Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen PFB BER, Erstattungsansprüche für Umsetzung baulichen Schallschutzes,...

PFB BER, Erstattungsansprüche für Umsetzung baulichen Schallschutzes, Verzugsschäden aus abgetretenem Recht, Anwendbarkeit der Verzugsregelungen auf die Lärmschutzauflagen des PFB, Entbehrlichkeit der Mahnung, Fälligkeit des Erstattungsanspruchs


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 26.06.2024
Aktenzeichen OVG 6 A 11/23 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0626.OVG6A11.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 271 BGB, § 280 Abs 1 Satz 1 BGB, § 286 BGB, § 288 BGB

Leitsatz

Für die (vermeintlich) verspätete Zahlung von Erstattungsansprüchen nach den einschlägigen Lärmschutzauflagen des PFB BER, können keine Verzugsschäden nach den Bestimmungen des BGB geltend gemacht werden. Der vom Senat mit Urteil vom 13. Dezember 2021 - OVG 6 A 8/20 - (juris Rn. 165 ff.) angenommene Ausschluss der Anwendbarkeit des § 286 BGB gilt nicht nur für die Ermittlung des Anspruchsumfangs, sondern auch für dessen Abwicklung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Verzugszinsen aus abgetretenem Recht für Erstattungen der Kosten für Maßnahmen baulichen Schallschutzes.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Maßnahmen baulichen Schallschutzes für Eigentümer von Grundstücken durchführt, die im Tag- und Nachtschutzgebiet des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld vom 13. August 2004 - PFB - liegen. Diese Grundstückseigentümer haben Schallschutzmaßnahmen entsprechend den von der Beklagten aufgrund der Schallschutzansprüche des PFB erstellten Anspruchsermittlungen von der Klägerin durchführen lassen und die danach gegenüber der Beklagten bestehenden Erstattungsansprüche für die hierfür getätigten Aufwendungen an die Klägerin abgetreten.

Nachdem die Klägerin von der Beklagten erfolglos Verzugsschäden wegen abgetretener Erstattungsansprüche geltend gemacht hatte (vgl. etwa Schreiben vom 27. und 29. November 2023), hat sie am 27. Dezember 2023 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Bezifferung der Klageforderung legt sie eine Aufstellung vor. Darin sind die Namen von Grundstückseigentümern aufgeführt, in deren Auftrag die Klägerin im Jahr 2020 Maßnahmen baulichen Schallschutzes durchgeführt habe, sowie das jeweils mit dem acht Wochen nach Rechnungsdatum ausgewiesenen Fälligkeitsdatum, der Rechnungsbetrag, der Eingang der Zahlung durch die Beklagte und der daraus jeweils resultierenden, mit der hiesigen Klage begehrten Zinsforderung. Zur Begründung der Klage macht sie geltend: Da der Planfeststellungsbeschluss selbst keine Zahlungsfristen vorsehe, sei auf die allgemeinen Regeln, hier § 286 BGB, zurückzugreifen. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB sowie nach § 286 Abs. 3 BGB habe die Beklagte sich in Verzug befunden, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedurft hätte. In den für die durchgeführten Schallschutzmaßnahmen erstellten Rechnungen sei jeweils ein Zahlungsziel von acht Wochen angegeben worden. Diese Frist gehe zu Gunsten der Beklagten über das in § 286 Abs. 3 BGB gesetzlich geregelte Zahlungsziel von 30 Tagen hinaus und sei ausreichend, um zu prüfen, ob die im Leistungsverzeichnis der Anspruchsermittlung genannten Maßnahmen in der Rechnung enthalten und ordnungsgemäß abgerechnet seien, zumal die Beklagte die Leistungsverzeichnisse zuvor jeweils selbst erstellt habe. Im Übrigen sei die Beklagte mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 gemahnt worden. Die Klägerin sei auch Gläubigerin des Erstattungsanspruchs und der daran geknüpften Nebenforderungen. Soweit sie die Forderungen zwischenzeitlich zur Sicherung ihrer Liquidität an Factoring-Unternehmen abgetreten habe, seien diese im Wege des Rückkaufs jeweils an sie zurückabgetreten worden. Infolge der Zwischenfinanzierungen durch die Factoring-Unternehmen seien ihr im Übrigen zusätzliche Kosten entstanden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Prüfung der Rechnungen durch die Beklagte so viel Zeit in Anspruch nehme.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Verzugszinsen für die verspäteter Erstattung der Kosten für bauliche Maßnahmen des Schallschutzes in Höhe von 12.136,17 Euro zu zahlen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, wenn sie auf entsprechende Rechnungen über Kosten für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes nicht binnen einer Frist von 30 Tagen Erstattung geleistet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass ihre Zahlungspraxis schleppend gewesen sei. Eine Mahnung vom 27. Oktober 2023 liege ihr nicht vor. Darauf komme es aber nicht an, weil der behauptete Anspruch aus Verzugszinsen nicht bestehe. Dass der Planfeststellungsbeschluss derartige Ansprüche nicht vorsehe, rechtfertige nicht die Anwendung der zivilrechtlichen Verzugsregelungen. Unabhängig davon habe die Beklagte keine Zahlungspflichten aus den Vertragsverhältnissen zwischen der Klägerin und deren Auftraggebern übernommen. Die in den vorgelegten Rechnungen enthaltenen Zahlungsfristen seien für die Beklagte daher nicht bindend. Die gegenüber den jeweiligen Auftraggebern ausgestellten Rechnungen dienten im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten nicht der kaufmännischen Abrechnung, sondern dem Nachweis der Durchführung der baulichen Schallschutzmaßnahmen und der dadurch entstandenen Aufwendungen. Im Übrigen werde bestritten, dass die Rechnungen und die weiteren für die Anspruchsführung erforderlichen Nachweise jeweils zu dem von der Klägerin genannten Rechnungsdatum bei der Beklagten vorgelegen hätten. Ebenso werde bestritten, dass die dort aufgeführten Zahlungseingänge beim jeweiligen Factoring-Unternehmen den tatsächlichen Zahlungseingängen entsprächen. Selbst bei Anwendung des § 286 BGB wären mangels Fälligkeit Verzugsansprüche ausgeschlossen. § 286 Abs. 3 BGB erfasse nur Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet seien, die hier in Rede stehenden Erstattungsansprüche für Schallschutzaufwendungen erfasse die Vorschrift jedoch nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Wandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

