Gericht | VG Potsdam 16. Kammer | Entscheidungsdatum | 18.04.2024 | |
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Aktenzeichen | VG 16 K 1892/20 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0418.16K1892.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | 20 Abs. 1 und 2 und Nummer 19.4 bis 19.6 der Anlage 1 des UVPG §, 43 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 EnWG in der Fassung vor dem 17. Mai 2019 §, BImSchV § 1 Abs 2 4., BImSchV § 1 Nr. 1.4.1.1 4., § 1 Abs 1 BbgBauGebO, § 2 Abs 1 BbgBauGebO, § 2 Abs 2 BbgBauGebO, § 2 Abs 3 BbgBauGebO, § 1 Abs 1 BbgBO, § 1 Abs2 Nr 3 BbgBO, § 1 Abs2 Nr 4 BbgBO, § 2 Abs 1 Satz 1 BbgBO, § 4 Abs 1 Satz 10 BImSchG, § 4 Abs 1 Satz 3 BImSchG, § 4 Abs 5 Satz 1 BImSchG, § 2 GasHDrLtgV, § 10 Abs 1 GebGBbg, § 13 Abs 1 GebGBbg, § 18 GebGBbg, § 2 Abs 2 Nr 3 GebGBbg, § 6 UmwRG, § 73 Abs 3 S 3 VwGO, § 80 Abs 2 VwVfG, § 80 Abs 3 Satz 2 VwVfG, § 3 Abs 1 WiZV |
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Nummer 3 des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2020 verpflichtet, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin ist in einer Bruchteilsgemeinschaft mit weiteren Unternehmen Vorhabenträgerin der Europäischen Gas-Anbindungsleitung (EUGAL). Die Erdgasfernleitung verläuft mit einer Gesamtlänge von ca. 480 km durch die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen bis zur deutsch-tschechischen Grenze. Der Strang 1 der EUGAL ist seit dem 1. Januar 2020 in Betrieb.
Für die Bereitstellung der Kapazitäten auf der EUGAL ist nach etwa 270 Kilometern Transportweg der Betrieb einer Verdichterstation in R_____, einem Ortsteil der Stadt B_____ im Landkreis T_____, erforderlich, um den Druck auf 100 bar zu erhöhen.
Zu diesem Zweck beantragte die Klägerin am 5. Dezember 2017 bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Verdichterstation einschließlich einer Gasdruckregelstation und der zugehörigen Anbindungsleitungen an die EUGAL in B_____. Die Errichtung und der Betrieb der Fernleitungen der EUGAL, Abschnitt B_____, war hingegen Gegenstand eines beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe durchgeführten Planfeststellungsverfahren, welches am 17. August 2018 in den Erlass eines entsprechenden Planfeststellungsbeschlusses mündete.
Unter dem 10. Mai 2019 erteilte der Beklagte antragsgemäß eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Gesamtanlage „R_____2“, die auch die hierfür erforderliche Baugenehmigung umfasst.
Der Betrieb der Verdichterstation erfolgt dergestalt, dass das aus der Erdgasfernleitung EUGAL ankommende Erdgas über auf dem Betriebsgelände gelegene und zu der Verdichterstation gehörende unter- und oberirdische Rohrleitungen zu den Verdichtereinheiten aufgeteilt wird. Nach der Reinigung in der Erdgasfilteranlage wird das Gas in den Verdichteranlagen auf den für den Weitertransport erforderlichen Druck verdichtet und in Gaskühlern heruntergekühlt. In der Gasdruckregel- und Messanlage erfolgt bei Bedarf eine eichamtliche Messung von Erdgasmengen. Anschließend wird das Erdgas über ebenfalls auf dem Anlagengrundstück gelegene und zu der Verdichterstation gehörende unter- und oberirdische Rohrleitungen der EUGAL wieder zugeführt.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2019 setzte der Beklagte auf Grundlage der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1, 12 und 13 Abs. 1 GebGBbg, des § 3 BbgBauGebO, der Tarifstellen 2.1.1 a., c., d. und j. sowie Tarifstelle 4.6 der Anlage 2 der GebOMUGV, der Tarifstelle 1.1.4 der Anlage 1 zur BbgBauGebO sowie der Tarifstelle 5.2.2.2 der Anlage 2 der GebOLandw für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Verwaltungsgebühr i.H.v. insgesamt 2.162.913,50 € fest, die sich aus einem immissionsschutzrechtlichen Gebührenanteil i.H.v. 1.078.527,50 €, einem auf einer Kostenberechnung der unteren Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde des Landkreises T_____ basierenden und dem Gebührenbescheid beigefügten baurechtlichen Gebührenanteil i.H.v. 1.079.386,00 € und einem forstrechtlichen Gebührenanteil i.H.v. 5.000,00 € zusammensetzt.
Hiergegen legte die Klägerin am 27. Juni 2019 Widerspruch ein und begründete diesen mit Schreiben vom 4. Oktober 2019. Darin heißt es zu Beginn des mit „B. Rechtliche Würdigung“ betitelten Abschnitts wie folgt:
„Der Gebührenbescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt unsere Mandantin in ihren Rechten, als darin ein baurechtlicher Gebührenanteil in Höhe von 1.079.386,00 EUR für die Erteilung der nach § 13 BImSchG in die BImSchG-Genehmigung eingeschlossenen Baugenehmigung enthalten ist. Die Berechnung des baurechtlichen Anteils durch den Landkreis T_____ ist rechtsfehlerhaft und führt zu einer deutlich überhöhten Gebührenfestsetzung. Dies folgt insbesondere daraus, dass (…)“.
