Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 26.06.2024 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 A 10/23 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0626.OVG6A10.23.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Verzögerungen bei der Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen, die in der Verantwortung der Voreigentümer eines Grundstücks liegen, müssen sich die Erwerber dieses Grundstücks zurechnen lassen (Bestätigung des Senatsurteils vom 10. Juli 2023 - OVG 6 A 4/23 -, juris Rn. 19 ff.).
Die Klage wird abgewiesen
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger sind seit dem 26. November 2019 Eigentümer des Grundstücks F_____ in 6_____, das in dem für den Flughafen B_____ festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt und mit einem von ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus bebaut ist. Auf den Antrag der Voreigentümer auf baulichen Schallschutz vom September 2016 hatte die Beklagte im März 2017 eine schalltechnische Objektbeurteilung vorgenommen und mit Schreiben vom 26. April 2017 mitgeteilt, Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen in einer Höhe von insgesamt 15.005,03 Euro brutto zu erstatten.
Nachdem die Kläger das Grundstück erworben hatten, beantragten sie unter dem 16. Januar 2020 (erneut) baulichen Schallschutz für das Wohngebäude. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 wies die Beklagte die Kläger auf die Anspruchsermittlung von 2017 hin. Die Kläger könnten die Umsetzung der darin vorgesehenen baulichen Schallschutzmaßnahmen bei einem von ihnen gewählten Handwerksunternehmen beauftragen.
Die Kläger wandten sich Anfang 2022 an die Firma N_____ GmbH, die mit Schreiben vom 18. Februar 2022 mitteilte, auf der Grundlage der Anspruchsermittlung von 2017 ergäben sich wegen der gestiegenen Preise für die Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen Mehrkosten in Höhe von 6.885,10 Euro. Mit Schreiben vom 17. März 2022 baten die Kläger die Beklagte, Übernahme der Mehrkosten zu erklären.
Nachdem die Beklagte sich nicht geäußert hatte, haben die Kläger am 14. Dezember 2023 die vorliegende Klage erhoben. Mit ihr begehrten sie zunächst die Erstattung der Mehrkosten auf Grundlage des Schreibens der Firma N_____ GmbH vom 18. Februar 2022. Sie machen geltend, diese Mehrkosten seien erforderlich, ortsüblich und angemessen. Nach Auskunft dieser Firma sei die Anspruchsermittlung der Beklagten mit „alten Preisen“ versehen. Nach der aktuellen Preisliste für die Jahre 2019 bis 2021 ergäben sich die genannten Mehrkosten. Die Kläger hätten auch erst im Jahr 2020 Kenntnis vom Umfang ihres Erstattungsanspruchs in Höhe von 15.005,03 Euro erlangt. Zwischen der Berechnung dieses Erstattungsanspruchs im Jahre 2017 und der Kenntniserlangung durch die Kläger lägen drei Jahre. Bereits in diesem Zeitraum sei eine Baukostensteigerung um mehr als 20 % erfolgt. Es bestünden Bedenken, dass das damalige Rahmenleistungsverzeichnis als Bemessungsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Kläger geeignet sei. Es handele sich entgegen der Auffassung der Beklagten folglich nicht um konjunkturelle Baukostensteigerungen. Die Kläger hätten die Ausführung der Baumaßnahmen auch nicht verzögert. Vielmehr habe die von der Beklagten empfohlene Firma unter Zugrundelegung der von ihr selbst berechneten Preise den Auftrag nicht angenommen. Es sei davon auszugehen, dass die von der Beklagten ermittelten 15.005,03 Euro nicht die ortsüblichen und angemessenen Preise abbildeten.
