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Beschwerde; Baugenehmigung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz des Nachbarn; Wirksamkeit des Bebauungsplans (offen gelassen); Rücksichtnahmegebot; erdrückende Wirkung; Belichtung; Einsichtsmöglichkeiten; indizielle Bedeutung der Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts; Kontrollumfang und Entscheidungsmaßstab im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans; nachbarschützende Wirkung; Grundzüge der Planung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 19.05.2014
Aktenzeichen OVG 2 S 8.14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 31 Abs 2 BauGB, § 34 Abs 1 BauGB, § 212a Abs 1 BauGB, § 6 Abs 5 BauO BE

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 13. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin zu 13. trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht aus den zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründen, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), zu beanstanden.

1. Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin zu 13. (im Folgenden nur: Antragstellerin), dass das Verwaltungsgericht die Wirksamkeit des Bebauungsplans offen gelassen hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es bedürfe keiner Entscheidung, ob der Bebauungsplan I-B4a wirksam oder unwirksam sei, weil die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in beiden Fällen keine Nachbarrechte der Antragsteller verletze. Der hiergegen gerichtete Einwand, die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei für die Rechtsgrundlage der angegriffenen Baugenehmigung und damit für den Prüfungsmaßstab von Bedeutung, bleibt ohne nachvollziehbare Begründung. Die Antragstellerin legt nicht entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dar, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der von ihm zugrundegelegten Alternativen eine falsche Rechtsgrundlage oder einen falschen Prüfungsmaßstab zugrundegelegt haben soll.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller könnten einen Abwehranspruch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans I-B4a nicht auf das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme stützen.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit zugrunde gelegt, die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben aus § 6 BauO Bln seien unzweifelhaft gewahrt. Übereinstimmend mit der gefestigten Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2012 – OVG 10 S 39.11 –, juris Rn. 4; ebenso Beschluss des Senats vom 16. Juni 2011 – OVG 2 S 47.11 –, juris Rn. 6) ist es weiter davon ausgegangen, dass die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften in der Regel indiziert, dass das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange nicht verletzt ist, und ein Vorhaben, das die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben wahrt, nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Diese Erwägungen greift die Antragstellerin im rechtlichen Ausgangspunkt nicht an. Ihr Vorbringen ergibt auch nicht, dass hier ein derartiger Ausnahmefall vorliegt:

a) Soweit die Antragstellerin das Rücksichtnahmegebot wegen der ihrer Auffassung nach erdrückenden Wirkung des geplanten Gebäudes für verletzt hält, vermag sich der Senat dieser Beurteilung nicht anzuschließen. Die Antragstellerin begründet ihre Auffassung mit dem Volumen und dem Heranrücken sowie mit der abriegelnden Wirkung des L-förmigen Gebäudes der Beigeladenen, das nach den genehmigten Plänen an der M...straße an ihr Gebäude anschließt und vor der Südostseite ihres Gebäudes einen nach drei Seiten geschlossenen Hof bildet. Dass das geplante Gebäude auf das Wohngebäude der Antragstellerin wegen einer im Vergleich zu diesem oder zur sonstigen Umgebungsbebauung übermächtigen Größe eine optisch erdrückende Wirkung ausüben würde, legt die Antragstellerin indes nicht nachvollziehbar dar. Das Verwaltungsgericht hat in Abgrenzung zu dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 – entschiedenen Fall darauf hingewiesen, dass kein extremer Höhenunterschied zwischen den Bauten vorliege, dem eine erdrückende Wirkung zukommen könne. Diesen Ausführungen tritt die Antragstellerin nicht substanziiert entgegen. Ebenso wenig vermag ihr Vorbringen zu überzeugen, der zur M...straße hin enger werdende Hof vermittle den Eindruck einer „sich verengenden Häuserschlucht“ und bewirke ein „Gefühl des Eingemauertseins“. Gegen eine die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreitende, also billigerweise nicht mehr hinnehmbare Situationsverschlechterung durch das streitgegenständliche Gebäude spricht bereits, dass der Hof, wie auch das Verwaltungsgericht von der Antragstellerin unbeanstandet hervorgehoben hat, eine Breite von über 30 m aufweist. Der gegenüber der Südostseite des Gebäudes der Antragstellerin geplante Gebäudeflügel entlang der O...Straße belässt auf dem Grundstück der Beigeladenen eine Abstandsfläche von deutlich mehr als der doppelten Tiefe des nach § 6 Abs. 5 BauO Bln einzuhaltenden Mindestmaßes von 0,4 H, das in den Bauunterlagen mit 12,7 m bzw. 12,8 m angegeben wird. Der Abstand zwischen den Gebäudeteilen überschreitet damit den nach des § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln regelmäßig (für den vorausgesetzten Regelfall gleich hoher, einander gegenüberstehender Gebäude) geforderten Gesamtabstand von 0,8 H (vgl. AbgH-Drs. 15/3926, S. 68) deutlich. Angesichts dieser Relation der Breite des Hofes zur Höhe des geplanten Gebäudes rechtfertigt die Schließung des Hofes zur M...straße hin nicht die Annahme eines Ausnahmefalls, der geeignet wäre, trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu begründen, zumal der Hof in südwestlicher Richtung, zur W...straße hin, geöffnet ist.