Im Einzelnen führt die Klägerin anschließend aus, dass der der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende anrechenbare Bauwert entgegen der gesetzlichen Systematik kumulativ nach § 3 Abs. 1 BbgBauGebO und § 3 Abs. 2 Satz 3 BbgBauGebO ermittelt worden sei, obwohl beide Vorschriften in einem Alternativitätsverhältnis zueinander stünden. Dies sei rechtswidrig, da die maschinentechnische Ausstattung, soweit sie sich innerhalb von Gebäuden befinde, bereits im Rahmen der Bauwertermittlung nach § 3 Abs. 1 BbgBauGebO gebührenerhöhend eingeflossen sei und nicht nochmals nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BbgBauGebO hätte berücksichtigt werden dürfen. Die Festsetzung des baurechtlichen Gebührenanteils sei zudem auch insoweit rechtswidrig, als der Bauwert pro m³ für das große Kesselhaus für den gesamten Bruttorauminhalt (BRI) von 7.025 m³ einheitlich mit einem Wert von 63 €/m³ angesetzt worden sei. Denn für den 5.000 m³ übersteigenden BRI sei bis 20.0000 m³ nach Nr. 11.2 der in Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 BbgBauGebO enthaltenen Tabelle nur noch ein Wert von 54 €/m³ anzusetzen.
In dem mit „IV. Ergebnis“ betitelten Abschnitt der Widerspruchsbegründung heißt es wie folgt:
„Der Gebührenbescheid ist nach alledem insoweit rechtswidrig und aufzuheben, als der baurechtliche Gebührenanteil für die nach § 13 BImSchG eingeschlossene Baugenehmigung darin auf 1.079.386,00 € festgesetzt wird.“
Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 übersandte die Klägerin auf entsprechende Anforderung durch den Beklagten in Bezug auf die genehmigte Verdichterstation eine „Zusammenstellung der Herstellungskosten für technische Anlagen und sonstige Kosten mit Zuordnung zu den Gebäuden“. Enthalten sind dort unter anderem die der Kostengruppennummer 490 zugeordneten Kostenpositionen „Rohrleitungsmaterial und Armaturen“ i.H.v. 35.050.000,00 € und „Montage inkl. zerstörungsfreier Prüfung“ i.H.v. 51.900.000,00 €. Die Zusammenstellung kommt zu einer Gesamtsumme der Herstellungskosten i.H.v. 185.179.000,00 €, wobei die Kosten der in den Gebäuden zu installierenden Anlagentechnik auf 68.617.900,00 € beziffert werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2020, der Klägerin zugestellt am 23. Juni 2020, half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab, indem er den Gebührenbescheid vom 5. Juni 2019 insoweit aufhob, als darin eine Gebühr von mehr als 1.778.431,50 € festgesetzt worden war. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück (Nummer 1 des Bescheids). Dabei ließ er bei der Bestimmung des fiktiven anrechenbaren Bauwerts nunmehr Herstellungskosten i.H.v. 68.617.900,00 € für in den Gebäuden der Verdichterstation zu installierende technische Anlagen außer Betracht, passte den Bauwert für das Kesselhaus auf 426.375,00 € an und korrigierte die baurechtliche Gebühr auf 694.904,00 €. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens verteilte er dahingehend, dass diese zu 16/25 von der Klägerin und zu 9/25 von ihm zu tragen sind (Nummer 2 des Bescheids). Diese Quotelung begründete er damit, dass er dem Widerspruch i.H.v. 384.483,00 € stattgegeben habe und dieser i.H.v. 694.904,00 € erfolglos gewesen sei. Weiter stellte er fest, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht erforderlich war (Nummer 3 des Bescheids). Diese Entscheidung begründete er damit, dass es der Klägerin als umsatzstarkem Unternehmen mit vielen Mitarbeitern und einer ausgeprägten fachlichen Expertise auf Grund einer langjährigen erfolgreichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung von Erdgas zuzumuten gewesen sei, das Vorverfahren selbst durchzuführen. Dies gelte vor allem mit Blick darauf, dass der Sachverhalt keine komplexen und schwierigen Rechtsfragen, sondern allenfalls eine mathematische Problematik aufgeworfen habe, die nicht entstanden wäre, wenn die Klägerin - was ihr zumutbar gewesen sei - bereits im Genehmigungsverfahren die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hätte, um die technischen Anlagen den einzelnen Gebäuden bzw. dem Betriebsgelände außerhalb der Gebäude zuordnen zu können. Schließlich setzte er auf Grundlage von § 18 Abs. 3 GebGBbg eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 69.490,40 €, fest (Nummer 4 des Bescheids).
Hiergegen hat die Klägerin am 23. Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass der Beklagte zwar bei der Bestimmung des fiktiven anrechenbaren Bauwerts nach § 3 Abs. 2 Satz 3 der BbgBauGebO nunmehr zutreffend Herstellungskosten i.H.v. 68.617.900,00 € für technische Anlagen außer Betracht lasse, die innerhalb der Gebäude der Verdichterstation installiert worden seien. Indes habe der Beklagte verkannt, dass auch die sonstigen Herstellungskosten i.H.v. 116.561.100,00 € im Rahmen der Bauwertbestimmung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BbgBauGebO zu dem dort vorgegebenen Prozentsatz nur insoweit hätten berücksichtigt werden dürfen, als es sich hierbei um Kosten für „sonstige bauliche Anlagen“ handele, die nach § 1 Abs. 1 BbgBO dem Geltungsbereich der Brandenburgischen Bauordnung und damit einer bauordnungsrechtlichen Prüfung unterlägen. Dies sei bei den in der Zusammenstellung der Herstellungskosten unter der Kostengruppennummer 490 ausgewiesenen Kosten von 35.050.000,00 € für Rohrleitungsmaterial und Armaturen sowie 51.900.000,00 € für deren Montage inkl. zerstörungsfreier Prüfung nicht der Fall. Diese Kosten in der Gesamthöhe von 86.950.000,00 € hätten vom Beklagten bei der Bauwertermittlung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BbgBauGebO - ebenso wie die Kosten für technische Anlagen innerhalb der Gebäude - unberücksichtigt bleiben müssen. Denn die Bauordnung gelte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BbgBO nicht für Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Gas dienen, und nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BbgBO nicht für Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, jeweils mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen. Diese Normen erfassten auch diejenigen Leitungen, die das Gas in und durch die Verdichterstation sowie aus dieser hinausführen. Auch diese Leitungsteile dienten unmittelbar dem Erdgasferntransport und mittelbar der öffentlichen Versorgung mit Gas. Eine isolierte Betrachtung verbiete sich und entspreche auch nicht der Intention des Gesetzgebers. Unabhängig davon seien diese Rohrleitungen auch nicht im Einzelnen bauaufsichtlich durch den Landkreis T_____ geprüft worden. Mit diesem Vortrag sei sie - unabhängig davon, dass keine Präklusionsvorschrift ersichtlich sei - auch nicht präkludiert, da allenfalls der rechtliche Vortrag neu, jedoch keine Änderung der Sach- und Rechtslage zu verzeichnen sei. Unabhängig davon habe sie bereits im Genehmigungs- und Vorverfahren wiederholt darauf hingewiesen, dass Herstellungskosten von Anlagen, für die der Anwendungsbereich des Bauaufsichtsrechts nicht eröffnet sei, nicht angesetzt werden dürften.
