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Neubau für drei Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Nachbarwiderspruch, Widerspruchsfrist, Verlust des Widerspruchsrechts, Jahresfrist, Verweigerung der Akteneinsicht, sichere Kenntnis der Baugenehmigung selbst, bloße Kenntnis einzelner Bauunterlagen, vorläufiger Rechtsschutz, Beschwerde, Beschränkung des Rechtsschutzbegehrens auf Nutzung des Seitenflügels, Gebietserhaltungsanspruch, reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Fremdkörper, Gemengelage, Wohnnutzung, erweiterter Wohnbegriff, ambulanter 24-Stunden-Pflegedienst in drei Schichten, Physiotherapiepraxis, Friseur, Cafeteria, Rücksichtnahmegebot, Lautäußerungen von Intensivpflegebedürftigen, Abstandsflächen, erdrückende Wirkung, Gebäudelänge entlang der Grundstücksgrenze, Gebäudehöhe, Möglichkeit der Einsicht auf das Nachbargrundstück


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 17.07.2024
Aktenzeichen OVG 10 S 18/24 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0717.OVG10S18.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 34 Abs 1 Satz 1 BauGB , § 34 Abs 2 BauGB , § 3 BauNVO , § 4 BauNVO , §6 BauNVO, § 13 BauNVO , § 6 BbgBO , § 58 Abs 2 Satz 1 VwGO , § 70 VwGO

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Mai 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, den sie am 9. Juni 2023 mit Anwaltsschreiben vom selben Tag erhoben haben und der sich gegen eine Baugenehmigung richtet, die der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. Juni 2021 dem Beigeladenen für die Errichtung eines Neubaus für Intensivpflege-Wohngemeinschaften auf dem südöstlich angrenzenden Nachbargrundstück erteilt hat.

Das Vorhaben besteht aus einem der Straße zugewandten dreigeschossigen Gebäude mit einem dem Grundstück der Antragsteller zugewandten zweigeschossigen Seitenflügel. Im vorderen Gebäudeteil sind im Erdgeschoss in der Mitte eine Cafeteria für Bewohner, Besucher und Mitarbeiter, im ersten Obergeschoss auf der Ostseite eine Physiotherapiepraxis mit vier Behandlungsräumen und in der Mitte ein Friseur und im 2. Obergeschoss eine Pflegewohngemeinschaft für sechs Personen vorgesehen. Im Seitenflügel soll in jedem der beiden Geschosse eine Pflegewohngemeinschaft für jeweils 12 Personen untergebracht werden.

Mit ihrem Begehren vorläufigen Rechtsschutzes wenden sich die Antragsteller gegen die Nutzung des ihrem Grundstück zugewandten Seitenflügels des Vorhabens. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als wegen Verlusts des Widerspruchsrechts unzulässig und unabhängig davon auch als unbegründet abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerecht wird, nach denen sie sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, statt nur auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen oder der Bewertung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene Bewertung gegenüberzustellen, ist sie jedenfalls unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung (Schriftsatz der Antragsteller vom 13. Juni 2024) dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Allerdings rügen die Antragsteller zu Recht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ihr Widerspruch verfristet sei (1.). Sie erschüttern aber nicht die selbständig tragende Begründung des angefochtenen Beschlusses, dass sich der Antrag unabhängig von seiner Unzulässigkeit als unbegründet erweise, weil der Widerspruch der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Juni 2021 insbesondere bezogen auf die Nutzung des sich entlang der Grenze zum Grundstück der Antragsteller erstreckenden rückwärtigen Seitengebäudes, auf die sich der Antrag beschränke, keinen Erfolg haben werde. Denn es sei nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht offensichtlich oder überwiegend wahrscheinlich, dass die Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller verletze (2.).

1. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist der Widerspruch der Antragsteller nicht verfristet. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsteller die sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt haben oder hätten erlangen können, bevor ihnen nach zwei vergeblichen Akteneinsichtsgesuchen beim Antragsgegner schließlich das Verwaltungsgericht am 10. November 2023 die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bauakte (VVG I) verschaffte, indem es die Verwaltungsvorgänge an ihren Verfahrensbevollmächtigten übermittelte. Zuvor hatte der Antragsgegner das am 24. Juni 2022 bei ihm eingegangene erste Akteneinsichtsgesuch der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 25. Juli 2022 (VVG II Bl. 14 – 16) grundsätzlich abgelehnt. Statt der Baugenehmigung hatte er ihnen nur vier Auszüge aus den von der Beigeladenen zur Bauakte gereichten Unterlagen in Kopie übermittelt. Deshalb konnte die Beigeladene am 9. Juni 2023, als der Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung beim Antragsgegner einging, nicht darauf vertrauen, dass die Antragsteller die Baugenehmigung nicht anfechten würden, deren Kenntnis der Antragsgegner ihnen weiterhin und nunmehr bewusst vorenthielt.