Ebenso wenig lässt sich aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen die Heranziehung des Grundsatzes beanstanden, eine ungestörte freie Aussicht sei in innerstädtischen Bereichen nicht vom Schutz durch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot umfasst (vgl. das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des OVG Nordrh.-Westf. vom 20. November 2013 – 7 A 2341.11 –, juris Rn. 87). Diese Aussage gilt unabhängig von dem der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht allein in altstadttypisch eng und kleinteilig bebauten Gebieten, sondern auch in anderen innerstädtischen Bereichen, denn es muss dort immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden (vgl. OVG Nordrh.-Westf., a.a.O., Rn. 85). Soweit die Antragstellerin geltend macht, die baulichen Strukturen im Bereich der M.../O...Straße und in Richtung K...Straße und K...Allee wiesen keine altstadttypisch enge Bebauung auf, sondern zeichneten sich aufgrund der nach dem Krieg verwirklichten weiträumigen modernen städtebaulichen Konzepte durch eine besondere Weitläufigkeit aus, ist dieses Vorbringen zu vage, um einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darzulegen. Da eine Verletzung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots voraussetzt, dass sich das Vorhaben nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, juris Rn. 6), müsste aus der Anordnung der Gebäude in der näheren Umgebung abzuleiten sein, dass das an der Kreuzung M.../O...Straße gelegene Grundstück der Beigeladenen nicht in Form der mit dem Vorhaben geplanten Blockrandbebauung überbaubar ist. Eine dies ausschließende, in der Umgebungsbebauung vorhandene Baugrenze oder ein aus der vorhandenen Bebauung ableitbares ähnliches städtebauliches Ordnungsprinzip hat die Antragstellerin jedoch durch den Hinweis auf die vorhandene Weitläufigkeit der Bebauung nicht nachvollziehbar dargelegt, zumal sie auch auf den entfernteren Bereich der K...Allee Bezug nimmt, ohne darzulegen, dass dieser hinsichtlich der hier zu beurteilenden Aspekte noch der näheren Umgebung zugerechnet werden kann.