Rechtsfehlerhaft seien ferner die Nebenentscheidungen des Widerspruchsbescheids. Der Beklagte verkenne, dass sie den baurechtlichen Gebührenanteil nicht in seiner Gesamtheit angefochten habe. Der Widerspruch habe sich nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts ersichtlich nur gegen bestimmte konkret bezeichnete Rechtsfehler bei der Bauwertermittlung nach § 3 BbgBauGebO gerichtet, und zwar einerseits eine fehlerhafte Ermittlung des fiktiven anrechenbaren Bauwerts nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BbgBauGebO, soweit hierfür Herstellungskosten für technische Anlagen berücksichtigt worden seien, die innerhalb der bereits nach § 3 Abs. 1 BbgBauGebO berücksichtigten Gebäude der Verdichterstation R_____2 installiert werden sollen, und andererseits einen fehlerhaft ermittelten Bauwert pro m³ für das große Kesselhaus. Bei verbleibenden Zweifeln wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Umfang des Widerspruchs durch Rückfrage zu klären. Der Beklagte habe zudem dem Widerspruch hinsichtlich der beiden gerügten Aspekte vollständig stattgegeben. Da er ihre Rüge, es dürften nur Herstellungskosten für dem Bauordnungsrecht unterliegende bauliche Anlagen berücksichtigt werden, offenbar gar nicht zur Kenntnis genommen, sich im Widerspruchsbescheid jedenfalls mit keinem Wort dazu verhalten habe, wäre aus seiner Perspektive sogar davon auszugehen, dass er dem Widerspruch vollständig abgeholfen habe. Die unter Nummer 2 des Widerspruchsbescheids getroffene Kostenentscheidung, nach der sie aufgrund der angeblichen Teilzurückweisung des Widerspruchs 16/25 der Kosten zu tragen habe, sei vor diesem Hintergrund rechtsfehlerhaft. Entsprechendes gelte für die Festsetzung der Widerspruchsgebühr gemäß § 18 Abs. 3 GebGBbg, die gleichermaßen auf der Fehlvorstellung beruhe, der baurechtliche Gebührenanteil sei in voller Höhe angegriffen worden. Schließlich sei auch die Entscheidung des Beklagten unter Nummer 3 des Widerspruchsbescheids, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären, rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid werfe äußerst komplexe rechtliche Fragen des Gebührenrechts, mithin einer ausdifferenzierten Spezialmaterie, auf. Das betreffe insbesondere die Rechtsfrage, inwieweit eine Gebührenbemessung nach § 3 Abs. 2 BbgBauGebO neben § 3 Abs. 1 BbgBauGebO zulässig sei und inwieweit Herstellungskosten technischer Anlagen der Verdichteranlage nach § 3 Abs. 2 BbgBauGebO berücksichtigungsfähig seien. Es entspreche ersichtlich nicht der üblichen Erwartung an ein im Energiesektor tätiges internationales Unternehmen, über Expertise in Detailfragen des brandenburgischen Baugebührenrechts zu verfügen. Zu berücksichtigen sei auch die hohe wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens. Schließlich habe die Bauaufsichtsbehörde eine Zuordnung der technischen Anlagen zu Gebäuden nicht explizit verlangt. Im Gegenteil habe ein Vertreter der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen einer Besprechung am 27. November 2018 ausdrücklich bestätigt, dass die ihr am 23. November 2018 vorgelegte revidierte Kostenaufschlüsselung für den anrechenbaren Bauwert der Gebäude verständlich sei und diesbezüglich kein Anpassungsbedarf bestünde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
- den Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2020 insoweit aufzuheben, als darin unter Nummer 1 eine Gebühr von mehr als 1.291.511,50 € - bzw. eine Gebühr für den baurechtlichen Teil von mehr als 207.984,00 € - festgesetzt wird,
- den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2020 insoweit aufzuheben, als darin unter Nummer 2 16/25 der Kosten des Widerspruchsverfahrens der Klägerin auferlegt werden,
- den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2020 insoweit aufzuheben, als darin unter Nummer 4 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 69.490,40 € festgesetzt wird und
- den Beklagten unter Aufhebung der unter Nummer 3 des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2020 getroffenen Feststellung zu verpflichten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verteidigt die angefochtenen Bescheide. Seiner Auffassung nach sei die Klägerin mit ihrem Vortrag bzgl. der fehlerhaften Ermittlung der anzusetzenden Herstellungskosten hinsichtlich der Rohrleitungen bereits materiell präkludiert. Denn sie habe erstmals in ihrer Klagebegründung ausgeführt, dass die baurechtliche Gebühr auch deshalb fehlerhaft sei, da sie auf die Einbeziehung von Kostenpositionen i.H.v. 86.950.000,00 € für die Errichtung und den Betrieb von Rohrleitungen zurückzuführen sei. Da maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung sei, könnten Änderungen der Sach- und Rechtslage nach der letzten Behördenentscheidung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes keinen Einfluss mehr haben und die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vortrag nicht mehr gehört werden. Selbst wenn unterstellt würde, dass dieser Vortrag der Klägerin nicht präkludiert sei, bliebe die Klage unbegründet. Zutreffend seien Herstellungskosten i.H.v. 116.561.100,00 € und in diesem Zusammenhang auch die Kosten für die auf dem Betriebsgelände befindlichen Rohrleitungen in Ansatz gebracht worden. Denn vom Begriff der Rohrleitungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BbgBO seien nur Rohrleitungen erfasst, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, mithin allenfalls die Rohrleitungen der Erdgasfernleitung EUGAL, nicht jedoch die sich innerhalb der Verdichterstation befindenden und für die Verdichtung des Erdgases erforderlichen Rohrleitungssysteme. Diese seien als zur Verdichterstation dazugehörige Nebenanlage und technische Anlage anzusehen, die nicht vom sachlichen Geltungsbereich der Brandenburgischen Bauordnung ausgenommen seien. Der Begriff der Rohrleitung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BbgBO sei eng auf die Leitung selbst eingegrenzt. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die Bezeichnung Leitungsanlage wählen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Die Intention des Gesetzgebers werde dadurch verdeutlicht, dass nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BbgBO Masten und Unterstützungen wieder in den Geltungsbereich des Gesetzes einzubeziehen seien. Dies lasse sich damit erklären, dass an diese (baulichen) Anlagen spezifische bauordnungsrechtliche Anforderungen, etwa an die Standsicherheit, gestellt werden könnten.