I. Die Sache konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter verhandelt und entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr schriftliches Einverständnis erklärt haben (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO).

II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der mit dem Hauptantrag begehrten Zinsen (dazu 1.) noch kann sie die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung verlangen (dazu 2.).

1. Anspruchsgrundlage für den Hauptantrag sind die §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB. Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger vom Schuldner Ersatz des durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Schuldverhältnisses entstandenen Schadens verlangen. Eine diesen Schadenersatzanspruch auslösende Pflichtverletzung ist anzunehmen, wenn der Schuldner im Verzug ist. In Verzug kommt der Schuldner, gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Gemäß § 288 Abs. 1 VwGO ist eine Geldschuld während des Verzugs in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

a) Der vorliegend geltend gemachte Anspruch scheitert bereits daran, dass § 286 BGB bei der Umsetzung des Schallschutzkonzepts nach den Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld vom 13. August 2004 - PFB - nicht anwendbar ist.

Der Senat hat zur Frage der Anwendbarkeit der §§ 280 ff. BGB bereits mit Urteil vom 13. Dezember 2021 - OVG 6 A 8/20 - (juris Rn. 167 ff.) ausgeführt:

„Der Anspruch scheitert bereits daran, dass diese Vorschriften vorliegend keine Anwendung finden. Dabei kann auf sich beruhen, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung besteht, die die Anwendbarkeit des § 280 BGB rechtfertigen könnte (vgl. dazu: Grüneberg, in Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 280 Rn. 10). Jedenfalls die (analoge) Anwendbarkeit des § 286 BGB ist vorliegend ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen die Folgen einer Leistungsverzögerung in erster Linie nach dem öffentlichen Recht richten (vgl. bspw. § 233 AO, § 44 SGB I). Für öffentlich-rechtliche Verträge gelten über § 62 VwVfG die §§ 286 ff. BGB. Die Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Ersatz eines Verzugsschadens im öffentlichen Recht ist deshalb zu verneinen, sofern keine entsprechenden Sonderregelungen im jeweiligen Fachrecht existieren. Im Hinblick darauf, dass in bestimmten Bereichen des öffentlichen Rechts die Verzinsung von Geldforderungen unterschiedlich geregelt sei, gebe es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Gewährung von Verzugszinsen verpflichte. Die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen richte sich deshalb nach dem im Einzelfall einschlägigen Spezialrecht. Die Regelungen der §§ 284, 288 BGB seien im öffentlichen Recht nicht generell entsprechend anwendbar (BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 3.84 -, NJW 1988, S. 1682, Rn. 16). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in Betracht, soweit das öffentliche Recht Lücken lässt. Ihre Annahme setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis angenähertes öffentlich-rechtliches Gleichordnungsverhältnis besteht. Hierzu muss ein öffentlich-rechtlicher Vertrag von der Interessenlage der Beteiligten her so stark privatrechtlichen Verträgen zwischen gleichgeordneten Parteien entsprechen, dass sie auch hinsichtlich der Rechtsfolgen des Verzugs in gleicher Weise behandelt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 10. August 1978 - II C 22.77 -, DÖD 1979, S. 189 f., 2. Orientierungssatz bei juris, und Urteil vom 15. März 1989 - 7 C 42/87 -, BVerwGE 81, 312 ff., Rn. 14).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt eine Anwendung der Verzugsregelungen vorliegend nicht in Betracht. Das insoweit einschlägige `Spezialrecht´ sind die Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses BER.