b) Ebenso wenig ist der Annahme der Antragstellerin zu folgen, das Vorhaben eröffne unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Wohngebäude. Entgegen dem Einwand der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht aus der innerstädtischen Lage ihres Gebäudes nicht abgeleitet, die Anwohner müssten sich in einer solchen Lage Blicke der Nachbarn stets gefallen lassen, sondern es hat lediglich hervorgehoben, dass das Rücksichtnahmegebot bei Einhaltung der Abstandsflächen gerade in solchen Lagen nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen komme (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 10 S 21.10 –, juris Rn. 13). Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, nicht nur der rückwärtige Bereich ihres Gebäudes, sondern auch die Fläche an der O...Straße biete mit dem dort vorhandenen „Grünflächen- und damit auch Ruhebereich“ in gewisser Weise einen Rückzugsraum oder habe dies jedenfalls bis zur jüngst erfolgten Fällung der Bäume getan, ist dies nur schwer nachvollziehbar. Die von der Antragstellerin eingereichten Lichtbilder veranschaulichen insbesondere die Nähe des angrenzenden Kreuzungsbereichs sowie der mehrspurigen O...Straße. Naheliegender erscheint deshalb die Einschätzung des Antragsgegners, dass die bisher als Parkplatz genutzte Fläche eine Qualität als Ruhebereich erst durch das streitgegenständliche Vorhaben erhalten wird, soweit dieses nämlich die Wohnungen der Antragstellerin von der Kreuzung M.../O...Straße sowie der O...Straße abschirmen wird. Auch unabhängig davon ist der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zuzustimmen, dass angesichts der Breite des mit dem streitgegenständlichen Gebäude entstehenden Hofes keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten in die Wohnungen im Gebäude der Antragstellerin begründet werden. Etwas anderes gilt nicht im Hinblick auf die geplanten, von dem Gebäudeflügel an der M...straße in den Hof hineinragenden Balkone, die einen Abstand von rund 5 m zur Grundstück der Antragstellerin einhalten und deren Grundriss zu diesem hin spitz zuläuft, so dass die Aufenthaltsbereiche auf den Balkonen noch weiter vom Gebäude der Antragstellerin abrücken. Dass den Wohnungen an der Südostseite des Gebäudes der Antragstellerin das unter Berücksichtigung der innerstädtischen Lage sowie des gebotenen Ausgleichs mit den Interessen der Beigeladenen schutzwürdige Maß an privater Wohnsphäre genommen würde, hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Übertragbarkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Januar 2014 – W 5 K 13.88 – (juris) auf den vorliegenden Sachverhalt wird von ihr nicht hinreichend begründet. Die dortige Entscheidung beruht maßgeblich auf der Beurteilung, dass auf der betroffenen, zum Wohnen besonders geeigneten straßenabgewandten Seite des nur 8 m breiten Reihenhauses, an die sich der Gartenbereich der Klägerin als typischer Ruhe- und Rückzugsraum anschließe, kein Minimum privater Wohnsphäre verbleibe. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber keine Ruhe- und Rückzugsfläche auf dem Grundstück der Antragstellerin betroffen, und es geht um die Wohnräume an einer straßenzugewandten Seite ihres Hauses. Allein der Hinweis auf eine großflächige Verglasung des neu hinzutretenden Gebäudes sowie die durch die Balkone eröffneten weiteren Einsichtsmöglichkeiten genügt unter diesen Umständen nicht, um eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nachvollziehbar zu belegen.

c) Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung lässt sich der Einwand der Antragstellerin nicht nachvollziehen, das Vorhaben bewirke eine unzumutbare Verschattung ihres Wohngebäudes, insbesondere in dem Bereich des Anschlusses des Gebäudes der Beigeladenen an das ihrige. Hierfür hätte es angesichts der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Indizwirkung der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften besonderer, einen Ausnahmefall begründender Umstände bedurft, die die Antragstellerin indes nicht darlegt.

Nicht zu folgen ist im Hinblick auf den begrenzten Kontrollumfang im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung dem Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die ihr obliegenden Substanziierungsanforderungen überdehnt. Die Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, die lediglich vorläufigen Charakter hat und sich maßgeblich an einer Interessenabwägung sowie dem wahrscheinlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientiert, ergeht regelmäßig aufgrund einer nur summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Zutreffend weist die Beigeladene deshalb darauf hin, dass vordringlich nur Einwände berücksichtigt werden können, die von dem Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebracht werden, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung offensichtlich aufdrängen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 26. Januar 1999 – 3 B 2861/97 –, juris Rn. 4). Aus dem durch die gesetzliche Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB vorgegebenen Entscheidungsmaßstab lässt sich ferner ableiten, dass für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur dann Raum ist, wenn die überschlägige Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Sind dagegen die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs, sei es auch wegen der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, lediglich als offen zu bewerten, so rechtfertigt angesichts der gesetzlichen Gewichtungsvorgabe in § 212a BauGB auch ein Hinweis auf eine drohende Schaffung „vollendeter Tatsachen“ nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber dem „Bauen auf eigenes Risiko“ insoweit den Vorrang eingeräumt und den Nachbarn für eine Realisierung etwaiger Abwehransprüche auf den Zeitpunkt nach einem Obsiegen in der Hauptsache – mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren – verwiesen (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 18. September 2013 – OVG 2 S 60.13 –, juris Rn. 7 m.w.N., u.a. auf OVG Saarland, Beschluss vom 4. April 2011 – 2 B 20.11 –, juris Rn. 11). Daraus folgt aber die Obliegenheit des um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn, mindestens Umstände darzulegen, die geeignet sind, derartige gewichtige Zweifel an der Einhaltung nachbarschützender Vorschriften zu begründen, falls sich solche Zweifel nicht bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen.

