien die Erwägungen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, es lägen Informationen vor, dass der Antragsteller Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolge oder unterstütze, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele hätten oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten, unabhängig davon, ob diese überhaupt tragend seien („im Übrigen“), sachlich zutreffend. Maßgeblich stütze sich die Senatsverwaltung für Inneres und Sport dabei auf das Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 5_____, wonach dort Informationen vorlägen, dass der Antragsteller geheimdienstliche und sicherheitsgefährdende Tätigkeiten ausübe sowie Bestrebungen verfolge und unterstütze, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Auftrag staatlicher v_____ Stellen zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland handele. Es stehe derzeit nicht fest, dass diese Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz unrichtig sei. Das bloße Bestreiten durch den Antragsteller reiche dafür nicht aus. Vielmehr ergäben sich aus den auffälligen Einträgen in seinen Reisepässen, der ungewöhnlichen Einfuhr hoher Geldbeträge aus dem Ausland sowie seinen völlig substanzlosen Angaben zum Erwerb der v_____ Staatsangehörigkeit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz zutreffen könnte. Allein der Umstand, dass der Antragsteller erfolgreich gerichtlich gegen Presseberichterstattung über ihn vorgegangen sei, gebe für eine Unrichtigkeit dieser Einschätzung nichts her. Dabei gehe es um die presserechtliche Zulässigkeit einer (Verdachts-)Berichterstattung, was aber für die Frage der Richtigkeit der Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz ohne Bedeutung sei. Es lasse sich dem Behördenzeugnis auch nicht entnehmen, dass sich dieses allein oder maßgeblich auf Presseberichte über den Antragsteller stütze. Vielmehr werde darin ausgeführt, die in den Presseberichten enthaltenen Informationen deckten sich zum Teil mit vorliegenden Informationen aus anderem, zuverlässigem Aufkommen. Die Ermessenserwägungen in Bezug auf verfassungsschutzrechtliche Bedenken gegen den Antragsteller seien zudem nicht sachwidrig, denn der Ausschlussgrund in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG lege die Relevanz dieser Umstände für das Einbürgerungsverfahren ausdrücklich fest. Des Weiteren habe die Senatsverwaltung für Inneres und Sport diesen Aspekt fehlerfrei gewichtet, indem sie das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Einbürgerung lediglich ergänzend auch mit diesem Umstand begründet habe. Dem hält die Beschwerde nichts Erhebliches entgegen. Der Hinweis auf die vom Antragsteller eingereichte eidesstaatliche Versicherung vermag nicht die o.g. hinreichenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu erschüttern. Soweit die Beschwerde auf die E-Mail des Bundesministeriums des Innern vom 28. Juli 2023 an die Senatsverwaltung verweist, wonach die Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht über den Spiegelartikel hinausgingen, ergibt sich Gegenteiliges aus dem o.g. Behördenzeugnis, das auf weitere Informationen aus anderen zuverlässigen Quellen verweist.
5. Das Monitum der Beschwerde, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiege das private Interesse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides vom 27. November 2023, da der Antragsteller in Deutschland integriert sei, zum jetzigen Zeitpunkt einen Einbürgerungsanspruch habe und ohne deutschen Pass in einer „prekären Lage als verfolgter y_____ Staatsbürger“ sei, geht ebenfalls fehl. Hinsichtlich eines etwaigen aktuellen Einbürgerungsanspruchs verweist der Senat auf die o.g. Ausführungen. Den vom Antragsteller befürchteten Repressalien bei Reisen in die Y_____ wäre dieser unabhängig vom Bestehen einer weiteren Staatsangehörigkeit ausgesetzt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass bei der Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ein großes Gewicht zukomme. Im Staatsangehörigkeitsrecht bestehe ein hohes Interesse daran, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Schwer wiege auch das öffentliche Interesse, dem Antragsteller die Vorteile der rechtswidrig erschlichenen deutschen Staatsangehörigkeit nicht für unabsehbare Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu belassen. Ohne die sofortige Vollziehbarkeit könnte er sich für einen längeren Zeitraum als deutscher Staatsangehöriger im Bundesgebiet aufhalten und als Unionsbürger in der Europäischen Union frei bewegen sowie Rechte in Anspruch nehmen, die nur deutschen Staatsangehörigen und Unionsbürgern zustünden. Damit wäre es ihm möglich, auf unabsehbare Zeit die Vorteile der auf seiner arglistigen Täuschung beruhenden rechtswidrigen Einbürgerung zu genießen. Ferner sei zu befürchten, dass er die Dauer des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens nutzen könnte, einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verfestigen oder einen für deutsche Staatsangehörige erleichterten Familiennachzug durchzuführen. Gerade die Vermeidung dieser statusrechtlichen Folgen begründe ein gesteigertes Vollzugsinteresse. Gleichgewichtige gegenläufige Interessen des Antragstellers lägen nicht vor. Angesichts seiner arglistigen Täuschung über seine v_____ Staatsangehörigkeit könne er sich auf kein schutzwürdiges Vertrauen berufen, zumindest vorläufig die erschlichene deutsche Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen zu können. Darüber hinaus sei er nur recht kurze Zeit, nämlich etwa ein Jahr, als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden: Die Einbürgerungsurkunde sei ihm am 14. November 2022 ausgehändigt worden, bereits mit Schreiben vom 28. September 2023 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport sei er zur beabsichtigten Rücknahme der Einbürgerung angehört worden, die schließlich mit Bescheid vom 27. November 2023 erfolgt sei. Ferner seien keine irreversiblen Schäden ersichtlich, die er durch die sofortige Vollziehung der Rücknahmeentscheidung erleiden müsste. Dem Umstand, dass der Antragsteller nunmehr für die Einreise in das Bundesgebiet und den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel benötige, komme dabei nur ein geringes Gewicht zu, weil er ohne die Täuschung im Einbürgerungsverfahren weiterhin Drittstaatsangehöriger und dementsprechend auf einen Aufenthaltstitel angewiesen wäre. Diesen erstinstanzlichen Erwägungen schließt sich der Senat vollumfänglich an.
6. Der gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtete Einwand der Beschwerde erschöpft sich in der begründungslosen und i.Ü. unzutreffenden Behauptung, die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen nicht vor und das Zwangsgeld sei „unangemessen hoch“.
Der Schriftsatz des Antragsgegners vom 18. Juli 2024 ist bei dem Beschluss ohne Berücksichtigung geblieben. Soweit die Vertreterin des Antragstellers „die Beiziehung der gesamten Verfahrensakte“ beantragt hat, bleibt unklar, welche „Verfahrensakte“ hiermit gemeint ist. Die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners liegen dem Senat vor und sind der Vertreterin des Antragstellers bereits im Klageverfahren VG 25 K 16/24 zur Akteneinsicht für drei Tage übersandt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).