Die Kläger beantragen mit Blick auf die Geltung eines aktualisierten Rahmenleistungsverzeichnisses nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, bei der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des Schallschutzkonzepts nach dem planfestgestellten Lärmschutzauflagen in A II Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld vom 13.08.2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20.10.2009 in der derzeitigen Fassung baulichen Schallschutz im Wohngebäude F_____, 6_____, vorzusehen und den Klägern die hierfür erforderlichen Kosten auf der Grundlage des aktuell gültigen Rahmenleistungsverzeichnisses der Beklagten, hilfsweise des im Jahr 2020 gültigen Rahmenleistungsverzeichnisses zu erstatten,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 579,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch stehe den Klägern nicht zu. Die bereits im Jahr 2017 in der Anspruchsermittlung vorgesehenen Maßnahmen für baulichen Schallschutz seien bis heute nicht ausgeführt. Die Gründe für die Verzögerung der baulichen Umsetzung seien der Beklagten nicht bekannt und durch die Kläger zu vertreten, die sich insoweit auch das Verhalten ihrer Rechtsvorgänger zurechnen lassen müssten. Die Kläger seien bereits im Zeitpunkt der Anspruchsermittlung im Jahr 2017 Mieter des Hauses und der Kläger zu 2 bei dessen Begehung zugegen gewesen. Das Schreiben der Kläger vom 17. März 2022 sei der Beklagten vor Klageerhebung nicht bekannt gewesen. Auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bestehe nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Schallschutzvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
I. Die Sache konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter verhandelt und entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr schriftliches Einverständnis erklärt haben (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO).
II. Die Klage ist zulässig. Die bei der Antragstellung im Termin vorgenommene Klageänderung war nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Zum einen hat sich die Beklagte ohne ihr zu widersprechen in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen. Dessen ungeachtet war sie aus Gründen der Prozessökonomie auch sachdienlich. Sie dient der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten und der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 -, BVerwGE 176, 224, juris Rn. 29).
III. Die Klage ist allerdings unbegründet. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten weder Anspruch auf Erstattung der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Mehrkosten (dazu unter 1.) noch auf Erstattung der mit dem Antrag zu 2 geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten (dazu unter 2.).
1. Die Kläger können eine Erstattung konjunkturbedingter Mehrkosten für Bauleistungen bei der Umsetzung des Schallschutzes nicht beanspruchen. Der Senat hat zu dieser Thematik mit Urteil vom 10. Juli 2023 - OVG 6 A 4/23 - (juris Rn. 19 ff.) grundlegend ausgeführt:
„Anspruchsgrundlage für die von den Klägern begehrte Kostenerstattung ist der Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13. August 2004 in Verbindung mit dem Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ zum Vorhaben „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 20. Oktober 2009 (im Folgenden: PFB). Der PFB regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach besteht. Ausdrückliche Bestimmungen über den Zeithorizont, innerhalb dessen als notwendig anerkannte Schallschutzmaßnahmen umzusetzen sind, enthält er zwar nicht. Allerdings erscheint es gerechtfertigt anzunehmen, dass der Plangeber für den Regelfall von einer zeitnahen Umsetzung ausgegangen ist.
Gemäß der Lärmschutzauflagen in Teil A II Ziffer 5.1.2 (S. 105 f.) sind für Wohnräume, Büroräume, Praxisräume und sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume und gemäß Ziffer 5.1.3 für Schlafräume in der Umgebung des Flughafens geeignete Schallschutzvorrichtungen nach näher bezeichneten Maßgaben vorzusehen. Innerhalb des Tag- bzw. Nachtschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den Räumen Sorge zu tragen (Satz 4 der jeweiligen Ziffer). Die Kosten für den Nachweis, die Einzelfalluntersuchung und die geeigneten Schallschutzvorrichtungen einschließlich Belüftung tragen im Fall des Erfordernisses die Träger des Vorhabens (Satz 6 der jeweiligen Ziffer). Nach Ziffer 5.1.7 Nr. 1 PFB können die Träger des Vorhabens Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflagen 5.1.2 bis 5.1.4 selbst einbauen lassen oder dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen erstatten. Die Grundstückseigentümer haben es selbst in der Hand, diesen Ablauf durch die Stellung des Antrags auf Schallschutz auszulösen.