Dem wird das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht gerecht. Der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte die auf eine Verschattungsstudie aus dem Jahre 2012 Bezug nehmenden Angaben der Beigeladenen nicht ungeprüft zugrunde legen dürfen, zumal diese Studie nicht die an der Planung vorgenommenen Änderungen berücksichtige, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat nicht tragend auf die Ergebnisse der Studie abgestellt, sondern der Antragstellerin lediglich vorgehalten, sie hätte ihre Angaben angesichts der Erwiderung durch die Beigeladene, aus der Studie ließen sich für die behauptete „Gesamtverschattung“ keine Anhaltspunkte finden, näher substanziieren müssen. Ebenso wenig genügt der Hinweis der Antragstellerin auf den besonders betroffenen Teil ihres Gebäudes sowie auf die Unterschiede gegenüber dem Sachverhalt, der dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde lag (BayVGH, Beschluss vom 12. September 2013 – 2 ZB 12.671 –), um eine unzumutbare Verschlechterung der Besonnungs- oder sonstigen Belichtungsverhältnisse darzulegen. Gegen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Verschlechterung der Belichtungssituation sprechen vielmehr die indizielle Bedeutung der Einhaltung eines Gebäudeabstands, der – wie oben ausgeführt – den nach § 6 Abs. 5 BauO Bln regelmäßig einzuhaltenden Gebäudeabstand deutlich überschreitet, sowie die Öffnung des Hofes zur W...straße hin. Allein die Schließung des Hofes an der M...straße vermag die Indizwirkung dieser Umstände nicht zu erschüttern.

3. Ebenso wenig stellt das Beschwerdevorbringen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Frage, den Antragstellern stehe auch im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans I-B4a kein Abwehrrecht gegen den Bebauungsplan zu, insbesondere sei keine Verletzung von Nachbarrechten durch eine fehlerhafte Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB zu erkennen.

Die Antragstellerin folgt dem Verwaltungsgericht darin, dass bei der Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2013 – 4 B 39.13 –, juris Rn. 3, und vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, juris Rn. 5), während eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebaungsplans die Rechte des Nachbarn nur dann verletzt, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen und damit das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt hat. Das Beschwerdevorbringen ergibt jedoch weder, dass die Baugenehmigung auf einer, wie die Antragstellerin geltend macht, wegen fehlender städtebaulicher Voraussetzungen fehlerhaften Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen beruht, noch dass der Antragsgegner bei der Erteilung der Befreiungen das Rücksichtnahmegebot verletzt hat.

a) Die Antragstellerin wendet mit ihrer Beschwerde zunächst ein, für die Erteilung der Befreiungen unter den Buchstaben a., b., c. und e. des Bescheides vom 8. August 2013 hätten die städtebaulichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorgelegen. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Festsetzungen, von denen insoweit befreit worden sei, zu Unrecht als nicht nachbarschützend angesehen.

aa) Der Einwand, für die genannten Befreiungen habe es an den städtebaulichen Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB gefehlt, der nach dem von der Antragstellerin insoweit in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorbringen im Einzelnen in dem Vorwurf besteht, die Befreiungen berührten die Grundzüge der Planung und seien städtebaulich nicht vertretbar, trifft allenfalls – worüber hier indes nicht abschließend entschieden werden muss – auf die Befreiung unter Buchstabe a. des Bescheides vom 8. August 2013 zu, die sich auf den Abschnitt der rückwärtigen Baugrenze an der M...straße bezieht, der in einem Abstand von 14,5 m parallel zu der straßenseitigen Baugrenze verläuft. Diese Befreiung erlaubt der Beklagten die Errichtung eines Baukörpers parallel zur M...straße, der von dem im Bebauungsplan bestimmten Anschlusspunkt an das Gebäude der Antragstellerin geradlinig auf den Gebäudeflügel an der O...Straße geführt wird. Die Antragstellerin stützt ihre Beurteilung, die Grundzüge der Planung seien durch die Befreiung berührt, darauf, dass damit die wesentliche städtebauliche Idee des Bebauungsplans, einen Neubau auf dem Baufeld A4 unter Verringerung des Straßenraums in den Kreuzungsbereich zur M...straße hin vorrücken zu lassen, nicht umgesetzt werde. Dadurch reduziere sich der mit dem Bebauungsplan beabsichtigte Abschirmeffekt gegenüber dem Straßenlärm der Kreuzung, was sich sowohl zulasten der Wohnnutzung im Baufeld A3 als auch zulasten der im Bebauungsplan entlang der M...straße vorgesehenen öffentlichen Parkanlage auswirke.