Dazu im Einzelnen:

Ist – wie hier – dem Nachbarn die Baugenehmigung, durch die er sich beschwert fühlt, nicht amtlich bekanntgegeben worden, so läuft für ihn weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung von § 70, § 58 Abs. 2 VwGO eine Widerspruchsfrist. Hat er jedoch gleichwohl sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt oder hätte er sie erlangen müssen, so kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein, dass sie ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde. Dann läuft für ihn die Widerspruchsfrist nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Der Zeitpunkt, zu dem der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis nehmen konnte, tritt ein, wenn sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste – beispielsweise aufgrund eines sichtbaren Beginns der Bauausführung – und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber – etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde – Gewissheit zu verschaffen. Daraus folgt: Ab dem Zeitpunkt, an dem der Nachbar davon ausgehen muss, dass der Bauherr eine Baugenehmigung erhalten hat, hat er sich regelmäßig innerhalb eines Jahres über die Genehmigungslage zu informieren. Tut er dies, so ist die Widerspruchsfrist gewahrt und wird erst dadurch versäumt, dass er nach Erhalt der Information, die ihm die sichere Kenntnis von der Baugenehmigung verschafft, nicht fristgerecht Widerspruch einlegt. Einen „vorsorglichen“ Widerspruch, d.h. einen Widerspruch „auf Verdacht“ oder „ins Blaue hinein“, kann der Bauherr nicht erwarten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 – 4 B 34.18 – juris Rn. 9 und 11 m.w.N.).

Die Bemühungen der Antragsteller, sich über die Genehmigungslage zu informieren, waren hier mit der Ablehnung der Akteneinsicht durch den Antragsgegner in seinem Schreiben vom 25. Juli 2022 gescheitert. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine darüber hinausgehende Obliegenheit der Antragsteller, trotzdem „auf eine weitergehende Akteneinsicht zu dringen und sich mit der teilweise gegebenen Auskunft nicht abzufinden“ (EA S. 4), nach der zitierten Rechtsprechung, welcher der erkennende Senat folgt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 – OVG 10 B 2.15 –, juris Rn. 54; Beschluss vom 19. Oktober 2022 – OVG 2 S 44/22 – juris Rn. 6), nicht zu fordern. Im Übrigen hatte der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 25. Juli 2022 unter Bezugnahme auf ein in den Akten nicht dokumentiertes Telefongespräch vom selben Tage und unter dem nicht näher begründeten Vorwand des Fehlens einer Vollmacht der Beigeladenen eine weitergehende Akteneinsicht bereits ausdrücklich und unmissverständlich abgelehnt, ohne auf das schon aus der E-Mail vom 3. Juni 2022 (VVG I Bl. 358 f. = VVG III Bl. 368 f.) ersichtliche erhebliche rechtliche Interesse der Antragsteller an der Akteneinsicht auch nur ansatzweise einzugehen. Eine Aussicht, dass ein Dringen auf eine weitergehende Akteneinsicht ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes dennoch Erfolg hätte haben können, bestand danach nicht. Das bestätigt auch das weitere Verhalten des Antragsgegners, mit dem er auf den zweiten, nunmehr anwaltlich gestellten und mit dem Widerspruch verbundenen Akteneinsichtsantrag vom 9. Juni 2023 nicht reagiert und damit das Anrufen des Verwaltungsgerichts am 12. Oktober 2023 erst veranlasst hat. Sogar nach der gerichtlichen Aktenanforderung hat er unter Hinhalten des Verwaltungsgerichts (Schriftsatz des Antragsgegners vom 17. Oktober 2023) zunächst mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 die Antragsteller zu seiner Absicht angehört hat, ihren Widerspruch zurückzuweisen, ohne ihnen zuvor Akteneinsicht gewährt zu haben oder wenigstens nunmehr zu gewähren, um dann die Verwaltungsvorgänge erst mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 dem Verwaltungsgericht zuzuleiten.

Nach den oben angeführten Maßstäben hat es hier vor dem Erheben des Widerspruchs am 9. Juni 2023 keinen Zeitpunkt gegeben, zu dem die Antragsteller von der Baugenehmigung sichere Kenntnis nehmen konnten oder hätten nehmen können. Denn die bloße Kenntnis von der Erteilung des Bescheides und damit vom Abschluss des Verwaltungsverfahrens reicht nicht, um in einer der Bekanntgabe (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw. der „Zustellung, Eröffnung oder Verkündung“ (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Baugenehmigung gleichwertigen Weise die Jahresfrist für den Widerspruch auszulösen. Erforderlich ist vielmehr die Kenntnis des Bescheidinhaltes. Denn es muss sich um eine Kenntniserlangung handeln, die den Nachbarn mit Rücksicht auf das Nachbarschaftsverhältnis nach Treu und Glauben in aller Regel in gleicher Weise wie eine amtliche Bekanntmachung der Genehmigung zur Geltendmachung seiner Einwendungen in angemessener Frist veranlassen muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 54).

Hier war aber – möglicherweise erst mit dem Aufstellen des Bauschildes, das die Antragsteller nach eigenen Angaben am 16. Juni 2022 entdeckten (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 10 und 12 und Anlage Ast 25a), spätestens mit den vier Anlagen zum Schreiben des Antragsgegners vom 25. Juli 2022 – nur die erste von der o.a. Rechtsprechung verlangte Voraussetzung gegeben, weil die Antragsteller jedenfalls ab diesem Zeitpunkt sicher wussten, dass eine Baugenehmigung erteilt worden war. Die kumulative zweite Voraussetzung, nämlich die Möglichkeit der sicheren Kenntnisnahme von der Baugenehmigung selbst, fehlte hingegen, weil der Antragsgegner sie ihnen eindeutig verweigert hat.