Die Beklagte als Vorhabenträgerin setzt ihre aus diesen Lärmschutzauflagen folgenden Verpflichtungen um, indem sie den jeweiligen Grundstückseigentümern auf der Basis einer Objektbegehung eine Anspruchsermittlung nebst Leistungsverzeichnis vorlegt, die sie in die Lage versetzt, die zur Erreichung der Schallschutzziele des Planfeststellungsbeschlusses geeigneten baulichen Schallschutzmaßnahmen bei einem bauausführenden Unternehmen zu beauftragen. Dabei haben die Grundstückseigentümer die Möglichkeit, entweder die beauftragten Unternehmen selbst zu bezahlen und sich die verauslagten Beträge von der Beklagten erstatten zu lassen oder sie können die Zahlungen zwischen der Beklagten und dem beauftragten Unternehmen unmittelbar abwickeln lassen. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Vorgehensweise zu beanstanden (so schon Senatsurteile vom 6. Mai 2021 - OVG 6 A 9/20 -, NVwZ-RR 2021, 795 ff., juris Rn. 37 und vom 4. Mai 2022 - OVG 6 A 18/21 -, juris Rn. 29). Das von der Beklagten praktizierte Verfahren ist geeignet, die Lärmschutzziele des PFB effektiv zu erreichen und trägt dem Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer, die ihnen nach den Lärmschutzauflagen zustehenden Schallschutzmaßnahmen auf praktikable Weise und ohne nennenswertes eigenes finanzielles Risiko zu erreichen, ebenso Rechnung, wie dem Interesse der Beklagten, ihre Verpflichtungen zur Gewährung baulichen Schallschutzes für die betroffenen Grundstückseigentümer mit kalkulierbarem Kostenaufwand zu erfüllen. Die sowohl aus Sicht der Beklagten als auch aus Sicht der betroffenen Grundstückseigentümer gebotene Kalkulierbarkeit der insoweit entstehenden Kosten besorgt die Beklagte durch Erstellung von Rahmenleistungsverzeichnissen, die regelmäßig aktualisiert und an die sich ändernden Markt- und technischen Bedingungen angepasst werden. Auch dies ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden (Senatsurteile vom 9. April 2019 - OVG 6 A 12.16 -, juris Rn. 22 ff. und vom 21. März 2018 - OVG 6 A 14.16 -, LKV 2018, 230 ff., juris Rn. 22 ff.). Die in Zusammenarbeit mit einschlägigen Baufirmen erstellten Rahmenleistungsverzeichnisse bilden für den Zeitraum ihrer Geltung die Grundlage für den Kostenaufwand, der den einzelnen Leistungspositionen zugrunde gelegt wird. Die Beklagte erstellt eine Liste derjenigen Baufirmen, die mit ihr vereinbart haben, auf der Grundlage des jeweiligen Rahmenleistungsverzeichnisses Schallschutzmaßnahmen umzusetzen. Diese Liste stellt sie den betroffenen Grundstückseigentümern zur Verfügung, die sodann die Schallschutzmaßnahmen umsetzen und die Firma oder Firmen aussuchen können, die sie mit der Umsetzung beauftragen.
Grundsätzlich kann die Beklagte erwarten, dass ein Hauseigentümer die infolge seines Antrags ermittelten und als notwendig anerkannten Schallschutzmaßnahmen auch zeitnah umsetzt, um Kostensteigerungen zu vermeiden. Ob und unter welchen Voraussetzungen davon Ausnahmen anzunehmen sind bei technischen Umsetzungsschwierigkeiten oder bei einem Streit über die Dimensionierung des Schallschutzes, muss aus Anlass dieses Falles nicht entschieden werden. Jedenfalls dann, wenn die Gründe für eine nicht zeitnahe Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen in der persönlichen Sphäre der Hauseigentümer liegen, tragen sie die Verantwortung für zwischenzeitlich eintretende Preissteigerungen. Ihnen steht durch den zeitlichen Geltungsrahmen der jeweiligen Rahmenleistungsverzeichnisse regelmäßig ein für die Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen angemessener Zeitraum zur Verfügung.