Die Antragstellerin legt indes nicht nachvollziehbar dar, dass es sich bei der Festsetzung des zur M...straße hin versetzten Abschnittes der rückwärtigen Baugrenze entlang dieser Straße, auf die sich die Befreiung unter a. bezieht, um eine nachbarschützende Festsetzung handelt.

Die insoweit vorangestellte Rüge, das Verwaltungsgericht hätte sich bei der Beurteilung, ob die Festsetzungen nachbarschützend seien, nicht mit einer summarischen Überprüfung begnügen dürfen, da die Ausnutzung der Baugenehmigung schlechterdings nicht mehr rückgängig zu machende Folgen bewirke, vermag aus den oben zum Kontrollumfang und -maßstab ausgeführten Gründen nicht zu überzeugen.

Auch in der Sache vermögen die von der Antragstellerin dargelegten Gründe die Annahme, die rückwärtigen Baugrenzen seien ihrem objektiven Gehalt und ihrer objektiven Funktion nach als drittschützend auszulegen, jedenfalls in Bezug auf den in Rede stehenden Abschnitt der straßenabgewandten Baugrenze an der M...straße nicht schlüssig zu begründen. Die Antragstellerin stützt sich im Wesentlichen darauf, dass durch die mit dem Bebauungsplan geschaffene Möglichkeit, die bisherige Freifläche an der O...Straße zu bebauen, eine Innenhofsituation geschaffen werde, die die Nachbarn erstmals in ein Näheverhältnis im Sinne eines zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtenden Austauschverhältnisses bzw. einer Schicksalsgemeinschaft zwinge. Vor diesem Hintergrund komme den hinteren Baugrenzen eine besondere Befriedungsfunktion zu. Sie bewirkten, dass der Antragstellerin trotz der vollständig geänderten Situation ein Mindestmaß an Abstand gegenüber der hinzukommenden Bebauung verbleibe.

Festsetzungen zu den bebaubaren Grundstückflächen lassen jedoch, ebenso wie Festsetzungen zum Maß der Bebauung, in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück sowie die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz des Nachbarn ist daher regelmäßig das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, das für die Erteilung einer Befreiung eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt (vgl. zu Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52.95 –, juris Rn. 4). Die vom Verwaltungsgericht (BA S. 16) zitierte Passage auf S. 131 der Planbegründung, nach der die Festsetzung der Baugrenzen in Verbindung mit der Festsetzung von Gebäudehöhen das Ziel habe, das städtebaulich relevante maximale Volumen der Baukörper zu begrenzen, ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass hiervon abweichend auch die Berücksichtigung nachbarlicher Interessen für die Ausweisung der Baugrenze maßgeblich war. Die Erwägung der Antragsstellerin, das durch die zugelassene Bebauung bewirkte Nähe- und Austauschverhältnis zwischen den Beteiligten bzw. die hierdurch geschaffene Schicksalsgemeinschaft müsse zur Annahme einer nachbarschützenden Wirkung der Baugrenzenfestsetzung führen, vermag hinsichtlich des zur M...straße hin versetzten Abschnitts der rückwärtigen Baugrenze nicht zu überzeugen. Die örtlichen Verhältnisse sprechen vielmehr dafür, den Grund dieser Festsetzung allein darin zu sehen, dass der auf dem Baufeld A4 ermöglichte Baukörper durchgehend eine Tiefe von höchstens 14,5 m haben und die rückwärtige Baugrenze sich an der straßenseitigen Baugrenze orientieren sollte. Dass mit der rückwärtigen Baugrenze in diesem Bereich (auch) der Ausgleich mit den Interessen der Antragstellerin geregelt werden sollte, liegt zudem deshalb weniger nahe, weil dieser Gebäudeteil vergleichsweise weit vom Grundstück der Antragstellerin entfernt ist und der Vorsprung der rückwärtigen Baugrenze zur M...straße hin die Antragstellerin hinsichtlich der Belange der Belichtung, Belüftung und der Begrenzung störender Einsichtsmöglichkeiten gegenüber einer vom Gebäude der Antragstellerin bis zum Gebäudeflügel an der O...Straße gerade durchgezogenen Baugrenze nur unwesentlich begünstigen dürfte. Schließlich ist die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegengetreten, dass die Überlegung, neue Baukörper in die M...straße hinein vorrücken zu lassen, lediglich städtebaulichen Charakter habe und nichts dafür ersichtlich sei, dass der Plangeber das gefundene Abwägungsergebnis durch ein subjektives Recht der Planbetroffenen habe verstärken wollen, sowie ferner, dass die festgesetzten Baugrenzen, zumal die rückwärtigen, keinen unmittelbaren Einfluss auf den angesprochenen Abschirmungseffekt gegenüber dem Kreuzungslärm hätten.