Selbst wenn, wie es das Verwaltungsgericht annimmt, die Antragsteller bereits zum Zeitpunkt ihrer E-Mail vom 3. Juni 2022 an den Antragsgegner davon hätten ausgehen müssen, dass die Beigeladene eine Baugenehmigung erhalten habe, zumal sie u.a. den wohl nur aus dem Lageplan zur Baugenehmigung ersichtlichen seitlichen Grenzabstand von 5 m kannten, so hätte es ihnen – wie die Beschwerde zutreffend ausführt (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 13 f. – „Erkundigungspflicht“) – lediglich oblegen, sich innerhalb eines Jahres über die Genehmigungslage zu informieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018, a.a.O., Rn. 11). Dies haben sie indessen spätestens mit ihrem ersten Antrag auf Akteneinsicht getan, der in den Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiert ist, aber am 24. Juni 2022 beim Antragsgegner eingegangen ist, wie sich aus seinem grundsätzlich ablehnenden Antwortschreiben vom 25. Juli 2022 (VVG II Bl. 14 – 16) ergibt. Damit haben die Antragsteller die Widerspruchsfrist gewahrt und hätten sie allenfalls versäumen können, wenn sie nach Erhalt der Information, die ihnen „die sichere Kenntnis von der Baugenehmigung verschafft“, nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt hätten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018, a.a.O., Rn. 10). Eine solche Information haben sie aber vor Erheben ihres Widerspruchs nicht erhalten. Denn der Antragsgegner hat ihnen in seinem Schreiben vom 25. Juli 2022 nicht etwa im Sinne der zitierten Rechtsprechung „die sichere Kenntnis von der Baugenehmigung verschafft“. Stattdessen hat er ihnen mit den Kopien, die er jenem Schreiben beigefügt hatte, lediglich vier zum Bauantrag eingereichte Unterlagen übermittelt (amtlicher Lageplan, VVG I Bl. 16; Ansichten, VVG I Bl. 10; Schnitt 1-1, Auszug von VVG I Bl. 12; Schnitt 2-2 und 3-3, Auszug von VVG I Bl. 11). Bei zwei dieser Unterlagen handelte es sich sogar nur um Auszüge, deren beschränkter Umfang weder in der Bauakte (VVG I und III) noch in der Widerspruchs- und Akteneinsichtsakte (VVG II) dokumentiert ist. Und den amtlichen Lageplan (VVG I Bl. 16) hat der Antragsgegner den Antragstellern ausweislich der von ihnen eingereichten Kopie offenbar nur mit Schwärzungen – sogar ihrer eigenen Namen – zugeschickt (vgl. Antragsschrift vom 12. Oktober 2023, Anlage Ast 1). Danach hat der Antragsgegner auf den ersten Schritt der Bemühungen der Antragsteller um Informationen über die Genehmigungslage auch mit seinem Schreiben vom 25. Juli 2022 und dessen Anlagen den Antragstellern keine Information übermittelt, die ihnen – wie von der zitierten Rechtsprechung als zweiter Schritt verlangt – „die sichere Kenntnis von der Baugenehmigung verschafft“ und die Widerspruchsfrist nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO ausgelöst hätte.

Sichere Kenntnis von der Baugenehmigung vom 28. Juni 2021 im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018, a.a.O., Rn. 10) hatten die Antragsteller erst seit der ihnen auf ihren dritten Akteneinsichtsantrag dann vom Verwaltungsgericht verschafften Einsichtnahme in die Bauakte am 10. November 2023 (Empfangsbekenntnis ihres Verfahrensbevollmächtigten).

Im Übrigen würde es selbst dann nicht zu einem anderen Ergebnis führen, wenn man den Zugang des Schreibens des Antragsgegners vom 25. Juli 2022 bei den Antragstellern am 5. August 2022 (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 11 und Anlage Ast 25a) als „Erhalt der Information, die [dem Nachbarn] die sichere Kenntnis von der Baugenehmigung verschafft“ (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018, a.a.O., Rn. 11), ansehen wollte, obwohl er eine sichere Kenntnis der Baugenehmigung nicht bietet. Hätte dies nach den Maßstäben der zitierten Rechtsprechung am 5. August 2022 die Widerspruchsfrist von einem Jahr nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO ausgelöst, so wäre sie erst am 5. August 2023 abgelaufen. Auch dann wäre der bereits zuvor am 9. Juni 2023 beim Antragsgegner eingegangene Widerspruch nicht verfristet gewesen.

2. Indessen erweist sich das auf die Nutzung des Seitenflügels beschränkte Begehren der Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet, weil insoweit der Widerspruch der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens aussichtslos ist. Die Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs der Antragsteller (a) scheitert schon daran dass das Vorhaben nach Art der hier allein in Rede stehenden Nutzung des Seitenflügels einem „Wohngebäude“ im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BauNVO entspricht (aa), ungeachtet dessen aber auch daran, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens keinem der Baugebiete der §§ 3, 4 oder 6 BauNVO im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB entsprechen dürfte (bb). Eine Beeinträchtigung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes liegt ebenfalls fern (b).

a) Die Verletzung eines etwaigen Gebietserhaltungsanspruchs vermag auch das Beschwerdevorbringen nicht im Einzelnen näher darzulegen.