Das Risiko von Preissteigerungen bei längeren zeitlichen Verzögerungen ist für betroffene Grundstückseigentümer auch ohne weiteres erkennbar. Die den Anspruchsermittlungen der Beklagten beigefügten Leistungsverzeichnisse führen die Preise, zu denen die einzelnen Positionen auszuführen sind, jeweils auf. Sie haben damit jedenfalls auch die Funktion von Kostenvoranschlägen bzw. sonstigen Kostenschätzungen oder kaufmännischen Kalkulationen, wie sie im Rechts- und Geschäftsverkehr alltäglich sind. Sofern solche Kalkulationen eine zeitliche Geltungsdauer selbst nicht bestimmen, muss den üblichen Gepflogenheiten entsprechend angenommen werden, dass sie nur für einen überschaubaren Zeitraum gelten und im Übrigen unter dem Vorbehalt gleichbleibender (wirtschaftlicher) Rahmenbedingungen stehen. Vor diesem Hintergrund sind auch Grundstückseigentümer, deren Ansprüche auf baulichen Schallschutz von der Beklagten anerkannt sind, gehalten, das Risiko konjunktureller Kostensteigerungen ins Kalkül ihrer Planung zur Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen zu ziehen. Dieser Befund steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang, wonach es dem berechtigten Interesse der beklagten Flughafengesellschaft als Vorhabenträgerin entspricht, Lärmschutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen (vgl. etwa Ziffer 5.1.7 Nr. 2 der Lärmschutzauflagen des PFB) in überschaubarer Zeit abzuwickeln (Urteil vom 9. April 2019 - OVG 6 A 4.17 -, juris Rn. 23 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 ff., juris Rn. 419).“
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe können die Kläger die Erstattung konjunkturell bedingter Mehrkosten bei der Umsetzung der als notwendig anerkannten Schallschutzmaßnahmen nicht verlangen. Das gilt sowohl für das Haupt- wie für das Hilfsbegehren. Nach Erstellung der Anspruchsermittlung im April 2017 konnte die Beklagte vielmehr von einer Umsetzung auf der Grundlage des seinerzeit bis Ende 2019 geltenden Rahmenleistungsverzeichnisses ausgehen. Dass die Ausführung der Schallschutzmaßnahmen in diesem Zeitfenster aufgrund von Umständen nicht erfolgte, die der Beklagten anzulasten wären, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Verzögerung bei der Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen bis zum Grundstückserwerb durch die Kläger liegt damit in der Verantwortung der Voreigentümer des Grundstückes, die sich die Kläger zurechnen lassen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie erst Anfang 2020 vom Umfang des Erstattungsanspruchs Kenntnis erlangt haben mögen. Ebenso wenig rechtfertigt ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung eine andere Einschätzung.
Dass die Kläger auf ihren Schallschutzantrag vom 16. Januar 2020 nicht bereits mit der ersten Reaktion der Beklagten im Schreiben vom 20. Januar 2020 auf die bereits erfolgte Anspruchsermittlung hingewiesen wurden, sondern ein auszufüllendes Formular sowie eine Liste mit den für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen erhielten, ändert nichts daran, dass sie sich etwaige Versäumnisse der Voreigentümer bei der Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen zurechnen lassen müssen. Im Übrigen wies die Beklagte die Kläger bereits mit Schreiben vom 19. Februar 2020 auf die Anspruchsermittlung vom April 2017 hin. Zu einer zeitlichen Verzögerung, die eine Kostensteigerung nach sich gezogen hätte, ist es insoweit daher nicht kommen.
Ungeachtet des Vorstehenden müssen sich die Kläger auch entgegenhalten lassen, dass sie nicht gehindert waren, die Thematik fluglärmbedingten Schallschutzes im Rahmen des Grundstückserwerbs mit den Voreigentümern zu erörtern und ggf. zum Gegenstand des Kaufvertrages zu machen, zumal sie bei der seinerzeit durchgeführten schalltechnischen Objektbeurteilung als Mieter des Grundstücks anwesend waren, wie sich aus einer - den unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten bestätigenden - Aktennotiz vom 10. Januar 2017 im Schallschutzvorgang ergibt. Danach sei mit einem der Voreigentümer besprochen worden, die Terminvereinbarung über die Mieter, also die hiesigen Kläger, vorzunehmen. Die Kläger hatten daher zumindest Kenntnis von deren Schallschutzantrag.
Auch hinsichtlich des Zeitraums vom Grundstückserwerb bis zur Kontaktierung der N_____ GmbH Anfang des Jahres 2022 und darüber hinaus bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind keine Umstände ersichtlich oder geltend gemacht, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Verzögerung bei der Umsetzung der anerkannten Schallschutzmaßnahmen sei der Beklagten zuzurechnen. Ob eine solche (weitergehende) Verzögerung vorliegend entscheidungserheblich wäre, kann daher auf sich beruhen.
IV. Der mit dem Antrag zu 2 geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten als Verzugsschaden scheitert zum einen am Nichtbestehen der Hauptforderung und unabhängig davon daran, dass die Vorschriften der §§ 280, 286 BGB bei Schallschutzansprüchen nach dem Planfeststellungsbeschluss nicht anwendbar sind (dazu eingehend: Senatsurteil vom 13. Dezember 2021 - OVG 6 A 8/20 -, juris Rn. 165 ff.).
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.
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Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen als Bevollmächtigte nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.