bb) Gegenüber den übrigen von der Antragstellerin beanstandeten Befreiungen (unter den Buchstaben b., c. und e. Bescheides vom 8. August 2013) greift bereits der Einwand nicht durch, die Befreiungen berührten die Grundzüge der Planung und die Abweichungen seien städtebaulich nicht vertretbar.

Die unter b. gewährte Befreiung bezieht sich auf den Anbau von Balkonen unter Abweichung von dem direkt an das Gebäude der Antragstellerin anschließenden Abschnitt der rückwärtigen Baugrenze an der M...straße. Dass hierdurch die Grundzüge der Planung berührt werden, ist nicht ersichtlich. Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10/09 –, juris Rn. 37). Die Befreiung unter b. tangiert die von der Antragstellerin hervorgehobene besondere städtebaulichen Idee des Bebauungsplans, einen Neubau auf dem Baufeld A4 in den Kreuzungsbereich zur M...straße hin vorspringen zu lassen, nicht. Dass sie aus sonstigen Gründen die Grundzüge der Planung berührt, legt die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dar. Ebenso wenig ergibt ihr Vorbringen, dass die Befreiung einem vom Plangeber „im Angesicht eines konkreten Falles“ so und nicht anders gewollten und abgewogenen Interessenausgleich widerspricht und deshalb unzulässig war (vgl. m.w.N. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Mai 2013 – 3 S 1643.12 –, juris Rn. 35; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 4840.01 –, juris Rn. 54; vgl. auch Beschluss des Senats vom 21. August 2013 – OVG 2 S 30.13 –). Dass die Abweichung entgegen der Annahme in dem Befreiungsbescheid, sie sei mit öffentlichen Belangen vereinbar, städtebaulich nicht vertretbar wäre, zeigt die Antragstellerin ebenfalls nicht nachvollziehbar auf.

Die Befreiung unter c. des Bescheides vom 8. August 2013 betrifft die Überschreitung der zulässigen Traufhöhe von 30,5 m um 1,5 m. Auch insoweit legt die Antragstellerin nicht schlüssig dar, dass Grundzüge der Planung berührt werden. Allein der Hinweis der Antragstellerin, die Festsetzung der Traufkante stelle einen wesentlichen Baustein in der Abwägung des Bebauungsplans dar, mit dessen Hilfe erst die Festsetzung einer Wohnnutzung im Baufeld A3 bei gleichzeitiger Bebaubarkeit habe ermöglicht werden sollen, belegt keinen tiefgreifenden Eingriff der erteilten Befreiung in das Interessengeflecht des Bebauungsplans, der den Schluss auf eine nur im Wege einer Umplanung mögliche Änderung in der Planungskonzeption nahelegen könnte (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: 1. September 2013, § 31 Rn. 36). Dagegen spricht vielmehr, worauf das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage des nachbarschützenden Charakters der Traufhöhenfestsetzung hinweist, dass der Bebauungsplan eine Überschreitung der festgesetzten Traufhöhe zulässt, wenn weitere Geschosse straßenseitig zurückgestaffelt sind (textliche Festsetzung Nr. 2.1).