aa) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das Vorhaben im Schwerpunkt Wohnnutzungen in Form von Pflegewohngemeinschaften betrifft und – ungeachtet des erheblichen Umfangs, den die gewerblichen Nutzungen in Form der Cafeteria und eines Friseurladens sowie die freiberufliche Nutzung in Form einer Physiotherapiepraxis einnehmen – weder im Schwerpunkt als gewerbliche Nutzung noch als medizinischer klinikartiger Betrieb anzusehen ist. Nach der Art der Nutzung stellt der in der Anlage zur Antragsschrift farblich markierte Seitenflügel (Antragsschrift vom 12. Oktober 2023, Anlage Ast 1), auf dessen Nutzung auch die Beschwerde den Antrag räumlich und inhaltlich beschränkt (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 2), ohne Weiteres ein „Wohngebäude“ im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BauNVO dar, weil er ausschließlich zwei Pflegewohngemeinschaften dient und sich andere, im Übrigen eine deutlich geringere Nutzfläche einnehmende und diesem Hauptzweck untergeordnete Nutzungen (Cafeteria, Friseur und Physiotherapiepraxis) im vorderen Teil des Gebäudes befinden (vgl. Grundrisse, VVG I Bl. 11 – 14; s.a. Raumliste nach Nutzung, VVG I Bl. 135), den der Antrag ausdrücklich nicht erfasst.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die vorgesehene Nutzung als Pflegewohngemeinschaft einschließlich einer auch vorgesehenen Intensivpflege der Bewohner sei noch als Wohnnutzung einzuordnen. Nach dem erweiterten Wohnbegriff (§ 3 Abs. 4 BauNVO) setze die Wohnnutzung bei einer Betreuung oder Pflege insofern voraus, dass für die Bewohner ungeachtet ihres Pflege- oder Betreuungsbedarfs neben der Freiwilligkeit und der Dauerhaftigkeit des Aufenthaltes ein Mindestmaß an häuslicher, selbstbestimmter Lebens- und Haushaltsführung möglich sei. Diese Maßstäbe entsprechen der Rechtsprechung sowohl des erkennenden Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. März 2020 – OVG 10 A 8.15 – juris Rn. 77 – 80) als auch anderer Oberverwaltungsgerichte (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. August 2002 – 1 LB 140/02 –, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2016 – 7 A 775/15 – juris Rn. 54 – 66 und Beschluss vom 30. Januar 2023 – 7 B 1280/22 – juris Rn. 5; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. September 2017 – 1 MB 11/17 – juris Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 8 A 11049/18 – juris Rn. 11 – 18) und der Auffassung im Schrifttum (Hornmann, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, Stand: 15.04.2024, § 3 Rn. 84 – 87 und 106 – 108; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2024, § 3 BauNVO Rn. 60 – 67 jeweils m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe als erfüllt angesehen. Dabei ist es ausführlich darauf eingegangen, dass und warum im Einzelnen den Bewohnern in den genehmigten Wohngemeinschaften noch eine hinreichende Möglichkeit verbleibe, ihr häusliches Wohnen zu gestalten (EA S. 7 f.). Die Bewohner mieteten nach dem Nutzungskonzept ein eigenes Zimmer. Eine Möblierung werde ihnen nicht zwingend vorgegeben, d.h. könne von ihnen auch selbst gestaltet werden. Daneben stünden ihnen jeweils die Gemeinschaftsküche/-aufenthaltsraum sowie je zwei Bewohnerzimmer ein Bad zur Verfügung. Die Bewohner seien auch nicht ausdrücklich an die Beauftragung der Pflegeleistungen bei der Beigeladenen gebunden, auch wenn sie häufig naheliegen werde. Zu Recht zieht das Verwaltungsgericht für Fälle des erhöhten Pflegebedarfs als Vergleich den auch in seinem eigenen Haus bettlägerig und rund um die Uhr gepflegten Bewohner heran, der nach der Verkehrsanschauung eine Wohnnutzung ausübe (EA S. 8). Das entspricht der o.a. Rechtsprechung (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 18). Entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt sich die Beschwerde mit diesen Ausführungen nirgends auch nur ansatzweise auseinander. Das Gleiche gilt für die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu den beiden weiteren Voraussetzungen des Wohnbegriffs, es bestünden im Übrigen keine Zweifel daran, dass die Bewohner ihren Aufenthalt auf Dauer anstrebten und freiwillig wählten. Auch dazu äußert sich die Beschwerde nicht.

Stattdessen wiederholen die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren ihre bereits vom Verwaltungsgericht zu Recht als „unsubstantiiert und spekulativ“ (EA S. 8) bezeichnete Behauptung eines klinikartigen Betriebes (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 17 f.). Davon kann wegen des Vorliegens einer Wohnnutzung im Sinne des erweiterten Wohnbegriffs (§ 3 Abs. 4 BauNVO) keine Rede sein. Für eine stattdessen klinik- oder krankenhausähnliche Unterbringung vermag das Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte aus den Bauunterlagen zu benennen. Sie wäre auf die zeitlich begrenzte Behandlung von Krankheiten ausgerichtet (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2016, a.a.O., Rn. 61). Außerdem würden nicht allein individuelle gesundheitliche Beschränkungen der Bewohner ihre Lebensführung bestimmen und einschränken, sondern sie wären in einen Tagesablauf eingebunden, der auch sonst nicht von ihnen und ihren individuellen Wünschen bzw. Bedürfnissen bestimmt werden würde, sondern durch Dritte oder organisatorische Erfordernisse und Abläufe eines Betriebs vorgegeben wäre (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. September 2017, a.a.O., Rn. 9). Es müsste eine medizinische Diagnose und Behandlung unter dauerhafter ärztlicher Leitung stattfinden (vgl. Stock, a.a.O., Rn. 66). Das Nutzungskonzept müsste ausschließen, dass der pflege- und betreuungsbedürftige Mensch seine nähere Umgebung nicht wenigstens in einem Mindestmaß wohnartig selbst gestalten kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Januar 2023, a.a.O., Rn. 5). Nichts davon zeigen die Antragsteller hier konkret auf.