Die in dem Widerspruchsbescheid getroffene Kostenentscheidung sei ebenfalls rechtmäßig, da die Klägerin mit ihrem Widerspruch eindeutig die baurechtliche Gebühr in ihrer Gesamtheit angefochten habe. Dieses Begehren habe die Klägerin auf Seite 10 ihrer Widerspruchsbegründung vom 4. Oktober 2019 wiederholt. Der Antrag sei klar und eindeutig formuliert, sodass er keinen Anlass gesehen habe, den Umfang des Widerspruchsbegehrens durch Rückfrage bei der Klägerin zu ermitteln, zumal die Klägerin im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei. Konsequenterweise sei auch die Verwaltungsgebühr i.H.v. 69.490,40 € richtig festgesetzt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Die teilweise sinngemäß nach § 88 VwGO auszulegende Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die zulässige Klage ist, soweit sie darauf gerichtet ist, den in dem Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2020 i.H.v. 694,904,00 € festgesetzten baurechtlichen Gebührenanteil in einem den Betrag i.H.v. 207.984,00 € übersteigenden Umfang aufzuheben, unbegründet. Denn diese Gebührenerhebung erweist sich insoweit als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (1.). Auch die unter Nummer 2 des Widerspruchsbescheids getroffene Kostenentscheidung in Bezug auf das Widerspruchsverfahren (2.) und die unter Nummer 4 für dieses Verfahren festgesetzte Verwaltungsgebühr (3.) begegnen keinen rechtlichen Bedenken und führen damit nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die unter Nummer 3 des Widerspruchsbescheids getroffene Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht notwendig war, ist hingegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (4.), denn sie kann diese Feststellung beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Festsetzung der hier allein streitgegenständlichen baurechtlichen Gebühr ist nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung des baurechtlichen Gebührenanteils ist § 13 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 11], S.246), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) i.V.m. den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 bis 3 und der Tarifstelle 1.1.4 der Anlage 1 der im Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung (vgl. § 10 Abs. 1 GebGBbg) maßgeblichen Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (BbgBauGebO) vom 20. August 2009 (GVBl. II/09, [Nr. 28], S. 562), geändert durch Verordnungen vom 21. Juni 2010 (GVBl. II/10, [Nr. 35], 3. August 2015 (GVBl. II/15, [Nr. 37] und 5. Oktober 2016 (GVBl. II/16, [Nr. 53]. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg wird für jede öffentliche Leistung im Sinne von § 2 GebGBbg eine Gebühr erhoben, auch wenn diese mit anderen zusammen vorgenommen wird. Sie wird nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GebGBbg von derjenigen Behörde erhoben, die die öffentliche Leistung unmittelbar gegenüber dem Gebührenschuldner vornimmt. Eine öffentliche Leistung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) der in § 1 Abs. 1 GebGBbg genannten Stellen. Eine Amtshandlung ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 GebGBbg auch die Entscheidung einer Behörde, wenn diese von einer anderen Genehmigung mit umfasst wird.
Bei der nach § 10 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) durch den Beklagten als Genehmigungsbehörde eingeholten Teilstellungnahme der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises T_____ zur bauplanungsrechtlichen Prüfung des streitgegenständlichen Vorhabens vom 4. April 2018 und Teilstellungnahme dieser Behörde zur bauordnungsrechtlichen Prüfung des Vorhabens vom 29. Januar 2019 handelt es sich um eine Entscheidung im vorbezeichneten Sinne, weil die - an sich erforderliche - Baugenehmigung von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Hinblick auf deren Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG mit umfasst wird (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2023 - 3a N 3/23 - Seite 2-3 des EA, nicht veröffentlicht; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2022 - 11 N 68/20 - Seite 2-5 des EA, nicht veröffentlicht).
Der Beklagte war wegen der vorrangigen gesetzlichen Regelungen in § 13 Abs. 1 Satz 2 GebGBbg und § 2 Abs. 2 Nr. 3 GebGBbg berechtigt, selbst die Gebühren für die Erteilung der von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mitumfassten Baugenehmigung zu erheben, obgleich nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 BbgBauGebO grundsätzlich die Bauaufsichtsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erheben (vgl. dazu im Einzelnen: VG Cottbus, Urteil vom 4. Juni 2020 - 5 K 1831/15 - juris Rn. 18 ff. u. a. unter Bezugnahme auf die Landtagsdrucksache 4/6974 zu § 13 GebGBbg).
Gemäß § 2 Abs. 1 BbgBauGebO sind die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) zu bestimmten. Der für die Bemessung der Gebühr maßgebliche anrechenbare Bauwert (§ 3 BbgBauGebO) wird nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BbgBauGebO von der Bauaufsichtsbehörde ermittelt.