Die Lärmschutzauflagen gewähren den betroffenen Grundstückseigentümern Anspruch auf geeignete Schallschutzeinrichtungen (Ziffer 5.1.2 bis 5.1.4). Nach Teil A II 5.1.7 Nr. 1 PFB werden die Ansprüche verwirklicht, indem die Träger des Vorhabens Schallschutzeinrichtungen selbst einbauen lassen oder den Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau erstatten. Regelungen, die die Anwendung der §§ 284 ff. BGB vorsehen, enthält der Planfeststellungsbeschluss weder an dieser noch an anderer Stelle. Dass es sich insoweit um eine unbeabsichtigte Regelungslücke handelt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr muss angenommen werden, dass - wie in allen anderen Bereichen des öffentlichen Rechts - die Abwesenheit entsprechender Regelungen eine Anwendung der Verzugsregelungen des BGB grundsätzlich ausschließt, zumal das Begehren des Klägers in der Hauptsache nicht auf eine Geldforderung gerichtet ist und demgemäß als Verzugsschaden keine Verzugszinsen geltend gemacht werden.

Die Beklagte als Vorhabenträgerin und die Lärmbetroffenen befinden sich auch nicht in einem dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis angenäherten öffentlich-rechtlichen Gleichordnungsverhältnis, das eine entsprechende Anwendung dieser Regelungen rechtfertigen könnte. Hierfür fehlt es schon an dem nach den dargelegten Maßstäben vorausgesetzten Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten. Ein Gleichordnungsverhältnis in diesem Sinne ist zwischen dem Kläger und der Beklagten auch im Übrigen nicht anzunehmen. Die Beklagte ist zwar eine juristische Person des Privatrechts, sie wendet jedoch bei der Gewährung oder Versagung von Schallschutzansprüchen vergleichbar einer Behörde im Verhältnis zum Bürger öffentliches Recht, nämlich den Planfeststellungsbeschluss an. Bei der Prüfung dieser Ansprüche verfährt sie ebenso vergleichbar einer Behörde, die einen (ganz oder teilweise ablehnenden oder stattgebenden) Bescheid erlässt. Sie ist dabei gehalten, die verfahrensrechtlichen und materiellen Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung des Gleichheitssatzes des Artikels 3 Abs. 1 GG umzusetzen. Sie wird nur auf Antrag der Lärmbetroffenen tätig und prüft sodann das Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen nach einem bestimmten Schema, das auch durch Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses geprägt wird. Kommt es zwischen der Beklagten und Lärmbetroffenen zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Vorliegens der materiellen Anspruchsvoraussetzungen steht zur Klärung dieser Fragen der Verwaltungsrechtsweg offen.“

An dieser Einschätzung ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten. Sie führt auch im vorliegenden Verfahren zum Ausschluss der Anwendbarkeit des § 286 BGB. Dass die zitierte Entscheidung die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten betraf, die als Verzugsschaden geltend gemacht wurden, während vorliegend Ansprüche wegen (vermeintlich) verspäteter Zahlung von Erstattungsansprüchen nach den einschlägigen Lärmschutzauflagen des PFB im Streit stehen, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Insbesondere überzeugt die Auffassung der Klägerin nicht, wonach bei der Umsetzung des Schallschutzkonzeptes zwischen der Ebene der Antragstellung und Ermittlung des Anspruchsumfangs einerseits und der Abwicklung der Erstattungsansprüche andererseits zu unterscheiden sei. Sie meint, während jene durch ein behördenähnliches Über-Unterordnungsverhältnis geprägt seien, bestehe bei der Abwicklung eine Gleichordnung.