Sie verkennen, dass die Inanspruchnahme der Leistungen eines Betreuungs- und Pflegedienstes – auch bei Einrichtung einer 24-Stunden-Betreuung im Schichtdienst – das Konzept einer primär auf (gemeinsames) Wohnen ausgerichteten Nutzung nicht in Frage stellt. Denn auch insofern handelt es sich um unterstützende Leistungen, die – ähnlich wie bei dem pflegebedürftig gewordenen Menschen in seiner angestammten Wohnung – einen Verbleib in einem Wohnumfeld erst ermöglichen sollen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 18). Selbst wenn eine Wohngemeinschaft exklusiv auf einen Personenkreis von intensivpflegebedürftigen, wie z.B. vornehmlich von zu beatmenden und überwachungspflichtigen Bewohnern zugeschnitten ist, erlaubt dies nicht notwendig den Schluss auf eine krankenhausähnliche Einrichtung (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. September 2017, a.a.O., Rn. 9). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Pflegeleistungen im Vorhaben grundlegend von Leistungen unterscheiden, die auch in Privatwohnungen von ambulanten Pflegediensten erbracht werden, bietet das Beschwerdevorbringen nicht.

Die Angaben der Betriebsbeschreibung „Intensivpflege-WG“ (VVG I Bl. 155 – 158) zur genauen Bezeichnung des Vorhabens („Pflegewohngemeinschaft“, „Pflege und Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen“, bei der „diverse Pflegemittel“ verwendet werden, mit der Formulierung der Arbeitsabläufe als „Dienstübergabe, Grundpflegetätigkeiten nach Bedarf“), zur Zahl der Schichten („3“) und zur Zahl der Beschäftigten „in der stärksten Schicht“ („4“) widerlegt die Beschwerde nicht. Vielmehr beschränken sich die Antragsteller darauf, neunmal die abstrakte Formulierung „medizinisch ganzheitliche Versorgung“ aus dem Gebäudekonzept (VVG I Bl. 141) zu wiederholen (Beschwerdebegründung, a.a.O., zweimal auf S. 16, sechsmal auf S. 17 und noch einmal auf S. 22) und darauf hinzuweisen, dass die Bewohner im Text dieser Kurzbeschreibung nicht stets „Bewohner“, sondern auch „Patienten“ genannt werden (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 16 f.) und das Bauschild das Vorhaben als „Pflegezentrum“ bezeichnet (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 16, 18). Auch diese substanzlosen Ausführungen setzen sich nicht in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Weise mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zum erweiterten Wohnbegriff (§ 3 Abs. 4 BauNVO) auseinander, sondern stellen lediglich der Auffassung des Verwaltungsgerichts die eigene abweichende Auffassung der Antragsteller gegenüber.

Von einem „Gewerbebetrieb“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 15 und 20) oder einem „Gewerbezentrum“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 20) kann danach für den hier nur in Rede stehenden und in der Anlage zur Antragsschrift farblich markierten Seitenflügel keine Rede sein. Ebenso fern liegt die Vorstellung, die „vermeintliche ‚Wohnnutzung‘“ sei nur Mittel der Beigeladenen, um gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 18). Die von den Antragstellern als „Gewerbeeinheiten“ bezeichneten Nutzungen von Räumen für die Cafeteria im Erdgeschoss und für den Friseur und die Physiotherapiepraxis im 1. Obergeschoss befinden sich, wie sie selbst einräumen, im „vorderen Haupthaus“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 16) und sind damit schon nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dessen ungeachtet sind sie entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Beschwerde bei Betrachtung des Gesamtvorhabens einschließlich des hier nicht in Rede stehenden vorderen Gebäudeteils keine das Vorhaben prägenden, sondern gegenüber den drei den Schwerpunkt der Nutzung bildenden Pflegewohngemeinschaften nur untergeordnete und sie ergänzende Nutzungen. Das ergibt sich nach den Bauunterlagen ohne Weiteres schon aus ihrer auf die Bewohner zugeschnittenen und diesen Pflegewohngemeinschaften gegenüber deutlich geringeren räumlichen Inanspruchnahme einer Nutzfläche von insgesamt nur 275,70 m² (Grundrisse VVG I Bl. 11 – 13; Raumliste nach Nutzung, VVG I Bl. 135: Gesamtfläche 1.813,94 m², davon u.a. Cafeteria 131,35 m², Friseur 40,84 m², Physiotherapie 103,51 m²; Pflege 1.350,54 m²).

Unabhängig davon dürften sie ohne weiteres sogar im reinen Wohngebiet zulässig sein. Für die Cafeteria und die an sie anschließende Küche ergibt sich aus der Darstellung der Größe und Innenausstattung mit sechs Tischen für jeweils vier Personen, zwei Tischen für zwei Personen und drei Tresenplätzen sowie zwei weiteren Tischen für jeweils vier Personen im an der Straße liegenden und witterungsbedingt nur in einem begrenzten Zeitraum des Jahres nutzbaren Außenbereich (Grundriss VVG I Bl. 13), dass sie schwerpunktmäßig dazu dient, in Ergänzung der Gemeinschaftsküche, über die jede Wohngemeinschaft verfügen soll (Gebäudekonzept, VVG I Bl. 142), die Bewohner und ggf. ihre Besucher sowie die Mitarbeiter zu verpflegen. Insoweit dürfte sie im Wesentlichen lediglich die erweiterte Wohnnutzung (§ 3 Abs. 4 BauNVO) ergänzen und unterstützen, die auch bei Pflegeheimen und Pflegewohngemeinschaften nicht verlangt, dass die Pflegebedürftigen in der Lage sind, ihr Essen in der Gemeinschaftsküche selbst zuzubereiten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Cafeteria stattdessen gerade auf einen allgemeinen Publikumsverkehr in der Art einer Gaststätte ausgerichtet ist, die als „Schank- und Speisewirtschaft“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) nur im allgemeinen, nicht aber im reinen Wohngebiet zulässig wäre, zeigen die Antragsteller nicht auf. Die gleiche Unterordnung der Nutzung unter den Hauptzweck der erweiterten Wohnnutzung dürfte sich für den Friseur und die Physiotherapie im 1. Obergeschoss des vorderen Gebäudeteils ergeben. Im Übrigen dürfte die Physiotherapiepraxis wegen der Inanspruchnahme nur einiger Räume – und nicht des gesamten Gebäudes oder eines überwiegenden Teils – nach § 13 BauNVO auch in einem reinen Wohngebiet zulässig sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, vom 25. Januar 2023 – 5 S 638/21 –, juris Rn. 39; Hornmann, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, Stand: 15.04.2024, § 13 Rn. 21 m.w.N.). Das dürfte auch für den Friseur als Ausnahme und nicht störender Handwerksbetrieb nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gelten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 2 M 32/20 –, juris Rn. 17; Hornmann, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, Stand: 15.04.2024, § 3 Rn. 168 m.w.N.).