Soweit die Klägerin mit ihrer Klage allein einwendet, dass die Herstellungskosten für die auf dem Anlagengelände befindlichen und zu der Verdichterstation gehörenden Rohrleitungen nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BbgBauGebO hätten gebührenerhöhend berücksichtigt werden dürfen, da sie gemäß § 1 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 39]) vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen seien und damit keine bauliche Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 BbgBauGebO darstellten, folgt die Kammer dem nicht.
Die Klägerin ist mit diesem Vortrag zwar nicht präkludiert.
Entgegen der Ansicht des Beklagten sind vorliegend Anwendung findende Präklusionsvorschriften nicht ersichtlich. Auch die Präklusionsvorschrift des § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) greift nicht, denn der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 UmwRG ist schon nicht eröffnet, da der Gebührenbescheid lediglich aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergangen ist, aber selbst nicht die Genehmigung darstellt.
Auch der Einwand des Beklagten, die Klägerin sei mit ihrem Vortrag bereits deshalb ausgeschlossen, da die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich sei, vermag nicht zu überzeugen. Denn dieser Grundsatz bezieht sich nur auf die maßgebliche Sachlage einerseits und die maßgebliche formelle und materielle Rechtslage anderseits, keinesfalls jedoch auf ggfs. neue rechtliche Argumentationen.
Das Vorbringen der Klägerin greift jedoch in der Sache nicht durch.
Bei den auf dem Anlagengelände befindlichen und zu der Verdichterstation gehörenden Rohrleitungen handelt es sich um gebührenerhöhend zu berücksichtigende bauliche Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 BbgBauGebO. Sie sind weder nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BbgBO noch nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BbgBO vom Anwendungsbereich der Brandenburgischen Bauordnung ausgeschlossen. Im Einzelnen:
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BbgBauGebO sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 40 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen, wenn die Kosten einer sonstigen baulichen Anlage maßgeblich von einer maschinentechnischen Ausstattung bestimmt werden.
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen bei den streitgegenständlichen, auf dem Anlagengelände befindlichen und zu der Verdichterstation gehörenden Rohrleitungen ersichtlich vor und sind unter den Beteiligten auch nicht streitig.
Diese Rohrleitungen sind auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 BbgBO vom Geltungsbereich der Brandenburgischen Bauordnung ausgenommen, da sie unter keine der in dieser Vorschrift genannten Nummern fallen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BbgBO gilt dieses Gesetz nicht für Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen. Eine Ver- und Entsorgung ist öffentlich, wenn sie grundsätzlich der Allgemeinheit und nicht nur einem Einzelnen für dessen Eigenbedarf dient, also von jedermann genutzt werden kann (vgl. Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Auflage 2017, § 1 Rn. 16; Hauser, in: Jäde/Dirnberger/Förster/Baur/Böhme/Radeisen/Thom/Spiekermann, Bauordnungsrecht Brandenburg, 75. AL April 2020, § 1 Rn. 58). Die Voraussetzung der öffentlichen Versorgung ist zudem nur erfüllt, wenn die Eigentümer der an einer derartigen Leitungstrasse liegenden Grundstücke das Recht haben, unter Beachtung der allgemeinen Anschluss- und Benutzungsbedingungen an die Leitung anschließen zu dürfen (vgl. in Bezug auf den bis auf den fehlenden Zusatz „mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen“ wortidentischen § 1 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW: Johlen in: Gädke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/ Koch/Plum, Kommentar zur BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 1 Rn. 152).
Nach diesem Maßstab sind die auf dem Anlagengelände befindlichen und zu der Verdichterstation gehörenden Rohrleitungen nicht öffentlich, da sie gerade nicht von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke dafür genutzt werden können, um etwa das eigene Grundstück oder Firmengelände an die auf dem Betriebsgelände der Klägerin gelegenen Gasleitungen anzuschließen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BbgBO gilt dieses Gesetz zudem nicht für Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen. Mit Rohrleitungen für den Ferntransport von Stoffen sind in erster Linie Pipelines gemeint, also Überlandleitungen außerhalb von Betriebsgeländen, die dem Transport über die Gemeindegrenzen hinaus dienen (vgl. Reimus/Semtner/Langer, a.a.O., 4. Auflage 2017, § 1 Rn. 19; Hauser, in: Jäde/Dirnberger/Förster/u.a., a.a.O., § 1 Rn. 60; in Bezug auf den fast wortidentischen § 1 Abs. 2 Nr. 4 BauO NRW: Strzoda in: Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick/Rasche-Sutmeier/Wiesmann, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 119. AL Dezember 2022, § 1 Rn. 32). Kein Ferntransport liegt dagegen vor, wenn die Leitungen innerhalb eines Werksgeländes verschiedene Anlagen verbinden (vgl. Johlen in: Gädke/Johlen/Wenzel/u.a., a.a.O., § 1 Rn. 187).
Danach handelt es sich bei den auf dem Anlagengelände befindlichen und zu der Verdichterstation gehörenden Rohrleitungen nicht um solche in dem dargestellten Sinne. Denn die auf dem Gelände befindlichen Leitungen dienen - im Gegensatz zu den Rohrleitungen der EUGAL, die nicht Gegenstand des Genehmigungsantrags sind (vgl. Seite 4 des Genehmigungsbescheids) und nur marginal über den nordöstlichen Teil des Betriebsgeländes verlaufen (vgl. dazu das Bildmaterial auf Bl. 49 und 426 der Beiakten) - nicht dem Ferntransport von Erdgas. Sie sollen vielmehr das Erdgas innerhalb des Werksgeländes den drei Verdichtereinheiten zuführen, um es auf einen maximalen Enddruck von 100 bar zu verdichten und anschließend der EUGAL wieder zuzuführen (vgl. dazu etwa das Bildmaterial in der Stationsbroschüre zur Gascade-Verdichterstation R_____2, abrufbar unter: https://www.gascade.de/fileadmin/downloads/broschueren/GASCADE_Flyer_VS_Radeland2.pdf).