Hinsichtlich der Befreiung unter e., die sich auf die im straßenabgewandten Bereich entlang der O...Straße ausgewiesene Baugrenze bezieht, gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Hinweis der Antragstellerin, die durch die Baugrenze gesicherte Freihaltung des Innenhofbereichs stelle sich als ein wesentlicher Baustein in der Abwägung des Bebauungsplans dar, belegt nicht, dass die nur eine vergleichsweise geringfügige Baukörperausweitung im Erdgeschossbereich ermöglichende Befreiung die Grundzüge der Planung berührt.

Geht somit bereits das Vorbringen fehl, die städtebaulichen Voraussetzungen lägen hinsichtlich der beanstandeten Befreiungen b., c. und e. nicht vor, so kann offen bleiben, ob der weitere Einwand, den betroffenen Festsetzungen komme nachbarschützende Wirkung zu, begründet ist.

b) Gegenüber der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB lasse sich nicht feststellen, greift die Beschwerde ebenfalls nicht durch.

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht habe die von ihm selbst herausgestellten Gewichtungsvorgaben, wonach derjenige, der sich auf den Bebauungsplan berufen könne, grundsätzlich einen gewissen Vorrang habe, und es maßgeblich darauf ankomme, in welchem Umfang Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt worden seien (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – OVG 10 N 90.10 –, juris Rn. 16), nicht hinreichend beachtet. Dass die der Beigeladenen erteilten Befreiungen qualitativ ein so erhebliches Gewicht hätten, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht haltbar wäre, die Grenze des Zumutbaren sei nicht überschritten, hat die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt. So beeinträchtigt die mit der Befreiung von der rückwärtigen Baugrenze an der O...Straße ermöglichte Einhausung der Tiefgarageneinfahrt im Erdgeschoss die Interessen der Antragstellerin nicht nennenswert, sondern verbessert eher die Wohnqualität im Hofbereich. Das Vorbringen der Antragstellerin geht außerdem daran vorbei, dass das Vorhaben der Beigeladenen in der baulichen Ausnutzung des Grundstücks hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückbleibt. So sieht die Baugenehmigung, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, anders als nach den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich, keinen J-förmigen Baukörper vor. Der auf der nordöstlichen Seite des Hofes durch die Befreiung von der Baugrenze ermöglichten Verschiebung des Baukörpers zum Hof hin steht die Öffnung des Hofes auf der südwestlichen Seite gegenüber. Ferner ist der Beigeladenen im Gegenzug zu der Befreiung von der Traufhöhe aufgegeben worden, auf die vollständige Ausschöpfung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Oberkante zu verzichten und dies durch eine Baulast abzusichern. Fehl geht demgegenüber der Einwand, maßgeblich sei nicht die Nutzungsintensität auf dem Grundstück der Beigeladenen sondern vielmehr, wie sich die Nutzung infolge der Befreiungen auf das Nachbargrundstück auswirke, denn die weniger intensive Nutzung des Baugrundstücks reduziert zugleich die Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin.

Unter diesen Umständen überzeugt die Beurteilung der Beschwerde nicht, die Befreiungen bewirkten jedenfalls in der Summe eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots, ohne dass es darauf ankomme, ob die nachbarlichen Interessen hinsichtlich jedes einzelnen Aspekts unzumutbar betroffen seien.

Nicht durchzugreifen vermag schließlich das Vorbringen der Antragstellerin, es bedürfe keiner weiteren Substanziierung, dass der Verzicht auf einen in den Straßenbereich der M...straße vorrückenden Baukörper, dem offenkundig eine abschirmende Wirkung zukäme, die Lärmsituation zulasten ihres Grundstücks verschlechtere. Die Antragstellerin setzt sich damit zum einen nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der behaupteten Reduzierung des Abschirmeffekts und der Befreiung von der rückwärtigen Baugrenze. Zum anderen legt sie nicht dar, dass die Reduzierung des Abschirmeffekts zu Lasten der zur M...straße hin ausgerichteten Nordostseite ihres Gebäudes angesichts der durch die Blockrandschließung bewirkten Abschirmung der Südostseite ihres Gebäudes für sie unzumutbare Auswirkungen zur Folge hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).