bb) Ungeachtet dessen scheitert die Beschwerde hinsichtlich der vermeintlichen Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs nicht nur daran, das sie der Bewertung der Nutzung des Seitenflügels, auf die sich der Antrag beschränkt, als Wohnnutzung im Sinne des nach § 3 Abs. 4 BauNVO erweiterten Wohnbegriffs nichts konkret entgegensetzen kann. Unabhängig davon vermag das Beschwerdevorbringen auch nicht, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu widerlegen, dass die nähere Umgebung des Vorhabens als Gemengelage anzusehen sein dürfte, weil sie sich nicht als eines der Baugebiete im Sinne von §§ 3, 4 und 6 BauNVO einordnen lasse.

Insoweit ist es verfehlt, wenn die Antragsteller zunächst auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Gestaltungssatzung G_____ (Amtsblatt für das Amt G_____ Nr. 12 vom 30. September 2014, S. 4, ber. Nr. 13 vom 28. Oktober 2014 S. 8) verweisen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 19). Es handelt sich um eine örtliche Bauvorschrift im Sinne von § 87 BbgBO (früher: § 81 BbgBO), die – wie schon ihre ausführliche Bezeichnung zeigt – nur besondere bauordnungsrechtliche Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten aufstellt und für die bauplanungsrechtliche Frage der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der dafür relevanten näheren Umgebung keine rechtliche Bedeutung hat.

Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der rund 130 m vom Vorhaben entfernte Gartenbaubetrieb auf dem rund 3.000 m² großen Grundstück BI_____straße 4_____ in der Bebauung der BI_____straße, die eine der Hauptstraßen der Gemeinde sei, nicht per se als Fremdkörper erscheine, sondern die Umgebung mitpräge und ihrer Einordnung als reines oder allgemeines Wohngebiet entgegenstehe (EA S. 10 f.). Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zur Ausstrahlungswirkung getroffen und diese liege auch nicht nahe (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 19 f.), greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich an den im Geoportal des Landes Brandenburg „BrandenburgViewer“ (https://bb-viewer.geobasis-bb.de/) und in „Google Maps“ (https://www.google.com/maps/) verfügbaren Karten und Luftbildern orientiert und auf die Größe des Grundstücks, die Lage an einer der Hauptstraßen des Gemeindegebiets, seine Nähe zum Vorhaben und die offensichtliche Nutzung als Betriebsgrundstück mit Fuhrpark und Lagerflächen hingewiesen. Es sei davon auszugehen, dass der Betrieb nicht der Versorgung des Gebietes diene, sondern Aufträge im gesamten Gemeindegebiet und der weiteren Umgebung abarbeite und es sich aufgrund der erheblichen Emissionsquellen durch Ziel- und Quellverkehr, Be- und Entladen der Materialien auch für die Lagerung sowie ggf. Vorarbeiten wie Zuschneiden von Materialien usw. um einen die Wohnnutzung störenden Handwerksbetrieb handele (EA S. 10 f.).

Entgegen der Vorstellung der Antragsteller verlangt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Einordnung der Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als eines der Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung keineswegs „regelmäßig“, dass „singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast, zu der sie umgebenden, im wesentlichen homogenen Bebauung stehen, … als Fremdkörper außer Betracht“ zu bleiben haben (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 19). Auch genügt es für das Ausblenden des Gartenbaubetriebes als „Fremdkörper“ nicht, dass es sich „um einen einzigen Gewerbebetrieb“ oder „um einen absoluten Einzelfall in dem Villengebiet“ handelt (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 20).

Vielmehr „können“ nach der zitierten Entscheidung solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines „Unikats“ umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Grundlage für ein solches Ausklammern ist zwar auch das tatsächlich Festgestellte; als Ergebnis beruht es aber auf einer überwiegend wertenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – BVerwG 4 C 23.86 – juris Rn. 15).

Indessen hat das Bundesverwaltungsgericht dieser bloßen Möglichkeit, solche Anlagen aufgrund einer überwiegend wertenden Betrachtung auszusondern, zugleich Grenzen gesetzt. Danach dürfen derartige Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nur dann als „Fremdkörper“ ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht. Auf diesem Wege kann sogar ein einzelner Gewerbebetrieb in einem im Übrigen einheitlich strukturierten Wohngebiet die Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden Fremdkörpers verlieren und seinerseits die Eigenart der Umgebung mitbestimmen (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, a.a.O., Rn. 16).