Diese Wertung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 BbgBO und wird durch den systematischen Gesamtzusammenhang der Norm mit den einschlägigen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) und der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) gestützt.
Die in § 1 Abs. 2 BbgBO bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen fallen deshalb nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich der Brandenburgischen Bauordnung, da sie hinreichenden materiell-rechtlichen und ggf. auch speziellen verfahrensrechtlichen Anforderungen (Zulassungen) in fachgesetzlichen Regelungen unterworfen sind und daher der Bauordnung nicht unterstellt werden müssen (vgl. Reimus/Semtner/Langer, a.a.O, § 1 Rn. 5). Nach teilweise vertretener Auffassung sind solche Anlagen dem Geltungsbereich der Bauordnung nicht völlig entzogen, vielmehr tritt die Anwendung der Bauordnung nur soweit zurück wie das Vorhaben den jeweiligen Spezialvorschriften unterworfen ist (vgl. in Bezug auf den systematisch mit dem § 1 Abs. 2 BbgBO vergleichbaren § 1 Abs. 2 BauO NRW: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Juli 1997 - 11 A 1566/94 - juris Rn. 18 ff.). Teilweise wird auch vertreten, dass bei derartigen Anlagen innerhalb der Reichweite des Fachrechts Vorschriften des materiellen Bauordnungsrechts allenfalls insoweit herangezogen werden könnten, als sie allgemein anerkannte Regeln der Technik oder die in ihnen enthaltenen Wertungen antizipierte Sachverständigengutachten darstellen (vgl. zu § 1 Abs. 2 BauO NRW: Johlen in: Gädke/Johlen/Wenzel/u.a., a.a.O., § 1 Rn. 12).
Daher unterliegen Anlagen zur Fortleitung von Gas als Energieanlagen i.S.d. § 3 Nr. 15 EnWG sowohl den materiell-rechtlichen Anforderungen des § 49 Abs. 1 und 2 EnWG als auch der auf Grundlage des § 49 Abs. 4 EnWG erlassenen GasHDrLtgV und im Übrigen neben weiteren Spezialgesetzen allenfalls bestimmten Anforderungen der BbgBO.
Für die hier streitgegenständlichen Rohrleitungen waren spezielle verfahrensrechtliche Anforderungen in fachgesetzlichen Regelungen nicht anzuwenden, so dass es einer (von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfassten) Baugenehmigung bedurfte.
So bedürfen zwar die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG in der Fassung vor dem 17. Mai 2019 (EnWG a. F.) und gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EnWG in der aktuellen, ab dem 17. Mai 2019 gültigen Fassung (n. F.) der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen wie u.a. Verdichterstationen wurden gemäß § 43 Satz 3 EnWG a. F. und werden gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EnWG n. F. hingegen nur auf Antrag des Trägers des Vorhabens durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen.
Demgemäß wurde vorliegend durch das nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten (WiZV) vom 7. September 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 29], S.604) der brandenburgischen Landesregierung zuständige Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung EUGAL gemäß § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG a. F. ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt (vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. März 2020 - OVG 11 A 7.18 - juris Rn. 47), nicht jedoch im Hinblick auf die Errichtung der streitgegenständlichen Verdichterstation R_____2 einschließlich der darauf befindlichen umfangreichen Rohrleitungssysteme, weil dies klägerseits nicht gemäß § 43 Satz 3 EnWG a. F. beantragt worden war (vgl. dazu auch Seite 120 des Genehmigungsbescheids).
Somit war in Bezug auf die streitgegenständliche Verdichterstation das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG unter Einbeziehung der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises T_____ nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG durchzuführen, da es sich hierbei um eine nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. Nr. 1.4.1.1 der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürfte Gasturbinenanlage handelt.
Auch wenn die Gasleitungen für sich allein betrachtet keine Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von u.a. Erdgas mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr i.S.v. Nr. 1.4.1.1 der 4. BImSchV darstellen, so erstreckt sich gemäß § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV das Genehmigungserfordernis doch sowohl auf alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind (Nr. 1), als auch auf alle vorgesehenen Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die von Bedeutung sein können für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen (a), die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (b) oder das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen (c) (Nr. 2).
Nach diesem Maßstab sind die Rohrleitungen hier unter Nummer 1, jedenfalls unter Nummer 2 zu subsumieren. Sie liegen auf demselben Betriebsgelände wie die Verdichterstation und sind zum Betrieb der Verdichterstation notwendig. Denn das aus der Erdgasfernleitung EUGAL ankommende Erdgas muss über diese auf dem Betriebsgelände gelegenen und zu der Verdichterstation gehörenden unter- und oberirdischen Rohrleitungen zu den Verdichtereinheiten aufgeteilt und nach der Verdichtung über diese Rohrleitungen der EUGAL wieder zugeführt werden. Unabhängig davon waren die Rohrleitungen auch Gegenstand der Antragsunterlagen, des Genehmigungsverfahrens und des darauf bezogenen Genehmigungsbescheids.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) in der Fassung vor dem 19. Juni 2020, da diese vorliegend nicht anwendbar ist. Rohrfernleitungsanlagen sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 nämlich nur Rohrfernleitungsanlagen, die nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - nunmehr § 65 UVPG - einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung bedürfen (Nr. 1) oder die unter eine der in den Nummern 19.4 bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Leitungsanlagen fallen, ohne die dort angegebenen Größenwerte für die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls zu erreichen und die mit einem Überdruck von mehr als 1 Bar betrieben werden (Nr. 2). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung umfassen die Anlagen im Sinne des Satzes 1 neben den Rohrleitungen auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstationen sowie Verdichter-, Regel- und Messanlagen. Dass die streitgegenständliche Verdichterstation einschließlich der darauf befindlichen Rohrleitungen mangels Antragstellung durch die Klägerin nicht der Planfeststellung unterliegt, wurde bereits ausgeführt. Sie fällt zudem auch nicht unter die Nummern 19.4 bis 19.6 der Anlage 1 zu dem UVPG, denn nach allen Nummern sind Anlagen ausgenommen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten. Dies ist hingegen bei den vorliegend in Streit stehenden, zu der Verdichterstation gehörenden Rohrleitungen der Fall. So behandelt auch der Bundesgesetzgeber Rohrleitungen, die gerade nicht einem Betriebsgelände zuzurechnen sind, anders als solche, die Teil einer Anlage sind, was umso mehr die hier von der Kammer vertretene Auslegung stützt.