Diese Auffassung berücksichtigt schon nicht, dass weder das Lärmschutzkonzept des PFB insgesamt noch die einzelnen Lärmschutzauflagen irgendeinen Anhalt für eine derartige Differenzierung bieten. Ansprüche auf Erstattung der Kosten für umgesetzte Lärmschutzmaßnahmen folgen ebenso wie die Ansprüche auf Ermittlung des Anspruchsumfangs unmittelbar aus dem PFB. In Ziffer 5.1.7. Nr. 1) der Lärmschutzauflagen heißt es ausdrücklich, „die Träger des Vorhabens können […] dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen erstatten.“ Dementsprechend ist der Senat bei der gesamten Umsetzung der Lärmschutzauflagen nicht von einem Gleichordnungsverhältnis zwischen Lärmbetroffenen und der Beklagten als Vorhabenträgerin ausgegangen. Das betrifft konsequenterweise auch die Abwicklung der Ansprüche, einschließlich der Erstattung dieser Aufwendungen. Denn die Abwicklung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs ist wie dessen Begründung öffentlich-rechtlicher Natur und daher im Grundsatz nicht durch Gleichordnung geprägt. Das zeigt sich auch daran, dass die Grundstückseigentümer etwaige Erstattungsforderungen für Schallschutzaufwendungen gegenüber der Flughafengesellschaft nicht vor den Zivilgerichten, sondern vor den Verwaltungsgerichten geltend machen müssten. Daher ist bei der Abwicklung der Erstattungsansprüche der lärmschutzberechtigten Grundstückseigentümer nach dem PFB ebenso wenig wie etwa bei Auszahlung bewilligter staatlicher Leistungen von einem Gleichordnungsverhältnis zwischen der staatlichen Behörde und dem betroffenen Bürger auszugehen. Dass die Erstattungsansprüche an die Klägerin abgetreten wurden, ändert daran nichts.

Für diese Sichtweise spricht überdies, dass auch für das Rechtsinstitut des allgemeinen öffentlichen-rechtlichen Erstattungsanspruchs anerkannt ist, dass ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen grundsätzlich nicht besteht, sondern nur ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine Entgeltforderung handelt, also um eine vertragliche Leistungspflicht, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht, wozu ein öffentlich-rechtlicher Anspruch nicht zählt (BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 - 7 C 42.87 -, BVerwGE 81, 312 ff., juris Rn. 14).

b) Dessen ungeachtet bestehen erhebliche Bedenken, ob - bei deren unterstellter entsprechender Anwendbarkeit - die Voraussetzungen der genannten Verzugsregelungen vorliegen. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet.

§ 286 Abs. 2 und Abs. 3 BGB regeln Fälle, in denen die danach vorauszusetzende Mahnung ausnahmsweise entbehrlich ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen jedoch nicht vor. Eine Mahnung wäre vorliegend nicht entbehrlich.

Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB bedarf es der Mahnung nicht, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Ereignis in diesem Sinne kann dabei sowohl die Handlung einer Vertragspartei als auch ein außervertraglicher Umstand sein, so dass von der Regelung grundsätzlich bspw. Fälle erfasst werden, in denen eine Werkleistung innerhalb bestimmter Frist nach Abruf durch den Besteller oder Eintreten eines sonstigen Umstandes, zum Beispiel der Erteilung der Baugenehmigung, begonnen bzw. fertiggestellt werden soll. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ausführungsfristen eindeutig vereinbart sind (OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 2 U 196/22 - NJW-RR 2024, 290 ff., juris Rn. 32 m.w.N.). Vorliegend ist unklar, um welches der Leistung vorausgehende Ereignis es sich handeln soll. Die Klägerin verweist hierzu auf die von ihr vorgelegten Rechnungen, die auf ein Zahlungsziel von 30 Tagen hingewiesen hätten. Diese stellen unter Zugrundelegung der dargelegten Maßstäbe kein Ereignis im Sinne der Vorschrift dar. Darüber hinaus trägt die Klägerin zu etwaigen Ausführungsfristen, die hier zwischen ihr und der Beklagten vereinbart worden sein müssten, schon nichts vor.

Die Mahnung war auch nicht nach § 286 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BGB entbehrlich. Nach dieser Vorschrift kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil die Erstattungsansprüche der Grundstückseigentümer gegenüber der Beklagten als Vorhabenträgerin aus dem Planfeststellungsbeschluss für den Einbau der von Schallschutzeinrichtungen nach Ziffer 5.1.7 Nr. 1) der Lärmschutzauflagen des PFB, auf die sich die Klägerin hier aus abgetretenem Recht beruft, keine Entgeltforderungen im Sinne der Vorschrift sind. Entgeltforderungen sind nur Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine Leistung, d.h. insbesondere die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen im weiteren Sinne gerichtet sind (Grüneberg-Grüneberg, BGB, 83. Auflage 2024, § 286 Rn. 27 m.w.N.). Solche Forderungen kennzeichnet, dass sie in einer Wechselbeziehung mit einer Leistung des Schuldners stehen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2018 - XII ZR 120/16 -, NJW-RR 2018, 714 ff., juris Rn. 25). Daran fehlt es.