Einen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht hier u.a. unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die „erheblichen Emissionsquellen“ (EA S. 10 f.) angenommen. Das ist nicht zu beanstanden. Der Gartenbaubetrieb liegt zentral in der Mitte der räumlichen Umgrenzung der näheren Umgebung durch das Verwaltungsgericht und an der dieses Gebiet in seiner längsten Ausdehnung durchquerenden Hauptstraße, zudem in dem Abschnitt der BI_____straße, der zwischen KR_____-Straße und SZ_____straße liegt und in dem sich auch das Grundstück der Antragsteller und das Vorhabengrundstück befinden. Die Größe des Unternehmens, sein Fuhrpark, seine Tätigkeitsfelder und seine weit über das Gemeindegebiet hinausgreifende Befassung mit Garten- und Landschaftsbauprojekten werden auch durch die Bilder, Texte und den Werbefilm im Internetportal des Betriebes (http://www.gn_____.de/, insbesondere unter „Über uns“, „Leistungen“ und „Referenzen“) bestätigt. Angesichts der vom Verwaltungsgericht angenommenen und typischerweise erheblichen wohnnutzungsfremden und -unverträglichen konkreten Auswirkungen der Tätigkeit eines solchen Betriebs sowohl auf das Verkehrsaufkommen durch den Ziel- und Quellverkehr (EA S. 11) als auch sonst auf die Geräuschimmissionen in der Umgebung durch Be- und Entladen der Materialien auch für die Lagerung, ggf. Vorarbeiten wie Zuschneiden von Materialien usw. (EA S. 11), kann ihm und seinen Emissionen eine die Nutzung des Gebietes mitprägende Wirkung kaum abgesprochen werden. Das steht einem Ausblenden des Gartenbaubetriebes als den Gebietscharakter nicht prägender „Fremdkörper“ entgegen und damit auch der Einordnung der näheren Umgebung des Vorhabens als reines oder allgemeines Wohngebiet.

Darauf, ob der Gartenbaubetrieb darüber hinaus „die Kraft hat, das Villengebiet in ein Mischgebiet oder Gewerbegebiet umzuprägen“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 20), kommt es nicht an. Das hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen und wird auch von der zitierten Rechtsprechung nicht verlangt. Eine den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller ausschließende Gemengelage liegt gerade deshalb vor, weil sich die nähere Umgebung – hier auch mit Blick auf die ganz überwiegende Wohnnutzung – als Folge des das Gebiet mitprägenden Gartenbaubetriebes keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung zuordnen lässt, hier insbesondere – trotz der vorherrschenden Wohnnutzung – auch keinem reinen oder allgemeinen Wohngebiet (§§ 3, 4 BauNVO).

Im Übrigen steht, wenn man die räumliche Abgrenzung der näheren Umgebung für die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in östlicher Richtung bis zur Bahntrasse erstreckt, auch der dann in die Betrachtung einzubeziehende Lebensmitteldiscount-Markt vor dem Bahnübergang einer Einordnung des Gebietes als reines oder allgemeines Wohngebiet entgegen. Ohne dass die Beschwerde dem widerspricht, führt der angefochtene Beschluss dazu aus, die relevante nähere Umgebung erstrecke sich in östlicher Richtung zumindest rund 400 m lang bis zur Einmündung der HO_____straße, wobei viel dafür spreche, dass sich der Rahmen der näheren Umgebung aufgrund der durchlaufenden Bebauungsstruktur auf der nördlichen Seite der BI_____straße noch bis zu dem weiter östlich gelegenen Bahnübergang am alten Bahnhofsgebäude erstrecke und insoweit die Bahntrasse, welche die Straße quere, eine Zäsur darstelle (EA S. 9). Diese von den Antragstellern nicht in Abrede gestellte Erstreckung in östlicher Richtung hat zur Folge, dass auch der Lebensmitteldiscount-Markt auf der Südseite der BI_____straße auf den Flurstücken 8_____ und 8_____ in die Betrachtung einzubeziehen ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts steht auch dieser Lebensmitteldiscount-Markt, der ersichtlich nicht nur der Versorgung des Gebietes diene, der Annahme eines allgemeinen Wohngebietes (§ 4 BauNVO) entgegen (EA S. 11). Das gilt erst recht für die Einordnung als reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO). Dazu äußert sich die Beschwerde nicht.

b) Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme abgelehnt (EA S. 11 – 15). Auch dazu gibt die Beschwerde (Beschwerdevorbringen, a.a.O., S. 21 – 23) nichts anderes her.

Das Vorbringen der Antragsteller zu den angeblichen Lautäußerungen der Bewohner (Beschwerdevorbringen, a.a.O., S. 21 f.) geht ins Leere. Die Lautäußerungen von kranken und behinderten Menschen sind auch dann, wenn sie auf dem benachbarten Grundstück deutlich wahrgenommen werden können, keine gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßenden Belästigungen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2020 – 10 B 312/20 – juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Februar 2006 – 8 S 2551/05 – juris Leitsatz und Rn. 4).

Ebenfalls ohne Erfolg machen die Antragsteller Verstöße gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens und wegen Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück geltend.

Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die – hier unbestrittene – Einhaltung der nach dem Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen sei in der Regel ein zuverlässiger Indikator dafür, dass für eine Beeinträchtigung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten grundsätzlich kein Raum bleibe und eine Rücksichtslosigkeit trotz Wahrung der Abstandsflächen nur in Ausnahmefällen in Betracht komme, die hier nicht gegeben seien (EA S. 13 – 15).