Unabhängig davon hat entgegen der Auffassung der Klägerin eine bauaufsichtliche Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde nicht nur in Bezug auf die Gebäude der geplanten Anlage, sondern auch für sämtliche baulichen Anlagen außerhalb der Gebäude, aber innerhalb des Betriebsgeländes, stattgefunden. Dies wird etwa daran deutlich, dass sich ausweislich der Stellungnahme der Bauaufsichtsbehörde vom 29. Januar 2019 die bauordnungsrechtliche Prüfung auf die Erbringung bautechnischer Nachweise (geprüfte Brandschutznachweise nach § 66 Abs. 3 BbgBO, Standsicherheitsnachweis vor Baubeginn, § 66 Abs. 3 BbgBO und Sicherheitsleistung für den Rückbau der gesamten Anlage, § 72 Abs. 3 BbgBO) in Bezug auf die gesamte Verdichterstation, also sämtliche Gebäude und baulichen (technischen) Anlagen der Verdichterstation erstreckte (vgl. Bl. 250 der Beiakte). Auch heißt es in der Nachforderung der Bauaufsichtsbehörde vom 19. September 2018, dass das vorliegende Brandschutzkonzept ausschließlich die Gebäude der geplanten R_____2 betrachte, Anlagensicherheit, Explosionsschutz sowie sämtliche baulichen (technischen) Anlagen außerhalb der Gebäude aber innerhalb des Betriebsgeländes im vorliegenden Brandschutzkonzept hingegen nicht beachtet würden. Da diese im direkten funktionalen und baulichen Zusammenhang stünden, sei ein geprüftes Brandschutzkonzept mit Prüfbericht für die gesamte VS R_____2 einzureichen (vgl. Bl. 225 der Beiakte). Zudem befinden sich in den Verwaltungsvorgängen weitere Hinweise, dass die Rohrleitungen seitens der Bauaufsichtsbehörde auch mit Blick auf die §§ 2 ff. GasHDrLtgV, die im Einzelnen die allgemeinen Anforderungen sowie die Anforderungen bei Errichtung und Betrieb normieren, geprüft wurden (vgl. Bl. 217 und 211 der Beiakte sowie Seite 124-125 des Genehmigungsbescheids).
Damit korrespondiert auch der Umstand, dass sich die „im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit für bergbauliche und geologische Belange“ seitens des beteiligten Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe abgegebene Stellungnahme vom 17. Januar 2018 zu der streitgegenständlichen Verdichterstation in dem Punkt „sonstige fachliche Informationen oder rechtserhebliche Hinweise aus der eigenen Zuständigkeit“ auf den Hinweis beschränkt, dass östlich der Verladestation die Trassen der EUGAL, OPAL und JAGAL liegen würden. Für die Errichtung und für den Betrieb der EUGAL in B_____ habe die Klägerin die Planfeststellung nach § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG beantragt und das Vorhaben werde zurzeit im LBGR unter dem Az.: 27.1-1-32 geführt. Die Verdichterstation R_____2 sei hingegen nicht Bestandteil dieses Verfahrens (vgl. Bl. 41-42 der Beiakte). Diese Stellungnahme verdeutlicht, dass sich das LBGR ersichtlich für nicht zuständig angesehen hat, die streitgegenständlichen Rohrleitungen im Einzelnen zu prüfen, und auch tatsächlich eine solche Prüfung nicht vorgenommen hat.
Sonstige Bedenken gegen die baurechtliche Gebührenerhebung hat die Klägerin weder vorgetragen noch drängen sich solche von Amts wegen auf. Der in § 86 Abs. 1 VwGO normierte Amtsermittlungsgrundsatz verlangt dem Gericht auch keine "ungefragte" Fehlersuche ab, wenn - wie vorliegend - weitere Bedenken nicht erhoben worden sind (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2012 - 9 A 2065/10 - juris Rn. 28-29 m.w.N.).
2. Auch die unter Nummer 2 des Widerspruchsbescheides dahingehend getroffene Kostenverteilung, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu 16/25 von der Klägerin und zu 9/25 von dem Beklagten zu tragen sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage der im Widerspruchsverfahren getroffenen Kostenentscheidung ist § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach der Widerspruchsbescheid auch bestimmt, wer die Kosten trägt.
Hiernach hat der Beklagte zu Recht der Klägerin 16/25 der Kosten des Vorverfahrens auferlegt. Diese Kostenquotelung entspricht dem prozentualen Umfang des Obsiegens und Unterliegens der Klägerin und des Beklagten. Denn der Beklagte half dem gegen den gesamten baugebührenrechtlichen Anteil (1.079.386,00 €) gerichteten Widerspruch i.H.v. 384.482 € und damit im Umfang von 35,62 % ab und wies den Widerspruch i.H.v. 694.904 € und damit im Umfang von 64,38 % zurück. Dies entspricht der in Bruchteilen erfolgten Kostenquotelung.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Widerspruch nicht gegen die gesamte baurechtliche Gebühr gerichtet, sondern darauf beschränkt gewesen sei, die Gebühr nur insoweit zu beanstanden, als gesetzeswidrig der anrechenbare Bauwert kumulativ nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Satz 3 BbgBauGebO ermittelt und der Bauwert pro m³ für das große Kesselhaus fehlerhaft angesetzt worden sei, vermag sie damit nicht durchzudringen.