Die von den Grundstückseigentümern getätigten Aufwendungen erstattet die Beklagte aufgrund ihrer aus dem Planfeststellungsbeschluss folgenden Verpflichtung und nicht als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen. Dass es sich bei den Rechnungsbeträgen im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Grundstückseigentümern um Entgeltforderungen handeln mag, ändert hieran nichts. Die von den Grundstückseigentümern an die Klägerin abgetretenen Forderungen sind mit den ursprünglichen Forderungen der Klägerin gegenüber den Grundstückseigentümern nicht identisch. Die abgetretenen Forderungen der Grundstückseigentümer gegenüber der Beklagten sind auf die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen bzw. auf Kostenerstattung für durchgeführte Schallschutzmaßnahmen gerichtet. Dabei handelt es sich um (öffentlich-rechtliche Erstattungs-) Ansprüche aus den Lärmschutzauflagen des PFB. Auch die Abtretung dieser Erstattungsansprüche durch die Grundstückseigentümer führt nicht dazu, dass sie als Entgeltforderungen zu betrachten sind. Soweit sie der Befriedigung der Entgeltforderungen aus den Rechnungen der Klägerin gegenüber den Grundstückseigentümern dienen, stellen sie Erfüllungssurrogate im Sinne des § 364 BGB dar, bei der der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllung statt annimmt. Dementsprechend weist die Beklagte in der Sache zutreffend darauf hin, dass es sich bei den Rechnungen im Verhältnis zu ihr um Nachweise im Sinne von Ziffer 5.1.7 Nr. 1) der PFB-Lärmschutzauflagen handelt, die der Prüfung des Umfangs der erforderlichen Schallschutzvorrichtungen zu den insoweit getätigten Aufwendungen dienen.

Ungeachtet des Vorstehenden erscheint überdies zweifelhaft, ob die von § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB vorausgesetzte Fälligkeit der Hauptforderungen hier angenommen werden kann. Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, in (entsprechender) Anwendung des § 271 BGB und in Ermangelung ausdrücklicher Regelungen zur Fälligkeit im PFB sei von einer Fälligkeit ab Entstehen des Erstattungsanspruchs auszugehen, die jedenfalls ab Rechnungsstellung anzunehmen sei, berücksichtigt nicht, dass die Beklagte die Verantwortung für die Einhaltung der Lärmschutzziele des Planfeststellungsbeschlusses trägt. Dementsprechend führt sie nach Durchführung der baulichen Schallschutzmaßnahmen eine Mittelverwendungsprüfung durch. Hiermit beauftragt sie Ingenieurbüros, die entsprechende Prüfungen bei den mit Schallschutz ertüchtigen Gebäuden vornehmen. Dies hat zur Folge, dass Erstattungsansprüche jedenfalls nicht vor Abschluss der Mittelverwendungsprüfung fällig werden dürften. Denn ob und ggf. in welchem Umfang ein Erstattungsanspruch tatsächlich gegeben ist, lässt sich erst ab diesem Zeitpunkt verlässlich beurteilen. Bei den einzelnen Forderungen, aus denen sich die mit der Klage begehrte Summe errechnet, hat die Klägerin jedoch nicht auf das Vorliegen der Mittelverwendungsprüfung abgestellt, sondern ausschließlich auf das Datum der Rechnung bzw. das daran anknüpfende Zahlungsziel von acht Wochen. Wann bezogen auf die einzelnen Forderungen die abschließende, zur Anerkennung des Erstattungsanspruchs durch die Beklagte führende Mittelverwendungsprüfung jeweils stattgefunden hat, ist damit unklar. Dies hat zur Folge, dass das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht geprüft werden kann. Weiterer Ermittlungen hierzu von Amts wegen oder ergänzenden Vortrags der Beteiligten insoweit bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch nicht. Ebenso wenig musste entschieden werden, ob eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt ist.

2. Vor dem dargelegten Hintergrund scheidet auch die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung aus.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.

Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Vertretungsberechtigte, die über ein elektronisches Postfach nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO verfügen, sind zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 55d VwGO verpflichtet.

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen als Bevollmächtigte nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.