Diese Maßstäbe stimmen mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein. Danach genügt es für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots aus § 34 Abs. 1 BauGB nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert. Eine Rechtsverletzung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dargelegt wird, aufgrund welcher besonderen Umstände im konkreten Einzelfall das Bauvorhaben trotz Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften – die hier ersichtlich eingehalten sind – in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn keine Rücksicht nimmt. Von solchen besonderen Ausnahmefällen abgesehen kann ein Nachbar nicht beanspruchen, dass ein Grundstück nicht oder nur so bebaut wird, dass er keine dahingehenden Einschränkungen erfährt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2023 – OVG 10 S 17/23 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben liegt hier auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes fern, weil das Vorhaben unbestritten die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstandsfläche einhält und entgegen dem Vorbringen der Antragsteller weder dennoch eine unzumutbare erdrückende Wirkung ausübt noch trotzdem unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten schafft.

Der besondere Ausnahmefall einer – ungeachtet des Einhaltens der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen – rücksichtslos erdrückenden Wirkung des Vorhabens ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Annahme einer solchen Wirkung nicht „auf die Höhe des Gebäudes verengt“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 22) und keineswegs ausgeschlossen, dass auch ein langes Bauwerk, das sich – wie hier – entlang der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze erstreckt, eine solche Wirkung entfalten kann. Vielmehr hat es ausdrücklich die Ausmaße, die Baumasse oder die massive Gestaltung als mögliche Umstände für den Ausnahmefall einer erdrückenden Wirkung angesehen und insbesondere als zutreffend anerkannt, dass sich aus der Länge des zweigeschossigen Gebäude-körpers des Vorhabens von der Straße aus bis in eine Tiefe von rund 60 m eine nicht zu verkennende massive Wirkung in der Ansicht von dem Grundstück der Antragsteller aus ergebe. Indessen werde das Grundstück der Antragsteller durch diesen Baukörper weder vollständig dominiert noch erdrückt, weil er gemessen an der umgebenden Bebauung nicht besonders hoch sei und außerdem das Grundstück der Antragsteller im hinteren Bereich nach Westen und Norden weiterhin von grenznaher Bebauung frei sei (EA S. 14). Auch insoweit stimmt das mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein, nach der nicht nur die Höhe, sondern auch die Länge, die Grundfläche und die Lage des Baukörpers einen solchen Ausnahmefall begründen können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 52.17 – juris Rn. 22). Das ist hier aber nicht der Fall. Soweit die Antragsteller geltend machen, ihr Grundstück werde „abgeriegelt“, weil sich der Seitenflügel des Vorhabens über die gesamte Grundstückslänge ziehe und damit eine „überbordende Präsenz“ verursache und „übermächtig“ an ihr Grundstück heranrücke, stellen sie nur ihre eigene abweichende Auffassung der Einschätzung des Verwaltungsgerichts entgegen. Sie widersprechen aber nicht dessen Feststellungen zur Höhe und zum Abstand des ihrem Grundstück zugewandten Seitenflügels und zur Freiheit von grenznaher Bebauung an den beiden anderen nicht der Straße zugewandten Seiten ihres Grundstücks. Indessen entspricht es der Rechtsprechung auch des erkennenden Senats, dass ein – wie hier – entlang der gesamten gartenseitigen Grundstücksgrenze verlaufender Neubau, der damit die Aussicht des Nachbarn von dessen Garten aus dominiert, noch nicht schon als solcher einen rücksichtslos „einmauernden“ oder unmittelbar bedrängenden Charakter entfaltet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018, a.a.O., Rn. 22). Ebenso wie in dem entschiedenen Fall, einem dreigeschossigen Neubau für eine Flüchtlingsunterkunft entlang der gesamten Grenze zum Garten des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Wohngrundstücks der Antragsteller jenes Beschwerdeverfahrens, wirkt auch hier der Seitenflügel des Vorhabens nur von einer Seite her auf das Grundstück der Antragsteller ein. Zudem hält er mit einer Entfernung von 5 m von der Grundstücksgrenze einen deutlich größeren als den gesetzlich gebotenen Abstand ein, der bei der tiefsten nach § 6 Abs. 5 BbgBO ermittelten Abstandsfläche 4,41 m betragen hätte (VVG I Bl. 16 und 19, Punkt T 19 auf der Westseite des Vorhabengebäudes). Außerdem tritt zu der besonderen Länge des Seitenflügels keine besondere Höhe hinzu, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ohne dass die Beschwerde dem konkret entgegentritt.

Der besondere Ausnahmefall von – trotz Einhaltens der Abstandsflächen – rücksichtslosen und unzumutbaren Möglichkeiten der Einsichtnahme auf das Grundstück der Antragsteller, die der Seitenflügel des Vorhabens bieten könnte, ist ebenfalls nicht gegeben. Die Beschwerde verweist insoweit nur pauschal auf „die beschriebenen Einsichtsmöglichkeiten in das gesamte Grundstück“ (Beschwerdevorbringen, a.a.O., S. 22), ohne Näheres auszuführen. Im Übrigen verfügt der Seitenflügel zwar auf der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Seite über eine große Anzahl von Fenstern, die zudem bodentief verglast sein sollen (vgl. „Ansicht West“ in der Bauakte, VVG I Bl. 10). Im innerörtlichen Bereich sind jedoch Einsichtsmöglichkeiten infolge einer – zulässigen – baulichen Ausnutzung von Nachbargrundstücken in der Regel hinzunehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Fenster üblicherweise nur für vorübergehende, gelegentliche Ausblicke genutzt werden und es nicht um eine größere Anzahl höher gelegener Balkone geht, die ggf. anders zu beurteilen wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018, a.a.O., Rn. 25, und Beschluss vom 22. Dezember 2020 – OVG 10 S 65/20 – juris Rn. 17).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).