Gegen einen beschränkten Widerspruch spricht bereits, dass die Klägerin ihren mit Schreiben vom 27. Juni 2019 zunächst gegen die gesamte Gebühr eingelegten Widerspruch mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 damit begründete, dass „der Gebührenbescheid insoweit rechtswidrig“ sei „als darin ein baurechtlicher Gebührenanteil in Höhe von 1.079.386,00 EUR für die Erteilung der nach § 13 BImSchG in der BImSchG-Genehmigung eingeschlossenen Baugenehmigung enthalten“ sei, mithin ersichtlich die baurechtliche Gebühr in voller Höhe angegriffen hat. Zudem führte die Klägerin im darauffolgenden Satz aus, dass „die Berechnung des baurechtlichen Anteils durch den Landkreis T_____ rechtsfehlerhaft“ sei und „zu einer deutlich überhöhten Gebührenfestsetzung“ führe. Auch diese Formulierung bezieht sich auf die gesamte baurechtliche Gebühr, nicht hingegen auf einen konkret bezifferten (Teil-)Betrag. Die Auffassung der Klägerin wird auch dadurch widerlegt, dass sie in ihrem Widerspruch weiter formuliert, dass „dies insbesondere daraus“ folge, „dass“ (…). Damit stützt sie sich zwar vorrangig auf bestimmte Fehler, nämlich eine doppelte Ansetzung von Herstellungskosten und eine fehlerhafte Ermittlung des anrechenbaren Bauwerts des Kesselhauses. Gleichwohl bringt sie korrespondierend mit ihrem Einleitungssatz im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung mit dem Wort „insbesondere“ zum Ausdruck, dass sie die gesamte baurechtliche Gebühr in Zweifel zieht und sich die Behörde auf Fehlersuche begeben soll. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Ergebnis ihrer Widerspruchsbegründung ausführt, dass der Gebührenbescheid „nach alledem insoweit rechtswidrig und aufzuheben“ sei, „als der baurechtliche Gebührenanteil für die nach § 13 BImSchG eingeschlossene Baugenehmigung darin auf 1.079.386,00 EUR festgesetzt“ worden sei. Damit hat die Klägerin ihren Widerspruch ersichtlich nicht auf einen bestimmten monetären Umfang des baurechtlichen Gebührenanteils beschränkt, sondern vielmehr diesen in seiner Gesamtheit angegriffen.
Unabhängig davon setzt sich die Klägerin zu ihrer Behauptung einer beschränkten Widerspruchseinlegung selbst in Widerspruch, da sie auf Seite 4 ihrer Replik vom 1. Juli 2021 unter dem Punkt „Präklusion“ ausführt, dass diese jedenfalls deshalb nicht anzunehmen sei, da sie bereits im Widerspruchsverfahren wiederholt darauf hingewiesen habe, dass für die Ermittlung der Herstellungskosten nur bauliche Anlagen im Sinne der BbgBO berücksichtigungsfähig seien.
Schließlich ist es auch nicht Aufgabe des Beklagten, einen etwaigen Willen der Klägerin, die baurechtliche Gebühr nur in einem begrenzten Umfang anzugreifen, zu ermitteln, zumal diese auch anwaltlich vertreten war.
3. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen führt auch der auf Aufhebung der i.H.v. 69.490,40 € festgesetzten Verwaltungsgebühr gerichtete klägerische Antrag zu 3. nicht zum Erfolg.
Rechtsgrundlage dieser Gebührenfestsetzung ist § 18 Abs. 3 GebGBbg. Hiernach wird für den Fall, dass sich der Widerspruch nur gegen die Festsetzung der Gebühren oder Auslagen richtet, eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 10 Prozent des erfolglos angegriffenen Betrages, mindestens jedoch 10 Euro erhoben. Im Einklang mit diesen Vorgaben hat der Beklagte eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 69.490,40 € festgesetzt, da die erfolglos angegriffene baurechtliche Gebühr 694.904,00 € beträgt.
4. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren notwendig war.
Anspruchsgrundlage für diesen Ausspruch im Rahmen der Kostenentscheidung des Vorverfahrens ist § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 80 Abs. 2 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1987 - 8 C 129/84 - juris Rn. 8).
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG bestimmt die Kostenentscheidung des Vorverfahrens auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Nach § 80 Abs. 2 VwVfG sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand, der überdies bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 1 WB 61/09 - juris Rn. 18; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 A 6/15 - juris Rn. 5; Beschluss vom 3. Juli 2000 - 11 A 1/99 - juris Rn. 3).
Nach diesem Maßstab hätte sich ein vernünftiger Geschäftsführer, der den gleichen Bildungs- und Erfahrungsstand aufweist wie die Geschäftsführung der Klägerin, bei der zum Zeitpunkt der Mandatierung seines Prozessbevollmächtigten gegebenen Sachlage insbesondere mit Blick auf den überdurchschnittlich hohen Wert des baurechtlichen Gebührenanteils i.H.v. 1.079.386,00 € und die nicht ohne weiteres aus der Kostenberechnung der Bauaufsichtsbehörde erkennbare kumulative Ansetzung von Herstellungskosten für die maschinentechnische Ausstattung eines Rechtsanwalts bedient, zumal fachliche Expertise auf dem Gebiet der Beförderung von Erdgas nicht gleichzusetzen ist mit der Kenntnis des brandenburgischen Baugebührenrechts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Klägerin waren die Kosten ganz aufzuerlegen, da der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird auf 564.972,09 € festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetztes (GKG). Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Nach diesem Maßstab sind im Hinblick auf den klägerischen Antrag zu 1. 486.920 € anzusetzen, da die Klägerin die baurechtliche Gebühr in diesem Umfang angefochten hat. Bezüglich des Klageantrags zu 3. ist die angefochtene Verwaltungsgebühr von 69.490,40 € anzusetzen. Die klägerischen Anträge zu 2. und 4. sind mit insgesamt 8.561,69 € zu bemessen. Diese Summe spiegelt die anwaltlichen Gebühren und Auslagen wieder, die die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei einem Streitwert von 1.079.386,00 € für das Widerspruchsverfahren bei einer vollständigen Kostenlast auf Seiten des Beklagten und der Erklärung der Notwendigkeit ihrer Zuziehung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für das Vorverfahren gegenüber dem Beklagten geltend machen könnten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung kann binnen sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.